Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle

 

 

 

Nr. 2/1999 (im Anschluß an Nr. 88/1997)

Bundesgerichtshof bestätigt Ablehnung der Wiederaufnahme

des Spionageprozesses gegen Karl Wienand

 

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat Ende August 1998 den Antrag des wegen geheimdienstlicher Agententätigkeit rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilten ehemaligen Parlamentarischen Geschäftsführers der SPD-Bundestagsfraktion Karl Wienand auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens als unzulässig verworfen.

Karl Wienand hat seinen Wiederaufnahmeantrag auf die schon in der Hauptverhandlung aufgestellte Behauptung gestützt, keine geheimdienstliche Agententätigkeit für die HVA des MfS der ehemaligen DDR ausgeübt zu haben, vielmehr bei den Treffen mit dem ehemaligen Mitangeklagten Völkel unwissentlich abgeschöpft worden zu sein und auch keine Geldzuwendungen des MfS erhalten zu haben. Als Beweismittel für diese Behauptung hat er Markus Wolf als Zeugen benannt, der als früherer Leiter der HVA Spionagechef der DDR gewesen war. Markus Wolf hatte seinerzeit in der laufenden Hauptverhandlung gegen Karl Wienand als Zeuge nicht zur Verfügung gestanden, weil er von seinem umfassenden Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hatte, das ihm deshalb zugestanden hatte, weil das gegen ihn selbst geführte Strafverfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen war und die Gefahr bestand, daß er sich durch Aussagen selbst belasten müßte.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat Markus Wolf zwar als ein neues Beweismittel angesehen, jedoch die Auffassung vertreten, daß die von ihm zu erwartende Aussage nicht geeignet sei, die Grundlage der Verurteilung Wienands zu erschüttern.

 

Gegen die Verwerfung des Wiederaufnahmeantrags hat Wienand Beschwerde eingelegt, die der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs im Hinblick auf die zutreffende tatsächliche und rechtliche Bewertung des Wiederaufnahmevorbringens durch das Oberlandesgericht als unbegründet verworfen hat. Dabei hat er insbesondere darauf hingewiesen, daß Markus Wolf, wie seine bisherigen öffentlichen Äußerungen zu dem Fall Wienand ausweisen, allenfalls zu nebulösen Erläuterungen oder selektiven Erklärungen bereit ist und das auch nur in dem Umfang, wie er diese zur Entlastung ehemaliger Mitarbeiter der HVA des MfS für erforderlich hält. Auch die von der Wiederaufnahme angekündigte Aussage des Zeugen Wolf enthält - wie seine öffentlichen Äußerungen hierzu - keine Tatsachen oder Umstände, die plausibel oder schlüssig erklären könnten, daß die vom MfS in dem Karl Wienand betreffenden Spionagevorgang "Krüger/Streit" monatlich zur Verfügung gestellten 10.000 DM anders als zu seiner persönlichen Entlohnung verwandt worden seien.

Beschluß vom 13. Januar 1999 - StB 13/98

Karlsruhe, den 19. Januar 1999

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