Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle

 

 

 

Nr. 1/1999 (im Anschluß an Nr. 58/1998)

Lebenslange Freiheitsstrafe für Kindermord

von Bad Liebenzell rechtskräftig.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Angeklagten gegen ein Urteil des Landgerichts Tübingen verworfen. Der 38jährige Mann aus der Nähe von Pforzheim war wegen Mordes an einer 12jährigen Schülerin zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt worden. Das Landgericht hat zusätzlich festgestellt, daß die Schuld des Angeklagten besonders schwer wiege. Das bedeutet, daß er jedenfalls mehr als 15 Jahre Freiheitsstrafe tatsächlich verbüßen muß.

Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte bereits am Vortag der Tat mehrfach Mädchen und junge Frauen in sexueller Absicht verfolgt und teilweise gewaltsam versucht, ihnen nahezutreten. Am 12. Juli 1995 ging er der Schülerin auf dem Heimweg nach und überfiel sie in einem Wäldchen. Die Einzelheiten der Tat blieben unaufklärbar, jedenfalls aber versetzte er dem weitgehend entkleideten Kind tiefe Messerstiche in den Oberkörper, woran es verblutete. Außerdem brachte er ihm mehrfach Schnitte am Hals und im Schambereich bei.

Das Landgericht Tübingen hatte den Angeklagten in einer ersten Verhandlung nur wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von zehneinhalb Jahren verurteilt. Der Bundesgerichtshof hatte dieses Urteil aufgehoben, weil die Auffassung des Landgerichts, sexuelle Absichten und damit niedrige Beweggründe seien nicht sicher feststellbar, auf unzureichender Berücksichtigung des Tatgeschehens und des Vorverhaltens des Angeklagten beruhte. Es gab keinen realistisch nachvollziehbaren Grund zugunsten des Angeklagten, der die Tötung des Kindes als nicht auf tiefster Stufe stehend erscheinen lassen konnte.

 

Der Senat hat die nunmehr erfolgte Verurteilung wegen Mordes ebenso gebilligt wie die Ablehnung erheblich verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) trotz einer hohen Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit. Vor und nach der Tat hatte sich der Angeklagte völlig geordnet verhalten, seine Erinnerung war vollkommen intakt. Der Alkoholeinfluß war auf den sehr trinkgewohnten Mann offenbar ohne wesentlichen Einfluß.

Beschluß vom 17. Dezember 1998 - 1 StR 651/98

Karlsruhe, den 07. Januar 1999

 

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