Bundesgerichtshof
Nr. 6/2002 Nachtrag zur Vorschau (Pressemitteilung 5/2002) Verhandlungstermin: 4. März 2002 - nicht öffentlich -AnwZ 1/01
Der Senat für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofs wird auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 4. März 2002 über den Antrag eines Antragstellers zu entscheiden haben, mit dem dieser unter Aufrechterhaltung seiner bisherigen Zulassungen als Rechtsanwalt und Notar die Simultanzulassung als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof begehrt. Der Antragsteller stellte im Dezember 2000 beim Bundesministerium der Justiz den Antrag, ihn, ohne daß er seine bestehenden Zulassungen aufgeben müsse, als Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof in Zivilsachen zuzulassen. Das Bundesministerium der Justiz hat den Antrag abgelehnt. Mit seinem beim Bundesgerichtshof eingereichten Antrag auf gerichtliche Entscheidung verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter. Er wendet sich gegen das in § 171 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) normierte Prinzip der Singularzulassung und beanstandet die Vereinbarkeit dieser Regelung mit Artikel 12 und Artikel 3 Grundgesetz. Er rügt ferner, daß auch das Zulassungsverfahren, wie es die §§ 164 ff BRAO vorsähen, nicht mit der Verfassung zu vereinbaren sei. Der Senat für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofs hat bereits Anfang der 80er Jahre entschieden, daß die Regelungen der Bundesrechtsanwaltordnung über die Zulassung als Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof (§§ 164 ff BRAO) mit dem Grundgesetz im Einklang stünden. Die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht mangels Erfolgsaussicht nicht angenommen. Der Bundesgerichtshof wird sich vor dem Hintergrund des Urteils des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Dezember 2000 - 1 BvR 335/97 – zur Singularzulassung von Rechtsanwälten bei den Oberlandesgerichten, mit dem das Bundesverfassungsgericht § 25 BRAO für verfassungswidrig erklärt hat, erneut mit dieser Problematik zu befassen haben. Die mündliche Verhandlung am 4. März 2002 ist nicht öffentlich. Vor dem Senat für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofs sind noch sechs weitere Anträge auf gerichtliche Entscheidung anhängig, mit denen Rechtsanwälte ihre Simultanzulassung beim Bundesgerichtshof vor dem Hintergrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungswidrigkeit der Singularzulassung bei den Oberlandesgerichten verlangen. Pressestelle des Bundesgerichtshofs 76125 Karlsruhe Telefon (0721) 159-422 Telefax (0721) 159-831 |
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