Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle

 

 

Nr. 77/1999

Vorschau auf Entscheidungen des Bundesgerichtshofs

in den nächsten Monaten des Jahres 1999

Verhandlungstermin: 28. September 1999

KZR 12/97

Infolge der durch die 4. GWB-Novelle 1980 eingeführten Bestimmung des § 103 a Abs. 4 GWB sind zum 01. Januar 1995 zahlreiche Verträge zwischen Gemeinden und Energieversorgungsunternehmen (EVU) über die Versorgung mit Elektrizität vorzeitig beendet worden. In den entsprechenden Verträgen war vorgesehen, daß das EVU auf dem Gebiet der Gemeinde Versorgungseinrichtungen errichten und unterhalten durfte. Im Gegenzug verpflichtete sich das EVU, die Energieversorgung zu gewährleisten. Nach dem Auslaufen der Verträge beabsichtigte eine Anzahl von Gemeinden, die Stromversorgung für ihr Gebiet selbst zu übernehmen und dafür das vorhandene Versorgungsnetz dem EVU abzukaufen. Dabei entstand ein Streit darüber, welchen Preis die Gemeinden für die Übernahme des Versorgungsnetzes zahlen müssen. Die Verträge enthalten in der Regel eine sogenannte "Endschaftsklausel", wonach sich der Preis nach dem Wiederbeschaffungswert der zu übertragenden Anlagen richtet. Von Seiten der Gemeinden wird die Auffassung vertreten, dieser Preis sei überhöht, da die EVU die Möglichkeit genutzt hätten, bei der Ermittlung des Strompreises für die Abnehmer die Versorgungsanlagen schneller abzuschreiben als es der betriebsüblichen Nutzungsdauer entspreche. Daher könnten sie nun auch nur den sich aus unter Berücksichtigung dieser Abschreibungen ergebenden kalkulatorischen Restwert verlangen. Lege man die vertragliche "Endschaftsklausel" zugrunde, sei es der Gemeinde aufgrund der Bestimmungen zur Kontrolle der Strompreisbemessung faktisch von vornherein verwehrt, das Netz zu übernehmen und die Energieversorgung zu betreiben.

Die damit zusammenhängenden -hier vereinfacht dargestellten- Fragen werden in der Rechtsprechung der Instanzgerichte und in der rechtswissenschaftlichen Literatur unterschiedlich beantwortet.

Die klagende Gemeinde begehrt unter anderem die Feststellung, daß die im konkreten Fall vereinbarte "Endschaftsklausel" unwirksam ist. Der Übernahmepreis sei stattdessen durch Abzug der Abschreibungen von den Anschaffungs- und Herstellungskosten der Anlagen zu ermitteln. Das führe zu einem erheblich niedrigeren Kaufpreis. Bei den Vorinstanzen (LG München I und OLG München) hatte sie damit keinen Erfolg.

Verhandlungstermin: 04. Oktober 1999

5 StR 712/98

Der 5. Strafsenat verhandelt über die Revisionen der beiden Angeklagten und der Staatsanwaltschaft. Die Angeklagten hatten als Gynäkologen im ErzgebirgskrankenhausAnnaberg eine Patientin, die zuvor eine Sterilesation abgelehnt hatte, nach Komplikationen während einer Kaiserschnittoperation sterilisiert. Das Landgericht Chemnitz hat die Angeklagten wegen fahrlässiger Körperverletzung verurteilt, weil die Ärzte pflichtwidrig von einer mutmaßlichen Einwilligung der Patientin ausgegangen seien. Die Ärzte begehren mit ihren Revisionen Freispruch; die Staatsanwaltschaft erstrebt mit ihren Revisionen eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung.

Verhandlungstermin: 06. Oktober 1999

I ZR 46/97

Vor dem Hintergrund einer großen Zahl jährlich bundesweit auftretender Vergiftungsfälle, von denen insbesondere auch Kinder betroffen sind, führte die Landesberatungsstelle für Vergiftungserscheinungen und Embryonaltoxikologie in Berlin 1992 auf Anregung der Ärzteschaft ein Forschungsprojekt durch. Ziel dieses Vorhabens war es zu prüfen, ob die Folgen eines Vergiftungsunfalls bei Kindern abgeschwächt werden könnten, wenn in Privathaushalten ein "Pädiatrisches Notfallset", ähnlich den in Kraftfahrzeugen für Verkehrsunfälle mitgeführten Verbandskästen, vorgehalten werde. In Abstimmung mit der zuständigen Aufsichtsbehörde, der Berliner Senatsverwaltung für Gesundheit, stellte die Landesberatungsstelle eine "Giftnotruf-Box" zusammen, die ein Arzneimittel aus Aktivkohle, ein Informationsheft mit Verhaltensregeln für den Vergiftungsfall bei Säuglingen und Kleinkindern und das von der Beklagten hergestellte und vertriebene apothekenpflichtige Arzneimittel, das unter anderem bei Spülmittelvergiftungen verwendet wird, enthielt. Zur Unterstützung dieses Projekts spendete die Beklagte auf Anfrage der Landesberatungsstelle 25.000 Originalpackungen ihres Medikaments und ließ sie der Beratungsstelle über eine Apotheke zukommen. Die Landesberatungsstelle verteilte die "Giftnotruf-Boxen" mit Unterstützung der AOK Berlin, der Kassenärztlichen Vereinigung und des Berufsverbandes der Kinderärzte Berlins kostenlos an die Berliner Kinderärzte mit der Bitte um Mitarbeit bei der Ausgabe des Notfallsets und bei der Informationssammlung. Die Kinderärzte reichten die ihnen jeweils überlassenen "Giftnotruf-Boxen" kostenlos an die Eltern der von ihnen behandelten Kinder weiter.

Die Klägerin, ein Unternehmen der pharmazeutischen Industrie, das ein Arzneimittel mit ähnlichem Anwendungsbereich herstellt und vertreibt, hat die Mitwirkung der Beklagten an dem Forschungsprojekt als wettbewerbswidrig (§ 1 UWG) beanstandet und sich darauf berufen, die Beklagte habe gegen die durch § 43 Arzneimittelgesetz (AMG) begründete Apothekenpflicht für Fertigarzneimittel verstoßen. Entgegen der Ansicht des Landgerichts Berlin, das die Klage abgewiesen hat, hat das Kammergericht Berlin der Beklagten untersagt, das Arzneimittel – auch im Zusammenwirken mit Apotheken – kostenlos an Ärzte oder an die Landesberatungsstelle abzugeben. Gegen dieses Verbot wendet sich die Beklagte mit der Revision.

Verhandlungstermin: 14. Oktober 1999

III ZR 245/98

Die Kläger, griechische Staatsangehörige, verlangen von der beklagten Bundesrepublik als Rechtsnachfolgerin des Deutschen Reiches teils aus eigenem Recht, teils als Rechtsnachfolger ihrer Eltern Schadensersatz bzw. Entschädigung wegen einer im Jahre 1944 nach bewaffneter Auseinandersetzung mit Partisanen gegen ein griechisches Dorf gerichteten "Sühnemaßnahme" der SS, bei der die Eltern der Kläger erschossen wurden und das elterliche Haus zerstört wurde. (LG Bonn/OLG Köln)

Verhandlungstermin: 19. Oktober 1999

1 StR 264/99

Das Landgericht Offenburg hat den Angeklagten, einen im öffentlichen Dienst angestellten Arzt, wegen Bestechlichkeit in 11 Fällen, Vorteilsannahme in 15 Fällen und Untreue in 26 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten mit Bewährung verurteilt.

Nach den Feststellungen hat der Angeklagte als Oberarzt und Leiter der Kardiologie in einem Kreiskrankenhaus in 26 Fällen für insgesamt über 350.000 DM überteuerte Herzschrittmacher und Sonden eines bestimmten Unternehmens bestellt und dafür Schmiergeldzahlungen (elf Schecks) in Höhe von über 160.000 DM erhalten. Zudem übernahm dieses Unternehmen Kosten für die private Anschaffung einer Einbauküche durch den Angeklagten in Höhe von über 20.000 DM, die Kosten von zwei Italienreisen sowie in 13 Fällen Bewirtungskosten in Höhe von jeweils 500 bis 1.500 DM.

Gegen das Urteil haben der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Der Angeklagte begehrt seinen Freispruch. Die Staatsanwaltschaft erstrebt u.a. eine Verurteilung wegen Bestechlichkeit (und nicht lediglich nach dem milderen Straftatbestand Vorteilsannahme) hinsichtlich der von dem Unternehmen übernommenen Reise- und Bewirtungskosten. Entscheidend ist insoweit, ob die Essenseinladungen Gegenleistungen für zuvor getätigte (oder zukünftige bzw. in Aussicht gestellte) pflichtwidrige Bestellungen durch den Angeklagten waren.

Verhandlungstermin: 20. Oktober 1999

1 StR 340/99

Das Landgericht Hechingen hat den Angeklagten wegen Untreue und Betruges in über 200 Fällen und wegen Mißbrauchs von Titeln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren mit Bewährung verurteilt.

Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte als Landrat von Sigmaringen zu Unrecht in dieser Höhe dienstlich nicht veranlaßte Reise- und Bewirtungskosten beim Landratsamt abgerechnet. Der Schaden bei diesen 253 Einzeltaten schwankt zwischen 4 DM für private Parkhauskosten und rund 4.000 DM für eine Privatreise nach Schweden. Zudem verwendete er Gelder nicht entsprechend der vorgegebenen Zweckbestimmung. Der Gesamtschaden betrug rund 160.000 DM. Schließlich führte er zu Unrecht einen Doktortitel.

Gegen das Urteil hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt, die sich u.a. gegen den Teilfreispruch, die Strafzumessung und die Berechnung der Kammer hinsichtlich des durch die private Nutzung des Dienstwagens verursachten Schadens richtet.

Verhandlungstermin: 20. Oktober 1999

1 StR 221/99

Das Landgericht München I hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt.

Gegen das Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt, mit der er insbesondere eine mildere Strafe erreichen will.

Der Angeklagte, der nach den Feststellungen zuvor in keiner Verbindung zum Rauschgifthandel stand, hatte entsprechend einer Aufforderung eines sog. Vertrauensmannes ("V-Mann") der Polizei an einen Scheinaufkäufer ein Kilogramm Kokain verkauft. Nach der grundlegenden Entscheidung des Senats aus dem Jahre 1984 (BGHSt 32, 345) führt auch eine unzulässige Tatprovokation durch einen polizeilichen Lockspitzel weder zu einem Beweisverbot noch zu einem Verfahrenshindernis; vielmehr ist sie lediglich im Rahmen der Strafzumessung (strafmildernd) zu berücksichtigen. Zu entscheiden ist nunmehr u.a., ob diese sog. Strafzumessungslösung mit einem am 9. Juni 1998 in einem anderen Verfahren ergangenen Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vereinbar ist. Der EGMR hat eine Tatprovokation durch zwei portugiesische Polizeibeamte gegenüber einem zuvor Unverdächtigen und dessen daraufhin erfolgte Verurteilung zu sechs Jahren Freiheitsstrafe als Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens (Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention) angesehen.

Verhandlungstermin: 20. Oktober 1999

2 StR 248/99

Das Landgericht Köln hat den Angeklagten wegen Körperverletzung und Vergewaltigung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und die Sicherungsverwahrung angeordnet. Es hat festgestellt, daß der Angeklagte die damals 66-jährige Geschädigte, die er mit in seine Wohnung gebracht hatte, u.a. mit heftigen Schlägen ins Gesicht mißhandelte. Nachdem er von ihr abgelassen hatte, legte er sie in ein Bett und entschuldigte sich bei ihr. Am Abend des folgenden Tages führte der Angeklagte mit der Geschädigten, die aufgrund der durch die Mißhandlungen hervorgerufenen Verletzungen körperlich so geschwächt war, daß sie sich ohne fremde Hilfe nicht vom Bett erheben konnte, gegen deren erklärten Willen zweimal den Geschlechtsverkehr aus. Die sexuellen Übergriffe hat das Landgericht jeweils als Vergewaltigung durch Ausnutzen einer Lage, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist, nach § 177 Abs. 1 3. Alt. und Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB i.d.F. des 33. StrÄndG gewertet. Gegen dieses Urteil wendet sich die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Termin zur Revisionshauptverhandlung ist in dieser Sache bestimmt worden, um die tatbestandlichen Voraussetzungen der durch das 33. StrÄndG in das Strafgesetzbuch eingefügten Begehungsalternative des Ausnutzens einer schutzlosen Lage und deren Bedeutung für die Grenzziehung zwischen den Strafvorschriften der §§ 177 und 179 StGB einer näheren Klärung zuzuführen.

Verhandlungstermin: 27. Oktober 1999

5 StR 632/98

Das Landgericht Berlin hat die Angeklagten Egon Krenz, Günter Schabowski und Günther Kleiber wegen tateinheitlich begangenen dreifachen Totschlags und den Angeklagten Krenz desweiteren wegen Totschlags zu mehrjährigen Freiheitsstrafen (Krenz: sechs Jahre und sechs Monate; Schabowski: drei Jahre; Kleiber: drei Jahre) verurteilt. Das Landgericht hat den Angeklagten zum Vorwurf gemacht, an Beschlüssen des Politbüros (Krenz, Schabowski und Kleiber) und des Nationalen Verteidigungsrats (Krenz) mitgewirkt zu haben und dadurch für die Tötung von Flüchtenden (Krenz für die Tötung von Michael-Horst Schmidt; Krenz, Schabowski und Kleiber für die Tötung von Michael Bittner, Lutz Schmidt und Chris Gueffroy) an der innerdeutschen Grenze verantwortlich zu sein. Gegen dieses Urteil haben sowohl die Angeklagten als auch die Staatsanwaltschaft Revisionen eingelegt.

Verhandlungstermin: 3. November 1999, 9.00 Uhr

VII ZR 287/98

In dieser Sache ist der Senat mit der Frage befaßt, wann die in Art. 39 Abs. 1 CISG (UN-Kaufrecht) bestimmte Frist zur Anzeige eines zunächst verborgen gebliebenen Mangels zu laufen beginnt. Nach dieser Vorschrift verliert der Käufer das Recht, sich auf die Vertragswidrigkeit der Ware zu berufen, wenn er sie dem Verkäufer nicht innerhalb einer angemessenen Frist anzeigt.

Verhandlungstermin: 17. November 1999

2 StR 313/99

Das Landgericht Aachen hat den Angeklagten T. wegen fünffachen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten, zwei weitere Angeklagte zu geringeren Freiheitsstrafen verurteilt. Nach den Feststellungen flog der Angeklagte T. fünf Mal nach Südamerika, um - teils als Kurier für andere Auftraggeber, teils auf eigene Rechnung - Kokain in Mengen von 2 bis 3 kg zur Weiterveräußerung nach Holland zu bringen. Insgesamt erhielt der Angeklagte T. 7,5 kg Kokain, wovon 2,5 kg nach Holland gelangten. Bei vier der Beschaffungsflüge wurde T. vom Angeklagten O., der an den Eigengeschäften des T. zu gleichen Teilen beteiligt war, unterstützt. Darüber hinaus wirkte der Angeklagte O. u.a. durch Vermittlung der Kurierin an einem Transport von knapp 1 kg Kokain von Südamerika nach Amsterdam mit. Die Revision der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen den Schuld- und Strafausspruch des Urteils. Mit Verfahrensrügen wendet sie sich gegen eine von der Strafkammer mit dem Verteidiger des Angeklagten T. getroffenen Absprache ("Deal") über die im Falle eines Geständnisses zu erwartende Höchststrafe. Insbesondere beanstandet sie die Ablehnung eines Befangenheitsantrages, den die Staatsanwaltschaft gegen die Berufsrichter der Strafkammer im Hinblick auf das Zustandekommen der Absprache gestellt hatte.

Verhandlungstermin: 01. Dezember 1999, 10.00 Uhr

I ZR 49/97 und I ZR 226/97

Die Verfahren betreffen zwei ähnlich gelagerte Fälle, in denen es um postmortale Ansprüche der Erben einer berühmten Persönlichkeit (hier der Schauspielerin Marlene Dietrich) wegen der kommerziellen Verwertung ihres Namens und Rufs durch Darstellung ihres Bildnisses auf sogenannten Merchandising-Artikeln (Telefonkarten, Armbanduhren, Postkarten usw.) bzw. in einer Werbeanzeige geht.

Der erste Fall betrifft ein Urteil des Kammergerichts Berlin. Dort ließ der Produzent eines Musicals über das Leben von Marlene Dietrich bei der Aufführung und danach verschiedene Artikel mit dem Bildnis von Marlene Dietrich verkaufen. Ferner räumte er dem Automobilhersteller Fiat eine Lizenz ein, wonach dieser ein mit Bild und Unterschrift von Marlene Dietrich geschmücktes Sondermodell mit der Bezeichnung "Marlene" herausbringen dürfe. Das Kammergericht gab den von der Tochter Marlene Dietrichs geltend gemachten Unterlassungsansprüchen statt. Dagegen lehnte es zugleich verfolgte Schadensersatzansprüche unter dem Gesichtspunkt eines Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht Marlene Dietrichs bzw. in das Recht am eigenen Bild ab.

Der zweite Fall betrifft eine Entscheidung des Oberlandesgerichts München, in der es um den "Blauen Engel" ging, der heute als Umweltzeichen bekannt, zugleich aber Titel eines berühmten Filmes mit Marlene Dietrich ist. Das beklagte Unternehmen warb in einer Zeitungsanzeige unter der Überschrift "Vom Blauen Engel schwärmen genügt uns nicht" für die Umweltfreundlichkeit seiner Produkte und verwendete dabei ein nachgestelltes Motiv aus dem Film "Der blaue Engel". Die Klägerin, eine von der Tochter und dem Enkelsohn der Schauspielerin gegründete Verwertungsgesellschaft, begehrt die Zahlung einer Lizenzgebühr und macht vorbereitend Auskunftsansprüche geltend. Das Oberlandesgericht München hat die Klageabweisung der Vorinstanz bestätigt.

In beiden Fällen stellen sich Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zentrale Rolle spielt dabei die höchstrichterlich bislang ungeklärte Frage, ob das Persönlichkeitsrecht auch nach dem Tode der Person gegenüber einer kommerziellen Verwertung einen – über reine Abwehransprüche hinausgehenden – Schutz in Gestalt von Schadensersatzansprüchen der Erben verdient.

Verhandlungstermin: 14. Dezember 1999

X ZR 34/98

Der X. Zivilsenat verhandelt am 14.12.1999 über die Frage, ob bestimmte Wertpapiere einem Angestellten einer städtischen Sparkasse oder zum Nachlaß eines von diesem Angestellten betreuten Kunden der Sparkasse gehören. Der Kunde unterzeichnete ein vom Angestellten aufgesetztes Schriftstück, wonach die Wertpapiere dem Angestellten geschenkt sein sollten. Der Angestellte erlangte die Wertpapiere mit Hilfe eines mit Depotvollmacht des Kunden ausgestatteten Freundes. Der Angestellte machte der Sparkasse keine Mitteilung vom Erhalt der Wertpapiere. Das Oberlandesgericht hat keine Zweifel an der Geschäftsfähigkeit des Kunden gehabt, die Schenkung aber wegen § 10 Abs. 1 BAT für unwirksam erachtet. Die Vorschrift sieht vor, daß ein Angestellter Belohnungen oder Geschenke nur mit Zustimmung des Arbeitgebers annahmen darf. Auf die angenommene Revision wird zu entscheiden sein, ob ein Verstoß gegen § 10 Abs. 1 BAT die vom Oberlandesgericht angenommene weitreichende Folge der Nichtigkeit des zustimmungslosen Rechtsgeschäfts hat; gegebenenfalls wird es auch darauf ankommen, ob § 10 Abs. 1 BAT als Rechtsnorm den Inhalt des Dienstverhältnisses dieses Sparkassenangestellten bestimmte.

Verhandlungstermin: 22. Dezember 1999, 9.00 Uhr

VIII ZR 299/98

Hier hat der Senat über die unter den Oberlandesgerichten umstrittene, bisher nicht höchstrichterlich entschiedene Frage zu entscheiden, wann bei einem Kaufvertrag über Standardsoftware der Kaufgegenstand als "abgeliefert" im Sinne von § 377 HGB und § 477 BGB angesehen ist. Die Frage ist für den Verlust von Mängelrechten bzw. für die Verjährung von Bedeutung.

Verhandlungstermin: noch nicht bestimmt

3 StR 254/99

Das Bayerische Oberste Landesgericht hat den Angeklagten, einen ehemaligen Regierungsdirektor beim Bundesnachrichtendienst, durch Urteil vom 3. Februar 1999 wegen geheimdienstlicher Agententätigkeit in Tatmehrheit mit 74 vollendeten und vier versuchten Fällen des Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Nach den Feststellungen verkaufte der Angeklagte in der Zeit von September 1992 bis Juli 1996 im Zusammenwirken mit einem Mitangeklagten angeblich echte Agentenmeldungen an den Bundesnachrichtendienst. In Wahrheit hatte der Angeklagte die Meldungen unter Verarbeitung ihm zuvor bekannt gewordener Vorgänge selbst verfaßt. Der Bundesnachrichtendienst zahlte für die Informationen hohe Geldbeträge. Weiter stellte der Angeklagte zum Zwecke der Geldbeschaffung im Juni 1997 aus ihm zugänglichen Informationen des Bundesnachrichtendienstes "Quellenmeldungen" zusammen, die einem Mitarbeiter des polnischen Nachrichtendienstes übergeben wurden. Dabei gab der Mitangeklagte vor, seine Informationen von einem russischen KGB-Oberst, der dringend Geld benötige, zu beziehen. Der polnische Geheimdienst zeigte in der Folgezeit jedoch kein Interesse an den Meldungen und ließ sie dem Bundesnachrichtendienst zukommen.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte D. die Verletzung sachlichen Rechts und beanstandet das Verfahren. Er ist insbesondere der Meinung, das erstinstanzliche Gericht habe den Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt.

Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revision durch Beschluß ohne Hauptverhandlung zu verwerfen.

Verhandlungstermin: noch nicht bestimmt

3 StR 377/99

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat die Angeklagte durch Urteil vom 16. November 1998 wegen Beihilfe zum Angriff auf den Luftverkehr, zur Geiselnahme, zum erpresserischen Menschenraub und zum versuchten Mord in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.

Nach den Feststellungen geriet die Angeklagte etwa in der Mitte der 70er Jahr im Rhein-Main-Gebiet unter den Einfluß extremistischer Kreise, die sich um die "Rote Armee Fraktion (RAF)" gebildet hatten. Ende 1975 hielt sie sich erstmals in einem militärischen Trainingslager der "Popular Front for the Liberation of Palastine (PFLP)" im Südjemen auf. Am 5. September 1977 entführte ein Kommando der RAF den damaligen Arbeitgeberpräsidenten Hanns Martin Schleyer, um inhaftierte Gesinnungsgenossen freizupressen. In derselben Zeit erklärte sich die PFLP bereit, die RAF durch die Entführung eines deutschen Verkehrsflugzeuges zu unterstützen. Die Aktion sollte in Palma de Mallorca beginnen und in Aden enden. Anfang Oktober 1977 erhielt die Angeklagte in Algier die Waffen für die geplante Flugzeugentführung. Dabei handelte es sich um zwei Pistolen mit dazugehöriger Munition, vier Handgranaten und etwa ein Kilogramm Plastiksprengstoff. Die Waffen brachte die Angeklagte zusammen mit einem Mittäter von Algier nach Palma de Mallorca, wo sie an das Entführungskommando weitergeben wurden. Am 13. Oktober 1977 entführten vier arabische Terroristen, unter ihnen Souhaila Andrawes, die Lufthansa-Maschine "Landshut" auf dem Flug nach Frankfurt am Main. An Bord befanden sich neben den Besatzungsmitgliedern 82 Passagiere, darunter ein drei Jahre altes Kind. Die Entführer gingen in der Folgezeit mit großer Härte vor. Unter anderem erschossen sie am 16. Oktober 1977 während einer Zwischenlandung in Aden den Flugkapitän Schumann. Die Geiseln waren während der Entführung schwersten physischen und psychischen Belastungen ausgesetzt. Am 18. Oktober 1977 stürmte schließlich eine Sondereinheit der GSG 9 das mittlerweile in Mogadischu befindliche Flugzeug. Während der Befreiungsaktion, die alle Geiseln überlebten, gaben die Entführer in Tötungsabsicht Schüsse auf zwei Grenzschutzbeamte ab. Drei Terroristen wurden erschossen, nur Suhaila Andrawes überlebte schwerverletzt. Die Angeklagte kehrte im Jahre 1980 nach Deutschland zurück und befand sich von 1992 bis 1997 mit einer längeren Unterbrechung in Untersuchungshaft. Die Angeklagte hat die Tat bestritten. Mit ihrer Revision erhebt sie mehrere Verfahrensrügen und beanstandet die Verletzung sachlichen Rechts. Sie wendet sich dabei vor allem gegen die Beweiswürdigung des Oberlandesgerichts.

 

Karlsruhe, den 27. September 1999

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