Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 75/2024

Verhandlungstermin am 17. Mai 2024 um 9.00 Uhr in Sachen V ZR 139/23 (Beteiligung des obsiegenden Anfechtungsklägers an den Prozesskosten der unterlegenen Gemeinschaft der Wohnungseigentümer?)

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in einem Verfahren darüber zu entscheiden, ob Wohnungseigentümer nach einer erfolgreichen Beschlussanfechtung an den der unterlegenen Gemeinschaft der Wohnungseigentümer auferlegten Prozesskosten beteiligt werden dürfen. Dabei wird sich der V. Zivilsenat voraussichtlich mit den praxisrelevanten Fragen zu befassen haben, ob nach dem Wohnungseigentumsgesetz in der seit dem 1. Dezember 2020 geltenden Fassung - anders als nach § 16 Abs. 8 WEG a.F. - derartige Prozesskosten zu den gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG auf alle Wohnungseigentümer umzulegenden Verwaltungskosten gehören und ob es ordnungsmäßiger Verwaltung widerspricht, den obsiegenden Anfechtungskläger bei der Umlage der Verwaltungskosten an den Prozesskosten zu beteiligen.

Sachverhalt

Die drei Klägerinnen sind Mitglieder der beklagten Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und Eigentümerinnen jeweils einer der insgesamt acht Wohnungseigentumseinheiten. In der Gemeinschaftsordnung aus dem Jahr 2019 ist geregelt, dass die Verwaltungskosten zu gleichen Teilen auf die Wohnungseigentumseinheiten umgelegt werden.

Im Jahr 2021 fochten die Klägerinnen bei dem Amtsgericht Rostock einen von den Eigentümern gefassten Beschluss an (im Folgenden: Vorprozess). Das Amtsgericht gab der Klage statt und verurteilte die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer dazu, die Kosten des Vorprozesses zu tragen. Im April 2022 beschlossen die Eigentümer, diese Kosten durch eine Sonderumlage zu finanzieren. Hierfür sollte je Wohnungseigentumseinheit ein Betrag in Höhe von 799,21 € gezahlt werden, mithin auch von jeder der Klägerinnen.

Bisheriger Prozessverlauf

Gegen diesen Beschluss wenden sich die Klägerinnen mit ihrer Anfechtungsklage, die vor dem Amtsgericht zunächst keinen Erfolg gehabt hat. Auf die Berufung der Klägerinnen hat das Landgericht der Klage stattgegeben.

Nach Auffassung des Landgerichts widerspricht der Beschluss über die Erhebung der Sonderumlage ordnungsmäßiger Verwaltung. Zum einen stehe er in Widerspruch zu der Gemeinschaftsordnung. Diese sei dahin auszulegen, dass ein obsiegender Anfechtungskläger im Rahmen der Umlage der Verwaltungskosten nicht entgegen der Kostengrundentscheidung des Vorprozesses an den von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu tragenden Prozesskosten beteiligt werden dürfe. Zum anderen entspreche der Beschluss auch deswegen nicht ordnungsmäßiger Verwaltung, weil den Eigentümern bei der Beschlussfassung die Möglichkeit einer anderen Kostenverteilung nicht bewusst gewesen sei.

Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung eine der Klägerinnen beantragt, will die beklagte Gemeinschaft der Wohnungseigentümer erreichen, dass die Anfechtungsklage abgewiesen wird. Sie macht unter anderem geltend, aus der Gemeinschaftsordnung ergebe sich keine besondere Regelung für Prozesskosten. Nach der daher anzuwendenden gesetzlichen Regelung des § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG seien - anders als nach § 16 Abs. 8 WEG in der bis zum 30. November 2020 geltenden Fassung - die Kosten des Vorprozesses Teil der Verwaltungskosten und mithin auf alle Wohnungseigentümer unter Einschluss der obsiegenden Anfechtungsklägerinnen umzulegen.

Vorinstanzen:

AG Rostock - Urteil vom 31. August 2022 - 54 C 13/22 WEG

LG Rostock - Urteil vom 16. Juni 2023 - 9 S 109/22

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 16 Abs. 2 WEG lautet:

Die Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, insbesondere der Verwaltung und des gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums, hat jeder Wohnungseigentümer nach dem Verhältnis seines Anteils (Absatz 1 Satz 2) zu tragen. Die Wohnungseigentümer können für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten eine von Satz 1 oder von einer Vereinbarung abweichende Verteilung beschließen.

§ 16 Abs. 8 WEG a.F. lautet:

Kosten eines Rechtsstreits gemäß § 43 gehören nur dann zu den Kosten der Verwaltung im Sinne des Absatzes 2, wenn es sich um Mehrkosten gegenüber der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts aufgrund einer Vereinbarung über die Vergütung (§ 27 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 Nr. 6) handelt.

Karlsruhe, den 4. April 2024

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