Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 186/2023

Verhandlungstermin am 23. November 2023, 11.00 Uhr,

in Sachen I ZR 96/22 (Zur Schutzfähigkeit des

USM Haller Möbelbausystems)

Der unter anderem für das Urheberrecht und das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über die Schutzfähigkeit des USM Haller Möbelbausystems zu entscheiden.

Sachverhalt:

Die in der Schweiz ansässige Klägerin stellt her und vertreibt unter der Bezeichnung "USM Haller" ein modulares Möbelbausystem, bei dem hochglanzverchromte Rundrohre mittels kugelförmiger Verbindungsknoten zu einem Gestell zusammengesetzt werden. In das Gestell werden verschiedenfarbige Verschlussflächen aus Metall (sogenannte Tablare) eingesetzt.

Die Beklagte zu 1, deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2 ist, bietet über ihren Online-Shop Ersatz- und Erweiterungsteile für dieses Möbelbausystem an, die in der Form und überwiegend auch in der Farbe den Original-Komponenten der Klägerin entsprechen.

Die Klägerin ist der Auffassung, bei ihrem Möbelbausystem handele es sich um ein urheberrechtlich geschütztes Werk der angewandten Kunst. Das Angebot der Beklagten verletze das an ihrem Möbelbausystem bestehende Urheberrecht. Darüber hinaus macht die Klägerin – hilfsweise – Ansprüche aus wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz geltend. Sie nimmt die Beklagten auf Unterlassung, Auskunftserteilung nebst Rechnungslegung, Ersatz von Abmahnkosten sowie Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht in Anspruch.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Landgericht hat der Klage aus Urheberrecht überwiegend stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat dagegen urheberrechtliche Ansprüche abgelehnt und lediglich Ansprüche aus Wettbewerbsrecht zuerkannt.

Zur Begründung hat das Oberlandesgericht ausgeführt, dass es sich bei dem USM Haller Möbelbausystem nicht um ein urheberrechtlich geschütztes Werk der angewandten Kunst im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG handele. Es erfülle nicht die vom Gerichtshof der Europäischen Union in seiner jüngeren Rechtsprechung gestellten Anforderungen an ein Werk, weil seine Gestaltungsmerkmale - auch nach dem von ihnen vermittelten Gesamteindruck - nicht Ausdruck freier kreativer Entscheidungen seien.

Die von der Klägerin erhobenen Ansprüche seien aber unter dem Gesichtspunkt des wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes begründet. Das USM Haller Möbelbausystem habe wettbewerbliche Eigenart, weil seine Gestaltungsmerkmale nach ihrem Gesamteindruck auf die Klägerin als Herstellerin hinwiesen. Das Angebot der Beklagten sei gemäß § 4 Nr. 3 Buchst. a UWG unlauter, weil es die Abnehmer in vermeidbarer Weise über die betriebliche Herkunft der angebotenen Produkte täusche.

Gegen diese Entscheidung haben beide Parteien Revision eingelegt. Die Klägerin verfolgt ihre vom Oberlandesgericht abgewiesenen Ansprüche weiter. Die Beklagten erstreben die vollständige Abweisung der Klage.

Vorinstanzen:

LG Düsseldorf - Urteil vom 14. Juli 2020 - 14c O 57/19

OLG Düsseldorf - Urteil vom 2. Juni 2022 - 20 U 259/20

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG

(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere: (…)

4. Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke; (…)

(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.

§ 4 Nr. 3 Buchst. a UWG

Unlauter handelt, wer (…)

3. Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er

a) eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt, (…)

Karlsruhe, den 6. November 2023

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