BundesgerichtshofMitteilung der PressestelleNr. 165/2023 Verhandlungstermin am 10. Oktober 2023 um
10.00 Uhr in Sachen KZR 46/21 (LKW-Kartell)
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs verhandelt am 10. Oktober 2023 unter anderem über die Frage, ob Ansprüche auf Ersatz von kartellbedingten Schäden auch Leasingnehmern von Lastkraftwagen zustehen können. Sachverhalt: Die Klägerin nimmt die beklagte Daimler AG auf Ersatz kartellbedingten Schadens in Anspruch. Die Beklagte ist einer der führenden Hersteller von Lastkraftwagen im Europäischen Wirtschaftsraum. Nach einem Vergleich mit den Betroffenen stellte die Europäische Kommission mit Beschluss vom 19. Juli 2016 fest, dass die Beklagte und mindestens vier weitere Hersteller, nämlich MAN, Volvo/Renault, Iveco und DAF durch Absprachen über Preise und Bruttolistenpreiserhöhungen für mittelschwere und schwere Lastkraftwagen sowie über den Zeitplan und die Weitergabe der Kosten für die Einführung von Emissionstechnologien für diese Fahrzeuge nach den Abgasnormen EURO 3 bis EURO 6 gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR-Abkommen verstoßen haben. Für die Zuwiderhandlung, die sich über den gesamten Europäischen Wirtschaftsraum erstreckte und vom 17. Januar 1997 bis zum 18. Januar 2011 andauerte, verhängte die Kommission gegen die Beklagte ein Bußgeld von gut einer Milliarde Euro. Die Klägerin ist ein mittelständisches Unternehmen, das im Baustoffhandel tätig ist. Sie nutzte auf der Grundlage von 12 Leasingverträgen und Mietkaufverträgen im Zeitraum von Februar 2005 bis 2012 von der Beklagten sowie dem Konzern der Streithelferinnen zu 1 bis 3 hergestellte mittelschwere und schwere Lastkraftwagen. Die Streithelferinnen zu 1 bis 9 sind Konzernunternehmen weiterer Hersteller von Lastkraftwagen, die dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten in erster Instanz (MAN, Streithelferinnen zu 1 bis 3) und in der Revisionsinstanz (DAF, IVECO, Scania, Streithelferinnen zu 4 bis 9) beigetreten sind. Bisheriger Prozessverlauf: Das Landgericht hat die auf Schadensersatz in Höhe von 51.683,51 € gerichtete Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht die Klage wegen der im Zeitraum von 2005 bis 2011 geschlossenen Leasing- und Mietkaufverträge als dem Grunde nach gerechtfertigt erkannt. Wegen des 2012 geschlossenen Leasingvertrags hat es die Klage abgewiesen; insoweit ist das Urteil rechtskräftig. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen und von den Streithelferinnen unterstützten Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Der Kartellsenat wird über die Revision am 10. Oktober 2023 verhandeln. Vorinstanzen: LG Magdeburg - Urteil vom 8. Januar 2020 - 7 O 302/18 OLG Naumburg - Urteil vom 30. Juli 2021 - 7 Kart 2/20 Karlsruhe, den 2. Oktober 2023
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