Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 189/2018

Verhandlungstermin am 21. Februar 2019, 9.00 Uhr, in Sachen

I ZR 23/18 (Bundesgerichtshof zur Zulässigkeit der unaufgeforderten Aufschaltung eines separaten

Wifi-Hotspots bei WLAN-Kunden)

Die Beklagte ist Telekommunikationsanbieterin. Sie stellt den Kunden ihrer Internetanschlussleistungen einen WLAN-Router zur Verfügung, der gegen unberechtigten Zugang Dritter durch eine nur mit Passwort zu öffnende Verschlüsselung gesichert ist. Der Router verbleibt im Eigentum der Beklagten.

Anfang 2016 teilte die Beklagte in Kundenschreiben mit, sie werde zur Erstellung eines flächendeckenden WLAN-Netzes die Konfiguration der WLAN-Router dahin ändern, dass ein separates WLAN-Signal aktiviert werde, das Dritten einen Zugang zum Internet eröffne.

Die Klägerin, eine qualifizierte Einrichtung nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG, sieht in dieser unaufgeforderten Einrichtung eines Wifi-Spots bei Verbrauchern eine unzumutbare Belästigung und aggressive Geschäftspraktik. Sie verlangt von der Beklagten Unterlassung der Aktivierung des separaten WLAN-Signals, wenn dies mit den Verbrauchern nicht vertraglich vereinbart wurde und diese kein Einverständnis erklärt haben.

Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hatte Erfolg und führte zur Abweisung der Klage. Das Berufungsgericht hat angenommen, ein Unterlassungsanspruch sei unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt begründet. Die Aufschaltung eines zusätzlichen Signals beeinträchtige die geschuldete Vertragsleistung nicht. Zwar könne die einseitige Aufschaltung eines zusätzlichen WLAN-Signals eine Belästigung der Kunden darstellen. Diese Belästigung sei aber nicht unzumutbar im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 UWG, weil die Kunden dem jederzeit - auch nachträglich - widersprechen könnten. Die Interessenabwägung führe auch mit Blick auf die Art und Weise der Ansprache nicht zu einer unzumutbaren Belästigung. Ein Eingriff in die Privatsphäre oder das Eigentum der Kunden liege nicht vor. Da den Kunden ein Widerspruchsrecht zustehe, stelle die Aufschaltung auch keine aggressive Geschäftspraktik im Sinne des § 4a Abs. 1 UWG dar.

Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Vorinstanzen:

LG Köln - Urteil vom 9. Mai 2017 - 31 O 227/16

OLG Köln - Urteil vom 2. Februar 2018 - 6 U 85/17, GRUR-RR 2018, 200

§ 8 Abs. 1 und 3 UWG lauten:

(1) 1Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. 2Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) …

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1. …

2. ...

3. qualifizierten Einrichtungen, die nachweisen, dass sie in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes oder in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30) eingetragen sind;

4. …

§ 7 Abs. 1 UWG lautet:

(1) 1Eine geschäftliche Handlung, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird, ist unzulässig. 2Dies gilt insbesondere für Werbung, obwohl erkennbar ist, dass der angesprochene Marktteilnehmer diese Werbung nicht wünscht.

§ 4a Abs. 1 UWG lautet:

(1) 1Unlauter handelt, wer eine aggressive geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die dieser andernfalls nicht getroffen hätte. 2Eine geschäftliche Handlung ist aggressiv, wenn sie im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände geeignet ist, die Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers erheblich zu beeinträchtigen durch

1.Belästigung,

2.Nötigung einschließlich der Anwendung körperlicher Gewalt oder

3.unzulässige Beeinflussung.

3Eine unzulässige Beeinflussung liegt vor, wenn der Unternehmer eine Machtposition gegenüber dem Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zur Ausübung von Druck, auch ohne Anwendung oder Androhung von körperlicher Gewalt, in einer Weise ausnutzt, die die Fähigkeit des Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers zu einer informierten Entscheidung wesentlich einschränkt.

Karlsruhe, den 17. Dezember 2018

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501