BundesgerichtshofMitteilung der PressestelleNr. 122/2019 Verhandlungstermine in Sachen XI ZR 650/18 und XI ZR 11/19
(Zum Widerruf von mit Kfz-Kaufverträgen verbundenen Verbraucherdarlehensverträgen) am 5. November 2019,
9.00 Uhr (XI ZR 650/18) und 10.00 Uhr (XI ZR 11/19)
Sachverhalt: Die Parteien streiten jeweils um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf Abschluss von Verbraucherdarlehensverträgen gerichteten Willenserklärungen der Kläger. Die Kläger beider Verfahren erwarben jeweils ein Kraftfahrzeug. Zugleich schlossen sie zur Finanzierung des über die vereinbarten Anzahlungen hinausgehenden Kaufpreisteils im Mai 2016 (XI ZR 650/18) bzw. Juli 2013 (XI ZR 11/19) mit den jeweils beklagten Banken Darlehensverträge zu einem gebundenen Sollzinssatz von 3,92% p.a. und einer festen Laufzeit. Die Darlehensvertragsunterlagen enthielten eine Widerrufsinformation, in der u.a. für den Fall des Widerrufs über dessen Folgen informiert wird. Dort heißt es (nachfolgend die Formulierung in der Sache XI ZR 650/18; die in der Sache XI ZR 11/19 ist inhaltsgleich): "Soweit das Darlehen bereits ausbezahlt wurde, haben Sie es spätestens innerhalb von 30 Tagen zurückzuzahlen und für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten. Die Frist beginnt mit der Absendung der Widerrufserklärung. Für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung ist bei vollständiger Inanspruchnahme des Darlehens pro Tag ein Zinsbetrag in Höhe von 0,00 Euro zu zahlen. Dieser Betrag verringert sich entsprechend, wenn das Darlehen nur teilweise in Anspruch genommen wird." Die Vertragsunterlagen enthalten jeweils keinen ausdrücklichen Hinweis darauf, dass der Darlehensvertrag außerordentlich unter den in § 314 BGB genannten Voraussetzungen gekündigt werden kann. Hinsichtlich einer der Bank zu zahlenden Vorfälligkeitsentschädigung im Falle der vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens heißt es den Vertragsunterlagen, dass sich diese nach den vom Bundesgerichtshof "vorgeschriebenen finanzmathematischen Rahmenbedingungen" berechne, wobei einzelne bei der Berechnung zu berücksichtigende Parameter aufgeführt werden. Dargestellt sind ferner die gesetzlichen Höchstgrenzen der Vorfälligkeitsentschädigung (vgl. § 502 Abs. 3 BGB). Nach Erbringung von Zins- und Tilgungsleistungen erklärten die jeweiligen Kläger im Jahr 2017 den Widerruf ihrer auf den Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen. Sie meinen, die Vertragsunterlagen enthielten nicht alle für das Anlaufen der 14-tägigen Widerrufsfrist vorgeschriebenen Angaben, weil nicht bzw. nicht hinreichend klar und verständlich über die Widerrufsfolgen, die Methode zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung und das außerordentliche Kündigungsrecht nach § 314 BGB informiert worden sei. Aufgrund des wirksamen Widerrufs des Darlehensvertrags seien sie auch an den Kaufvertrag über das Kraftfahrzeug nicht mehr gebunden. Bisheriger Prozessverlauf: Die u.a. auf Rückzahlung von Zins- und Tilgungsleistungen gerichteten Klagen haben die Landgerichte abgewiesen. Die hiergegen gerichteten Berufungen der Kläger hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Zur Begründung hat es jeweils ausgeführt: Das Widerrufsrecht sei verfristet, weil die Angaben in den Darlehensverträgen jeweils nicht zu beanstanden gewesen seien. Die Angabe eines zu zahlenden Zinsbetrags von 0 € in der Information über die Widerrufsfolgen sei klar und verständlich. Dies könne vom Verbraucher nur dahin verstanden werden, dass im Falle des Widerrufs keine Zinsen erhoben würden. Über das außerordentliche Kündigungsrecht nach § 314 BGB habe nicht belehrt werden müssen. Soweit unter Berufung auf die Gesetzesbegründung Gegenteiliges vertreten werde, stehe dies mit der Verbraucherkreditrichtlinie nicht in Einklang, die eine solche Belehrungspflicht nicht vorsehe. Dementsprechend sei auch das nationale Recht auszulegen. Auch die Informationen betreffend den Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung seien ordnungsgemäß. Selbst wenn die Informationen nicht hinreichend verständlich wären, folge hieraus kein Widerrufsrecht. Da der Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung bei fehlerhaften oder fehlenden Angaben von Gesetzes wegen ausgeschlossen sei (vgl. § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB), hänge der Beginn der Widerrufsfrist von der Erteilung hinreichender Informationen nicht ab. Vorinstanzen: In der Sache XI ZR 650/18: LG Bonn - Urteil vom 7. März 2018 – 19 O 364/17 OLG Köln- Urteil vom 29. November 2018 - 24 U 56/18 In der Sache XI ZR 11/19: LG Köln - Urteil vom 12. Juli 2018 – 22 O 110/18 OLG Köln - Urteil vom 6. Dezember 2018 - 24 U 112/18
Die maßgeblichen Vorschriften lauten (nach dem in der Sache XI ZR 650/18 maßgeblichen geltenden Rechtsstand): § 358 Abs. 2 BGB (2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung auf Grund des § 495 Absatz 1 oder des § 514 Absatz 2 Satz 1 wirksam widerrufen, so ist er auch nicht mehr an diejenige Willenserklärung gebunden, die auf den Abschluss eines mit diesem Darlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtet ist. § 492 Abs. 2 BGB (2) Der Vertrag muss die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche enthalten. Art. 247 § 6 Abs. 1 und Abs. 2 EGBGB (1) Der Verbraucherdarlehensvertrag muss klar und verständlich folgende Angaben enthalten: […] 5.das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrags, […] (2) Besteht ein Widerrufsrecht nach § 495 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, müssen im Vertrag Angaben zur Frist und zu anderen Umständen für die Erklärung des Widerrufs sowie ein Hinweis auf die Verpflichtung des Darlehensnehmers enthalten sein, ein bereits ausbezahltes Darlehen zurückzuzahlen und Zinsen zu vergüten. Der pro Tag zu zahlende Zinsbetrag ist anzugeben. […] Art. 247 § 7 Abs. 1 EGBGB (1) Der Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag muss folgende klar und verständlich formulierte weitere Angaben enthalten, soweit sie für den Vertrag bedeutsam sind: […] 3.die Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung, soweit der Darlehensgeber beabsichtigt, diesen Anspruch geltend zu machen, falls der Darlehensnehmer das Darlehen vorzeitig zurückzahlt, […] Karlsruhe, den 19. September 2019
Pressestelle des Bundesgerichtshofs |
|