BundesgerichtshofMitteilung der PressestelleNr. 29/2018 Verhandlungstermin am 16. Februar 2018, 9.30 Uhr,
in Sachen V ZR 276/16 (Trittschallschutz in der Wohnungseigentümergemeinschaft)
Der unter anderem für das Wohnungseigentumsrecht zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs verhandelt über ein Verfahren, in dem eine Wohnungseigentümerin von den benachbarten Wohnungseigentümern verlangt, dass diese ein besseres Schallschutzniveau herstellen. Sachverhalt: Die Parteien sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Anlage wurde im Jahr 1990 errichtet. Die Wohnung der Beklagten liegt über der der Klägerin. Bei einer Modernisierung ihres Badezimmers im Jahr 2012 ließen die Beklagten den Estrich vollständig entfernen und eine Fußbodenheizung einbauen. Ferner erneuerten sie den Fliesenbelag und sämtliche Sanitärobjekte einschließlich der dazugehörigen Brausen vollständig und ließen eine Steigleitung zur Kopfbrause unter Putz verlegen. Gestützt auf die Behauptung, der Schallschutz habe sich durch die Badmodernisierung verschlechtert, verlangt die Klägerin, dass die Beklagten bestimmte Schallschutzmaßnahmen in näher bezeichneter Ausführung vornehmen; hilfsweise will sie der Sache nach erreichen, dass die Beklagten ein Schallschutzniveau herstellen, das dem technischen Stand zur Zeit der Sanierung im Jahr 2012 entspricht (Trittschallschutz: <=37 dB). Bisheriger Prozessverlauf: Das Amtsgericht hat der Klage nur insoweit stattgegeben, als die Beklagten eine Trittschalldämmung und einen schwimmenden Estrich nach näheren Vorgaben wiederherstellen sollen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht das Urteil geändert und die Beklagten verurteilt, durch geeignete bauliche Maßnahmen im Bereich des Badezimmers eine Trittschalldämmung dergestalt zu schaffen, dass der Trittschall 46 dB nicht übersteigt. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision will die Klägerin erreichen, dass ihren weitergehenden Anträgen stattgegeben wird. Das sachverständig beratene Landgericht nimmt an, dass der Trittschall nach der Badsanierung (je nach Messrichtung) Werte von 52 dB oder 57 dB erreicht. Gemäß § 1004 BGB i.V.m. § 14 Nr. 1 WEG könne die Klägerin zwar nicht verlangen, dass bestimmte Schallschutzmaßnahmen vorgenommen werden. Sie habe aber Anspruch darauf, dass ein Trittschallpegel von 46 dB nicht überschritten werde. Das einzuhaltende Schallschutzniveau richte sich nach den bei der Errichtung des Gebäudes geltenden Grenzwerten. Insoweit ergebe sich aus der damals maßgeblichen DIN 4109-89, Beiblatt 2 ein (erhöhter) Schallschutz von <=46 dB; es sei davon auszugehen, dass dieses Schallschutzniveau bei der Errichtung des Gebäudes vorgelegen habe, so dass es bei Sanierungen wie der vorliegenden beibehalten werden müsse. Ein Anspruch auf ein höheres Schallschutzniveau bestehe dagegen nicht. Auf den technischen Stand bei Vornahme der Sanierung im Jahr 2012 komme es auch dann nicht an, wenn – wie hier – in den Estrich eingegriffen werde. Da die Beklagten die Verurteilung hinnehmen, ist im Wesentlichen darüber zu entscheiden, ob die Klägerin verlangen kann, dass ein besserer Trittschallschutz als bereits zugesprochen (also <=46 dB) hergestellt wird. Sie ist der Ansicht, der Estrich sei als gemeinschaftliches Eigentum anzusehen und dürfe daher nur dann verändert werden, wenn die im Zeitpunkt der Baumaßnahme - hier also im Jahr 2012 - geltenden Schallschutzgrenzwerte eingehalten werden. Vorinstanzen: AG Hamburg-Harburg – Urteil vom 9. Oktober 2015 – 643 C 205/13 WEG LG Hamburg – Urteil vom 26. Oktober 2016 – 318 S 10/16 WEG § 14 Pflichten des Wohnungseigentümers Jeder Wohnungseigentümer ist verpflichtet: 1. die im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile so instand zu halten und von diesen sowie von dem gemeinschaftlichen Eigentum nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, dass dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst; (….) Karlsruhe, den 9. Februar 2018
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