BundesgerichtshofMitteilung der PressestelleNr. 33/2017 Termin zur Hauptverhandlung in Sachen 4 StR 415/16, 9.30 Uhr, (Revisionen der Staatsanwaltschaft im 2. Kölner
"Raser-Fall" am 8. Juni 2017)
Der u.a. für Verkehrsstrafsachen zuständige 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat über die Revisionen der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen ein Urteil des Landgerichts Köln zu entscheiden, durch welches zwei Angeklagte wegen fahrlässiger Tötung zu Freiheitsstrafen von zwei Jahren bzw. einem Jahr und neun Monaten verurteilt wurden. Die Vollstreckung dieser Freiheitsstrafen hat das Landgericht zur Bewährung ausgesetzt. Ferner hat es für die Wiedererteilung der den Angeklagten entzogenen Fahrerlaubnisse Sperrfristen von drei Jahren und sechs Monaten angeordnet. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
Die damals 21 und 22 Jahre alten Angeklagten waren am 14. April 2015 gegen 18.45 Uhr mit zwei leistungsstarken Fahrzeugen (Motorleistungen 171 und 233 PS) auf dem Weg zu den Rheinterrassen in Köln-Deutz. Sie entschlossen sich unterwegs spontan zu einem Kräftemessen, bei dem sie sich gegenseitig ihre überlegene Fahrkunst und die Leistung ihrer Fahrzeuge demonstrieren wollten. Beide Angeklagten, die nicht alkoholisiert waren, fuhren eng hintereinander mit stark überhöhter Geschwindigkeit in Richtung der noch ca. 1200 bis 1500 Meter entfernten Rheinterrassen. Jeder wollte das Ziel als erster erreichen. Beim Durchfahren einer langgezogenen Linkskurve mit 95 km/h anstelle der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h verlor der Angeklagte, der zu diesem Zeitpunkt voraus fuhr und vom Mitangeklagten bedrängt wurde, die Kontrolle über sein Fahrzeug. Sein Wagen kam von der Fahrbahn ab und erfasste eine auf dem angrenzenden Radweg fahrende 19-jährige Studentin, die wenig später ihren durch die Kollision erlittenen schweren Verletzungen erlag.
Die Angeklagten wenden sich mit ihren Revisionen gegen ihre Verurteilung. Die Staatsanwaltschaft erstrebt mit ihren zu Ungunsten der Angeklagten eingelegten Rechtsmitteln die Verurteilung beider Angeklagten zu höheren, nicht mehr bewährungsfähigen Freiheitsstrafen. Vorinstanz: Landgericht Köln – Urteil vom 14. April 2016- 117 KLs 19/15 Karlsruhe, den 14. März 2017
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