BundesgerichtshofMitteilung der PressestelleNr. 75/2018 Hauptverhandlung am 4. Juli 2018 in Leipzig, 10.30 Uhr, in Sachen
5 StR 46/17 im Plauener Mordfall von 1987 in Leipzig
Das Landgericht Zwickau hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt und die besondere Schwere seiner Schuld festgestellt. Nach den Urteilsfeststellungen vergewaltigte der Angeklagte im April 1987 in einem Waldstück bei Plauen eine 18jährige junge Frau und tötete sie anschließend, um unerkannt zu bleiben. Das Landgericht hat seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten insbesondere auf eine DNA-Spur an dem als Drosselwerkzeug benutzen BH des Opfers gestützt, die fast 30 Jahre nach der Tat dem Angeklagten zugeordnet wurde. Rechtlich hat es die Tat als Mord nach § 112 Abs. 1 StGB-DDR gewertet. Zusätzlich hat es nach § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB festgestellt, dass die Schuld des inzwischen auch wegen eines Schlaganfalls gesundheitlich angeschlagenen Angeklagten insbesondere aufgrund der Art und Weise der Tatbegehung besonders schwer wiegt; dies steht regelmäßig einer Entlassung auf Bewährung nach Verbüßung von 15 Jahren Freiheitsstrafe entgegen. Gegen dieses Urteil richtet sich die mit der Sachrüge und Verfahrensbeanstandungen geführte Revision des Angeklagten, über die der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs am 4. Juli 2018 um 10.30 Uhr im Gebäude des Leipziger Landgerichts (Harkortstraße 9, 04107 Leipzig, Saal 115) verhandeln wird. Vorinstanz: Landgericht Zwickau - Urteil vom 30. August 2017 – 1 Ks 300 Js 5949/16 Die maßgeblichen Vorschriften lauten: § 112 Abs. 1 StGB-DDR (Mord) Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren oder mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe bestraft. § 57a Abs. 1 Satz 1 StGB (Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn 1. fünfzehn Jahre der Strafe verbüßt sind, 2. nicht die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten die weitere Vollstreckung gebietet und 3. die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 vorliegen. Karlsruhe, den 18. April 2018
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