Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 30/2017

Verhandlungstermin am 6. April 2017, 10:00 Uhr, in Sachen

III ZR 60/16 (Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche

nach einem Badeunfall)

Die beklagte Gemeinde betreibt ein Naturschwimmbad, dessen Sprungbereich von dem Schwimmerbereich durch Bojen abgegrenzt ist. Diese sind mit Seilen auf dem Seeboden verankert. Die Klägerin, ein seinerzeit zwölfjähriges Kind, verfing sich aus ungeklärten Umständen beim Tauchen in einem der Befestigungsseile, wodurch es unter Wasser hängen blieb. Nachdem eine der zur Badeaufsicht eingesetzten Personen das hierdurch bedingte Absinken der Boje bemerkt hatte, bat sie zunächst einen Jugendlichen, dort nachzuschauen. Erst nachdem dieser zurückgekehrt war und berichtet hatte, dass dort etwas Merkwürdiges sei, begab sich die zweite zur Badeaufsicht eingesetzte Person in das Wasser und holte die Klägerin an Land, wo sie reanimiert wurde. Aufgrund des Sauerstoffentzugs erlitt die Klägerin massive, irreparable Hirnschädigungen und ist nunmehr schwerstbehindert. Die durch ihre Eltern vertretene Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz und Schmerzensgeld. Sie ist der Ansicht, die Befestigung der Bojen mithilfe von flexiblen Seilen sei pflichtwidrig. Außerdem habe die Badeaufsicht zu langsam reagiert. Durch rechtzeitiges und adäquates Eingreifen hätten die eingetretenen Gesundheitsschädigungen vermieden werden könnten. Schließlich hätten den zur Badeaufsicht eingesetzten Personen wesentliche Qualifikationen gefehlt.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Aus der Unüblichkeit der gewählten Art der Abgrenzung folge keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. Selbst bei Annahme einer zu verantwortenden Verzögerung der Rettung um drei Minuten könne ein Ursachenzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden nicht festgestellt werden. Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche weiter.

Vorinstanzen:

LG Koblenz – Urteil vom 26. Juni 2014 – 1 O 2/14

OLG Koblenz – Urteil vom 7. Januar 2016 – 1 U 862/14

Karlsruhe, den 1. März 2017

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501