Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 123/2016

Verhandlungstermin am 6. Oktober 2016, 10.00 Uhr,

Sitzungssaal E 101, in Sachen III ZR 140/15

(Schadensersatzklage wegen Luftangriffs in Kunduz)

Die Kläger, afghanische Staatsangehörige, nehmen die beklagte Bundesrepublik Deutschland insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung auf Schadensersatz in Anspruch. Der Klage liegt ein Luftangriff auf zwei von Taliban-Kämpfern entführte, in der Nähe von Kunduz (Afghanistan) auf einer Sandbank liegengebliebene Tanklastzüge zugrunde, die auf Befehl eines Angehörigen der Bundeswehr am 4. September 2009 im Rahmen des NATO-geführten ISAF-Einsatzes zerstört wurden. Dabei kamen auch Zivilisten ums Leben.

Das Landgericht Bonn hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger hat das Oberlandesgericht Köln zurückgewiesen. Dagegen wenden sich die Kläger mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, über die der u.a. für das Amtshaftungsrecht zuständige III. Zivilsenat am 6. Oktober 2016 verhandeln wird.

§ 839 BGB lautet:

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Art. 34 GG lautet:

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

Vorinstanzen:

OLG Köln – Urteil vom 30. April 2015 – 7 U 4/14

LG Bonn – Urteil vom 11. Dezember 2013 – 1 O 460/11

Karlsruhe, den 15. Juli 2016

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501