Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 3/2016

Verhandlungstermin am 14. Januar 2016, 9.00 Uhr, in Sachen

I ZR 65/14 (Facebook)

Der Kläger ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände in Deutschland. Die Beklagte betreibt in Europa die Internet-Plattform "Facebook".

Der Kläger nimmt die Beklagte unter anderem wegen der Gestaltung der von ihr bereit gestellten Funktion "Freunde finden", mit der der Nutzer veranlasst wird, seine E-Mail-Adressdateien in den Datenbestand von "Facebook" zu importieren, und wegen der Versendung von Einladungs-E-Mails an bisher nicht als Nutzer der Plattform registrierte Personen auf Unterlassung in Anspruch.

Der Kläger sieht in dem Versand von Einladungs-E-Mails an nicht als Nutzer der Plattform Registrierte eine den Empfänger belästigende Werbung der Beklagten im Sinne von § 7 Abs. 1 und 2 Nr. 3 UWG*.

Er macht ferner geltend, die Beklagte enthalte den Nutzern im Rahmen ihres Registrierungsprozesses Informationen hinsichtlich der mit dem Import der E-Mail-Adressdateien verbundenen Datennutzung vor. Informationen zur Funktionsweise der Anwenderoption "Freunde finden" fänden sich erst in einem Pop-Up-Fenster, zu dem der Nutzer bei der Registrierung nicht zwingend geführt werde. Die Beklagte informiere zudem nicht darüber, dass auch auf Daten von Kontakten des Nutzers zugegriffen werde, die Personen beträfen, die nicht Mitglieder bei Facebook seien. Hiermit verstoße die Beklagte unter anderem gegen §§ 5**, 5a UWG und gegen § 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 28 BDSG***.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Kammergericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Es hat angenommen, die an nicht bei "Facebook" registrierte Personen versandten Einladungs-E-Mails stellten keine privaten Mitteilungen, sondern mangels vorheriger Einwilligung der Adressaten unzulässige Werbemaßnahmen der Beklagten dar. Durch die vom Kläger angegriffene Gestaltung der "Freunde finden"-Funktion würden unter anderem die sich registrierenden Nutzer irregeführt und zur Preisgabe ihrer E-Mail-Adressdaten veranlasst. Die Beklagte nutze zudem die E-Mail-Adressdaten zu Werbezwecken, ohne dass die Nutzer hierin anlässlich der Aktivierung der "Freunde finden" - Funktion wirksam eingewilligt hätten.

Mit der insoweit vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

*§ 7 UWG lautet:

(1) Eine geschäftliche Handlung, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird, ist unzulässig. Dies gilt insbesondere für Werbung, obwohl erkennbar ist, dass der angesprochene Marktteilnehmer diese Werbung nicht wünscht.

(2) Eine unzumutbare Belästigung ist stets anzunehmen

1. […]

3. bei Werbung unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine, eines Faxgerätes oder elektronischer Post, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt […]

**§ 5 UWG lautet:

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt. Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben […] enthält: […]

*** § 28 BDSG lautet:

(1) […]

(3) Die Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten für Zwecke des Adresshandels oder der Werbung ist zulässig, soweit der Betroffene eingewilligt hat und im Falle einer nicht schriftlich erteilten Einwilligung die verantwortliche Stelle nach Absatz 3a verfährt. […]

Vorinstanzen:

LG Berlin - Urteil vom 6. März 2012 - 16 O 551/10, K&R 2012, 300

KG Berlin - Urteil vom 24. Januar 2014 - 5 U 42/12, K&R 2014, 280

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