Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 99/2015

Verhandlungstermin: 29. Juli 2015

IV ZR 384/14 und IV ZR 448/14

Weitere Verhandlung des Bundesgerichtshofs zu § 5a VVG a.F.

Die klagenden Versicherungsnehmer begehren Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge nach Widerspruch gemäß § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. Die Versicherungsverträge wurden nach dem in dieser Vorschrift geregelten so genannten Policenmodell geschlossen.

Das Landgericht hat die Klagen abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihnen teilweise stattgegeben. Es hat unter Bezugnahme auf das Urteil des für das Versicherungsvertragsrecht zuständigen IV. Zivilsenats vom 7. Mai 2014 (IV ZR 76/11; Pressemitteilung Nr. 078/2014) angenommen, die Versicherungsnehmer hätten die Widersprüche wirksam erklärt und könnten dem Grunde nach Rückzahlung der Prämien verlangen, müssten sich dabei aber den während der Dauer der Prämienzahlung genossenen Versicherungsschutz anrechnen lassen. Diesen hat es nach dem auf die gezahlten Prämien entfallenden Risikoanteil bemessen. Eine Anrechnung des auf die Abschluss- und Verwaltungskosten entfallenden Prämienanteils hat das Oberlandesgericht abgelehnt; der Versicherer könne sich insoweit auch nicht auf Entreicherung berufen. Anspruch auf Erstattung gezogener Nutzungen hat es den Klägern im Wesentlichen in Höhe der von dem beklagten Versicherer erzielten Fondserträge zuerkannt.

Der IV. Zivilsenat wird auf die Revisionen des beklagten Versicherers zu prüfen haben, ob im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung weitere Positionen in Abzug zu bringen sind.

Die maßgeblichen Normen lauten wie folgt:

Versicherungsvertragsgesetz in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Durchführung versicherungsrechtlicher Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 21. Juli 1994 (Drittes Durchführungsgesetz/EWG zum VAG)

§ 5a

(1) Hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer bei Antragstellung die Versicherungsbedingungen nicht übergeben oder eine Verbraucherinformation nach § 10a des Versicherungsaufsichtsgesetzes unterlassen, so gilt der Vertrag auf der Grundlage des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformation als abgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von vierzehn Tagen nach Überlassung der Unterlagen schriftlich widerspricht. …

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 812

(1) Wer durch Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. …

§ 818

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen …

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

IV ZR 384/14

OLG Köln - Urteil vom 5. September 2014 – 20 U 77/14

LG Aachen - Urteil vom 11. April 2014 – 9 O 419/13

und

IV ZR 448/14

OLG Köln - Urteil vom 17. Oktober 2014 – 20 U 110/14

LG Aachen - Urteil vom 6. Juni 2014 – 9 O 77/14

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