Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 103/2015

Verhandlungstermin: 20. Oktober 2015

XI ZR 166/14

Der Kläger, ein Verbraucherschutzverband, der als qualifizierte Einrichtung gemäß § 4 UKlaG eingetragen ist, wendet sich mit der Unterlassungsklage nach § 1 UKlaG gegen eine im Preis- und Leistungsverzeichnis der beklagten Bank enthaltene Klausel, wonach das Entgelt für eine "Ersatzkarte auf Wunsch des Kunden (Entgelt für Ausstellung der Karte)" 15 € beträgt. In der Bestimmung ist weiter geregelt, dass dieses Entgelt "nur zu entrichten [ist], wenn die Notwendigkeit der Ausstellung der Ersatzkarte ihre Ursache nicht im Verantwortungsbereich der Bank hat."

Der Kläger ist der Ansicht, die angegriffene Klausel verstoße gegen § 307 BGB* und nimmt die Beklagte darauf in Anspruch, deren Verwendung gegenüber Verbrauchern zu unterlassen.

Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das Oberlandesgericht hat angenommen, die beanstandete Klausel unterliege schon nicht der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB*, da es sich nicht um eine kontrollfähige Preisnebenabrede, sondern um die Bestimmung eines Entgelts für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung handele. Seine aus dem Bankkartenvertrag folgende Pflicht, dem Kunden durch Aushändigung einer Bankkarte die Möglichkeit zur bargeldlosen Zahlung an automatisierten Kassen und die Nutzung von Geldautomaten zu eröffnen, habe das kartenausgebende Institut mit der Aushändigung der Erstkarte an den Kunden erfüllt. Die Ausstellung einer weiteren Karte stelle eine vertragliche Sonderleistung dar, die sich die Beklagte grundsätzlich gesondert vergüten lassen dürfe.

Mit der streitigen Klausel würden keine Aufwendungen für die Erfüllung eigener Pflichten der Beklagten auf den Kunden abgewälzt. Der in der Klausel enthaltene Begriff des "Verantwortungsbereichs" sei ausreichend klar begrenzt. Die Ausstellung einer Ersatzkarte liege in den hierdurch beschriebenen Fällen auch nicht im eigenen Interesse der Beklagten. Sie diene vielmehr dem Interesse des Kunden, die mit der Karte einhergehenden Zahlungsmöglichkeiten auch künftig nutzen zu können.

Selbst wenn man im Übrigen die Preisklausel für kontrollfähig halte, wäre mit ihr keine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 BGB* verbunden. Die Ausstellung der Ersatzkarte erfolge im Interesse des Kunden und die Höhe des Entgelts sei nicht unangemessen. Ein Verstoß gegen § 309 Nr. 5 BGB** liege ebenfalls nicht vor, da es nicht um die Zahlung von Schadensersatz durch den Kunden, sondern um ein Entgelt für eine zusätzliche Dienstleistung der Bank gehe.

Mit der - vom Oberlandesgericht zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger sein Unterlassungsbegehren weiter.

Landgericht Köln – Urteil vom 23. Januar 2013 – 26 O 306/12

Oberlandesgericht Köln – Urteil vom 19. März 2014 – 13 U 46/13

* § 307 BGB

Inhaltskontrolle

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder

2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

** § 309 Nr. 5 BGB

Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit

Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam

5. (Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen)

die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung, wenn

die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt oder

dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale;

6. (Vertragsstrafe)

eine Bestimmung, durch die dem Verwender für den Fall der Nichtabnahme oder verspäteten Abnahme der Leistung, des Zahlungsverzugs oder für den Fall, dass der andere Vertragsteil sich vom Vertrag löst, Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen wird;

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