Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 125/2014

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir möchten folgenden Terminhinweis geben:

Verhandlungstermin: 16. September 2014

VI ZR 135/13

AG Tiergarten - Urteil vom 13. August 2008 - 2 C 6/08

LG Berlin - Urteil vom 31. Januar 2013 - 57 S 87/08

ZD 2013, 618 und CR 2013, 471

Der Kläger macht gegen die beklagte Bundesrepublik Deutschland einen Unterlassungsanspruch wegen der Speicherung von IP-Adressen geltend. IP-Adressen sind Ziffernfolgen, die vernetzten Computern zugewiesen werden, um deren Kommunikation im Internet zu ermöglichen. Mit dem Ziel, Angriffe abzuwehren und die strafrechtliche Verfolgung von Angreifern zu ermöglichen, werden bei den meisten allgemein zugänglichen Internetportalen des Bundes alle Zugriffe in Protokolldateien festgehalten. Darin werden unter anderem der Name der abgerufenen Seite, der Zeitpunkt des Abrufs und die IP-Adresse des zugreifenden Rechners über das Ende des jeweiligen Nutzungsvorgangs hinaus gespeichert. Der Kläger rief in der Vergangenheit verschiedene solcher Internetseiten auf.

Mit seiner Klage begehrt er, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, ihm zugewiesene IP-Adressen über das Ende des jeweiligen Nutzungsvorgangs hinaus zu speichern. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landgericht ihr unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise stattgegeben. Es hat dem Kläger den geltend gemachten Unterlassungsanspruch insoweit zuerkannt, als er Speicherungen von IP-Adressen in Verbindung mit dem Zeitpunkt des jeweiligen Nutzungsvorgangs betrifft und der Kläger während eines Nutzungsvorgangs seine Personalien angibt.

Das Landgericht hat angenommen, wenn der Kläger während eines Nutzungsvorgangs seinen Klarnamen nicht angebe, verstoße die Speicherung der ihm für die Dauer der Internetverbindung von seinem Zugangsanbieter zugewiesenen dynamischen IP-Adresse nicht gegen § 12 Abs. 1 TMG.* In diesem Fall sei die IP-Adresse für die Beklagte kein dem Datenschutzrecht unterfallendes personenbezogenes Datum. Denn nur der Zugangsanbieter könne die IP-Adresse einem bestimmten Anschlussinhaber zuordnen.

Wenn der Kläger während eines Nutzungsvorgangs seine Personalien angebe, sei die Speicherung der IP-Adresse in Verbindung mit dem Zeitpunkt des Nutzungsvorgangs hingegen nach § 12 Abs. 1 TMG unzulässig, weil die Beklagte den Klarnamen mit der IP-Adresse verknüpfen könne. Der Erlaubnistatbestand des § 15 Abs. 1 TMG** greife nicht ein, weil diese Vorschrift nicht den sicheren Betrieb einer Internetseite umfasse.

Gegen dieses Urteil haben beide Parteien die vom Landgericht zugelassene Revision eingelegt.

* § 12 Telemediengesetz - Grundsätze

(1) Der Diensteanbieter darf personenbezogene Daten zur Bereitstellung von Telemedien nur erheben und verwenden, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift, die sich ausdrücklich auf Telemedien bezieht, es erlaubt oder der Nutzer eingewilligt hat.

(2) …

** § 15 Telemediengesetz - Nutzungsdaten

(1) Der Diensteanbieter darf personenbezogene Daten eines Nutzers nur erheben und verwenden, soweit dies erforderlich ist, um die Inanspruchnahme von Telemedien zu ermöglichen und abzurechnen (Nutzungsdaten)…

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