Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 165/2014

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir möchten folgenden Terminhinweis geben:

Verhandlungstermin: 3. Dezember 2014

XII ZB 181/13

AG Lampertheim - Beschluss vom 4. Februar 2011 - 2 F 280/10 RI

OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 14. März 2013 - 6 UF 91/11

Die Antragstellerin begehrt von ihrem geschiedenen Ehemann die Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils am vormaligen ehelichen Hausanwesen.

Die seit 1988 miteinander verheirateten Beteiligten bewohnten mit ihren beiden ehelichen Kindern die Erdgeschosswohnung in einem dem Vater der Antragstellerin gehörenden Hausanwesen und errichteten dort einen Anbau. Im Jahre 1993 übertrug der Vater der Antragstellerin das Eigentum an dem Grundstück auf die Beteiligten zu deren jeweils hälftigem Miteigentum. Mitte 2004 trennten sich die Ehegatten, der Antragsgegner zog aus. Nach rechtskräftiger Scheidung beantragte er im Jahre 2009 die Teilungsversteigerung des Hausanwesens. Daraufhin trat der Vater der Antragstellerin dieser Anfang 2010 seine Ansprüche auf Rückübertragung des hälftigen Grundstücksanteils gegen seinen (ehemaligen) Schwiegersohn ab. Auf diese Abtretung gestützt hat die Antragstellerin ihren geschiedenen Ehemann im Jahre 2010 auf Übertragung seiner Miteigentumshälfte in Anspruch genommen.

Das Amtsgericht hat den Antrag wegen Verjährung abgewiesen, das Oberlandesgericht hat die Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Oberlandesgericht ausgeführt, der geltend gemachte Anspruch sei zum Zeitpunkt der Abtretung verjährt gewesen. Die Verjährung habe spätestens mit Ablauf des Jahres 2006, in dem die Scheidung rechtskräftig geworden sei, zu laufen begonnen; die Verjährungsfrist habe gemäß § 195 BGB* drei Jahre betragen. Verjährung sei daher mit Ablauf des 31.12.2009 eingetreten, der Antrag jedoch erst im Jahre 2010 eingereicht worden.

Es handele sich nicht um einen familienrechtlichen Anspruch im Sinn des § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB** in der bis Ende 2009 geltenden Fassung (was gemäß Art. 229 § 23 Abs. 2 Satz 1 EGBGB*** einen Verjährungsbeginn erst am 1. Januar 2010 zur Folge hätte). Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handele es sich bei Zuwendungen von Schwiegereltern nämlich nicht mehr um "unbenannte Zuwendungen", sondern um eine Schenkung. Daher sei der Rückforderungsanspruch nicht als familienrechtlicher Anspruch im Sinn dieser Vorschrift einzuordnen. Die Verjährung beginne auch nicht erst mit Veröffentlichung dieser Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu laufen. Denn schon nach alter Rechtslage sei ein Rückforderungsanspruch möglich gewesen, wenn ausnahmsweise - wie hier - der Zugewinnausgleich zu keinem angemessenen und für die Schwiegereltern zumutbaren Ergebnis geführt habe.

Für die Verjährungsdauer sei nicht die Zehnjahresfrist einschlägig, die § 196 BGB**** für Ansprüche auf Grundstücksübertragung bestimme. Die von der Antragstellerin geforderte Rückübertragung sei nur eine von mehreren Möglichkeiten der Anpassung des Schenkungsvertrags wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage. Sinn und Zweck der Vorschrift sei zudem, schwer beherrschbare Verzögerungen bei der Grundstücksübertragung aufzufangen. Solche Verzögerungen könnten beim Anspruch auf Rückgewähr jedoch nicht auftreten. Schließlich lägen auch keine Verhandlungen der Beteiligten vor, die den Lauf der Verjährung hätten hemmen können.

Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren weiter.

*§ 195 BGB Regelmäßige Verjährungsfrist

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

** § 197 BGB Dreißigjährige Verjährungsfrist

(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

2. familien- und erbrechtliche Ansprüche,

….

***Art. 229 § 23 EGBGB Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts

(2) Bestimmen sich der Beginn und die Verjährungsfrist nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der seit dem 1. Januar 2010 geltenden Fassung, beginnt die Frist nicht vor dem 1. Januar 2010.

****§ 196 BGB Verjährungsfrist bei Rechten an einem Grundstück

Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie auf Begründung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder auf Änderung des Inhalts eines solchen Rechts sowie die Ansprüche auf die Gegenleistung verjähren in zehn Jahren.

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501