Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 75/2013

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir möchten folgenden Terminhinweis geben:

Verhandlungstermin: 28. Mai 2013

II ZR 2/12

LG Frankfurt am Main - Urteil vom 14. Dezember 2010 - 3/5 O 65/10,

abgedruckt in Der Konzern 2011, 118

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 13. Dezember 2011 - 5 U 56/11,

abgedruckt in ZIP 2012, 79

und II ZR 67/12

LG Frankfurt am Main - Urteil vom 15. Februar 2012 - 3/5 O 100/10,

veröffentlicht in juris

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 7. Februar 2012 - 5 U 92/11,

abgedruckt in ZIP 2012, 524

In dem ersten Fall hat die R. Hypothekenbank AG am 29. Dezember 2000 Genussscheine zu einem Gesamtnennbetrag in Höhe von 200 Mio. € in einer Stückelung zu je 1.000 € begeben. Die Klägerin ist Eigentümerin von 22 dieser Genussscheine. Die Parteien streiten um die Genussscheinbedingungen nach zwischenzeitlichem Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages.

Die Genussscheine hatten eine Laufzeit bis zum 31. Dezember 2012. In den Genussscheinbedingungen heißt es u. a.:

Die Genussscheininhaber erhalten eine dem Gewinnanteil der Aktionäre der R. vorgehende jährliche Ausschüttung aus dem Bilanzgewinn.

Reicht der Bilanzgewinn zur Ausschüttung nicht aus, so vermindert sich diese.

Die Genussscheininhaber nehmen am laufenden Verlust (Jahresfehlbetrag) in voller Höhe teil.

Im Jahr 2002 verschmolz die R. Hypothekenbank AG mit der E. Hypothekenbank AG zur Beklagten. Diese schloss mit der C. I. Holding GmbH einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, der am 4. September 2007 im Handelsregister eingetragen wurde. In dem Beschluss ist ein Ausgleich zugunsten der außenstehenden Aktionäre der Beklagten von 1,01 € und eine Abfindung von 24,32 € je Aktie vorgesehen. Im Geschäftsjahr 2009 erzielte die Beklagte einen fiktiven, ohne Berücksichtigung des Verlustausgleichsanspruchs aus dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag errechneten Jahresfehlbetrag.

Beide Parteien sind der Auffassung, dass die Genussscheinbedingungen nach Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages mit der C. I. Holding GmbH angepasst werden müssten. Die Klägerin meint, diese Anpassung habe dergestalt zu erfolgen, dass die Genussscheinbedingungen nicht hinter der Ausgleichsregelung des § 304 AktG für die außenstehenden Aktionäre zurückblieben. Danach seien die Genussscheine unabhängig von der Ertragslage der Beklagten zu bedienen, wenn die Prognose hinsichtlich der Ertragsentwicklung der Beklagten bei Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages positiv gewesen sei. Das sei hier - unstreitig - der Fall. Die Beklagte meint dagegen, die Genussscheinbedingungen seien so anzupassen, dass sich die Zahlungen an die Genussscheininhaber nach dem fiktiven Bilanzgewinn oder -verlust vor der Gewinnabführung oder dem Verlustausgleich richteten.

In dem zweiten Fall geht es um Genussscheine, die von der E. Hypothekenbank AG ausgegeben worden sind. Auch dort stellt sich die Frage, ob die Genussscheinbedingungen nach der Verschmelzung der E. Hypothekenbank AG auf die Beklagte bei von dieser schon abgeschlossenem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag angepasst werden müssen.

Mit ihren jeweiligen Klagen haben die Kläger beantragt, die Beklagte für das Geschäftsjahr 2009 zur Zahlung eines nach der von ihnen vertretenen Berechnungsweise ermittelten Betrages zu verurteilen. Das Landgericht hat die Klagen im Wesentlichen abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihnen stattgegeben. Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten.

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
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