Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 140/2013

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir möchten folgenden Terminhinweis geben:

Verhandlungstermin: 17. September 2013

II ZR 320/12

LG München I – Urteil vom 23. April 2012 – 35 O 15133/11

OLG München – Beschluss vom 19. September 2012 – 7 U 2261/12

und

II ZR 383/12

LG München I – Urteil vom 30. April 2012 – 28 O 18923/11

OLG München – Urteil vom 28. November 2012 – 20 U 2232/12

(ZIP 2013, 414)

Die Kläger haben sich als atypisch stille Gesellschafter an der beklagten Aktiengesellschaft beteiligt, die im Leasinggeschäft tätig ist.

Die Vorinstanzen haben das vorrangig auf Rückabwicklung ihrer Beteiligung im Wege des Schadensersatzes gerichtete Begehren der Kläger mit der Begründung abgewiesen, nach den auch auf eine stille Gesellschaft anwendbaren Grundsätzen über die fehlerhafte Gesellschaft sei es einem Gesellschafter verwehrt, gegen die in Vollzug gesetzte Gesellschaft im Wege des Schadensersatzes einen Anspruch auf Rückabwicklung der Beteiligung und Rückzahlung der geleisteten Einlage geltend zu machen; vielmehr sei er regelmäßig auf seinen Abfindungsanspruch nach Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses beschränkt. Zwar stünden bei einer zweigliedrigen stillen Gesellschaft die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft einem Anspruch auf Rückgewähr der Einlage dann nicht entgegen, wenn der Inhaber des Handelsgeschäfts verpflichtet sei, den stillen Gesellschafter im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als hätte dieser den Gesellschaftsvertrag nicht geschlossen. Dies sei hier aber nicht der Fall, weil es sich nicht um eine zweigliedrige, sondern um eine mehrgliedrige stille Gesellschaft in Form einer Publikumsgesellschaft handele, bei der die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft einem Schadensersatzanspruch des Gesellschafters auf Rückgewähr der Einlage entgegenstünden.

Mit ihrer in der Sache II ZR 320/12 vom Senat, in der Sache II ZR 383/12 vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihre Schadensersatzansprüche weiter.

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