Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 155/2011

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir möchten auf folgende Termine hinweisen:

Verhandlungstermin: 21. Oktober 2011

V ZR 115/11

Landgericht Frankfurt/Oder – 10 O 17/10 – Urteil vom 22. Juni 2010

Brandenburgisches Oberlandesgericht – 1 U 4/10 – Urteil vom 18. April 2011

Der Kläger ist Bundesvorsitzender der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD). Seine Ehefrau buchte für die Zeit vom 6. bis zum 10. Dezember 2009 bei einem Touristikunternehmen für beide Eheleute einen Aufenthalt in einem von der Beklagten betriebenen Wellnesshotel. Nachdem das Touristikunternehmen die Buchung zunächst bestätigt hatte, teilte es am 19. November 2009 mit, dass ein Aufenthalt in dem Hotel der Beklagten nicht möglich sei. Auf Nachfrage bei der Beklagten erteilte diese dem Kläger mit Schreiben vom 23. November 2009 ein Hausverbot. Dieses begründete sie damit, dass die politische Überzeugung des Klägers nicht mit dem Ziel des Hotels zu vereinbaren sei, jedem Gast nach Möglichkeit ein exzellentes Wohlfühlerlebnis zu bieten. Der Kläger verlangt den Widerruf des Hausverbots und verweist hierzu u.a. darauf, dass er sich in dem Hotel – ebenso wie bei seinen früheren Aufenthalten – nicht politisch äußern werde.

Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der von dem Brandenburgischen Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter.

Der u.a. für das Grundstücksrecht zuständige V. Zivilsenat wird sich auch mit der Frage zu beschäftigen haben, ob ein Hausverbot durch ein Hotelunternehmen schon darauf gestützt werden kann, die politische Überzeugung des Gastes lasse befürchten, dass sich andere Gäste provoziert fühlen könnten.

Verhandlungstermin: 9. November 2011

IV ZR 251/08

Landgericht Düsseldorf - Urteil vom 26. Oktober 2007 - 39 O 114/06

Oberlandesgericht Düsseldorf - Urteil vom 5. November 2008 - I-18 U 188/07

und

IV ZR 15/10

Landgericht Essen - Urteil vom 12. November 2008 - 1 O 183/07

Oberlandesgericht Hamm - Urteil vom 18. Dezember 2009 - I-20 U 30/09

und

IV ZR 16/10

Landgericht Essen - Urteil vom 4. Juni 2008 - 1 O 66/07

Oberlandesgericht Hamm - Urteil vom 18. Dezember 2009 - I-20 U 137/08

und

IV ZR 171/10

Landgericht Essen - Urteil vom 29. August 2008 - 19 O 35/08

Oberlandesgericht Hamm - Urteil vom 16. Juli 2010 - I-20 U 166/08

und

IV ZR 172/10

Landgericht Essen - Urteil vom 1. Dezember 2008 - 1 O 308/06

Oberlandesgericht Hamm - Urteil vom 16. Juli 2010 - I-20 U 28/09

und

IV ZR 173/10

Landgericht Essen - Urteil vom 26. Mai 2008 - 1 O 55/07

Oberlandesgericht Hamm - Urteil vom 16. Juli 2010 - I-20 U 128/08

Umfang der Transportversicherung für Geld- und Werttransporte

Der u.a. für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs wird sich mit der Frage befassen, ob und in welchem Umfang die Transportversicherer eines Geld- und Werttransportunternehmens für durch dieses verursachte Schäden einstehen müssen.

Die Kläger - Banken und Einzelhandelsunternehmen - fordern Versicherungsleistungen aus einer Transportversicherung. Deren Versicherungsschutz erstreckt sich auf "alle Gefahren und Schäden, gleichviel aus welcher Ursache", denen versicherte Sachen (u.a. Geld, Geldscheine, Hartgeld, Münzen) ausgesetzt sind, und beginnt mit deren "Übergabe oder Übernahme … an bzw. durch den Versicherungsnehmer und endet, wenn dieselben in die Obhut des berechtigten Empfängers übergeben worden sind".

Die Geschäftsführer des Geld- und Werttransportunternehmens verwendeten diesem überlassenes Bargeld über Jahre hinweg zweckwidrig, indem sie damit unter anderem Verbindlichkeiten gegenüber anderen Auftraggebern beglichen. Aufgrund dessen wurde zahlreichen Auftraggebern - darunter nach ihren Behauptungen auch den Klägern - insbesondere im August 2006 dem Transporteur zur Entsorgung überlassenes Bargeld nicht mehr (vollständig) auf ihren Konten gutgeschrieben oder zur Versorgung von Filialen oder Geldautomaten bestimmtes Geld nicht mehr übergeben. Nach Aufdeckung dieser Geschäftspraktiken im Sommer 2006 fochten die Beklagten die Versicherungsverträge wegen arglistiger Täuschung bei Vertragsschluss an.

Die Parteien streiten vor allem darüber, ob die Beklagten schon infolge der Anfechtungen leistungsfrei sind sowie ob das Geld- und Werttransportunternehmen im Umgang mit dem ihm anvertrauten Bargeld gegen vertragliche Verpflichtungen verstoßen und dadurch einen Versicherungsfall ausgelöst hat.

Die Berufungsgerichte haben die Klageansprüche überwiegend zugesprochen. Dagegen wenden sich die Versicherer mit ihren Revisionen. Die Kläger erstreben zum Teil eine weitergehende Verurteilung der Beklagten, soweit die Klagen abgewiesen wurden.

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
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