Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 67/2011

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir möchten folgenden Terminhinweis geben:

Verhandlungstermin: 3. Mai 2011

II ZR 141/09

LG Bonn – Urteil vom 1. Juni 2007 – 1 O 552/05

OLG Köln – Urteil vom 28. Mai 2009 – 18 U 108/07

Die Klägerin, die Deutsche Telekom AG, verlangt von den Beklagten, der Bundesrepublik Deutschland und der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), die von ihr aufgrund eines Vergleichs nach einer Sammelklage in den USA gezahlten Beträge und Kosten.

Die Klägerin hatte 1996 und 1999 in zwei Börsengängen Aktien aus Kapitalerhöhungen auf dem nationalen und internationalen Kapitalmarkt, darunter den USA, platziert. Die Bundesrepublik Deutschland hielt Ende März 2000 direkt noch 43,18 und über die KfW weitere 21,6% der Aktien. Im Rahmen des sogenannten "dritten Börsengangs" veräußerte die KfW auf dem nationalen und internationalen Kapitalmarkt 200 Millionen Aktien, darunter auch in den USA. Die Klägerin gab für den US-amerikanischen Kapitalmarkt die erforderliche Registrierungserklärung ab und erstellte den dafür notwendigen Verkaufsprospekt.

In den USA wurden in einer Sammelklage Prospekthaftungsansprüche gegen die Klägerin geltend gemacht, die u.a. darauf gestützt waren, dass ausreichende Angaben zum Stand der Verhandlungen über die Übernahme des US-amerikanischen Mobilfunkunternehmens VoiceStream kurz nach dem dritten Börsengang fehlten und der Wert ihres Immobilienvermögens überhöht ausgewiesen gewesen sei. Im Januar 2005 schloss die Klägerin einen Vergleich, in dem sie sich zur Zahlung von 120 Mio. US-Dollar verpflichtete. Mit der Klage verlangt sie von den Beklagten den Vergleichsbetrag in Höhe von 95.352.140,03 € und die für die Rechtsverteidigung entstandenen Kosten, die sie mit 17.233.412,76 € angegeben hat, insgesamt 112.585.552,79 €. Sie meint, sie habe einen Ersatzanspruch gegen die Beklagten, weil sie von ihnen mit der Börsenplatzierung der Aktien beauftragt worden sei und in ihrem Auftrag auch die Prospekthaftung in den USA übernommen habe. Die Übernahme der Prospekthaftung und die Vergleichszahlungen seien darüber hinaus eine nach § 57 AktG* verbotene und nach § 62 Abs. 1 AktG** zu erstattende Einlagenrückgewähr an die KfW als Aktionärin und eine nachteilige Maßnahme nach § 311 Abs. 1 AktG***, die die Bundesrepublik Deutschland als herrschendes Unternehmen veranlasst habe und für die sie nach § 317 Abs. 1 AktG**** Schadensersatz leisten müsse.

Das Landgericht hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, das Oberlandesgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsanspruch weiter.

*§ 57 AktG lautet:

(1) Den Aktionären dürfen die Einlagen nicht zurückgewährt werden. Als Rückgewähr gilt nicht die Zahlung des Erwerbspreises beim zulässigen Erwerb eigener Aktien. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291)) erfolgen oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Aktionär gedeckt sind. Satz 1 ist zudem nicht anzuwenden auf die Rückgewähr eines Aktionärsdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Aktionärsdarlehen wirtschaftlich entsprechen.

(2) Den Aktionären dürfen Zinsen weder zugesagt noch ausgezahlt werden.

(3) Vor Auflösung der Gesellschaft darf unter die Aktionäre nur der Bilanzgewinn verteilt werden.

** § 62 Abs. 1 AktG lautet:

(1) Die Aktionäre haben der Gesellschaft Leistungen, die sie entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes von ihr empfangen haben, zurückzugewähren…

***§ 311 Abs. 1 AktG lautet:

(1) Besteht kein Beherrschungsvertrag, so darf ein herrschendes Unternehmen seinen Einfluß nicht dazu benutzen, eine abhängige Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien zu veranlassen, ein für sie nachteiliges Rechtsgeschäft vorzunehmen oder Maßnahmen zu ihrem Nachteil zu treffen oder zu unterlassen, es sei denn, dass die Nachteile ausgeglichen werden.

****§ 317 Abs. 1 AktG lautet:

(1) Veranlasst ein herrschendes Unternehmen eine abhängige Gesellschaft, mit der kein Beherrschungsvertrag besteht, ein für sie nachteiliges Rechtsgeschäft vorzunehmen oder zu ihrem Nachteil eine Maßnahme zu treffen oder zu unterlassen, ohne dass es den Nachteil bis zum Ende des Geschäftsjahrs tatsächlich ausgleicht oder der abhängigen Gesellschaft einen Rechtsanspruch auf einen zum Ausgleich bestimmten Vorteil gewährt, so ist es der Gesellschaft zum Ersatz des ihr daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Es ist auch den Aktionären zum Ersatz des ihnen daraus entstehenden Schadens verpflichtet, soweit sie, abgesehen von einem Schaden, der ihnen durch Schädigung der Gesellschaft zugefügt worden ist, geschädigt worden sind.

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