BundesgerichtshofMitteilung der PressestelleNr. 211/2010 Sehr geehrte Damen und Herren, wir möchten folgenden Terminhinweis geben: Verhandlungstermin: 17. November 2010 VIII ZR 93/10 AG Bautzen - Urteil vom 30. Juni 2009 - 21 C 1010/08 LG Bautzen - Urteil vom 30. April 2010 - 1 S 97/09 Die Kläger hatten von September 2004 bis Februar 2008 eine Wohnung von den Beklagten in Bautzen gemietet. Der zu der Wohnung gehörende Wasserzähler war in den Jahren 2006 und 2007 nicht geeicht. Die Kläger sind der Auffassung, dass die von dem Gerät ermittelten Messwerte nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EichG* unverwertbar seien und die Beklagten daher die nach Verbrauch abgerechneten Kosten für Wasser/Abwasser nicht in die entsprechenden Betriebskostenabrechnungen einstellen dürften. Hierdurch ergebe sich unter Berücksichtigung der geleisteten Vorauszahlungen ein Guthaben von 134,09 € für das Jahr 2006 und in Höhe von 222,83 € für das Jahr 2007. Die Beklagten behaupten, der Wasserzähler habe ordnungsgemäß funktioniert; insofern müssten die Kläger für 2006 noch 496,53 € und für das Jahr 2007 noch 154,79 € nachzahlen. Mit der Klage haben die Kläger von den Beklagten neben der Kautionsrückzahlung auch die Zahlung des sich ihrer Ansicht nach ergebenden Guthabens aus den Betriebskostenabrechnungen für die Jahre 2006 und 2007 (insgesamt 1.117,77 €) verlangt. Die Beklagten haben mit den behaupteten Ansprüchen auf Nachzahlung von Betriebskosten die Aufrechnung erklärt. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht das Urteil abgeändert und die Klage in Höhe von 377,62 € abgewiesen. Zur Begründung der Entscheidung hat das Landgericht ausgeführt: Da die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2006 wegen eines formalen Mangels teilweise unwirksam sei, stehe den Klägern hieraus ein Guthaben von 134,09 € zu. Allerdings habe die Beklagte gegen diesen Anspruch und den ebenfalls bestehenden Anspruch auf Kautionsrückzahlung erfolgreich mit einer Nachforderung in Höhe von 154,79 € aus der Betriebskostenabrechnung 2007 aufgerechnet. Gegen diese Abrechnung könne nicht eingewendet werden, dass der ihr zugrunde liegende Verbrauch mittels eines Wasserzählers ermittelt worden sei, dessen Eichzeit abgelaufen gewesen sei. Der Ablauf der Eichzeit führe nicht dazu, dass die von dem Zähler ermittelten Ergebnisse nicht verwertbar seien, sondern habe nur zur Folge, dass der Vermieter beweisen müsse, dass das Gerät während des Ablesezeitraums ordnungsgemäß funktioniert habe. Dieser Beweis sei den Vermietern vorliegend gelungen. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr Zahlungsbegehren weiter. *§ 25 EichG: Fortbestehen von Eichpflichten (1) Es ist verboten, 1.Meßgeräte zur Bestimmung a) der Länge, der Fläche, des Volumens, der Masse, der thermischen oder elektrischen Energie, der thermischen oder elektrischen Leistung, der Durchflußstärke von Flüssigkeiten oder Gasen oder der Dichte oder des Gehalts von Flüssigkeiten, b) (…)
Verhandlungstermin: 17. November 2010 VIII ZR 162/09 LG Dortmund - Urteil vom 18. Januar 2008 - 6 O 341/06 OLG Hamm - Urteil vom 29. Mai 2009 - 19 U 52/08 (veröffentlicht in RdE 2009, 261 = ZNER 2009, 274) Der Kläger, die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V., verlangt aus abgetretenem Recht von der Beklagten, einem Gasversorgungsunternehmen, die Rückzahlung von Gaspreisentgelten, die in der Zeit vom Januar 2003 bis Oktober 2005 auf Gaspreiserhöhungen gezahlt worden sind. Dazu sind ihr die Rechte von 25 Kunden in den Gasvertriebsregionen "Ost-Südwestfalen" und "Ruhr-Lippe" abgetreten worden. Im betroffenen Zeitraum erhöhte die Beklagte die Gaspreise insgesamt vier Mal. Die 25 Kunden bezahlten – zum Teil unter dem Vorbehalt der Rückforderung – die ihnen für das gelieferte Gas in Rechnung gestellten Entgelte einschließlich der Erhöhungsbeträge. Der Kläger hält die Gaspreiserhöhungen für unwirksam und fordert die über den Ende 2002 von der Beklagten verlangten Preis hinausgehenden Beträge von der Beklagten zurück. Das Landgericht hat der auf Zahlung von insgesamt 16.128,63 € gerichteten Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Der Kläger habe aus wirksam abgetretenem Recht einen Rückforderungsanspruch hinsichtlich der von den Kunden auf die Gaspreiserhöhungen geleisteten Zahlungen, weil die Beklagte insoweit die von den Kunden erbrachten Zahlungen ohne Rechtsgrund erlangt habe. Die Gasbezugsverträge stellten keinen rechtlichen Grund dar, weil die Beklagte kein wirksames einseitiges Preiserhöhungsrecht gehabt habe. Denn die jeweils herangezogenen Preisanpassungsklauseln verstießen gegen § 307 BGB. Sie seien nicht hinreichend klar und verständlich und benachteiligten die Kunden unangemessen, weil diese die Berechtigung einer Preisänderung nicht zuverlässig hätten nachprüfen können. Zu keinem anderen Ergebnis führe, dass grundsätzlich bei längerfristigen Vertragsverhältnissen ein Interesse des Verwenders anzuerkennen sei, die bei Vertragsschluss zugrunde gelegte Relation von Leistung und Gegenleistung über die gesamte Vertragsdauer im Gleichgewicht zu halten und Kostensteigerungen nachträglich auf den Kunden abwälzen zu können. Weder ergebe sich hieraus ein Preisanpassungsrecht der Beklagten noch komme sonst eine ergänzende Vertragsauslegung gemäß §§ 133, 157 BGB in Betracht. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.
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