Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 148/2009

Bestechlichkeit und Untreue eines Verantwortlichen des Rechtsanwaltsversorgungswerks

Das Landgericht Hamburg hat den Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Dr. L., der als Rechtsbeistand auch Mitglied der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer war, wegen Bestechlichkeit in Tateinheit mit Untreue zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es seine Ehefrau wegen Beihilfe hierzu und den Bezirksdirektor eines Versicherungsunternehmens D. wegen Bestechung in Tateinheit mit Beihilfe zur Untreue jeweils zu Bewährungsstrafen verurteilt.

Dr. L. war stellvertretender Vorsitzender des Verwaltungsausschusses des hamburgischen Rechtsanwaltsversorgungswerks. Er nutzte diese Funktion dazu aus, Teile des Vermögens des Versorgungswerks in Form von Rentenversicherungsverträgen bei dem Versicherungsunternehmen anzulegen. Im Gegenzug erhielt er auf Veranlassung des Bezirksdirektors D. verdeckte Vermittlungsprovisionen in Höhe von fast 2 Mio. €, die auf das Konto einer von der in den Tatplan eingeweihten Ehefrau beherrschten Gesellschaft überwiesen wurden.

Auf die Revisionen der Angeklagten wurden die Schuldsprüche gegen Dr. L. und D. bestätigt. Dabei hat der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs zunächst die der Verurteilung zugrunde gelegte grundsätzlich klärungsbedürftige Frage bejaht, ob Dr. L. als Verantwortlicher des Rechtsanwaltsversorgungswerks Amtsträger im strafrechtlichen Sinne war.

Die gegen Dr. L. verhängte Strafe musste trotzdem aufgehoben werden, weil die Ausführungen des Landgerichts zur Höhe des Untreueschadens und damit gleichermaßen zum Ausmaß der Pflichtwidrigkeit der Diensthandlung widersprüchlich waren. Die gegen die Ehefrau verhängte Strafe hatte ebenfalls keinen Bestand. Die Feststellungen des Landgerichts zum Vorsatz belegten lediglich die Beihilfe zur Untreue. Die Verurteilung des Angeklagten D. hat der Bundesgerichtshof insgesamt bestätigt.

Das Landgericht Hamburg muss deshalb nunmehr über die Höhe der Strafen gegen Dr. L. und seine Ehefrau neu befinden.

Urteile vom 9. Juli 2009 – 5 StR 600/07 und 5 StR 263/08

Landgericht Hamburg – Urteile vom 9. Juli und 23. November 2007 – (608) 5701 Js 175/04 KLs (3/07)

Karlsruhe, den 9. Juli 2009

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