Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 125/2009

Verurteilung wegen eines im Jahr 1987 begangenen Mordes an einer Bremer Ladenbesitzerin rechtskräftig

Das Landgericht Bremen hat den heute 51 Jahre alten Angeklagten wegen Mordes an einer 73-jährigen Ladenbesitzerin aus Bremen zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Nach den Feststellungen des Schwurgerichts suchte der Angeklagte den Laden des Opfers in der Nacht vom 16. auf den 17. Oktober 1987 auf, um wahrscheinlich eine Flasche Branntwein zu kaufen. Die Ladenbesitzerin ließ den Angeklagten trotz der späten Nachtstunde eintreten, weil sie ihn seit langem kannte. Es kam zu einer Auseinandersetzung, in deren Verlauf der Angeklagte in Wut geriet und die Ladenbesitzerin brutal vergewaltigte. Um seine Täterschaft zu verdecken, entschloss er sich zur Tötung. Er band der Ladenbesitzerin zunächst ein Handtuch um den Hals und zog es zu. Das Gewebe des Handtuchs war jedoch morsch und riss. Ein weiterer Tötungsversuch mit einem Transportband misslang gleichfalls. Jetzt erwürgte der Angeklagte das Opfer mit bloßen Händen.

Der Mord war lange Zeit unaufgeklärt geblieben. Die Überführung des Angeklagten gelang mit den Mitteln der DNA-Analyse. Bei den Personen, die zum möglichen Täterkreis gehörten, wurde im Jahr 2008 ein Gentest durchgeführt. Er erwies, dass die auf der Bekleidung des Opfers gefundenen Spermaanhaftungen von dem Angeklagten herrühren.

Seine Verurteilung hat der den Mord weiterhin bestreitende Angeklagte mit der Revision angegriffen, wobei er Verfahrensfehler und die Verletzung sachlichen Rechts rügte. Der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat das Rechtsmittel entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts als unbegründet verworfen. Eine Strafmilderung durch so genannten Härteausgleich im Hinblick auf eine vom Angeklagten zwischenzeitlich verbüßte Freiheitsstrafe wegen sexueller Nötigung und gefährlicher Körperverletzung wurde dabei ausgeschlossen. Denn eine Gesamtwürdigung des Mordes und der später verübten sexuellen Gewalttat hätte die besondere Schwere der Schuld des Angeklagten ergeben, die das Landgericht bei isolierter Betrachtung des Mordes verneint hatte. Deswegen war dem Angeklagten durch die getrennte Aburteilung kein Nachteil entstanden, der des Ausgleichs bedurft hätte. Das Urteil des Landgerichts Bremen ist damit rechtskräftig.

Beschluss vom 28. Mai 2009 – 5 StR 184/09

Landgericht Bremen – Urteil vom 19. Dezember 2008 – 22 Ks 271 Js 23606/88 (7/08)

Karlsruhe, den 9. Juni 2009

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