Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 109/2009

Verurteilung im Indizienprozess wegen Mordes

an Rentnerin rechtskräftig

Das Landgericht Limburg an der Lahn hat am 19. November 2008 den zur Tatzeit 29 Jahre alten Angeklagten wegen Mordes an einer 65-jährigen Rentnerin aus Wetzlar-Dahlheim zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Nach den Feststellungen des Schwurgerichts befand sich der Angeklagte, der seinen Lebensunterhalt von Leistungen nach dem ALG II und gelegentlicher Schwarzarbeit bestritt, ab Oktober 2007 in erheblichen Geldnöten. Am 02. November 2007 suchte er das spätere Tatopfer, von dem er sich bereits zuvor 100,-- EUR geliehen hatte, in dessen Wohnung auf, um sich weiteres Geld zu leihen. Dabei war ihm bekannt, dass die Rentnerin, die selbst in bescheidenen Verhältnissen lebte, in ihrem Schlafzimmer stets einen größeren Bargeldbetrag aufbewahrte. Als diese ihm jedoch kein weiteres Geld mehr geben wollte und auf der Rückzahlung der 100,-- EUR bestand, kam es zum Streit. In dessen Verlauf fasste der Angeklagte den Entschluss, die Rentnerin zu töten, um sich in den Besitz ihres Bargeldes zu bringen. Hierzu versetzte er dem Tatopfer mehrere wuchtige Schläge mit einem harten Gegenstand gegen den Kopf, anschließend fügte er ihm noch eine tiefe Schnittverletzung am Hals zu. Nachdem er die Rentnerin getötet hatte, nahm er aus einer Kommode Bargeld in Höhe von mindestens 500,-- EUR an sich, entsorgte die zur Tötung eingesetzten Tatwerkzeuge und flüchtete mit seinem Fahrrad.

Das Schwurgericht hat sich aufgrund einer Gesamtschau von Indizien von der Täterschaft des Angeklagten, der in der Hauptverhandlung keine Angaben gemacht hat, überzeugt; ausschlaggebend war unter anderem, dass er unmittelbar nach der Tat über für ihn ungewöhnlich hohe Geldbeträge verfügt hatte.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die auf die Sachrüge und eine Verfahrensrüge gestützte Revision des Angeklagten durch Beschluss als unbegründet verworfen. Das Urteil des Landgerichts ist damit rechtskräftig.

Beschluss vom 13. Mai 2009 – 2 StR 142/09

Landgericht Limburg a. d. Lahn – Urteil vom 19.11.2008 – 2 Js 58799/07 2 Ks

Karlsruhe, den 19. Mai 2009

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