Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 102/2009

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir möchten folgenden Terminhinweis geben:

Verkündungstermin: 11. Mai 2009

(Verhandlungstermin: 11. Dezember 2008)

VII ZR 11/08

LG Berlin - 23 O 148/06 - Entscheidung vom 15. November 2006

Kammergericht Berlin - 21 U 52/07 - Entscheidung vom 5. Oktober 2007

Die Parteien streiten um die Höhe des Werklohns für Straßenbauarbeiten.

Die Klägerin nahm als Bieterin an einem förmlichen Vergabeverfahren nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) teil, mit dem die beklagte Bundesrepublik Deutschland den Bau eines Teilstücks einer Bundesautobahn ausgeschrieben hatte. Die ursprünglich bis zum 11. Juli 2003 laufende Bindefrist für das im Februar/März 2003 abgegebene Vertragsangebot der Klägerin wurde mehrfach einvernehmlich, zuletzt bis zum 30. Juli 2004 verlängert. Hintergrund war, dass ein Konkurrent ein so genanntes Vergabenachprüfungsverfahren eingeleitet hatte, vor dessen Abschluss die Beklagte den Zuschlag nicht erteilen durfte. Am 20. Juli 2004 erhielt die Klägerin den Zuschlag zu den angebotenen Bedingungen. Zwischenzeitlich waren die Stahlpreise und nach der Behauptung der Klägerin auch die Zementpreise erheblich gestiegen. Deswegen begehrt die Klägerin eine Erhöhung der Vertragspreise und klagt im vorliegenden Rechtsstreit den von der Beklagten nicht akzeptierten Erhöhungsbetrag ihres Werklohns ein.

Das Landgericht hat mit einem Zwischenurteil die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg.

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, aus dem besonderen Verhältnis zwischen Bauherrn und Bauunternehmer folge die Pflicht des Bauherrn, einer Preisanpassung zuzustimmen, soweit diese durch eine Änderung der Materialkosten verursacht sei, die auf die Verzögerungen durch ein Nachprüfungsverfahren zurückzuführen sei.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision möchte die Beklagte weiterhin Klageabweisung erreichen. Der Senat wird die für die Baupraxis bedeutende Frage zu entscheiden haben, wer bei verzögertem Zuschlag im Rahmen eines förmlichen Vergabeverfahrens das Risiko von Kostensteigerungen, die bei Angebotsabgabe noch nicht berücksichtigt werden konnten, zu tragen hat.

Verhandlungstermin: 14. Mai 2009

(Verhandlungstermin: 22. Januar 2009 wurde aufgehoben)

I ZR 13/07

LG Hannover - Urteil vom 16. Mai 2005 - 26 O 130/05

OLG Celle - Urteil vom 21. Dezember 2006 - 13 U 118/06

Der Beklagte, ein niedergelassener Augenarzt, bietet Patienten an, sich in seiner Praxis unter Musterbrillenfassungen eines Optik-Partnerunternehmens eine Fassung auszusuchen. Der Beklagte übermittelt seine Messergebnisse zusammen mit der Brillenverordnung dem Partnerunternehmen. Dieses übersendet die fertige Brille entweder direkt an den Patienten oder – auf dessen Wunsch – in die Praxis des Beklagten. Dort wird der Sitz der Brille kontrolliert und ggf. korrigiert.

Der Beklagte hat vorgetragen, er biete die Brillenvermittlung nur in bestimmten Fällen an, z.B. bei gewissen Erkrankungen oder bei Patienten, denen wegen ihres Alters oder wegen Gehbehinderungen Unannehmlichkeiten erspart werden sollten oder die schlechte Erfahrungen mit ortsansässigen Optikern gemacht hätten.

Nach Ansicht der Klägerin, der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, verstößt der Beklagte gegen § 3 Abs. 2 und § 34 Abs. 5 Musterberufsordnung für Ärztinnen und Ärzte (MBO). Danach darf ein Arzt Patienten nicht ohne hinreichenden Grund an Hilfsmittellieferanten vermitteln und im Zusammenhang mit seiner ärztlichen Tätigkeit nur gewerbliche Dienstleistungen erbringen, die wegen ihrer Besonderheiten notwendiger Bestandteil der ärztlichen Therapie sind.

Das Landgericht hat der Unterlassungsklage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen.

Verhandlungstermin: 19. Mai 2009

(Verhandlungstermin: 21. Juni 2007 – s. auch PM 84/07)

IX ZR 39/06

LG Marburg –- 2 O 209/04 - Entscheidung vom 2. August 2005

OLG Frankfurt am Main –15 U 200/05 - Entscheidung vom 26. Januar 2006

Unmittelbar vor Stellung des eigenen Insolvenzantrags überwies die Insolvenzschuldnerin zur Bezahlung von Warenlieferungen 50.000,- € auf ein Konto der Beklagten bei einer deutschen Bank. Die Beklagte ist eine Gesellschaft belgischen Rechts, die ihren Sitz in Belgien hat. Der zum Insolvenzverwalter bestellte Kläger hat am allgemeinen Gerichtsstand der Insolvenzschuldnerin Anfechtungsklage gegen die Beklagte erhoben.

Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Nach Auffassung des Berufungsgerichts war das Landgericht Marburg für den erhobenen Rückgewähranspruch international nicht zuständig. Nach den Vorschriften der Europäischen Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) sei ein Gerichtsstand im Inland nicht begründet. Die Bestimmung des Art. 1 Abs. 2 lit. b EuGVVO, wonach die Verordnung auf Konkurse, Vergleiche und ähnliche Verfahren nicht anzuwenden ist, beziehe sich nicht auf die Insolvenzanfechtung. Im Hinblick auf das in den Erwägungsgründen zum Ausdruck gekommene Regelungsziel der EuGVVO, eine umfassende Rechtsvereinheitlichung auf dem Gebiet der Zivil- und Handelsstreitigkeiten herbeizuführen, seien die enumerativ aufgezählten Ausnahmetatbestände eng auszulegen. Der Begriff "Konkurse" erfasse deshalb nur insolvenzrechtliche Sammelverfahren, nicht aber die als kontradiktorisches Parteiverfahren ausgestaltete Insolvenzanfechtung, auch wenn diese in engem und unmittelbarem Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren stehe. Art. 3 Abs. 1 der Verordnung des Rates über Insolvenzverfahren (EuInsVO) enthalte keine Regelung der internationalen Zuständigkeit für Annexverfahren im Zusammenhang mit der Insolvenz wie die Insolvenzanfechtung. Eine analoge Anwendung der Vorschrift komme mangels einer planwidrigen Regelungslücke nicht in Betracht. Aus den Vorschriften der deutschen Zivilprozessordnung ergebe sich ebenfalls keine Zuständigkeit des Landgerichts Marburg.

Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision meint dagegen, Art. 3 Abs. 1 EuInsVO regele auch die internationale Zuständigkeit für die Insolvenzanfechtungsklage, deshalb seien die deutschen Gerichte zur Entscheidung des Rechtsstreits berufen. Die Klage falle nicht in den Anwendungsbereich der EuGVVO. Jedenfalls sei nach deutschem Prozessrecht eine internationale Notzuständigkeit der deutschen Gerichte gegeben, weil die Klage in Belgien nicht zur sachlichen Entscheidung angenommen würde.

Der Senat wird voraussichtlich in Erwägung zu ziehen haben, dem Europäischen Gerichtshof die Fragen folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: Sind die Gerichte des Mitgliedstaates, in dessen Gebiet der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat, für eine Insolvenzanfechtungsklage gegen einen Anfechtungsgegner, der seinen satzungsmäßigen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, nach der EuInsVO international zuständig? Falls dies zu verneinen ist: Fällt die Insolvenzanfechtungsklage unter die Bestimmung des Art. 1 Abs. 2 lit. b EuGVVO?

Verhandlungstermin: 19. Mai 2009

VI ZR 160/08

LG Berlin - 27 O 1262/06 – Entscheidung vom 6. März 2007

KG Berlin - 10 U 108/07 – Entscheidung vom 7. Februar 2008

Nachdem der Kläger, ehemaliger Außenminister und Vizekanzler der Bundesrepublik Deutschland, im Juni 2006 letztmals an einer Sitzung seiner Bundestagsfraktion teilgenommen hatte, veröffentlichte die von der Beklagten verlegte Zeitschrift "BUNTE" einen Artikel, der die Überschrift trug: "Nobel lässt sich der Professor nieder". In dem Artikel werden Einzelheiten über das vom Kläger bezogene Wohnhaus mitgeteilt und wird die Frage gestellt, wovon der Kläger dies bezahlt habe; ferner ist ein Foto des Hauses abgedruckt. Der Kläger sieht sich durch die Veröffentlichung in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt. Er hat deshalb Klage erhoben mit dem Antrag, der Beklagten die Veröffentlichung und Verbreitung der Äußerungen und von Fotos des Wohnhauses zu untersagen. Das Landgericht Berlin hat der Klage stattgegeben, das Kammergericht hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen.

Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Der u. a. für das Persönlichkeitsrecht zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs wird nunmehr darüber zu befinden haben, ob die Veröffentlichung des Artikels einschließlich des Fotos aufgrund eines ausreichenden Informationsinteresses gerechtfertigt war.

Verhandlungstermin: 20. Mai 2009

VIII ZR 165/08

AG Frankfurt am Main - Urteil vom 18. Dezember 2007 - 33 C 2808/07-29

LG Frankfurt am Main - Urteil vom 20. Mai 2008 - 2/17 S 19/08

Die Beklagten sind Mieter einer Wohnung der Klägerin in Frankfurt am Main. In § 1 des Mietvertrages heißt es, dass die Anmietung "zu Wohnzwecken" erfolgt. § 11 des Formularmietvertrages enthält die folgende Regelung:

"1. Der Mieter darf die Mietsache zu anderen als in den in § 1 bestimmten Zwecken nur mit Einwilligung des Vermieters benutzen.

…"

Der Beklagte ist als Immobilienmakler tätig. Er besitzt kein eigenes Büro, sondern betreibt seine selbständige Tätigkeit von der streitigen Wohnung aus. Mit Schreiben vom 7. März 2007 forderte die Klägerin den Beklagten unter Androhung einer Kündigung des Mietverhältnisses vergeblich auf, die gewerbliche Nutzung zu unterlassen. Mit Schreiben vom 4. Juni 2007 erklärte die Klägerin wegen fortgesetzter gewerblicher Nutzung die fristlose, hilfsweise die ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses und forderte die Beklagten zur Räumung und Herausgabe der Wohnung auf.

Das Amtsgericht hat der Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung sowie der Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung unter anderem ausgeführt: Dass der Beklagte in der Wohnung ein Gewerbe betreibe, reiche für eine Kündigung wegen vertragswidrigen Gebrauchs nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht aus. Eine gewerbliche Nutzung sei nur dann vertragswidrig, wenn sie entweder die vertragsgemäße Wohnungsnutzung überwiege oder wenn von ihr Einwirkungen auf die Mietsache oder die Mitmieter ausgingen, die über die Einwirkungen durch eine übliche Nutzung hinausgingen. Eine darüber hinausgehende Pflicht des Mieters, jegliche gewerbliche Nutzung zu unterlassen, könne nicht angenommen werden. Ausreichende Anhaltspunkte für eine in diesem Sinne vertragswidrige Wohnungsnutzung bestünden hier nicht.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Verkündungstermin: 20. Mai 2009

(Verhandlungstermin: 18. Februar 2009)

VIII ZR 191/07

LG Landshut - Urteil vom 7. Dezember 2006 - 73 O 2481/05

OLG München - Urteil vom 13. Juni 2007 - 20 U 5646/06

Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Kaufvertrag über einen gebrauchten Pkw Mercedes CLK Cabrio.

Der Kläger kaufte am 18. November 2004 von der Beklagten einen im Jahr 2001 erstmals zugelassenen Pkw Mercedes CLK Cabrio für 32.900 €. Auf den Kaufpreis leistete er eine Anzahlung in Höhe von 5.000 €. Die Restzahlung sollte bis März 2005 erfolgen, wobei das Fahrzeug auf dem Gelände der Beklagten verblieb. Das Fahrzeug wurde am 25. Februar 2005 zusammen mit anderen Fahrzeugen auf dem Betriebsgelände zerkratzt. Der Kläger trat daraufhin ohne Fristsetzung mit Schreiben vom 30. März 2005 vom Kaufvertrag zurück und forderte die Beklagte zur Rückzahlung der geleisteten Anzahlung auf.

Der Kläger macht mit der Klage unter anderem die Rückzahlung der Anzahlung geltend. Die Beklagte hat dagegen widerklagend beantragt, den Kläger zu verurteilen, an sie 27.900 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Lieferung des Fahrzeugs zu zahlen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht der Klage stattgegeben, die Widerklage abgewiesen und dazu im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger sei vom Kaufvertrag auch ohne Fristsetzung wirksam zurückgetreten, weil der Beklagten infolge der Lackbeschädigung die Erfüllung unmöglich geworden sei. Sie habe einen durch speziellen Gebrauch und Abnutzung individualisierten Gebrauchtwagen geschuldet, zu dem auch das Vorhandensein der Originallackierung gezählt habe. Da die bestehende Originallackierung zerstört sei, sei das Fahrzeug in einem vertragsgemäßen Zustand nicht mehr lieferbar.

Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision der Beklagten.

Verhandlungstermin: 20. Mai 2009

2 StR 576/08

LG Bad Kreuznach – 1025 Js 3016/08 Ks – Entscheidung vom 15. Juli 2008

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt. Nach den Feststellungen der Schwurgerichtskammer des Landgerichts Bad Kreuznach hatte der Angeklagte am 10. Februar 2008 erfahren, dass seine 15-jährige Tochter wiederholt von dem Schwager seiner Lebensgefährtin sexuell belästigt worden war. Um diesen zur Rede zu stellen, begab sich der Angeklagte noch am selben Abend zu einer Pizzeria in Stromberg, wo der Schwager der Lebensgefährtin, das spätere Tatopfer, als Kellner arbeitete. Als dieser nach Schließung des Lokals aus der Pizzeria herausgekommen und an sein in der Nähe abgestelltes Auto getreten war, ging der Angeklagte mit dem Ausruf "Was machst du mit meiner Tochter?" auf diesen los, wobei er spätestens in diesem Moment den Entschluss fasste, den Kellner zu töten. Hierzu zog er ein Taschenmesser, das er in einer Jackentasche verborgen gehalten hatte, hervor, ließ dessen Klinge blitzschnell aufklappen und führte diese mit erheblicher Wucht zwei Mal mit schneidenden Bewegungen gegen Hals und Gesicht seines Gegenübers. Hierbei äußerte der Angeklagte: "Ich bring dich um". Obgleich lebensgefährlich verletzt, gelang es dem Geschädigten, zurück in die ca. 50 Meter entfernte Pizzeria zu fliehen und sich dort vor dem Angeklagten, der ihm noch ein Stück nachsetzte, in Sicherheit zu bringen. Anschließend wurde er in die Uni-Klinik Mainz verbracht, wo durch eine sofortige Notoperation sein Leben gerettet werden konnte.

Das Landgericht hat das Vorgehen des Angeklagten als heimtückischen Tötungsversuch gewertet, ist aber unter Anwendung des Zweifelgrundsatzes davon ausgegangen, dass er mit strafbefreiender Wirkung vom Mordversuch zurückgetreten sei und deshalb lediglich wegen gefährlicher Körperverletzung bestraft werden könne. Insbesondere weil der Geschädigte noch in der Lage gewesen sei, ohne erkennbare Beeinträchtigungen vom Tatort wegzulaufen, sei nicht auszuschließen, dass der Angeklagte die Lebensgefährlichkeit der von ihm bewirkten Verletzungen nicht erkannt habe. Es liege nicht fern, dass er nach den Messerattacken zu der Auffassung gelangt sei, den Geschädigten genug bestraft zu haben. Zu Gunsten des Angeklagten müsse davon ausgegangen werden, dass er im Moment der Flucht seines Opfers sein Tötungsvorhaben aufgegeben und freiwillig von einer Verfolgung und der von ihm noch für möglich gehaltenen Tatvollendung Abstand genommen habe.

Der Geschädigte hat sich dem Verfahren als Nebenkläger angeschlossen. Mit seiner Revision wendet er sich insbesondere gegen die Annahme eines strafbefreienden Rücktritts vom Tötungsversuch; er erstrebt eine Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Mordes.

Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revision als unbegründet zu verwerfen. Auf die Revision des Nebenklägers hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs einen Termin zur mündlichen Verhandlung für den 20. Mai 2009 bestimmt.

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
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