Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 186/2009

Vorschau auf Entscheidungen in den nächsten

Monaten des Jahres 2009

Verhandlungstermin: 29. September 2009

EnZR 14/08

EnZR 15/08

LG Darmstadt – Entscheidung vom 24. April 2007 – 18 O 517/06

LG Darmstadt – Entscheidung vom 24. April 2007 – 14 O 494/06

OLG Frankfurt am Main – Entscheidung vom 29. Januar 2008 – 11 U 20/07 (Kart)

OLG Frankfurt am Main – Entscheidung vom 29. Januar 2008 – 11 U 19/07 (Kart)

Eigentumsrecht an Strom- und Gasleitungen im Gemeindegebiet bei Wechsel des Energieversorgers

Dem Verfahren EnZR 14/08 liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die HEAG Südhessische Energie AG (HSE), ein Energieversorgungsunternehmen, ist Eigentümerin der in der Gemeinde Seeheim-Jugenheim verlegten, für den Betrieb des Stromnetzes der allgemeinen Versorgung notwendigen Leitungen und Verteilungsanlagen. Ihre Rechtsvorgängerin hatte im Jahre 1991 mit der Gemeinde einen Vertrag über die Nutzung öffentlicher Verkehrswege für die Leitungsverlegung (Konzessionsvertrag) geschlossen. Darin ist – wie in derartigen Verträgen üblich – bestimmt, dass die Gemeinde bei Ablauf des Vertrages berechtigt ist, die für die Versorgung des Gemeindegebiets notwendigen Leitungen und Anlagen gegen Erstattung ihres Wertes zu erwerben. Aufgrund einer Neuausschreibung des Wegenutzungsrechts im Jahre 2005 hat die Gemeinde die Konzession ab 1.1.2006 an die GGEW Gruppen-Gas- und Elektrizitätswerk Bergstraße AG, eine Wettbewerberin der HSE, vergeben.

Die GGEW verlangt von der HSE aus abgetretenem Recht der Gemeinde die Übereignung der Stromleitungen und Stromverteilungsanlagen. Das Oberlan-desgericht Frankfurt am Main hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Der Eigentumsübertragungsanspruch des neuen Energieversorgers ergebe sich zwar nicht aus dem Gesetz. § 46 Abs. 2 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) in der Fassung des Jahres 2005 verpflichte den weichenden Energieversorger lediglich zur "Überlassung" der Stromanlagen. Diese Verpflichtung könne auch durch Verpachtung des Netzbetriebs erfüllt werden. Der Anspruch auf Übereignung folge aber aus dem zwischen der HSE und der Gemeinde im Jahre 1991 geschlossenen Konzessionsvertrag, der bei Vertragsbeendigung ausdrücklich einen Erwerb der Anlagen durch die Gemeinde vorsehe. Hieran sei die HSE gebunden. Dass sie nach der später eingeführten gesetzlichen Regelung ihr Eigentum auch behalten dürfe und lediglich verpflichtet sei, die Leitungen zu verpachten, ändere hieran nichts.

Gegen diese Beurteilung wendet sich die HSE mit ihrer Revision. Sie macht geltend, die vertragliche Pflicht zur Eigentumsübertragung sei nach § 113 i. V. mit § 46 Abs. 2 Satz 2 EnWG in eine Pflicht zur Gebrauchsüberlassung abgeändert worden, die nach Wahl des weichenden Energieversorgers auch durch Verpachtung erfüllt werden könne. Auf den Konzessionsvertrag aus dem Jahre 1991 könne sich die GGEW nicht berufen. Denn zu dieser Zeit sei eine Verpachtung des Netzbetriebs aufgrund der damals geltenden rechtlichen und tatsächlichen Rahmenbedingungen von den Vertragsparteien nicht in Betracht gezogen worden.

In dem Verfahren EnZR 15/08 begehrt die Energieried GmbH & Co. KG von der HSE aufgrund eines gleich gelagerten Sachverhalts die Übereignung des Gasversorgungsnetzes in Bürstadt.

Der Kartellsenat hat die Revisionen der HSE wegen der grundsätzlichen Be-deutung für zahlreiche ab dem Jahre 2011 auslaufende Konzessionsverträge mit ähnlichen Endschaftsbestimmungen zugelassen und verhandelt hierüber am 29. September 2009.

Verhandlungstermin: 30. September 2009

VIII ZR 238/08

AG Dippoldiswalde - Entscheidung vom 10. Januar 2008 - 2 C 0686/07

LG Dresden - Entscheidung vom 29. Juli 2008 - 4 S 97/08

Die Kläger waren Mieter einer Wohnung der Beklagten. Sie kündigten das Mietverhältnis und sind in eine andere Wohnung umgezogen. Da der Vermieter der neuen Wohnung von den Klägern eine "Mietschuldenfreiheitsbescheinigung" verlangt, haben die Kläger die Beklagte zur Abgabe einer solchen Erklärung aufgefordert. Die Beklagte verweigerte die Abgabe der Erklärung; den zunächst erhobenen Anspruch über die Erteilung von Quittungen über die geleisteten Mietzahlungen hat sie dagegen sofort anerkannt.

Das Amtsgericht hat die auf Abgabe der Erklärung gerichtete Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die dagegen gerichtete Berufung zurückgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt: Die Mieter hätten über die Legung von Quittungen hinaus keinen Anspruch auf Ausstellung einer Mietschuldenfreiheitsbescheinigung. Ein solcher Anspruch folge nicht aus den sich aus dem Schuldverhältnis ergebenden Treue- und Mitwirkungspflichten. Nichts anderes ergebe sich aus dem Umstand, dass ein Teil der gewerblichen Mieter im Raum Dresden derartige "Mietschuldenfreiheitsbescheinigungen" verlangten.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr Klagebegehren weiter.

Verhandlungstermin: 1. Oktober 2009

I ZR 134/07

LG Hamburg – Entscheidung vom 7. April 2006 - 408 O 97/06

OLG Hamburg – Entscheidung vom 11. Juli 2007 - 5 U 108/06

Im Verlag der Klägerin erscheint die BILD-Zeitung. Die Beklagte verlegt "die tageszeitung" (taz). Im Jahr 2005 warb sie bundesweit für die taz in Werbespots, die zumindest in ironischer Weise auf die BILD- Zeitung der Klägerin und ihre Kundenstruktur Bezug nehmen. In einem Werbespot fand folgender Dialog zwischen einem mit einem Unterhemd und einer Jogginghose bekleideten Kunden und einem Kioskverkäufer statt: "Kalle, gib mal Zeitung" – "Is aus" – "Wie aus?" - (Angebot einer taz) – "Wat is dat denn? Mach mich nicht fertig, Du" – (Angebot einer BILD- Zeitung, Gelächter). Der andere Werbespot begann mit der Forderung "Kalle, gib mal taz", gefolgt von Gelächter. Beide Werbespots endeten mit der Aussage "taz ist nicht für jeden. Das ist OK so." Die Klägerin meint, die Werbung zeichne ein vernichtendes Bild von den (fehlenden) intellektuellen Fähigkeiten sowie der trostlosen Sozialstruktur eines BILD- Zeitung- Lesers und nimmt die Beklagte auf Unterlassung, Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch.

Landgericht und Berufungsgericht (veröffentlicht in: AfP 2008, 387) haben der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Die Werbespots beinhalteten eine unzulässig herabsetzende Werbung (§ 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG). Die Beklagte versuche ihr Produkt herauszustellen, indem sie das Produkt der Klägerin unangemessen abqualifiziere. Der Kunde der Klägerin werde als nicht sehr gepflegter Mensch aus einfachsten sozialen Verhältnissen charakterisiert, der mit rudimentären Sprachfetzen auf unterstem Ausdrucksniveau kommuniziere. Die Werbebotschaft liege letztlich darin, dass der Interessent der BILD- Zeitung intellektuell nicht in der Lage sei, die anspruchsvolle taz zu lesen und zu verstehen. Diese herabsetzenden Äußerungen über die Konkurrenz seien von der Meinungs-, Presse- und Kunstfreiheit nicht umfasst. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Beklagte mit ihrer Revision.

Verhandlungstermin: 6. Oktober 2009

VI ZR 314/08

LG Hamburg 324 O 24/08 – Entscheidung vom 29. August 2008

OLG Hamburg 7 U 87/08 – Entscheidung vom 11. November 2008

und

VI ZR 315/08

LG Hamburg - 324 O 23/08 – Entscheidung vom 29. August 2008

OLG Hamburg - 7 U 86/08 – Entscheidung vom 11. November 2008

Die Kläger sind minderjährige Kinder von Franz Beckenbauer 2007 erschienen in verschiedenen Zeitschriften aus dem Verlag der Beklagten Abbildungen, die die Kläger jeweils mit beiden Eltern oder einem Elternteil zeigen. Auf Verlangen der Kläger hat die Beklagte bezüglich der Bilder jeweils eine Unterlassungsverpflich-tungserklärung abgegeben.

Das Landgericht Hamburg hat die Beklagte auf Antrag der Kläger verurteilt, es zu unterlassen, Fotos, die die Kläger zeigen, bis zu deren Volljährigkeit zu veröffentlichen oder zu verbreiten. Das Oberlandesgericht Hamburg hat die dagegen gerichteten Berufungen der Beklagten zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Der u. a. für das Persönlichkeitsrecht zuständige VI. Zivilsenat des Bundesge-richtshofs wird nunmehr darüber zu befinden haben, ob einem Presseorgan die Veröffentlichung jedweder Bilder einer (minderjährigen) Person generell untersagt werden kann.

Verkündungstermin: 7. Oktober 2009

(Verhandlungstermin: 18. Juni 2009)

I ZR 230/06

LG München - 7 O 25199/04 - Entscheidung vom 15. Dezember 2005

OLG München - 29 U 1728/06 - Entscheidung vom 14. Dezember 2006

und

I ZR 38/07

LG München - 21 O 24780/04 - Entscheidung vom 20. November 2005

OLG München - 6 U 5649/06 - Entscheidung vom 8. Februar 2007

und

I ZR 39/07

LG München - 21 O 25198/04 - Entscheidung vom 10. November 2005

OLG München - 6 U 5747/05 - Entscheidung vom 8. Februar 2007

und

I ZR 40/07

LG München - 21 O 25459/04 - Entscheidung vom 30. November.2005

OLG München - 6 U 5748/05 - Entscheidung vom 8. Februar 2007

und

I ZR 41/07

LG München - 7 O 24552/04 - Entscheidung vom 20. November 2005

OLG München - 6 U 5785/05 - Entscheidung vom 8. Februar 2007

Die Parteien dieser Parallelverfahren streiten um die angemessene Vergütung für die Einräumung von Nutzungsrechten an Roman-Übersetzungen. Die Klägerinnen übersetzten vereinbarungsgemäß englischsprachige Romane ins Deutsche. Nach den Verträgen waren für die Übersetzungstätigkeit und die Übertragung sämtlicher Rechte Pauschalhonorare i. H. v. ca. 12-17 € pro Manuskriptseite vorgesehen. Die Verträge sahen – außer in den Fällen I ZR 40/07 und I ZR 41/07 - auch eine geringfügige Erfolgsbeteiligung im Falle sehr hoher Verkaufszahlen vor. Die hiernach geschuldete Vergütung, die unstreitig üblich ist, haben die beklagten Verlage bezahlt. Die Klägerinnen halten die Vergütungsvereinbarung für unangemessenen und verlangen von den Beklagten, in eine Änderung der Verträge einzuwilligen.

Die Vorinstanzen haben den Klagen zu einem Teil stattgegeben. Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Klägerinnen auf weitergehende Teilhabe an den Verkaufserlösen gemäß § 32 UrhG dem Grunde nach anerkannt. Angesichts der Übertragung sämtlicher Rechte an den Übersetzungen für die gesamte Dauer der Schutzfrist erweise sich die gewählte Vergütung ungeachtet der Üblichkeit als nicht angemessen.

Verkündungstermin: 7. Oktober 2009

(Verhandlungstermin: 10. Juni 2009)

I ZR 109/06

LG Köln - 31 O 8/05 - Entscheidung vom 6. Oktober 2005

OLG Köln - 6 U 200/05 - Entscheidung vom 24. Mai 2006

Die Klägerin, die einen Spezialversand für Radsportartikel unterhält, ist Inhaberin der Wortmarke "ROSE", eingetragen u. a. für Fahrräder. Die Beklagte betreibt im Internet unter www.rad-discount.de einen Versandhandel mit Fahrrädern. Dabei beteiligt sie sich an einem Affiliate-Programm, das von der Firma affilinet GmbH betrieben wird. Bei diesem Programm schließen die Beklagte und andere Unternehmen Verträge mit der affilinet GmbH, auf deren Grundlage die Drittunternehmen auf eigenen Websites Werbebanner schalten, die zur Website der Beklagten führen. Im Streitfall hat ein als Werbeträger für die Beklagte angemeldetes Unternehmen den Metatag "rose" verwendet. Hierin sieht die Klägerin eine Verletzung ihrer Markenrechte und begehrt Unterlassung.

Landgericht und Berufungsgericht haben der Klage stattgegeben. Eine Verletzung der Marke der Klägerin sei in der Verwendung des Wortes "rose" als Metatag zu sehen. Für den Unterlassungsanspruch sei die Beklagte nach § 14 Abs. 7 MarkenG verantwortlich.

Verhandlungstermin: 7. Oktober 2009

I ZR 150/07

LG Bonn – Entscheidung vom 2. März 2006 - 81 O 31/06

OLG Köln – Entscheidung vom 24. August 2007 – 6 U 237/06

Die Parteien konkurrieren auf dem Gebiet der Telefondienstleistungen. Die Beklagte ist die Deutsche Telekom. Sie wirbt für ein Angebot, mit dem sie ihren Festnetzkunden, die zugleich über einen Mobiltelefonanschluss eines beliebigen Anbieters verfügen, eine Rufumleitungs-Option anbietet. Dabei werden Anrufe, die von einem Telefonanschluss des Festnetzes der Telekom ausgehen und an den Mobilfunktelefonanschluss des Kunden gerichtet sind, auf dessen Festnetzanschluss umgeleitet. Der Kunde erhält für diesen Fall eine Gutschrift, während der Mobilfunknetzbetreiber keinen Anspruch auf Zahlung hat. Die Klägerin (E-Plus) hält dies für wettbewerbswidrig und hat die Beklagte auf Unterlassung, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Auskunftserteilung in Anspruch genommen.

Die Vorinstanzen haben der Klage weitgehend stattgegeben. Das Oberlandesgericht, das die Revision zugelassen hat, hat die Ansicht vertreten, die Beklagte betreibe einen unlauteren Behinderungswettbewerb, da sie durch die Rufumleitung den unmittelbar bevorstehenden Anfall des an die Klägerin zu zahlenden Zusammenschaltungsentgelts vermeide (veröffentlicht in CR 2008, 365). Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten.

Verhandlungstermin: 7. Oktober 2009

Xa ZR 8/08

LG Wuppertal – Entscheidung vom 14. Juni 2006 – 19 O 141/06

OLG Düsseldorf – Entscheidung vom 7. Dezember 2007 – I-7 U 162/06

Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob das vertragliche Versprechen einer Zuwendung durch eine Stiftung der notariellen Beurkundung bedarf.

Seit 1991 führten die Stadt S. und der spätere Stifter der beklagten Kunststiftung Gespräche und Verhandlungen über die Einrichtung und den Betrieb eines Kunstmuseums sowie über dessen Mitfinanzierung durch eine noch zu errichtende Stiftung. In der Folgezeit gründete die Stadt eine Gesellschaft zum Betrieb des Kunstmuseums und erwarb hierzu das ehemalige Rathaus eines Stadtteils. Die Kunststiftung wurde mit dem Stiftungszweck errichtet, die bildende Kunst unter anderem durch Finanzierung der Errichtung und Unterhaltungskosten von Museen zu fördern. Die Betriebsgesellschaft der Stadt und die beklagte Kunststiftung schlossen 1996 einen schriftlichen, nicht notariell beurkundeten Finanzierungsvertrag. Hierin verpflichtete sich die beklagte Stiftung, der Betriebsgesellschaft die jährlichen Erträge aus ihrem festverzinslich angelegten Vermögen zur Verfügung zu stellen. Die Betriebsgesellschaft der Stadt verpflichtete sich, diese Beträge zur Finanzierung der laufenden Unterhalts- und Betriebskosten des errichteten Museums zu verwenden und in diesem eine angemessene Fläche für die Präsentation bestimmter Ausstellungen zur Verfügung zu stellen. Die Kunststiftung kehrte die versprochenen Beträge zunächst regelmäßig, dann teilweise aus und stellte die Zahlungen schließlich ein. Die Stadt begehrt Rechnungslegung und die Zahlung der mit dem Finanzierungsvertrag versprochenen Zuwendungen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat dies damit begründet, dass die mit dem Finanzierungsvertrag versprochenen Zuwendungen der Kunststiftung unentgeltlich seien. Bei dem Finanzierungsvertrag handele es sich daher um ein Schenkungsversprechen, das mangels notarieller Beurkundung gemäß § 518 Abs. 1 Satz 1, § 125 Satz 1 BGB nichtig sei. Nach § 518 Abs. 1 Satz 1 BGB ist zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung schenkweise versprochen wird, die notarielle Beurkundung des Versprechens erforderlich.

Über die vom Bundesgerichtshof zugelassene Revision der klagenden Stadt wird der Xa-Zivilsenat am 7. Oktober 2009 verhandeln.

Verhandlungstermin: 9. Oktober 2009

V ZR 253/08

AG Duisburg – Entscheidung vom 13. März 2008 – 73 C 1565/07

LG Duisburg – Entscheidung vom 20. November 2008 – 12 S 42/08

Die Beklagte unterhält die derzeit in der 2. Fußballbundesliga spielende Lizenzspielermannschaft des MSV Duisburg. Im Lizensierungsverfahren verpflichtete sie sich, die "Richtlinien zur einheitlichen Behandlung von Stadienverboten" des DFB anzuerkennen und anzuwenden. Nach diesen Richtlinien soll ein überörtliches Stadionverbot bei eingeleiteten Ermittlungsverfahren u. a. wegen Landfriedens-bruchs verhängt werden. Das Verbot ist u. a. aufzuheben, wenn das Ermittlungs-verfahren keinen Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage geboten hat und nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist. Im Falle der Einstellung nach § 153 StPO wegen Geringfügigkeit soll das Verbot auf Antrag des Betroffenen noch einmal im Hinblick auf Bestand und Dauer überprüft werden.

Am 25. März 2006 spielte der MSV Duisburg, damals noch in der 1. Fußballbundesliga, gegen den FC Bayern München (und verlor das Spiel mit 1 : 3). Der Kläger, seinerzeit Vereinsmitglied und Dauerkarteninhaber des FC Bayern, nahm an dem Spiel in Duisburg als Zuschauer teil. Nach Spielschluss kam es auf dem Weg zum S-Bahnhof zwischen einer Gruppe von Bayernfans und Anhängern der Heimmannschaft zu Auseinandersetzungen, bei denen zumindest eine Person verletzt und ein Auto beschädigt wurde. Im Rahmen des polizeilichen Einsatzes wurde u. a. der Kläger zur Feststellung der Personalien in Gewahrsam genommen.

Mit Schreiben vom 18. April 2006 sprach die Beklagte daraufhin gegen den Kläger ein bundesweites Stadionverbot für die Dauer bis zum 30. Juni 2008 aus.

Ein gegen den Kläger wegen Landfriedensbruchs eingeleitetes Ermittlungsverfahren wurde am 27. Oktober 2006 nach § 153 StPO wegen Geringfügigkeit eingestellt. Auf Antrag des Klägers, das Stadionverbot zu überprüfen, nahm die Beklagte Einsicht in die Ermittlungsakte und kam zu dem Schluss, das Verbot aufrechtzuerhalten.

Der Kläger hat behauptet, an den – im Übrigen nur kleineren – Auseinander-setzungen in keiner Weise beteiligt gewesen zu sein und diese nur aus der Distanz wahrgenommen zu haben. Seine klageweise verfolgten Anträge auf Aufhebung des Stadionverbots oder wenigstens auf Beschränkung des Verbots auf das Stadion in Duisburg hat das Amtsgericht abgewiesen.

Während des Berufungsverfahrens lief das Stadionverbot ab. Der Kläger hat daher mit verschiedenen inhaltlich abgestuften Anträgen die Feststellung begehrt, dass das Stadionverbot, jedenfalls in der konkret ausgesprochenen Art, rechtswidrig war. Das Landgericht hat die Berufung zurückgewiesen und die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (u. a. wegen der Frage, ob Stadionverbote "auf Verdacht" ausgesprochen werden dürfen) zugelassen.

Verhandlungstermin: 14. Oktober 2009

VIII ZR 159/08

AG Köln - Entscheidung vom 6. Oktober 2006 - 201 C 194/06

LG Köln - Entscheidung vom 8. Mai 2008 - 1 S 387/06

Die Klägerin ist seit 1971 Mitglied der beklagten Genossenschaft. Sie schloss mit dieser im gleichen Jahr einen Nutzungsvertrag über eine Genossenschaftswohnung in Köln. Die Grundmiete beträgt seit dem 1. November 2004 376,20 €.

Im Herbst 2005 wurden in der Wohnanlage sämtliche Fenster ausgetauscht sowie die Balkonunterschichten und Glaselemente der Balkonbrüstungen erneuert. Wegen der dadurch verursachten Beeinträchtigungen durch Lärm und Staub minderte die Klägerin als einzige Mieterin rückwirkend durch entsprechende Kürzung der Miete für Januar 2006 die Miete für November 2005 um 50 %. Die Beklagte wies darauf hin, dass sie in der Regel von einer Erhöhung der Miete aus Anlass von Modernisierungsmaßnahmen absehe, aber Mitglieder, die auf ihrem Minderungsrecht bestünden, mit einer Erhöhung der Nutzungsgebühr zum nächsten zulässigen Zeitpunkt rechnen müssten. Die Klägerin bestand auf ihrem Recht zur Minderung. Mit Schreiben vom 9. März 2006 begehrte die Beklagte von der Klägerin die Zustimmung zur Anhebung der Grundmiete auf 410,34 €.

Die Parteien streiten in der Revisionsinstanz nur noch darum, ob die Beklagte die Zustimmung zu der begehrten Mieterhöhung verlangen kann. Das Amtsgericht hat der auf Zustimmung gerichteten Widerklage der Beklagten stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Voraussetzungen für eine Mieterhöhung seien gegeben. Die Klägerin sei zwar Mitglied der Genossenschaft; es habe daher der genossenschaftliche Gleichheitssatz zu gelten. Die rechtliche Gleichstellung der Mitglieder sei jedoch nicht absolut. Inhalt des Gleichbehandlungsgrundsatzes sei vielmehr, einzelne Mitglieder der Genossenschaft nicht ohne sachlichen Grund anders zu behandeln als andere Mitglieder. Indem die Klägerin ihre Miete gemindert habe, während andere Mitglieder der Genossenschaft im Interesse der Genossenschaft davon gerade abgesehen hätten, habe die Klägerin selbst einen Unterschied zu den übrigen Mitgliedern geschaffen, an den die Genossenschaft unterschiedliche Folgen knüpfen könne, ohne gegen das Willkürverbot zu verstoßen. Die Beklagte habe somit in zulässiger Weise von ihrem Recht zur Mieterhöhung Gebrauch gemacht.

Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin.

Verhandlungstermin: 14. Oktober 2009

VIII ZR 354/08

AG Hannover - Entscheidung vom 17. Oktober 2007 – 533 C 4591/07

LG Hannover - Entscheidung vom 2. Mai 2008 – 13 S 85/07

Die Parteien streiten um Ansprüche aus einer Garantievereinbarung für einen Gebrauchtwagen.

Der Kläger erwarb von einem Autohaus einen 10 Jahre alten Pkw Mercedes Benz C 280 mit einer Fahrleistung von 88.384 km. Der Verkäufer gewährte dabei auf bestimmte Bauteile eine Garantie, der die Beklagte beitrat.

In § 4 Nr. 1 a der Garantiebedingungen sind die Pflichten des Garantienehmers vor dem Schadensfall aufgeführt. Danach hat der Garantienehmer u. a.

"an seinem Fahrzeug die vom Hersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs- oder Pflegearbeiten ausschließlich beim Verkäufer/Garantiegeber durchzuführen und sich darüber eine Bestätigung in Form der Originalrechnung ausstellen zu lassen. Ist es z.B. aus Entfernungsgründen nicht zumutbar, die Wartungs- und Pflegearbeiten bei dem Verkäufer/Garantiegeber durchführen zu lassen, ist vorher von dem Verkäufer/Garantiegeber die Freigabe einzuholen."

In § 4 Nr. 3 sind die Folgen einer Pflichtverletzung geregelt, wonach der Verkäufer/Garantiegeber von der Entschädigungspflicht befreit ist, wenn der Käufer/Garantienehmer die Pflichten vor oder nach dem Schadensfall verletzt, es sei denn, die Verletzung war nachweislich unverschuldet und für Eintritt, Höhe und Feststellung des Schadens und der Eintrittspflicht weder kausal noch relevant.

Ferner enthält § 6 Nr. 1 folgende Regelung:

"Die GGG übernimmt für den Verkäufer/Garantiegeber im Garantiefall die Schadenregulierung in Umfang und Leistung nach den angeführten Bedingungen. Der GGG ist eine Reparaturrechnung einzureichen, aus der die ausgeführten Arbeiten, die Ersatzteilpreise und die Lohnkosten mit Arbeitszeitwerten im einzelnen zu erkennen sein müssen."

Der Kläger ließ im Dezember 2006 die 100.000 km-Inspektion von einer anderen Reparaturwerkstatt durchführen. Dabei wurde ein Motorschaden festgestellt. Der Kläger verlangt auf der Grundlage eines Kostenvoranschlags von der Beklagten die Zahlung von 1.077,55 €. Die Beklagte ist der Auffassung, sie sei von ihrer Leistungspflicht befreit, weil die 90.000 km-Inspektion nicht durchgeführt worden sei. Eine Regulierung finde zudem nur dann statt, wenn die Reparatur schon erfolgt sei.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landgericht der Klage in Höhe von 1.000 € nebst Zinsen stattgegeben. Das Landgericht hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass es nicht darauf ankomme, ob die 90.000 km-Inspektion durchgeführt worden sei, weil § 4 Nr. 1 a der Garantiebedingungen gegen § 307 BGB verstoße und daher unwirksam sei. Dies gelte auch für § 6 Nr. 1 der Garantiebedingungen, weil das Erfordernis, eine Reparaturrechnung einzureichen, mit dem wesentlichen Grundgedanken des § 11 VVG nicht zu vereinbaren sei.

Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten.

Verhandlungstermin: 20. Oktober 2009

VI ZR 53/09

AG Würzburg – 16 C 1235/08 - Entscheidung vom 10. Juli 2008

LG Würzburg – 42 S 1799/08 - Entscheidung vom 21. Januar 2009

Die vom Landgericht zugelassene Revision des Beklagten gibt dem VI. Zivilsenat Gelegenheit, im Anschluss an seine sog. "Porsche-Entscheidung" (Urteil vom 29. April 2003 – VI ZR 398/02 – VersR 2003, 920) zur – umstrittenen - Frage Stellung zu nehmen, ob und unter welchen Voraussetzungen der Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer den Geschädigten bei der Abrechnung eines Verkehrsunfallschadens auf günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeiten außerhalb markengebundener Fachwerkstätten verweisen kann. In dem zur Entscheidung stehenden Fall will der Geschädigte die Reparaturkosten seines unfallbeschädigten VW auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens nach den entsprechenden Preisen einer VW-Vertragswerkstatt abrechnen, während ihn der Schädiger auf eine günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit in einem Karosseriefachbetrieb verweisen will.

Verhandlungstermin: 21. Oktober 2009

VIII ZR 64/09

AG Weilheim i. OB - Entscheidung vom 19. August 2008 – 1 C 214/08

LG München II - Entscheidung vom 10. Februar 2009 – 12 S 4884/08

Die Beklagten mieteten mit Vertrag vom 11. Mai 2007 ein Reihenhaus des Klägers in Weilheim. Nach § 4 des Mietvertrages ist die Miete jeweils bis zum 3. Werktag eines Monats im Voraus an den Vermieter zu zahlen. Bei Mietvertragsabschluss gaben die Beklagten ihre Einkünfte mit netto 2.300 € seitens des Beklagten zu 2, 500 € Kindergeld und 350 € Erziehungsgeld an.

Die Beklagten trennten sich noch im Jahr 2007; der Beklagte zu 2 zog aus dem Reihenhaus aus und erklärte mit einem nur von ihm unterzeichneten Schreiben vom 1. Januar 2008 die Kündigung des Mietverhältnisses zum 31. März 2008. Mit Schreiben vom 1. Februar 2008 kündigte der Kläger das Mietverhältnis gegenüber beiden Beklagten fristlos und hilfsweise ordentlich. Die Mietzahlungen für April 2008 gingen beim Kläger am 11. April, für Mai 2008 am 7. Mai, für Juni 2008 am 6. Juni und für Juli 2008 am 8. Juli ein.

Mit Schreiben vom 7. April und 13. Mai 2008 mahnte der Kläger die verspäteten Zahlungen ab. Die Mietzahlungen erfolgten durch das Jobcenter. Dieses ist trotz Vorlage der Abmahnungen des Klägers durch die Beklagte zu 1 nicht bereit, die Mietzahlungen früher anzuweisen. Mit Schreiben vom 11. Juni 2008 kündigte der Kläger das Mietverhältnis erneut fristlos unter Berufung auf verspätete Mietzahlungen. Er begehrt die Räumung des Reihenhauses und die Erstattung vorgerichtlicher Auslagen.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt: Die Kündigungen des Klägers vom 1. Februar und vom 11. Juni 2008 seien unwirksam. Es sei unerheblich, ob sich Änderungen in den Vermögens- bzw. Lebensverhältnissen der Beklagten im Mietverhältnis durch verspätete Mietzahlungen realisiert hätten. Es sei nicht ersichtlich, dass diese Umstände zur Geschäftsgrundlage des Mietvertrages geworden seien. Die gerügten Verspätungen der Mietzahlungen seien für eine fristlose Kündigung nicht ausreichend. Den Beklagten sei die verspätete Mietzahlung durch das Sozialamt ausnahmsweise nicht zuzurechnen, weil sie ihrerseits alles Erforderliche unternommen hätten, um auf das Sozialamt einzuwirken.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Räumungsbegehren weiter.

Verhandlungstermin: 27. Oktober 2009

XI ZR 225/08

LG Itzehoe - Entscheidung vom 16. Januar 2007 - 7 O 103/06

Schleswig-Holsteinisches OLG - Entscheidung vom 18. Oktober 2007 - 5 U 19/07 (veröffentlicht WM 2007, 2103)

Der Kläger und seine Ehefrau schlossen mit der beklagten Sparkasse in den Jahren 1994 und 1998 zwei Darlehensverträge. Als Sicherheiten dienten zwei Grundschulden an ihrem Wohnungseigentum. Nach Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Klägers kündigte die Beklagte im Jahr 2004 die Darlehen und stellte den noch offenen Gesamtbetrag in Höhe von 535.666,08 € und die Grundschulden fällig, wobei der Kläger den Zugang des Kündigungsschreibens bestreitet. Im Jahr 2005 verkaufte die Beklagte ein Kreditportfolio über insgesamt 30 Mio. € einschließlich der Darlehensforderungen gegen den Kläger und seine Ehefrau und trat diese nebst Grundschulden und sonstigen Sicherheiten ab.

Der Kläger ist der Ansicht, die Abtretung sei wegen Verstoßes gegen das Bankgeheimnis und gegen § 203 Abs. 2 Satz 1 Nr.1 StGB unwirksam, und begehrt die Feststellung, dass die Darlehensverhältnisse weiterhin mit der Beklagten bestünden und diese auch Inhaberin der Grundschulden sei.

Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Nachdem der Senat mit Urteil vom 27. Februar 2007 (BGHZ 171, 180) für die Abtretung einer Darlehensforderung durch ein privates Kreditinstitut entschieden hat, dass weder das Bankgeheimnis noch das Bundesdatenschutzgesetz der Wirksamkeit der Übertragung entgegenstehen, wird der Senat nun voraussichtlich zur Wirksamkeit der Abtretung durch eine in der Rechtsform einer Anstalt öffentlichen Rechts organisierte Sparkasse Stellung zu nehmen haben.

Verhandlungstermin: 28. Oktober 2009

VIII ZR 219/08

LG München I - Entscheidung vom 24. Januar 2008 - 12 O 12049/07

OLG München – Entscheidung vom 26. Juni 2008 - 29 U 2250/08

(veröffentlicht in MMR 2008, 677)

Der Kläger ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände. Die Beklagte betreibt über die Internethandelsplattform eBay Handel unter anderem mit Heimtextilien, Kinder- und Babybekleidung sowie Babyausstattungen. Auf der bei eBay bestehenden Internetseite der Beklagten können durch Anklicken des unterstrichenen Worts "AGB" ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgerufen und ausgedruckt werden. Darin heißt es unter anderem:

"4.1

Der Verbraucher kann die erhaltene Ware ohne Angabe von Gründen innerhalb eines Monats durch Rücksendung der Ware zurückgeben. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Ware und dieser Belehrung. (...)

4.3

Das Rückgaberecht besteht entsprechend § 312d Abs. 4 BGB unter anderem nicht bei Verträgen

zur Lieferung von Waren die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfallsdatum überschritten würde;

zur Lieferung von Audio- und Videoaufzeichnungen (u. a. auch CDs oder DVDs) oder von Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind oder

zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten.

4.4

Im Falle einer wirksamen Rückgabe sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggfs. gezogene Nutzungen (z.B. Gebrauchsvorteile) heraus zu geben. Bei einer Verschlechterung der Ware kann Wertersatz verlangt werden. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung der Ware ausschließlich auf deren Prüfung  wie sie dem Verbraucher etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre  zurückzuführen ist."

Mit seiner Klage beanstandet der Kläger die Bestimmungen Nr. 4.1 Satz 2, Nr. 4.3 und Nr. 4.4 Sätze 2 und 3. Er verlangt von der Beklagten, in mit Verbrauchern über die Internethandelsplattform eBay zu schließenden Kaufverträgen die künftige Verwendung dieser Bestimmungen und bei der Abwicklung von nach dem 1. April 1977 in dieser Form geschlossenen Kaufverträgen die Berufung darauf zu unterlassen. Ferner verlangt er Aufwendungsersatz nebst Zinsen für die von ihm ausgesprochene, fruchtlos gebliebene Abmahnung.

Das Landgericht hat der Klage nur teilweise stattgegeben. Auf die Berufungen beider Parteien hat das Oberlandesgericht das Urteil abgeändert und dem Klagebegehren ganz überwiegend - bis auf einen Teil des Zinsanspruchs - entsprochen. Nach seiner Auffassung verstoßen die Bestimmungen Nr. 4.1 Satz 2 und Nr. 4.3 gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB). Durch Nr. 4.4 Sätze 2 und 3 sieht das Berufungsgericht die Kunden der Beklagten unangemessen benachteiligt, weil die Bestimmungen von der gesetzlichen Regelung abwichen, nach der der Schuldner keinen Wertersatz für eine Verschlechterung des empfangenen Gegenstands zu leisten habe, die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstanden sei (§ 307 Abs. 2 Nr. 1, § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Halbs. 2 BGB).

Die Beklagte verfolgt mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.

Verhandlungstermin: 28. Oktober 2009

VIII ZR 12/08

LG Köln - Entscheidung vom 9. Mai 2007 - 26 O 358/05

OLG Köln - Entscheidung vom 14. Dezember 2007 - 6 U 121/07

(veröffentlicht in OLGR 2008, 461)

Der Kläger ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände. Die Beklagte organisiert und betreibt das Kundenbindungs- und Rabattsystem "HappyDigits". Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung von Klauseln in Anspruch, die diese in Verträgen mit Verbrauchern verwendet. Für das Revisionsverfahren sind nur noch die folgenden Klauseln von Bedeutung:

- "Ich bin damit einverstanden, dass meine bei HappyDigits erhobenen persönlichen Daten (Name, Anschrift, Geburtsdatum) und meine Programmdaten (Anzahl gesammelte Digits und deren Verwendung; Art der gekauften Waren und Dienstleistungen; freiwillige Angaben) von der D GmbH (D), T-Ring 6, D-xxx L, als Betreiberin des HappyDigits Programms und ihren Partnerunternehmen zu Marktforschungs- und schriftlichen Beratungs- und Informationszwecken (Werbung) über Produkte und Dienstleistungen der jeweiligen Partnerunternehmen gespeichert, verarbeitet und genutzt werden. [...] Sind Sie nicht einverstanden, streichen Sie die Klausel [...],"

- "Die Teilnahme an HappyDigits erfolgt auf Grundlage der Allgemeinen Teilnahmebedingungen, die Sie mit Ihrer Karte erhalten und die Sie dann mit Ihrer ersten Aktivität, z.B. Sammeln, anerkennen."

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat dem Antrag auf Unterlassung der Verwendung der zuerst genannten Klausel stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Es hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Es liege eine AGB-Bestimmung in Form einer "Opt-Out" Regelung vor, die den Vertragspartner der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteilige und deswegen gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam sei. Das Abverlangen der Streichung der Klausel stelle sich unter der gebotenen Berücksichtigung der Gesamtumstände als unangemessene Benachteiligung der Teilnehmer dar. Die weitere beanstandete Klausel sei hingegen wirksam. Sie weiche mit ihrer Formulierung nicht von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung des § 305 Abs. 2 BGB über die Frage der Einbeziehungsvoraussetzungen ab.

Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter; der Kläger begehrt dagegen mit seiner Anschlussrevision auch die Unterlassung der Verwendung der zweiten Klausel.

Verhandlungstermin: 28. Oktober 2009

VIII ZR 320/07

LG Bremen - Entscheidung vom 24. Mai 2006 – 8 O 1065/05

(veröffentlicht in ZIP 2006, 1301)

OLG Bremen - Entscheidung vom 16. November 2007 – 5 U 42/06

(veröffentlicht in ZIP 2008, 28)

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit von Gaspreiserhöhungen, die von der Beklagten, einem regionalen Energieversorgungsunternehmen, einseitig vorgenommen wurden. Die Kläger sind Sondervertragskunden, die zu einem gegenüber dem Grundversorgungstarif der Beklagten günstigeren Tarif für die Vollversorgung von Haushaltskunden ("s. Erdgas basis plus") beliefert werden. Grundlage der vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien sind von der Beklagten vorformulierte Verträge verschiedener Fassungen (im Folgenden mit A, B und C bezeichnet). In den Verträgen heißt es unter anderem:

Fassung A (Vertragsschluss 1990 bis 1996):

"4. Preisänderungsbestimmungen

Die oben benannten Ausgangsgrundpreise gelten bei einem Monatstabellenlohn von 2.674,54 DM (Stand 1.3.1984). Als Lohn ist der jeweils gültige Monatstabellenlohn eines verheirateten Lohnempfängers mit mehr als 40 Lebensjahren und einem Kind in Lohngruppe V. Stufe 5 des Tarifvertrages des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Nordrhein-Westfalen maßgebend.

Der obige Ausgangsarbeitspreis gilt bei einem Preis für extra leichtes Heizöl von 64,39 DM/100 l ohne Steuer (Stand 1.4.1984). Zur Berechnung des jeweils gültigen Arbeitspreises werden die monatlichen Veröffentlichungen der Preise für extra leichtes Heizöl des Statistischen Bundesamtes, Wiesbaden, herangezogen.

Für den Lohn und für das Heizöl gelten jeweils die von dem Vorlieferanten der S. [Rechtsvorgängerin der Beklagten] in Ansatz gebrachten Werte. Bei einer Änderung des Lohnes oder der Lohnbasis und der Preise für Heizöl behalten sich die S. [Rechtsvorgängerin der Beklagten] eine entsprechende Anpassung der Gaspreise vor. Der Messpreis ist hiervon ausgenommen.

Die Preise werden jeweils zum 1.04. und 1.10. eines jeden Jahres überprüft. Preisänderungen werden dem Kunden durch individuelle Rundschreiben oder durch Veröffentlichung in der Presse bekannt gegeben.

…"

Fassung B (Vertragsschluss 1997 bis 2001):

"4. Preisänderungsbestimmungen

Die S. [Rechtsvorgängerin der Beklagten] sind berechtigt, die vorgenannten Preise im gleichen Umfang wie ihr Vorlieferant an die Lohnkosten- und die Heizölpreisentwicklung anzupassen.

…"

Fassung C (Vertragsschluss ab 2002):

"§ 3 Preisänderungsbestimmungen

Die s. [Beklagte] ist berechtigt, die genannten Preise im gleichen Umfang wie ihre Vorlieferanten an die Lohnkosten- und die Heizölentwicklung anzupassen. Bei einer Änderung der Preisänderungsklausel oder sonstiger Bestimmungen in den Erdgasbezugsverträgen kann die s. [Beklagte] auch für diesen Vertrag eine entsprechende Anpassung verlangen.

…"

Die Beklagte erhöhte den Arbeitspreis Erdgas zum 1. Oktober 2004 von zuvor 4,01 Cent/KWh auf 4,26 Cent/kWh, zum 1. Januar 2005 auf 4,46 Cent/kWh, zum 1. Oktober 2005 auf 5,19 Cent/kWh und zum 1. Januar 2006 auf 5,55 Cent/kWh (jeweils inklusive Mehrwertsteuer). Die Kläger widersprachen der Preiserhöhung. Mit ihrer Klage haben sie die Feststellung begehrt, dass die zum 1. Oktober 2004, zum 1. Januar 2005, zum 1. Oktober 2005 und zum 1. Januar 2006 vorgenommenen Erhöhungen des Arbeitspreises Erdgas unbillig und unwirksam sind.

Das Landgericht Bremen hat der Klage stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Bremen sind die Preiserhöhungen unwirksam, weil die Preisanpassungsklauseln aller drei Vertragstypen die Kunden der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen und deshalb wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 BGB unwirksam sind. Die Benachteiligung folge daraus, dass die Klauseln der Beklagten das Recht einräumten, den ursprünglich vereinbarten Gaspreis unter für die Kunden nicht voraussehbaren und insbesondere nicht nachvollziehbaren Voraussetzungen zu ändern. Die beanstandeten Klauseln ließen es an einer hinreichend klaren und nachvollziehbaren Beschreibung der für eine Preiserhöhung maßgeblichen Bezugsfaktoren und deren Gewichtung im Hinblick auf ihre Bedeutung für die Kalkulation des Gaspreises fehlen.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.

Verhandlungstermin: 28. Oktober 2009

1 StR 205/09

LG Münster - Entscheidung vom 12. März 2008 - 8 KLs 81 Js 1837/04 (25/05)

Mit Urteil vom 12. März 2008 hat das Landgericht Münster unter anderem die ehemaligen Unteroffiziere S., K. und J., die in der Coesfelder Freiherr-vom-Stein-Kaserne als Ausbilder tätig waren, von den Vorwürfen der gefährlichen Körperverletzung, der Misshandlung und der entwürdigenden Behandlung freigesprochen.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat bereits mit den beiden Urteilen vom 14. Januar 2009 - 1 StR 158/08 und 1 StR 554/08 - Urteile des Landgerichts aus dem Verfahrenskomplex gegen Bundeswehrangehörige im Fall "Coesfeld" überwiegend aufgehoben und die Sachen zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen (siehe dazu Pressemitteilung Nr. 9/2009). Die Urteile des Landgerichts erwiesen sich als rechtsfehlerhaft, weil sie den Grundsätzen der mittäterschaftlichen Zurechnung widersprachen und unzutreffend vom Vorliegen eines den Vorsatz ausschließenden Tatbestandsirrtums nach § 16 Abs. 1 StGB ausgingen. Zudem wies auch die Beweiswürdigung des Landgerichts zur subjektiven Tatseite Rechtsfehler auf.

Nach den Feststellungen des gegenständlichen Urteils waren die drei Angeklagten in der 7. Kompanie des 7. Instandsetzungsbataillons, einer reinen Ausbildungskompanie für Rekruten der Bundeswehr, tätig, die in der Coesfelder Freiherr-vom-Stein-Kaserne stationiert war. Im zweiten und/oder dritten Quartal 2004 beteiligten sie sich an "Geiselnahmeübungen" in der allgemeinen Grundausbildung für eine Vielzahl von Rekruten. Diese Übung hatten zwei mitangeklagte Zugführer mit Genehmigung des ebenfalls mitangeklagten Kompaniechefs eingeführt, obwohl dies die geltende Anweisung für die Truppenausbildung Nummer 1 (AnTrA1) nicht vorsah und derartige Übungen ausschließlich an drei Bundeswehrstandorten - wozu die Kaserne in Coesfeld nicht gehörte - mit speziell geschulten Ausbildern durchgeführt wurden.

Bei diesen Übungen, von der die Rekruten nichts wussten, waren die Angeklagten S., K. und J. jeweils mit weiteren Ausbildern für das "Überfallkommando" eingeteilt. Gemeinsam überfielen sie die in Gruppen aufgeteilten Rekruten, entwaffneten sie, verbanden ihnen die Augen und fesselten ihnen die Hände mit Kabelbindern auf den Rücken. Dabei erlitten die Rekruten teilweise Schmerzen und Verletzungen. Einzelne Rekruten wurden geschlagen oder erhielten Tritte.

Nach den einzelnen Überfällen wurden die Rekruten zu einer Sandgrube oder in den Keller eines Kasernenblocks gebracht. Dort führten andere Ausbilder ein "Verhör" durch. Bei diesen Befragungen mussten die Rekruten unter anderem mit verbundenen Augen Liegestütze oder Kniebeugen machen, es wurden Scheinerschießungen durchgeführt und teilweise wurde den Soldaten mit einer Kübelspritze Wasser in den gewaltsam geöffneten Mund oder in die Nase gepumpt, so dass sie zum Teil keine Luft mehr bekamen. Ein Rekrut wurde mit einem Eimer Wasser übergossen und ihm anschließend der leere Eimer über den Kopf gestülpt. Auch andere Rekruten wurden mit Wasser durchnässt, wobei ihnen teilweise die Feldbluse geöffnet und die Hose heruntergezogen worden war. Vereinzelt wurde Rekruten auch Wasser in die zuvor geöffnete Hose gepumpt; anschließend wurden sie als "Bettnässer" verhöhnt. Während den Befragungen wurden auch mehrere Soldaten - teilweise mit einem metallischen Gegenstand - geschlagen und getreten. Anderen Rekruten wurden gewaltsam Senf, Ketchup oder Soßenreste eingeflößt. Wieder anderen wurde mit einer Bürste über zuvor entblößte Körperteile gestrichen oder es wurden ihnen mit einem Feldfernsprecher-Prüfgerät Stromstöße versetzt.

Das Landgericht hat ein strafbares Verhalten der Angeklagten S., K. und J. nicht festzustellen vermocht.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihren jeweils zu Ungunsten der drei Angeklagten erhobenen Revisionen, mit denen sie die Verletzung materiellen Rechts beanstandet.

Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs einen Termin zur mündlichen Verhandlung für den 28. Oktober 2009 bestimmt.

§ 30 WStG. Misshandlung. (1) Wer einen Untergebenen körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit beschädigt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. …

§ 31 WStG. Entwürdigende Behandlung. (1) Wer einen Untergebenen entwürdigend behandelt oder ihm böswillig den Dienst erschwert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft

Verhandlungstermin: 28. Oktober 2009

2 StR 104/09

LG Frankfurt am Main – Entscheidung vom 2. Oktober 2008 – 5/12 KLs 7740 Js 214435/04 (2/07)

Das Landgericht hat den Angeklagten Dr. E wegen Bestechlichkeit in sechs Fällen, Untreue in sechs Fällen und Beihilfe zur Bestechung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten und den Angeklagten F. wegen Bestechung in fünf Fällen und Beihilfe zur Untreue in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten zur Bewährung verurteilt. Es hat angeordnet, dass zur Kompensation rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerungen fünf Monate der gegen den Angeklagten Dr. E verhängten Strafe und vier Monate der gegen den Angeklagten F. verhängten Strafe als bereits vollstreckt gelten.

Der Angeklagte Dr. E. war bis März 2004 im Angestelltenverhältnis Leiter der Sportredaktion des Hessischen Rundfunks (HR). Nach den Feststellungen des Landgerichts gründete auf seine Veranlassung der Angeklagte F. Anfang 2000 die SMP GmbH, die sich mit der Vermarktung von Sportveranstaltungen befasste. An diesem Unternehmen wirtschaftlich beteiligt waren zunächst nur der Angeklagte Dr. E. und seine Ehefrau; der geschäftsführende Alleingesellschafter F. war deren Strohmann und wurde erst ab 2001 ebenfalls beteiligt. Der Angeklagte Dr. E. veranlasste von 2000 bis 2003 in einer Reihe von Fällen Veranstalter, die sich wegen einer Übertragung von Sportereignissen an den HR gewandt und Bereitschaft zu einer Beteiligung an den Produktionskosten gezeigt hatten, Vermittlungsverträge mit der SMP zu schließen, die in der Folge auf seine Veranlassung vom HR deutlich überhöhte Vermittlungsprovisionen erhielt. Am Gewinn der SMP für die Jahre 2001 bis 2003 wurden beide Angeklagten in jeweils gleicher Höhe beteiligt.

Das Landgericht hat die Veranlassung der Zahlung überhöhter Agenturprovisionen durch den Angeklagten Dr. E. jeweils als Untreue zum Nachteil des HR gewürdigt, zu der der Angeklagte F. Beihilfe geleistet habe. Die durch den Angeklagten F. als Geschäftsführer vorgenommenen Gewinnausschüttungen an den Angeklagten Dr. E. hat es jeweils als Bestechung bzw. Bestechlichkeit gewürdigt.

Gegenstand des Urteils sind außerdem zwei Bestechungszahlungen des Angeklagten F. an den damaligen Sportchef des Mitteldeutschen Rundfunks, zu denen der Angeklagte Dr. E. Beihilfe geleistet hatte.

Gegen ihre Verurteilung wenden sich beide Angeklagten mit ihren Revisionen, über die der Bundesgerichtshof im Termin am 28. Oktober 2009 verhandeln wird. Der 2. Strafsenat wird vor allem zu überprüfen haben, ob die Auffassung des Landgerichts zutrifft, wonach die Redakteure der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten Amtsträger im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB sind, so dass auf sie die Bestechungstatbestände der §§ 331 ff. StGB Anwendung finden.

Verhandlungstermin: 29. Oktober 2009

I ZR 65/07

LG München I – Entscheidung vom 22. Februar 2006 – 21 O 17367/03

OLG München – Entscheidung vom 6. März 2007 – 18 U 3961/06

Der Kläger ist der bekannte ehemalige Tennisspieler Boris Becker. Er begehrt die Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr für eine Werbung mit seinem Bildnis. Die Beklagte warb 2001/2002 für die in Planung befindliche Frankfurter Allgemeine Sonntagszeitung mit der Abbildung eines zusammengerollten Testexemplars, auf dem das Bildnis des Klägers mit der Überschrift "Der strauchelnde Liebling" und dem Untertitel "Boris Beckers mühsame Versuche, nicht aus der Erfolgsspur geworfen zu werden Seite 17" erkennbar war. Der im Untertitel angekündigte Bericht erschien nicht.

Das Landgericht hat dem Kläger eine fiktive Lizenzgebühr in Höhe von 1,2 Mio € zugesprochen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht den Zahlungsanspruch dem Grunde nach für gegeben erachtet (veröffentlicht in: AfP 2007, 237). Die Veröffentlichung des Bildnisses des Klägers sei gemäß §§ 22, 23 KUG unzulässig. Das Persönlichkeitsrecht des Klägers müsse nicht gegenüber der Meinungs- und Pressefreiheit der Beklagten zurücktreten. Die Meinungs- und Pressefreiheit verfüge nur über geringes Gewicht, weil der angekündigte Bericht nicht erschienen sei. Die bloße Möglichkeit, dass es den angekündigten Artikel hätte geben können, rechtfertige nicht, den Image- und Werbewert des außerordentlich prominenten Klägers aus rein wirtschaftlichem Interesse des Verlags auszunutzen. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Beklagte mit ihrer Revision und erstrebt eine Klageabweisung.

Verhandlungstermin: 29. Oktober 2009

I ZR 180/07

LG Berlin – Entscheidung vom 21. November 2006 – 102 O 67/06

KG Berlin – Entscheidung vom 21. September 2007 – 5 U 199/06

Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Berliner Zeitungsmarkt im Segment entgeltlicher Tageszeitungen. Die Klägerin möchte der Beklagten verbieten lassen, die entgeltliche Zeitung "Welt kompakt" auf dem Berliner Zeitungsmarkt über mechanische Verkaufshilfen (stumme Verkäufer) anzubieten, soweit diese Verkaufshilfen nicht gegen die kostenlose Entnahme der Zeitungen gesichert sind. Die mechanischen Verkaufshilfen seien unzulässig, weil wegen der zu erwartenden Diebstahlsquote letztlich von einer Gratisabgabe auszugehen sei.

Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen (veröffentlicht in: GRUR-RR 2008, 171), nachdem die Beklagte sich verpflichtet hat, die Verkaufshilfen nur einzusetzen, wenn durch regelmäßige stichprobenartige Kontrollen und entsprechende Hinweise auf den Verkaufsautomaten gewährleistet werde, dass Zeitungen nur gegen Bezahlung entnommen würden. Unter Berücksichtigung dieser Erklärung bestehe kein Unterlassungsanspruch. Insbesondere liege keine allgemeine Marktbehinderung vor (§ 3 UWG). Es fehle die konkrete Gefahr, dass Mitbewerber vom Markt verdrängt würden. Selbst wenn durch kostenlose Entnahme ein Schwund von 60% entstände, wären dies nur ca. 3 % der in Berlin verkauften Zeitungen. Es liege auch keine unzulässige Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit durch übertriebenes Anlocken vor (§ 4 Nr. 1 UWG). Eine Verleitung zur unentgeltlichen Entnahme werde durch die in der Verpflichtungserklärung enthaltenen Sicherungsmaßnahmen in ausreichender Weise verhindert. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Klägerin mit ihrer Revision und verfolgt ihr Klagebegehren weiter.

(Parallelfall I ZR 188/07)

Verhandlungstermin: 29. Oktober 2009

4 StR 97/09

LG Dessau-Roßlau - 121 Js 15 496/05 6 KLs 18/05 110 Ss 42/09 - Entscheidung vom 19. November 2008

Das Landgericht Dessau-Roßlau hat den Angeklagten, einen Richter am Amtsgericht, vom Vorwurf der Rechtsbeugung in Tateinheit mit Strafvereitelung im Amt aus Rechtsgründen freigesprochen. Ihm wird vorgeworfen, als Vorsitzender des Jugendschöffengerichts beim Amtsgericht Zeitz in einem von ihm gegen einen in Untersuchungshaft befindlichen vietnamesischen Staatsangehörigen geführten Strafverfahren wegen gewerbsmäßigen Diebstahls und anderer Straftaten den Haftbefehl aufgehoben und die Entlassung des Angeklagten aus der Untersuchungshaft veranlasst zu haben, um dessen Abschiebung nach Vietnam zu ermöglichen, obwohl es an einem entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft (§ 154 b Abs. 4 StPO) fehlte und die Voraussetzungen für ein Absehen von Vollstreckung (§ 456 a StPO) ebenfalls nicht vorlagen. Den Freispruch hat das Landgericht u. a. damit begründet, dass der Angeklagte die Aufhebung des Haftbefehls zwar rechtlich fehlerhaft begründet habe, er sich damit jedoch nicht, wie für den objektiven Tatbestand der Rechtsbeugung erforderlich, in schwerwiegender Weise von Recht und Gesetz entfernt habe, da der betreffende Beschluss mit anderer Begründung rechtsfehlerfrei hätte erlassen werden können. Gegen den Freispruch wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, und rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

Verhandlungstermin: 11. November 2009

VIII ZR 221/08

AG Wiesloch - Entscheidung vom 1. Februar 2008 - 2 C 39/07

LG Heidelberg - Entscheidung vom 18. Juli 2008 - 5 S 14/08

Der Kläger ist Mieter einer Wohnung der Beklagten in Wiesloch. Er macht die Rückzahlung von Nebenkostenvorauszahlungen für den Abrechnungszeitraum 2004/2005 geltend. In die Kostenaufstellung der so genannten weiteren Heizungsbetriebskosten wurde eine Position "Wartung" in Höhe von 606,68 € eingestellt, der eine Rechnung der K. GmbH vom 28. Juni 2005 zugrunde liegt. Die Firma K. berechnete darin die Reinigung eines Öltanks und die Entsorgung von Restsumpf. Der Kläger ist der Ansicht, dass die Tankreinigungskosten nicht in die Nebenkosten hätten eingestellt werden dürfen, da es sich nicht um Betriebskosten, sondern um nicht umlagefähige Instandsetzungskosten handele. Zumindest hätten die Kosten über mehrere Abrechnungsperioden verteilt werden müssen. Der Kläger hat mit der Klage u. a. die Rückzahlung eines Betrages in Höhe von 103,50 € wegen der Umlage dieser Kosten verlangt.

Das Amtsgericht hat die Klage insoweit abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Es handele sich bei den für die Öltankreinigung eingestellten Kosten um umlagefähige Wartungskosten und nicht um Instandhaltungs- oder Instandsetzungskosten. Nach dem Wortlaut des § 2 Nr. 4a BetrKV fielen auch die Kosten für die Reinigung eines Öltanks unter die umlagefähigen Kosten des Betriebs der Heizungsanlage.

Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers.

Verhandlungstermin: 12. November 2009

I ZR 183/07

LG Hamburg – Entscheidung vom 25. Oktober 2005 – 312 O 353/05

OLG Hamburg – Entscheidung vom 13. September 2007 – 3 U 240/05

Die Klägerin ist der Fußballweltverband (FIFA) und Veranstalterin von Fußballweltmeisterschaften. Sie ist Inhaberin zahlreicher Marken mit einem WM- Bezug. Die Beklagte ist ein bekanntes Unternehmen der Lebensmittelindustrie und stellt die Produkte Duplo und Hanuta her. Bei früheren Welt- und Europameisterschaften fügte sie diesen Schokoladenprodukten in Zusammenarbeit mit dem Deutschen Fußball Bund Sammelbilder mit einem Logo bei, das neben der Jahreszahl und der Abbildung eines Fußballs die Bezeichnung EM oder WM enthielt. Die Verwertungsgesellschaft der Klägerin versuchte erfolglos, die Sammelbild- aktionen zu unterbinden. 2004 und 2005 sind für die Beklagte acht Wort-/ Bildmarken mit Bezug zur Weltmeisterschaft für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen eingetragen worden, u. a. "WM 2010" "WM" und "2010". Angemeldet sind drei weitere Marken, u. a. "Südafrika 2010". Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Einwilligung in die Löschung der eingetragenen Marken und Rücknahme der Markenanmeldungen in Anspruch.

Das Landgericht hat der Klage wegen wettbewerbswidriger Behinderung nach § 4 Nr. 10 UWG stattgegeben (veröffentlicht in: GRUR-RR 2006, 29). Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen (veröffentlicht in: GRUR-RR 2008, 50). Der geltend gemachte Anspruch folge weder aus den prioritätsälteren Marken der Klägerin noch aus Titelschutzrechten. Auch ein wettbewerbsrechtlicher Anspruch scheide aus. Insbesondere könne nicht festgestellt werden, dass die Markeneintragungen darauf abzielten, die Klägerin zu behindern. Sie dienten in erster Linie der Absicherung der bisherigen geschäftlichen Tätigkeit der Beklagten. Die registrierten Waren und Dienstleistungen gingen zwar über die geschäftliche Tätigkeit der Beklagten hinaus, gewisse Ausdehnungstendenzen der werblichen Tätigkeit seien jedoch zulässig. Mit ihrer Revision wendet sich die Klägerin gegen diese Beurteilung und verfolgt weiter ihr Begehren auf Markenlöschung und Rücknahme der Anmeldungen.

Verhandlungstermin: 12. November 2009

I ZR 166/07

LG Hamburg – Entscheidung vom 4. August 2006 – 308 O 814/05

OLG Hamburg – Entscheidung vom 26. September 2007 – 5 U 165/06

Der Kläger stellt Fotografien von Speisen her und veröffentlicht sie auf der Internetseite marions-kochbuch.de. Die Beklagten betreiben unter der Domain chefkoch.de ebenfalls eine kostenfreie Rezeptsammlung. Sie halten ein System vor, das es jedem Nutzer ermöglicht, nach Eingabe seiner Kontaktdaten selbständig Texte und Bilder hochzuladen, die im Anschluss über die Domain abgerufen werden können. Auf diese Weise luden Internetnutzer drei Fotografien des Klägers auf die Internetseite der Beklagten. Der Kläger nimmt die Beklagten auf Unterlassung der öffentlichen Zugänglichmachung seiner Fotografien und Schadensersatz in Anspruch.

Landgericht und Berufungsgericht (veröffentlicht in GRUR-RR 2008, 230) haben der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Die Beklagten hafteten für die Urheberrechtsverletzung. Sie könnten sich nicht auf eine Privilegierung des Diensteanbieters für fremde Informationen berufen (§ 10 TMG). Sie hafteten als Diensteanbieter für eigene Informationen (§ 7 Abs. 1 TMG), weil sie sich die von Nutzern zur Verfügung gestellten Kochrezepte zu Eigen gemacht hätten. Den Beklagten sei eine Kontrolle der von ihren Nutzern hochgeladenen Lichtbilder auch möglich und zumutbar. Stellen sie Dritten auf der Grundlage ihres Geschäftsmodells eine unbegrenzte Möglichkeit zum Hochladen von Lichtbildern zur Verfügung und machten sie sich diese als Kernelement ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zu Eigen, seien sie verpflichtet Schutzmaßnahmen zu treffen. Für Urheberrechtsverletzungen hafteten sie täterschaftlich zumindest wegen Fahrlässigkeit. Gegen diese Beurteilung richtet sie die Revision der Beklagten, mit der sie ihr Ziel auf Klageabweisung weiter verfolgen.

Verhandlungstermin: 12. November 2009

Xa ZR 58/07

Bundespatentgericht – Entscheidung vom 5. Dezember 2006 – 3 Ni 42/04

Der Beklagte ist Inhaber eines am 19. Dezember 1997 angemeldeten und am 29. April 1999 erteilten deutschen Patents, das neurale Vorläuferzellen, Verfahren zu ihrer Herstellung und ihre Verwendung zur Therapie von neuralen Defekten betrifft. Der Kläger - Greenpeace e.V. - greift dieses Patent mit der Patentnichtigkeitsklage an, soweit es um Zellen geht, die aus menschlichen embryonalen Stammzellen gewonnen werden.

Nach den Ausführungen in der Patentschrift stellt die Transplantation von Hirnzellen in das Nervensystem eine Erfolg versprechende Methode für die Behandlung zahlreicher neurologischer Erkrankungen dar. Ausgereifte Nervenzellen weisen danach nur eine geringe Regenerationsfähigkeit auf. Deshalb werden überwiegend Transplantate vorwiegend aus dem embryonalen Gehirn gewonnen. Das Patent beschreibt einen Weg, auf dem für die Transplantation geeignete Zellen - so genannte Vorläuferzellen - aus embryonalen Stammzellen gewonnen werden können, und beansprucht Schutz für dieses Verfahren und die Vorläuferzellen.

Der Kläger hat beantragt, das Patent wegen Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung und die guten Sitten für nichtig zu erklären, soweit die Patentansprüche Vorläuferzellen umfassen, die aus menschlichen embryonalen Stammzellen gewonnen werden. Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er hat unter anderem geltend gemacht, die Patentansprüche seien nicht auf eine Verwendung menschlicher Embryonen gerichtet. Die Möglichkeit, dass in einem dem patentgemäßen Verfahren vorgelagerten Schritt menschliche Embryonen "verbraucht" würden, begründe keinen Verstoß des Patents gegen die öffentliche Ordnung.

Das in erster Instanz zuständige Bundespatentgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben und das Patent für nichtig erklärt, soweit es Zellen umfasst, die aus embryonalen Stammzellen von menschlichen Embryonen gewonnen werden. Im genannten Umfang verstoße der Gebrauch der Erfindung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten. Dies ergebe sich aus § 2 Abs. 2 des Patentgesetzes in der seit dem 28. Februar 2005 geltenden Fassung, aber auch aus der zuvor geltenden Fassung des Patentgesetzes und der für die Auslegung heranzuziehenden Richtlinie 98/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz biotechnologischer Erfindungen vom 6. Juli 1998 und des deutschen Embryonenschutzgesetztes vom 13. Dezember 1990.

Gegen die Entscheidung des Bundespatentgerichts hat der beklagte Patentinhaber Berufung eingelegt. Für die Entscheidung über dieses Rechtsmittel ist nach dem Patentgesetz der Bundesgerichtshof zuständig.

Das für die Erteilung europäischer Patente zuständige Europäische Patentamt hat in einem ähnlich gelagerten Fall vor kurzem entschieden, dass ein europäisches Patent nach den dafür einschlägigen Vorschriften nicht für Erzeugnisse erteilt werden darf, die im Anmeldezeitpunkt ausschließlich durch ein Verfahren hergestellt werden konnten, das zwangsläufig mit der Zerstörung der menschlichen Embryonen einhergeht, aus denen die Erzeugnisse gewonnen werden, selbst wenn dieses Verfahren nicht Teil der Ansprüche ist (Entscheidung der Großen Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts vom 25. November 2008 - G 2/06). Der Bundesgerichtshof wird gegebenenfalls zu entscheiden haben, ob Entsprechendes für die Erteilung deutscher Patente gilt.

Verhandlungstermin: 12. November 2009

4 StR 227/09

LG Siegen - 31 Ks 12 Js 220/08 - Entscheidung vom 1. Dezember 2008

Das Landgericht Siegen hat die Angeklagte wegen Totschlags in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt.

Nach den Feststellungen des Schwurgerichts hat die Angeklagte in den Jahren 1986, 1988 und 2004 drei ihrer sechs ehelichen Kinder heimlich und ohne fremde Hilfe im Badezimmer ihres Hauses geboren. Diese Kinder sind kurz nach der Geburt auf unterschiedliche Weise verstorben. Bis zur Entdeckung im Jahre 2008 wurden die Leichen von der Angeklagten in einer Tiefkühltruhe aufbewahrt; zu diesem Zeitpunkt war hinsichtlich des ersten Vorfalls Verfolgungsverjährung eingetreten. Nach Ansicht des Landgerichts hat sich die Angeklagte betreffend der in den Jahren 1988 und 2004 geborenen Kinder jeweils des Totschlags durch Unterlassen, §§ 212, 213, 13 StGB, schuldig gemacht, weil sie insbesondere in Kenntnis der ersten tödlich verlaufenen Alleingeburt beim Einsetzen der Geburtswehen keine Hilfe herbeigeholt hat.

Gegen diese Verurteilung haben die Angeklagte und - zu deren Ungunsten - die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt.

Verhandlungstermin: 17. November 2009

KVR 66/08

OLG Frankfurt am Main - Entscheidung vom 18. November 2008 – 11 W 23/07 (Kart)

Kartellrechtliche Missbrauchskontrolle von Wasserpreisen

Am 17. November 2009 verhandelt der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs über die Rechtsbeschwerden in einem Preismissbrauchsverfahren gegen den Wasserversorger der Stadt Wetzlar. Der enwag Energie und Wassergesellschaft mbH (enwag), deren Mehrheitsgesellschafterin die Stadt Wetzlar ist, wird vorgeworfen, von ihren Haushalts- und Kleingewerbekunden um etwa 30% überhöhte Wasserpreise verlangt zu haben. Das Hessische Wirtschaftsministerium als Landeskartellbehörde für Energie und Wasser hat die enwag mit einer bis zum 31.12.2008 befristeten Verfügung vom 09.05.2007 zu einer entsprechenden Preissenkung verpflichtet. Der 1. Kartellsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hat dies bestätigt. Die enwag habe ihre marktbeherrschende Stellung missbraucht, indem sie ungünstigere Preise als gleichartige Wasserversorgungsunternehmen gefordert habe.

Mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde macht die enwag u. a. geltend, der Preisunterschied zwischen ihr und den von der Landeskartellbehörde ausgewählten Vergleichsunternehmen sei sachlich gerechtfertigt. Wegen erheblicher struktureller Unterschiede sowohl bei der Wasserbeschaffung und -erzeugung, als auch hinsichtlich der Vertriebssituation seien die anderen Versorger nicht gleichartig. Die von der Lage am Rande der Mittelgebirge geprägten geologischen und topografischen Bedingungen in Wetzlar erforderten eine vergleichsweise große Anzahl an Wasserhochbehältern und Druckzonen, was die Kosten der Wasserverteilung und –speicherung erhöhe. Zu den von der Landeskartellbehörde vorgegebenen Preisen sei die Wasserversorgung in Wetzlar nicht kostendeckend möglich.

Die Landeskartellbehörde verteidigt die angefochtene Verfügung und begehrt mit ihrer eigenen Beschwerde die Wiederherstellung der vom Oberlandesgericht aufgehobenen Feststellung, dass die Wasserpreise der enwag schon seit dem 01.07.2005 entsprechend überhöht gewesen seien. Dies erleichtere den betroffenen Kunden die Rückforderung bereits geleisteter Rechnungsbeträge.

Verhandlungstermin: 17. November 2009

VI ZR 226/08

LG Hamburg - 324 O 998/07 – Entscheidung vom 29. Februar 2008

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg – 7 U 37/08 – Entscheidung vom 5. August 2008

Der Kläger ist Chefredakteur eines bekannten Nachrichtenmagazins. Die Beklagte verlegt eine Tageszeitung, in der ein Interview abgedruckt wurde, in dem der Autor und Kabarettist Roger Willemsen Fragen zu seinem Bühnenprogramm "Ich gebe Ihnen mein Ehrenwort – Die Weltgeschichte der Lüge" beantwortet. Der Kläger meint, die – in dem Interview veröffentlichten - Antworten Willemsen"s enthielten eine Tatsachenbehauptung, die unwahr sei und seinen, des Klägers, Ruf schädige. Der Kläger begehrt, dass der Beklagten die erneute Verbreitung dieser Behauptung gerichtlich untersagt wird.

Die Klage hatte in den Vorinstanzen Erfolg. Dagegen wendet sich die vom Bundesgerichtshof zugelassene Revision der Beklagten. Der u. a. für das Allgemeine Persönlichkeitsrecht zuständige VI. Zivilsenat wird sich mit Fragen der Haftung des Verlegers beim Abdruck eines Interviews für Äußerungen des Interviewten zu befassen haben.

Verhandlungstermin: 18. November 2009

VIII ZR 178/08

LG Köln - Entscheidung vom 24. Oktober 2007 – 26 O 91/06

(veröffentlicht in CuR 2007, 153)

OLG Köln – Entscheidung vom 6. Juni 2008 – 6 U 203/07

(veröffentlicht in OLGR 2008, 777 = RdE 2009, 22)

Der Kläger, ein Verbraucherschutzverband, verlangt von dem beklagten Energieversorgungsunternehmen, die Verwendung einer Klausel zur Berechnung des Arbeitspreises für die Lieferung von Erdgas zu unterlassen (weitere Klauseln, über die in den Vorinstanzen gestritten wurde, sind nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens).

Beim Vertragstyp "Sondervertrag V (Vollversorgung Erdgas)" hat die Klausel folgenden Wortlaut (der beanstandete Teil der Klausel ist kursiv gedruckt):

"2. Der Erdgaspreis setzt sich zusammen aus Arbeitspreisen und einem monatlichen Grundpreis.

Die Arbeitspreise (AP) werden für die gelieferte Energiemenge berechnet. (…)

(…)

Der Arbeitspreis errechnet sich nach der Formel:

AP = 2,43 + (0,092 * (HEL - 19,92)) + 0,2024 in ct/kWh

Der Arbeitspreis enthält die zusätzliche Erdgassteuer seit 01.01.2003 in Höhe von 0,2024 ct/kWh. Die bis 31.12.2002 gültige Erdgassteuer ist im Ausgangspreis bereits enthalten.

(…)

In den vorstehenden Formeln bedeuten:

AP = jeweiliger Arbeitspreis

(…)

HEL = Preis für extra leichtes Heizöl (ohne Umsatzsteuer) in €/hl. Der Preis ist den monatlichen Veröffentlichungen des Statistischen Bundesamtes Wiesbaden zu entnehmen, und zwar der Preis frei Verbraucher in Düsseldorf bei Tankkraftwagen-Lieferung, 40-50 hI pro Auftrag, einschließlich Verbrauchsteuer. Als Mindestwert für HEL gilt jedoch 14,32 €/hl. Dem Ausgangspreis für den AP zum 1.4.94 liegt ein HEL-Wert von 19,92 €/hl zugrunde.

(…)

4. Der Erdgaspreis wird jeweils mit Wirkung zum 1. April und 1. Oktober eines jeden Jahres angepasst. Dabei werden jeweils zugrunde gelegt:

(…)

- für die Bildung des Arbeitspreises zum 1. April das arithmetische Mittel der Preise für extra leichtes Heizöl der Monate Juli bis Dezember des vorhergehenden Kalenderjahres

- und für die Bildung des Arbeitspreises zum 1. Oktober das arithmetische Mittel der Preise für extra leichtes Heizöl der Monate Januar bis Juni des laufenden Kalenderjahres."

Beim (Sonder-)Vertragstyp "fairRegio Erdgas" lautet die weitgehend mit dem Wortlaut der zuvor zitierten Vertragsbedingungen identische Klausel zur Preisberechnung wie folgt (der beanstandete Teil der Klausel ist kursiv gedruckt):

"1.1 Die Arbeitspreise errechnen sich nach folgenden Formeln und enthalten die zusätzliche Erdgassteuer seit 01.01.2003 in Höhe von 0,2024 ct/kWh. Die bis 31.12.2002 gültige Erdgassteuer ist in den Ausgangspreisen bereits enthalten

für die ersten 4.972 kWh/JahrAP = 3,21 + 0,092 * (HEL - 25,39) + 0,2024 in ct/kWh

von 4.973 bis 99.447 kWh/JahrAP = 2,88 + 0,092 * (HEL - 25,39) + 0,2024 In ct/kWh

alle weiteren kWh/JahrAP = 2,83 + 0,092 * (HEL - 25,39) + 0,2024 in ct/kWh"

Das Landgericht Köln hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht Köln hat die Klage hinsichtlich der im Revisionsverfahren noch umstrittenen Klausel zur Preisberechnung abgewiesen. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts benachteiligt die von der Beklagten verwendete Klausel zur Preisberechnung die Kunden der Beklagten nicht unangemessen und verstößt deshalb nicht gegen § 307 BGB. Es handele sich nicht um eine unmittelbare Preisabrede, die gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB entzogen sei, sondern um eine kontrollfähige Preisnebenabrede. Ein Verstoß der Klausel gegen das Transparenzgebot sei nicht erkennbar. Ein aufmerksamer und sorgfältiger Verbraucher werde die Formel zur Berechnung des Arbeitspreises unschwer nachvollziehen können. Wegen der mathematisch exakten Bindung des Erdgas-Arbeitspreises und seiner Anpassungen an den Heizölpreis-Index drohten bei Anwendung der Klausel weder unkontrollierbare noch willkürliche Preiserhöhungen. Für die Angemessenheit der Klausel komme es letztlich darauf an, ob ihre Anwendung das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung im Wesentlichen unberührt lasse oder ob die Klausel darauf angelegt sei, dieses Verhältnis in einer die Kunden benachteiligenden Weise zu verändern, weil die Entwicklung der Selbstkosten (Erdgas-Bezugskosten) der Beklagten voraussehbar hinter der Entwicklung des Heizölpreises zurückbleibe. Dies könne jedoch nicht festgestellt werden.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Unterlassungsantrag hinsichtlich der Klausel zur Preisberechnung weiter.

Verhandlungstermin: 18. November 2009

VIII ZR 304/08

LG Frankfurt am Main – Entscheidung vom 3. August 2007 – 3/12 O 32/07

OLG Frankfurt am Main - Entscheidung vom 4. November 2008 – 11 U 60/07 (Kart)

Die Kläger beziehen von der Beklagten, einem kommunalen Versorgungs-unternehmen, auf der Grundlage von Sonderverträgen leitungsgebunden Gas. In den jeweiligen Vertragsverhältnissen gelten die von der Beklagten vorformulierten "Bedingungen des Sondervertrages für Gaslieferungen", deren Ziffer III auszugs-weise wie folgt lautet:

"c) Als Heizölpreis im Sinne von Ziffer 2 des Vertrages gilt das aus 8 Monatswerten gebildete arithmetische Mittel der vom Statistischen Bundesamt erhobenen und veröffentlichten monatlichen Preisnotierung für extra leichtes Heizöl in € je 100 Liter frei Verbraucher in Frankfurt bei Tankkraftwagen-Lieferungen von 40 bis 50 hl pro Auftrag einschließlich Verbrauchssteuer. Der Arbeitspreis (AP) errechnet sich deshalb nach folgender Formel:

AP (Cent je kWh) = 0,092 HEL

d) Änderungen der Gaspreise aufgrund der Bindung an das Heizöl (HEL) treten jeweils zum 1.4. und 1.10. eines jeden Jahres ein. Für die Bildung der Gaspreise wird jeweils der Durchschnitt des veröffentlichten Heizölpreises zugrunde gelegt, und zwar

- am 1. April die Durchschnittspreise für die Monate Juli bis Dezember des Vorjahres und Januar bis Februar des laufenden Jahres,

am 1. Oktober die Durchschnittspreise der Monate Januar bis August des laufenden Jahres."

Die Beklagte erhöhte den Arbeitspreis zum 1. Oktober 2005 von 3,60 Cent/kWh auf 4,31 Cent/kWh; die Kläger widersprachen der Preiserhöhung. Mit der Klage haben sie unter anderem beantragt festzustellen, dass die von der Beklagten in Ziffer III der Lieferbedingungen verwendete Klausel unwirksam ist.

Das Landgericht Frankfurt am Main hat die Klage abgewiesen. Dagegen haben 36 der ursprünglich 42 Kläger Berufung eingelegt und sich gegen die Abweisung des Antrags auf Feststellung der Unwirksamkeit der Klausel in Ziffer III der Lieferbedingungen gewendet. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat festgestellt, die von der Beklagten gegenüber den Berufungsklägern verwendete Klausel in Ziffer III Buchstaben c und d der Lieferbedingungen sei unwirksam. Die Preisanpassungsklausel halte einer Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 BGB nicht stand, weil sie die Vertragspartner der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteilige. Das ergebe sich daraus, dass die Beklagte eine Preisanpassung nicht von einer Preiserhöhung oder einer Preissenkung ihrer Vorlieferanten abhängig mache, sondern nur an die Entwicklung des "HEL"-Preises im Referenzzeitraum knüpfe, unabhängig davon, ob mit dieser Preisentwicklung tatsächlich Kostensteigerungen für die Beklagte verbunden seien. Zwar spreche viel dafür, dass Änderungen des "HEL"-Preises Änderungen des von der Beklagten zu zahlenden Preises für den Bezug des Erdgases zur Folge hätten. Zwingend sei dies jedoch nicht, denn die Preisanpassungsklausel knüpfe nicht an den konkreten Bezugspreis an.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Klageabweisung weiter.

Verhandlungstermin: 24. November 2009

VI ZR 219/08

LG München I – 9 O 7835/06 - Entscheidung vom 13. Februar 2008

OLG München – 18 U 2280/08 – Entscheidung vom 8. Juli 2008

Die Klägerin verlangt Geldentschädigung wegen Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch den Roman Esra, dessen Autor der Beklagte zu 2) und dessen Verlegerin die Beklagte zu 1) ist. Sie meint, die Veröffentlichung der ursprünglichen Fassung des Romans im Februar 2003 und der geweißten Fassung im August 2003 verletze ihr Persönlichkeitsrecht so schwer, dass eine Geldentschädigung gerechtfertigt sei.

Das Landgericht hat die Beklagten verurteilt, an die Klägerin eine Geldentschädigung in Höhe von 50.000 Euro zu zahlen.. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen.

Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin gibt dem VI. Zivilsenat Gelegenheit, zu der Frage Stellung zu nehmen, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen bei einer Kollision zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und der Kunstfreiheit eine Geldentschädigung in Betracht kommt.

Verkündungstermin: 25. November 2009

(Verhandlungstermin: 16. September 2009)

VIII ZR 318/08

AG Leer - Entscheidung vom 28. April 2008 - 071 C 130/08 (I)

LG Aurich - Entscheidung vom 21. November 2008 - 1 S 140/08 (138)

Nach einem telefonischen Werbegespräch vom 1. Mai 2007 bestellte die Klägerin mit Fax-Bestellschein vom 2. Mai 2007 bei der Beklagten einen Pkw-Innenspiegel mit Radarwarnfunktion zu einem Preis von 949 €. Auf dem von der Klägerin unterzeichneten Bestellschein heißt es:

"Hiermit bestelle ich den neuen ER 360 total Safety Protected mit 4 Wochen Umtauschrecht, 5 Jahren Garantie und Update-Service auf Grundlage Ihrer mir bekannten Liefer- und Geschäftsbedingungen. Ich wurde darüber belehrt, dass die Geräte verboten sind und die Gerichte den Kauf von Radarwarngeräten zudem als sittenwidrig betrachten. … Ich bin selbständig und kaufe das Gerät für die gewerbliche Nutzung in meinem Betrieb."

Die Lieferung des Gerätes erfolgte am 9. Mai 2007 per Nachnahme, wobei die Klägerin inklusive der Versandkosten 1.159,08 € zahlte. Am 19. Mai 2007 sandte die Klägerin das Gerat zurück und bat um Erstattung des Kaufpreises. Die Beklagte verweigerte die Rückabwicklung des Vertrages.

Mit der Klage hat die Klägerin die Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 1.138,01 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkw-Innenspiegel geltend gemacht. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht der Klage stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Kaufvertrag sei zwar wegen Sittenwidrigkeit (§ 138 Abs. 1 BGB) nichtig, weil der Vertragszweck erkennbar auf eine Verwendung des Spiegels als Radarwarngerät in Deutschland unter Verstoß gegen § 23 Abs. 1b StVO gerichtet sei. Die Beklagte könne sich jedoch nicht darauf berufen, dass bei einem beiderseitigen Verstoß gegen die guten Sitten, wie er hier vorliege, ein Leistungsaustausch nach § 817 Satz 2 BGB ausgeschlossen sei, weil dadurch die verbraucherschützenden Bestimmungen der §§ 312b ff. BGB unterlaufen würden. Diesen Schutz nicht zu gewähren, würde bedeuten, den redlichen Verkäufer schlechter zu stellen als den unredlichen.

Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.

Verhandlungstermin: 10. Dezember 2009

I ZR 69/08

LG Erfurt – Entscheidung vom 15. März 2007 – 3 O 1108/05

Thüringisches OLG in Jena – Entscheidung vom 27. Februar 2008 – 2 U 319/07

Die Klägerin ist bildende Künstlerin und unterhält eine Homepage, auf der verschiedene ihrer Bilder eingestellt sind. Auf der Seite befindet sich ein Copyrighthinweis. Die Beklagte betreibt die Internetsuchmaschine Google, die auch über eine textgestützte Bildsuchfunktion verfügt. In der Trefferliste werden aufgefundene Bilder in verkleinerter und komprimierter Form als Miniaturansichten gezeigt (sog. Thumbnails). Thumbnails werden zum Zwecke der Beschleunigung der Suche auf den Servern der Beklagten in den USA gespeichert. Die Bilder der Klägerin wurden in Thumbnails umgewandelt und sowohl in den USA gespeichert, als auch in der in Deutschland abrufbaren Trefferliste der Internetsuchmaschine angezeigt. Die Klägerin verlangt die Unterlassung der Vervielfältigung und Zugänglichmachung ihrer Bilder über das Internet sowie Unterlassung der Umgestaltung in Thumbnails.

Landgericht und Berufungsgericht haben die Klage abgewiesen (veröffentlicht in: GRUR-RR 2008, 223). Die Beklagte verletze zwar grundsätzlich die Urheberrechte der Klägerin (§ 23 UrhG). Die von der Beklagten erstellten und in die Trefferliste angezeigten Thumbnails seien unzulässige Umgestaltungen der Werke der Klägerin. Die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sei aber rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB). Die Klägerin habe eine Suchmaschinenoptimierung vorgenommen und dadurch zu erkennen gegeben, dass sie insgesamt am Zugriff durch die Suchmaschine interessiert sei. Durch die Aufnahme zahlreicher versteckter Suchworte in den Quellcode ihrer Internetseite habe sie die Suchmaschine sozusagen angelockt und – da die Bildersuche textgesteuert erfolge – die Bildersuche auch beeinflusst. Sie handle widersprüchlich, wenn sie dann gegen die Verwertung ihrer Bilder durch die Suchmaschine vorgehe. Eine mögliche Blockierung der Suchmaschinenindexierung für Bilder habe sie gerade nicht vorgenommen. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Klägerin mit ihrer Revision und verfolgt ihr Klagebegehren weiter.

Verhandlungstermin: 10. Dezember 2009

I ZR 195/07

LG Stuttgart – Entscheidung vom 16. Mai 2007 – 39 O 46/07

OLG Stuttgart – Entscheidung vom 22. November 2007 – 2 U 45/07

Die Beklagte warb in einer Werbeanzeige mit der Aussage "Nur heute 03. Januar – Foto- und Videokameras ohne 19 % Mehrwertsteuer!*". Am unteren Rand der Anzeige stand der Hinweis, dass alle Preise Abholpreise seien. Der Rabatt wurde nur auf vorhandene Artikel gewährt. Die Klägerin vermisst eine Mitteilung über diese Beschränkung und macht geltend, die Werbung sei irreführend und verstoße gegen § 4 Nr. 4 UWG. Nach dieser Norm sind bei Preisnachlässen die Bedingungen der Inanspruchnahme klar und eindeutig anzugeben.

Landgericht und Berufungsgericht (veröffentlicht in: WRP 2008, 517) haben der auf Unterlassung, Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht gerichteten Klage stattgegeben. Die Einschränkung, dass der beworbene Preisnachlass nur für vorrätige Artikel gewährt werde, müsste bereits zum Zeitpunkt der Werbung mitgeteilt werden. Die Angabe in der Werbung "nur heute" und der Hinweis auf den Abholpreis genügten nicht. Aus diesem Grunde sei die Werbung auch irreführend (§ 5 UWG). Gegen diese Beurteilung richtet sich die Revision der Beklagten.

Der Bundesgerichtshof wird zu entscheiden haben, ob die Beurteilung durch das Berufungsgericht zutreffend ist oder ob – so eine Entscheidung des OLG Karlsruhe (v. 9.5.2007 – 6 U 52/07, veröffentlicht in: GRUR-RR 2007, 363) – die Angaben in der Werbung als Hinweis auf die Beschränkung ausreichend waren.

Verhandlungstermin: 15. Dezember 2009

1 StR 372/09

LG München II – Entscheidung vom 27. Februar 2009 - NSV 1 JKLs 22 Js 11438/94

Gegenstand des Verfahrens ist ein Antrag der Staatsanwaltschaft München vom 22. Januar 2008, den heute 59 Jahre alten Betroffenen in der nachträglichen Sicherungsverwahrung gemäß § 66b StGB unterzubringen. Der Betroffene war in der Vergangenheit wegen Sexualdelikten zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt worden. Am 10. Mai 1985 wurde er durch das Landgericht München II wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Betroffene hatte eine 15-jährige Schülerin überfallen, die auf dem Nachhauseweg war, in seine Wohnung geschafft und dort vergewaltigt. Am 16. März 1995 wurde der Betroffene durch das Landgericht München II wegen Vergewaltigung in zwei tateinheitlichen Fällen jeweils in weiterer Tateinheit mit sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von 14 Jahren verurteilt. Diesem Strafverfahren lag zugrunde, dass der Betroffene am Abend des 16. April 1994 eine 14-jährige und eine 15-jährige Anhalterin in seinem VW-Bus mitnahm, um beide an einem abgelegenen Ort zu vergewaltigen und sonstige – auch sadistische – sexuelle Handlungen an ihnen vorzunehmen. Der Betroffene hat die Freiheitsstrafe von 14 Jahren vollständig verbüßt.

Mit Urteil vom 27. Februar 2009 hat das Landgericht München II den Antrag der Staatsanwaltschaft, den Betroffenen in der nachträglichen Sicherungsverwahrung gemäß § 66b StGB unterzubringen, zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die formellen Voraussetzungen des § 66b Abs. 1 StGB nicht vorlägen und auch keine "neuen" Tatsachen im Sinne des § 66b Abs. 2 StGB gegeben seien, die eine nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung rechtfertigen würde. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer Revision, die sie auf eine Verletzung formellen und materiellen Rechts stützt.

§ 66b StGB Nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung

(1) Werden nach einer Verurteilung wegen eines Verbrechens gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung oder eines Verbrechens nach den §§ 250, 251, auch in Verbindung mit den §§ 252, 255, oder wegen eines der in § 66 Abs. 3 Satz 1 genannten Vergehen vor Ende des Vollzugs dieser Freiheitsstrafe Tatsachen erkennbar, die auf eine erhebliche Gefährlichkeit des Verurteilten für die Allgemeinheit hinweisen, so kann das Gericht die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nachträglich anordnen, wenn die Gesamtwürdigung des Verurteilten, seiner Taten und ergänzend seiner Entwicklung während des Strafvollzugs ergibt, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, und wenn im Zeitpunkt der Entscheidung über die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung die übrigen Voraussetzungen des § 66 erfüllt sind. War die Anordnung der Sicherungsverwahrung im Zeitpunkt der Verurteilung aus rechtlichen Gründen nicht möglich, so berücksichtigt das Gericht als Tatsachen im Sinne des Satzes 1 auch solche, die im Zeitpunkt der Verurteilung bereits erkennbar waren.

(2) Werden Tatsachen der in Absatz 1 Satz 1 genannten Art nach einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren wegen eines oder mehrerer Verbrechen gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit, die sexuelle Selbstbestimmung oder nach den §§ 250, 251, auch in Verbindung mit § 252 oder § 255, erkennbar, so kann das Gericht die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nachträglich anordnen, wenn die Gesamtwürdigung des Verurteilten, seiner Tat oder seiner Taten und ergänzend seiner Entwicklung während des Strafvollzugs ergibt, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden.

(…)

Verhandlungstermin: 16. Dezember 2009

VIII ZR 119/08

AG Oranienburg - Entscheidung vom 19. März 2007 - 22 C 83/06

Brandenburgisches Oberlandesgericht - Entscheidung vom 2. April 2008 - 3 U 84/07

(veröffentlicht in NZM 2008, 660)

Der Kläger ist ein rechtsfähiger Verein nach österreichischem Recht, der seinen Mitgliedern Ferienwohnrechte in einer Hotelanlage verschafft. Mit "Zeichnungsschein" vom 29. Mai 1995 trat der in Deutschland wohnhafte Beklagte dem Kläger bei und erwarb ein Ferienwohnrecht an einem bestimmt bezeichneten Appartement für die jeweilige Jahreswoche 50 zu einem Preis von 15.600 DM. Die Vereinsstatuten des Klägers sehen vor, dass die Mitglieder jährliche Beiträge zur Deckung der für die Erhaltung der Anlage erforderlichen Aufwendungen aufzubringen haben.

Mit seiner Klage macht der Kläger die Jahresbeiträge für die Jahre 2003 bis 2005 in Höhe von insgesamt 1.206,37 € nebst Verzugszinsen geltend. Das Amtsgericht hat die Klage wegen fehlender internationaler Zuständigkeit als unzulässig abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Gemäß Art. 22 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 vom 22. Dezember 2000 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen seien die österreichischen Gerichte ausschließlich international zuständig, weil es sich aufgrund der besonderen Ausgestaltung des von dem Beklagten erworbenen Teilzeitwohnrechts um eine Klage handele, die im Rechtssinne die Miete einer in der Republik Österreich belegenen unbeweglichen Sache zum Gegenstand habe.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Zahlungsanspruch weiter.

Verhandlungstermin: noch nicht bestimmt

(Verhandlungstermin: 14. Oktober 2008 wurde aufgehoben)

VI ZR 169/08

LG Hamburg - 324 O 868/04 - Entscheidung vom 1. Juli 2005

OLG Hamburg - 7 U 81/05 - Entscheidung vom 31. Januar 2006

Kläger ist Ernst August Prinz von Hannover. Die Beklagte ist ein Presseverlag.

Der beklagte Verlag hat in einer von ihm verlegten Zeitschrift einen Artikel über die Vermietung einer Ferienvilla des Klägers auf einer Insel vor Kenia veröffentlicht, der u. a. mit einer Aufnahme des Klägers und seiner Ehefrau bebildert war. Die Fotografie ist während eines Urlaubsaufenthalts der Abgebildeten aufgenommen und zeigt die Personen auf belebter Straße. Der Kläger begehrt Unterlassung der erneuten Veröffentlichung der beanstandeten Aufnahme.

Das Landgericht hat der Klage im Hinblick auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 24. Juni 2004 stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen, weil nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Schutz der Privatsphäre der Abgebildeten hinter das mit der Pressefreiheit verwirklichte Informationsinteresse der Allgemeinheit zurücktrete, wenn die veröffentlichte Aufnahme die abgebildete Person in der Öffentlichkeit zeige. Der Bundesgerichtshof hat auf die Revision des Klägers mit Urteil vom 6. März 2007 das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Das Bundesverfassungsgericht hat dieses Urteil mit Beschluss vom 16. Juni 2008 aufgehoben und die Sache an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen. Es hat unter Bezugnahme auf seinen Beschluss vom 26. Februar 2008 (- 1 BvR 1602/07 u. a. -) eine nähere Würdigung des Berichts, dem die Aufnahme beigefügt war, im Hinblick auf dessen Informationsgehalt vermisst. Der Bericht über die Vermietung der Villa an Dritte sei mit wertenden Anmerkungen kommentiert, die Anlass für sozialkritische Überlegungen der Leser sein könnten. Das könne Anlass für eine die Allgemeinheit interessierende Sachdebatte geben und es grundsätzlich rechtfertigen, den Vermieter des in dem Beitrag behandelten Anwesens im Bild darzustellen.

Der u. a. für Fragen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zuständige VI. Zivilsenat wird deshalb erneut zwischen den Rechten des Klägers und der Pressefreiheit der Beklagten abzuwägen haben.

Verhandlungstermin: noch nicht bestimmt

(Verhandlungstermin: 1. Oktober 2008 – EuGH-Vorlage)

VIII ZR 268/07

LG Karlsruhe - Entscheidung vom 19. Dezember 2005 - 10 O 794/05

(veröffentlicht in MMR 2006, 245)

OLG Karlsruhe - Entscheidung vom 5. September 2007 - 15 U 226/06

(veröffentlicht in WM 2008, 419)

Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob es bei einem Fernabsatzgeschäft gegen verbraucherschützende Vorschriften verstößt, wenn der Verbraucher mit Versandkosten für die Hinsendung der Ware an ihn belastet wird, sofern er von seinem Widerrufs- bzw. Rückgaberecht Gebrauch macht und die Ware vollständig an den Verkäufer zurücksendet.

Der Kläger ist ein Verbraucherverband. Die Beklagte betreibt ein Versandhandelsunternehmen. Ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten folgende Klauseln:

"Kauf auf Probe

Bei H. [Beklagte] kaufen Sie auf Probe, d.h. Sie können gelieferte Ware ohne Angabe von Gründen innerhalb von 14 Tagen zurückgeben. Der Kaufvertrag/Kreditkaufvertrag wird ab Erhalt der Ware durch Ihre Billigung wirksam, spätestens jedoch nach Ablauf dieser 14-tägigen Frist.

Lieferung und Versandkosten

Die Firma H. trägt einen Großteil der Kosten für die sorgfältige Verpackung und die zuverlässige Zustellung der Ware. Ihr Versandkostenanteil beträgt pro Bestellung aktuell nur pauschal € 4,95."

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Erhebung von Kosten für die Zusendung der Ware (Versandkosten) nach Ausübung des Widerrufs- bzw. Rückgaberechts in Anspruch.

Das Landgericht hat der Klage stattgeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Fernabsatzrichtlinie (Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz) gebiete es, den Verbraucher bei Ausübung seines Widerrufs- bzw. Rückgaberechts im Rahmen eines Fernabsatzgeschäfts von Hinsendekosten freizustellen. Gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 2 der Fernabsatzrichtlinie seien die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden könnten, die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Ware.

Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.

Verhandlungstermin: noch nicht bestimmt

(Verhandlungstermin: 14. Januar 2009 – EuGH-Vorlage)

VIII ZR 70/08

LG Kassel - Entscheidung vom 24. November 2006 - 4 O 1248/06

OLG Frankfurt am Main - Entscheidung vom 14. Februar 2008 - 15 U 5/07

(veröffentlicht in ZGS 2008, 315)

Der Kläger erwarb bei der Beklagten Bodenfliesen und hat, nachdem er sie in seinem Wohnhaus verlegen ließ, wegen Mangelhaftigkeit der Kaufsache die Lieferung neuer Fliesen sowie die Zahlung zukünftig noch entstehender Aus- und Einbaukosten in Höhe von 5.830,57 € begehrt.

Das Landgericht hat der Klage zu einem geringen Teil in Höhe von 273,10 € stattgegeben und sie im Übrigen, namentlich wegen der Ausbaukosten, abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht die Beklagte dagegen unter anderem zur Zahlung der Kosten für den Ausbau der Fliesen in Höhe von 2.122,37 € verurteilt und im Wesentlichen ausgeführt: Die von der Beklagten übergebenen Fliesen seien bei Gefahrübergang mangelhaft gewesen, weil sie herstellungsbedingte Polierfehler aufwiesen und damit für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung als Bodenbelag im Wohnbereich eines Einfamilienhauses ungeeignet seien. Der Kläger könne daher gemäß § 437 Nr. 1 BGB - verschuldensunabhängig - Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 1 BGB verlangen. Zu den von dem Verkäufer zu tragenden Nacherfüllungskosten im Sinne des § 439 Abs. 2 BGB gehörten zwar nicht die Kosten für die Neuverlegung der mangelfreien Fliesen, es würden davon jedoch die Kosten für den Ausbau der bereits eingebauten mangelhaften Fliesen erfasst. Die Beklagte könne die Nacherfüllung auch nicht nach § 439 Abs. 3 BGB verweigern, denn es könne nicht festgestellt werden, dass die anfallenden Kosten unverhältnismäßig hoch seien.

Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten.

Nachdem der Senat einen verschuldensunabhängigen Anspruch auf Ersatz der Kosten der Neuverlegung mit seinem Urteil vom 15. Juli 2008 (Pressemitteilung Nr. 133/08 vom 15. Juli 2008) verneint hat, wird er nunmehr darüber zu entscheiden haben, ob die Ausbaukosten von dem verschuldensunabhängigen Nacherfüllungsanspruch umfasst werden.

Termin: noch nicht bestimmt

1 StR 220/09

Landgericht Nürnberg/Fürth – Entscheidung vom 24. November 2008 – 3 KLs 501 Js 1777/2008

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat den ehemaligen Vorstandsvorsitzenden der Arbeitnehmerorganisation AUB wegen jeweils mehrerer Fälle des Betruges in Tateinheit mit Beihilfe zur Untreue, der Steuerhinterziehung und der Beihilfe zur Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Nach den Urteilsfeststellungen hatte der Angeklagte bereits zu Beginn der 1990er Jahre mit einzelnen Mitgliedern des Vorstandes und weiteren Führungskräften der Siemens AG vereinbart, die Arbeitsgemeinschaft unabhängiger Betriebsangehöriger – AUB e.V., deren Vorsitzender der Angeklagte war, durch verschleierte finanzielle Zuwendungen der Siemens AG zu finanzieren und zu fördern. Ziel war dabei, die AUB als Gegengewicht zur IG Metall aufzubauen und dadurch bei betrieblichen Fragen in Betriebsräten und Aufsichtsräten mehr Pluralität herzustellen. Durch die Wahl von AUB-Kandidaten in die Betriebsräte der Siemens AG sollten Mehrheitsverhältnisse geschaffen werden, die Betriebsvereinbarungen möglich machten, die aus Arbeitgebersicht wirtschaftliche Vorteile boten und firmenstrategische Maßnahmen erleichterten.

Die vereinbarte Förderung der AUB erfolgte ab dem Jahr 1991 im Wesentlichen durch Zahlungen in Millionenhöhe, die auf der Grundlage fingierter Beratungs- und Schulungsverträge zunächst indirekt über weitere Firmen an den Angeklagten geleistet wurden. Die Zahlungen wurden bei der Siemens AG als Betriebsausgaben gewinnmindernd verbucht. Spätestens ab dem Jahr 1996 wurde die Verwendung der Mittel durch den Angeklagten – abgesehen von einzelnen Plausibilitätskontrollen – seitens der Siemens AG nicht mehr kontrolliert.

Seit dem Jahr 2001 wurden die Zahlungen auf der Grundlage einer von dem damaligen Vorstand des Bereiches Automation and Drives (A & D) für die Siemens AG unterzeichneten Rahmenvereinbarung direkt an eine von dem Angeklagten gegründete Firma für Unternehmensberatung und Mitarbeiterschulung geleistet. Die Zahlungen wurden jeweils nach Freigabe durch den Bereichsvorstand – nach dessen Wechsel in die Konzernzentrale durch den in die Hintergründe der Rechnungsstellung eingeweihten neuen Bereichsvorstand – vom Leiter der Abteilung Rechnungswesen des Bereiches A & D veranlasst. Insgesamt leistete die Siemens AG in den Jahren 2001 bis 2006 auf 44 vom Angeklagten auf der Grundlage der Rahmenvereinbarung erstellten Rechnungen über tatsächlich nicht erbrachte Beratungsleistungen hin einen Gesamtbetrag von 30,3 Mio. Euro.

Wegen der fehlenden Kontrolle der Mittelverwendung gelang es dem Angeklagten, mehr als drei Mio. Euro der von der Siemens AG für die Förderung der AUB zur Verfügung gestellten Gelder zweckwidrig für private Zwecke, dabei Sportsponsoring in großem Umfang, zu verwenden. In seinen Steuererklärungen machte er die privaten Aufwendungen zu Unrecht als Betriebsausgaben geltend und verschwieg zudem Einkünfte.

Nach Auffassung des Landgerichts hat sich der Angeklagte wegen Steuerhinterziehung und im Hinblick auf die Täuschung der Verantwortlichen der Siemens AG über die Verwendung der für die AUB bestimmten Mittel wegen Betruges strafbar gemacht. Zudem habe der Angeklagte den bei der Siemens AG für die verdeckten Zahlungen Verantwortlichen Beihilfe zur Untreue und zur Steuerhinterziehung geleistet. Die Untreue bestehe darin, dass durch die Verschleierung der Zahlungen pflichtwidrig dem Vermögen der Siemens AG ein Nachteil zugefügt worden sei. Steuern seien bei der Siemens AG hinterzogen worden, weil die Zuwendungen an die AUB als rechtswidrige Gewährung von Vorteilen zur Beeinflussung von Betriebsratswahlen (§ 119 Abs. 1 Nr. 1 Betriebsverfassungsgesetz – BetrVG) zu werten seien und deshalb der für die Zahlungen vorgenommene steuerliche Betriebsausgabenabzug unzulässig gewesen sei (vgl. § 4 Abs. 5 Nr. 10 EStG).

Gegen seine Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit seiner auf Verfahrens- und Sachrügen gestützten Revision. Der zur Entscheidung über das Rechtsmittel berufene 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs wird im Hinblick auf die vom Landgericht angenommene Beihilfestrafbarkeit des Angeklagten insbesondere zu klären haben, ob die für die Zahlungen an den Angeklagten verantwortlichen Führungskräfte der Siemens AG hierdurch die Straftatbestände der Untreue (§ 266 StGB) und der unzulässigen Beeinflussung von Betriebsratswahlen (§ 119 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG). erfüllt haben. Der Senat wird über die Revision voraussichtlich im Februar 2010 entscheiden.

§ 266 StGB Untreue

Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, missbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

…………….

§ 119 BetrVG Straftaten gegen Betriebsverfassungsorgane und ihre Mitglieder

(1)Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.eine Wahl des Betriebsrats, ……………. behindert oder durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch Gewährung oder Versprechen von Vorteilen beeinflusst,

…………….

§ 4 EStG Gewinnbegriff im Allgemeinen

…………….

(5) Die folgenden Betriebsausgaben dürfen den Gewinn nicht mindern:

…………….

die Zuwendung von Vorteilen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen, wenn die Zuwendung der Vorteile eine rechtswidrige Handlung darstellt, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt. …………….

…………….

Termin: noch nicht bestimmt

1 StR 272/09

LG Traunstein – Entscheidung vom 18. November 2008 - 2 KLs 200 Js 865/06

Am 2. Januar 2006 um 15.55 Uhr stürzte nach anhaltenden Schneefällen das Dach der von der Stadt Bad Reichenhall betriebenen Eissporthalle ein. Durch die herabstürzenden Dachteile wurden 15 Besucher - darunter zwölf Kinder und Jugendliche - getötet und sechs weitere schwer verletzt. Grund für den Einsturz war, dass die im Frühjahr 1972 errichtete Dachkonstruktion aufgrund von konstruktiven und baulichen Mängeln sowie einer alterungsbedingten Schwächung nicht mehr in der Lage war, die Schneelast zu tragen.

Mit Urteil vom 18. November 2008 hat das Landgericht Traunstein wegen dieses Geschehens den Bauingenieur, der in der im Rahmen eines Subunternehmervertrages mit der Planung, Herstellung und Errichtung der Dachkonstruktion beauftragten Firma die statische Berechnung erstellt und die Leimbinderkonstruktion entworfen hatte sowie für deren Herstellung und Montage auf der Baustelle als Fachbauleiter überwachend tätig war, wegen fahrlässiger Tötung in 15 tateinheitlichen Fällen rechtlich zusammentreffend mit fahrlässiger Körperverletzung in sechs tateinheitlichen Fällen zur Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat.

Dagegen hat es zwei Mitangeklagte - einen Architekten, der als Projektleiter mit dem Bauvorhaben befasst war, und einen Bauingenieur, der unter anderem im Jahr 2003 im Auftrag der Stadt Bad Reichenhall für eine Bestandsstudie über die Baukonstruktion und eine Kostenschätzung für Sanierungsmaßnahmen die Eishalle untersucht und den Zustand der Tragkonstruktion "allgemein als gut" bezeichnet hatte - aus tatsächlichen Gründen freigesprochen.

Dieses Urteil haben der verurteilte Bauingenieur und, soweit es den Freispruch des weiteren Bauingenieurs betrifft, die Staatsanwaltschaft und sechs Nebenkläger mit ihren Revisionen angefochten.

Termin: noch nicht bestimmt

StB 27/09

OLG München - Entscheidung vom 19. März 2009 - 6 St 10/08

Der Generalbundesanwalt hat gegen einen in Deutschland lebenden Kaufmann wegen zahlreicher Verstöße gegen das Außenwirtschaftsgesetz Anklage zum Oberlandesgericht München erhoben. Dem Angeschuldigten wird vorgeworfen, in den Jahren 2002 bis 2006 unter Einschaltung von Tarnfirmen Güter im Wert von 575.000 € aus der Bundesrepublik Deutschland ohne die erforderliche behördliche Genehmigung in den Iran ausgeführt zu haben. Der Genehmigung hätte es wegen der militärischen Endverwendung der Gegenstände im Iran bedurft.

Das Oberlandesgericht hat die Anklage nicht zur Hauptverhandlung zugelassen und die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt. Es hat dies zum einen damit begründet, die einschlägigen Strafvorschriften des Außenwirtschaftsgesetzes seien mit europäischem Gemeinschaftsrecht nicht vereinbar und deswegen unanwendbar. Zum anderen hat es aus tatsächlichen Gründen einen hinreichenden Tatverdacht verneint: Es sei schon nicht wahrscheinlich, dass die exportierten Güter zu einer militärischen Verwendung bestimmt gewesen seien bzw. der Kaufmann hiervon Kenntnis gehabt habe. Außerdem hat das Oberlandesgericht nicht zu erkennen vermocht, dass die Exporte jeweils geeignet gewesen wären, die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland erheblich zu gefährden.

Hiergegen hat der Generalbundesanwalt sofortige Beschwerde eingelegt, über die der 3. Strafsenat zu befinden hat. Dabei werden - im Anschluss an die Entscheidungen des Senats vom 13. Januar 2009 (AK 20/08) und 26. März 2009 (StB 20/08 - vgl. insoweit Pressemitteilung Nr. 116/2009) - erneut Fragen zum Außenwirtschaftsrecht und zum Export von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck in den Iran zu klären sein.

Termin: noch nicht bestimmt

3 StR 327/09

OLG Düsseldorf - Entscheidung vom 9. Dezember 2008 - III - VI 5/07

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat den - als "Kofferbomber von Köln" bekannt gewordenen - Angeklagten libanesischer Herkunft u. a. wegen versuchten Mordes an einer unbestimmten Anzahl von Menschen zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt.

Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts wollte der Angeklagte zusammen mit einem Mittäter aus Rache für "Mohamed-Karikaturen" in deutschen Zeitungen im Sommer 2006 Kofferbomben in zwei Regionalzügen von Köln nach Dortmund bzw. Koblenz zünden und auf diese Weise eine möglichst große Zahl von Menschen töten. Die bereits in den Zügen deponierten und mit einem Zeitzünder versehenen Bomben explodierten nur deshalb nicht, weil dem Angeklagten und seinem Mittäter beim Bau der Sprengsätze ein Fehler unterlaufen war. Bei der beabsichtigten Explosion wäre ein 15 Meter großer Feuerball mit Splitterflug entstanden, der zum Tod zahlreicher Menschen geführt hätte.

Gegen seine Verurteilung hat der Angeklagte Revision eingelegt.

Termin: noch nicht bestimmt

3 StR 203/09

OLG Stuttgart - 5 - 2 StE 2/05 - Entscheidung vom 15. Juli 2008

Das Oberlandesgericht hat die drei Angeklagten Ata A. R., Rafik M. Y. und Mazen S. M. wegen der Beteiligung als Mitglied an einer ausländischen terroristischen Vereinigung und versuchter Beteiligung an einem Mord zu Freiheitsstrafen von zehn, acht bzw. sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Nach den Feststellungen beteiligten sich die aus dem Irak stammenden Angeklagten kurdischer Volkszugehörigkeit zwischen November 2003 und Anfang Dezember 2004 in Deutschland als Mitglieder an der im Irak operierenden terroristischen Vereinigung Ansar Al Islam/Jaish Ansar Al Sunna, die im Rahmen des gewaltsamen "Jihad" gegen die "Ungläubigen" unter anderem Selbstmordanschläge mit einer Vielzahl von Toten verübten und die Enthauptung von Geiseln durchführten. Diese von der Vereinigung eingesetzten Mittel billigten die Angeklagten. Zur Verwirklichung des Hauptziels der Ansar Al Islam, der Errichtung eines islamistischen Gottesstaates im Irak, sammelten die Angeklagten Geld, das für die Organisation bestimmt war, und versuchten, Kämpfer für die Vereinigung zu rekrutieren.

Zudem kamen die Angeklagten überein, dass der Angeklagte Rafik M. Y. am Vormittag des 3. Dezember 2004 den damaligen Ministerpräsidenten des Irak, Dr. lyad Allawi, den die Ansar Al Islam zum politischen und religiösen Feind erklärt hatte, während eines Staatsbesuchs in Berlin beim Betreten oder Verlassen eines bestimmten Gebäudes mit einer Schusswaffe ermordet. Hierzu kam es nicht, weil die Angeklagten in den frühern Morgenstunden des 3. Dezember 2004 festgenommen wurden. Zudem war der von den Angeklagten ausgewählte Besuchstermin des Ministerpräsidenten - was die Angeklagten allerdings nicht wussten - bereits zuvor abgesagt worden.

Alle Angeklagten haben gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Revision eingelegt.

Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Rechtsmittel als unbegründet zu verwerfen.

Termin: noch nicht bestimmt

5 StR 274/09

LG Hamburg - Entscheidung vom 13. Februar 2009 - 621 Ks 17/08

Das Landgericht Hamburg hat den zur Tatzeit 23-jährigen Angeklagten wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Nach den Feststellungen des Schwurgerichts erstach der Angeklagte, der mit seiner Familie 1992 aus Afghanistan in die Bundesrepublik Deutschland übergesiedelt war und in der Folgezeit die deutsche Staatsangehörigkeit angenommen hatte, am 15. Mai 2008 seine 16 Jahre alte Schwester Morsal.

Das Schwurgericht ist zu der Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte die Tat beging, da seine Schwester seiner Vorstellung nach die "Familienehre beschmutzt" hätte. Für ihr Verhalten fühlte er sich als älterer Bruder verantwortlich; er hatte sie schon früher wiederholt wegen ihres Lebensstils, den die Familie für unvereinbar mit den nach ihrer Herkunft anerkannten sittlichen Anforderungen an eine junge Frau hielt, bedroht und misshandelt. Hieran anknüpfend hat das Schwurgericht niedrige Beweggründe des Angeklagten angenommen. Zudem hat es sein Vorgehen als heimtückisch bewertet.

Gegen das Urteil wendet sich der Angeklagte mit der Sach- und Verfahrensrüge. Er beanstandet insbesondere die von der Beurteilung der vernommenen psychiatrischen Sachverständigen abweichende Annahme uneingeschränkter Schuldfähigkeit durch das Schwurgericht. Der Generalbundesanwalt hat die Verwerfung der Revision durch Beschluss beantragt.

Termin: noch nicht bestimmt

5 StR 151/09

Landgericht Frankfurt (Oder) - Entscheidung vom 25. September 2008 - 22 Ks 3/06

Die Schwurgerichtskammer hat die drei aus dem Libanon bzw. Palästina stammenden Angeklagten vom Vorwurf des zweifachen Mordes sowie des Raubes mit Todesfolge aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Die Strafkammer vermochte sich anhand der zur Verfügung stehenden Beweismittel nicht von der Täterschaft der Angeklagten zu überzeugen.

Ihnen war von der Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) zur Last gelegt worden, aus Schweden kommend am 6. November 2000 in Dahlwitz-Hoppegarten einen Raubüberfall auf einen Autohändler begangen und diesen sowie dessen Ehefrau dabei erschossen zu haben.

Die Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) wendet sich gegen dieses Urteil und beanstandet die tatrichterliche Beweiswürdigung.

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