Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 166/2009

Tod eines Vierjährigen muss neu verhandelt werden

Das Landgericht Mainz hat einen 31-jährigen Maurer wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung zum Nachteil des Sohnes seiner Lebensgefährtin zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten auf Bewährung verurteilt. Nach den Feststellungen des Schwurgerichts warf der Angeklagte, der sich am Abend des Tattages zunächst allein mit dem Kind in seiner Wohnung aufhielt, den damals vier Jahre alten Jungen auf dessen Wunsch hin mehrere Male spielerisch in die Luft und fing ihn wieder auf. Nach der Einlassung des Angeklagten verdrehte sich das Kind bei einem der Würfe in der Luft. Um seinen Sturz auf den Boden abzufangen, riss der Angeklagte ein Knie ruckartig nach oben, worauf der Junge mit dem Bauch auf dieses prallte. Dabei zog sich das Kind schwere innere Verletzungen zu; es klagte über Bauchschmerzen und brach nach ca. einer Stunde zusammen. Gegenüber den Rettungskräften, die von der mittlerweile heimgekehrten Mutter des Kindes alarmiert worden waren, verheimlichte der Angeklagte das Geschehen, obwohl sich der Zustand des Kindes weiter verschlechterte. Dies führte dazu, dass die Verletzungen zu spät erkannt und behandelt wurden. Der Junge verstarb noch in der Nacht im Krankenhaus an inneren Blutungen. Bei sofortigem Hinweis des Angeklagten an die Rettungskräfte hätte das Leben des Kindes wahrscheinlich gerettet werden können.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat das Urteil auf die Revision der Staatsanwaltschaft mit Urteil vom 12. August 2009 aufgehoben, weil die Beweiswürdigung des Landgerichts Rechtsfehler aufwies. Das Schwurgericht hat die Einlassung des Angeklagten zu einem Sturzgeschehen und seine Behauptung, er habe die medizinische Versorgung des Kindes für ausreichend erachtet, für unwiderlegbar gehalten. Diese Annahme hat das Landgericht nicht tragfähig begründet. Das Landgericht wird deshalb die Sache insgesamt neu zu verhandeln haben.

Urteil vom 12. August 2009 – 2 StR 165/09

Landgericht Mainz – Urteil vom 30.09.2008 – 3111 Js 13708/07 – 1 Ks

Karlsruhe, den 12. August 2009

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