Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 19/2010

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir möchten folgende Terminhinweise geben:

Verhandlungstermin: 3. Februar 2010

XII ZR 189/06

LG Berlin – 22 O 234/05 – Urteil vom 4. November 2005

KG Berlin – 22 U 195/05 – Urteil vom 25. Oktober 2006

Der XII. Zivilsenat hat am 3. Februar 2010 über die Rückforderungen von Zuwendungen zu befinden, die Schwiegereltern (Kläger) ihrem Schwiegerkind (Beklagter) gemacht haben.

Die Tochter der Kläger und der Beklagte lebten seit 1990 in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammen. Im Februar 1996, als sie ihre Eheschließung bereits in Aussicht genommen hatten, ersteigerte der Beklagte eine Eigentumswohnung. Im April 1996 überwiesen die Kläger auf das Konto des Beklagten telegrafisch 58.000 DM. Im Mai 1996 überwies der Beklagte von seinem Konto an die Gerichtskasse rund 49.000 DM auf den Gebotspreis.

Ab Herbst 1996 wohnten der Beklagte und die Tochter der Kläger mit ihrem gemeinsamen Kind in der Wohnung. Im Juni 1997 schlossen sie die Ehe, die inzwischen rechtskräftig geschieden ist. Im Scheidungsverfahren schlossen sie im Jahre 2004 den Zugewinnausgleich aus. Die Wohnung, steht bis heute im Alleineigentum des Beklagten.

Die Kläger verlangen nunmehr vom Beklagten insbesondere die Rückzahlung der überwiesenen 58.000 DM. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger hatte keinen Erfolg. Dagegen richtet sich die Revision der Kläger.

Das Berufungsgericht hat sich zur Begründung der Klagabweisung auf die bisherige Rechtsprechung des erkennenden Senats gestützt. Danach ist bei Zuwendungen, die Schwiegereltern an den Ehepartner des leiblichen Kindes mit Rücksicht auf dessen Ehe mit ihrem Kind und zur Begünstigung des ehelichen Zusammenlebens machen, regelmäßig ein Rechtsverhältnis eigener Art anzunehmen, das mit den (ehebezogenen) "unbenannten Zuwendungen" unter Ehegatten vergleichbar ist. Derartige – objektiv unentgeltliche – Zuwendungen sind regelmäßig nicht als Schenkung zu werten, weil es an dem hierfür erforderlichen subjektiven Tatbestand fehlt. Die Geschäftsgrundlage derartiger Zuwendungen ist regelmäßig der Fortbestand der ehelichen Lebensgemeinschaft zwischen Kind und Schwiegerkind. Mit dem Scheitern der Ehe entfällt diese Geschäftsgrundlage, wodurch im Wege der richterlichen Vertragsanpassung die Möglichkeit einer zumindest partiellen Rückabwicklung eröffnet wird.

Sofern die Eheleute im gesetzlichen Güterstand gelebt haben, kommt nach der Rechtsprechung des Senats ein Anspruch der Schwiegereltern nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage aber nur in Betracht, wenn das Ergebnis des güterrechtlichen Ausgleichs schlechthin unangemessen ist und für den Zuwendenden unzumutbar unbillig erscheint.

Der Senat wird darüber zu befinden haben, ob an dieser Rechtsprechung festzuhalten ist oder ob das Verhältnis zwischen Ansprüchen der Schwiegereltern einerseits und dem güterrechtlichen Ausgleich der Ehegatten andererseits neu gestaltet werden muss. Dabei wird auch zu hinterfragen sein, ob die Rechtsfigur der unbenannten Zuwendung überhaupt auf Zuwendungen durch Schwiegereltern anzuwenden ist oder ob derartige Zuwendungen als Schenkung zu qualifizieren sind.

Verhandlungstermin: 8. Februar 2010

II ZR 94/08

LG Frankfurt a. M. – 3-5 O 61/06 – Entscheidung vom 28. November 2006

OLG Frankfurt a. M. – 5 U 8/07 – Entscheidung vom 12. Februar 2008

Der klagende Aktionär greift mit der Anfechtungsklage einen Beschluss der Hauptversammlung der Beklagten an, mit dem die Satzung um eine Regelung zur "Beschränkung des Rede- und Fragerechts der Aktionäre in der Hauptversammlung" ergänzt worden ist. Danach kann der Versammlungsleiter z.B. das Rede- und Fragerecht eines Aktionärs je Wortmeldung auf 15 Minuten und für die Versammlung insgesamt auf 45 Minuten beschränken. Die neue Satzungsbestimmung legt fest, dass die in ihr geregelten Beschränkungsmöglichkeiten als "angemessen im Sinne des § 131 Abs. 2 Satz 2 AktG gelten".

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil die zeitlichen Vorgaben in der Satzung dem Bemühen des Gesetzgebers – durch das am 1. November 2005 in Kraft getretene Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG) ist § 131 Abs. 2 Satz 2 AktG mit der Ermächtigung an die Hauptversammlung, das Frage- und Rederecht zu begrenzen, eingeführt worden - entsprächen, die Hauptversammlung durch Verbesserung der Diskussionskultur aufzuwerten und einen Klagemissbrauch zu vermeiden. Das Berufungsgericht hat das Urteil abgeändert und den Beschluss insgesamt für nichtig erklärt.

Der II. Zivilsenat wird über die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision am 8. Februar 2010 verhandeln und danach zu entscheiden haben, ob sich die Satzungsregelung im Rahmen des Gesetzes hält.

Verhandlungstermin: 9. Februar 2010

XI ZR 116/09

LG Baden-Baden - Urteil vom 20. März 2008 – 1 O 41/07

OLG Karlsruhe - Urteil vom 3. März 2009 – 17 U 371/08

(veröffentlicht OLGR Karlsruhe 2009, 364)

und

XI ZR 117/09

LG Karlsruhe - Urteil vom 3. August 2007 – 4 O 675/06

OLG Karlsruhe - Urteil vom 3. März 2009 – 17 U 149/07

(veröffentlicht NZG 2009, 1155)

Die Kläger dieser Parallelverfahren begehren von der beklagten Bank Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung. Beide beteiligten sich nach entsprechender Beratung der Beklagten im Jahr 2001 an demselben Medienfonds, der von einer Tochtergesellschaft der Beklagten herausgegeben wurde. Diese gab das von den Anlegern vereinnahmte Agio in Höhe von 5 %, das nach dem Fondsprospekt ihr zustehen sollte, als Gegenleistung für die Vermittlung der Fondsanteile an die Beklagte weiter, ohne dass die Kläger darüber im Beratungsgespräch aufgeklärt wurden. Nachdem die Fondsgesellschaft in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten war, veräußerten beide Kläger ihre Beteiligungen mit erheblichem Verlust.

Die Vorinstanzen haben den Klagen unter Abzug der im Jahr 2001 erzielten Steuervorteile stattgegeben. Dabei hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Beklagte ihre Pflichten aus den Beratungsverträgen durch die Nichtaufklärung über erhaltene Rückvergütungen (vgl. hierzu BGHZ 170, 226; BGH, Beschluss vom 20. Januar 2009 – XI ZR 510/07, WM 2009, 405) schuldhaft verletzt habe. Auf einen Rechtsirrtum zum Zeitpunkt der Beratungsgespräche im Juni bzw. Juli 2001 könne sie sich nicht berufen. Die Kläger verfolgen mit ihren vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionen ihre Zahlungsansprüche in voller Höhe weiter. Die Beklagte erstrebt in einer Sache mit einer Anschlussrevision, in der anderen mit einer vom Senat zugelassenen Revision die vollständige Klageabweisung. Die Sachen geben dem Senat voraussichtlich Gelegenheit, zu der in instanzgerichtlicher Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beurteilten Frage Stellung zu nehmen, ob sich beratende Banken vor dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. Dezember 2006 (BGHZ 170, 226) über ihre Pflicht zur Aufklärung über Rückvergütungen in einem Rechtsirrtum befunden haben können.

Verhandlungstermin: 10. Februar 2010

IV ZR 147/09

AG Chemnitz - Urteil vom 10. Dezember 2008 - 13 C 3633/07 

LG Chemnitz - Urteil vom 28. Mai 2009 - 6 S 2/09 

Der Kläger und die beklagte Lebensversicherungsgesellschaft streiten darüber, ob die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Mindestrückkaufswert nach Kündigung einer Lebensversicherung (grundlegend Urteil vom 12. Oktober 2005 - IV ZR 162/03 - BGHZ 164, 297 = VersR 2005, 1565) auch auf Verträge anwendbar ist, die ab etwa Mitte 2001 bis Ende 2007 abgeschlossen worden sind.

Der Bundesgerichtshof hatte durch zwei Urteile vom 9. Mai 2001 (IV ZR 121/00 - BGHZ 147, 354 = VersR 2001, 841 und IV ZR 138/99 - BGHZ 147, 373 = VersR 2001, 839) Klauseln in Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Lebensversicherung, nach denen der Versicherungsnehmer bei einer Kündigung in den ersten Jahren keinen oder nur einen sehr geringen Rückkaufswert erhielt, wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) für unwirksam erklärt. Die wegen der Unwirksamkeit der Klauseln entstandene Vertragslücke hat der Bundesgerichtshof durch das Urteil vom 12. Oktober 2005 in der Weise geschlossen, dass er den Versicherungsnehmern Anspruch auf einen Mindestrückkaufswert zugesprochen hat. Den ab etwa Mitte 2001/Anfang 2002 und in den folgenden Jahren abgeschlossenen Verträgen liegen Klauseln zugrunde, in denen die Versicherungsnehmer - nach Ansicht der Versicherungswirtschaft - in transparenter Weise darauf hingewiesen werden, dass in den ersten Jahren kein oder nur ein sehr geringer Rückkaufswert vorhanden ist.

Der Kläger hatte im Mai 2005 bei der Beklagten eine Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht abgeschlossen. 13 Monate lang zahlte er Beiträge in Höhe von insgesamt 1.030 €. Im September 2006 kündigte er den Versicherungsvertrag. Die Beklagte teilte ihm den Rückkaufswert mit 0 € mit. Seine Klage auf Rückzahlung der Prämien, hilfsweise Zahlung eines Mindestrückkaufswerts hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Im Revisionsverfahren geht es nur noch um den im Wege der Stufenklage verfolgten Hilfsantrag auf Zahlung eines Mindestrückkaufswerts gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.

Der Kläger hält auch die neuen Versicherungsbedingungen für intransparent und deshalb unwirksam. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die Klauseln über den Rückkaufswert nach Kündigung, die Verrechnung der Abschlusskosten und den Stornoabzug transparent formuliert seien. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Senats, insbesondere die beiden Urteile vom 9. Mai 2001 (aaO) hat es weiter ausgeführt, dass die in transparenter Weise auf die mit der Kündigung verbundenen Nachteile hinweisenden Klauseln einer materiellen Inhaltskontrolle nach § 307 BGB standhielten. Der Bundesgerichtshof habe ausschließlich die fehlende Transparenz derartiger Klauseln beanstandet.

Der Senat hat die Parteien darauf hingewiesen, dass es auf die bisher nur erörterte Frage der Transparenz möglicherweise nicht ankommt. Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Februar 2006 (VersR 2006, 489) könnte sich ergeben, dass ein Rückkaufswert, der in den ersten Jahren bei null oder nur wenig darüber liegt, verfassungswidrig ist und daher einer materiellen Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht standhält (so jetzt § 169 Abs. 3 VVG 2008). Der Senat hat ferner auf Bedenken gegen die Wirksamkeit der Bestimmungen über den Stornoabzug hingewiesen. Darin wird dem Versicherungsnehmer nicht - wie von § 309 Nr. 5b BGB verlangt - ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

Verhandlungstermin: 10. Februar 2010

VIII ZR 343/08

AG Neuss - Urteil vom 15. August 2007 - 80 C 4188/06

LG Düsseldorf - Urteil vom10. Dezember 2008 - 23 S 259/07

Der Beklagte hat von der Klägerin seit 1985 eine Wohnung gemietet.

In § 7 des Formularmietvertrags heißt es:

"Der Mieter ist berechtigt, in den Räumen Haushaltsmaschinen (z.B. Wasch- und Geschirrspülmaschinen, Trockenautomaten) aufzustellen, wenn und soweit die Kapazität der vorhandenen Installationen ausreicht und Belästigungen der Hausbewohner und Nachbarn sowie Beeinträchtigungen der Mietsache und des Grundstücks nicht zu erwarten sind. Im Falle des Anschlusses von Elektrogeräten, die zu einer Überlastung des vorhandenen Netzes führen, ist der Mieter verpflichtet, die Kosten der Verstärkung oder sonstigen Änderung des Netzes zu tragen (einschließlich der Energieumstellungs- und Folgekosten)."

Der Beklagte hat die Miete wegen der schwachen Stromversorgung der Wohnung und einer Vielzahl weiterer behaupteter Mängel gemindert. Die Klägerin hat den Beklagten auf Zahlung rückständiger Miete und auf Räumung der Mietwohnung in Anspruch genommen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat der Klage stattgegeben und zur Begründung hinsichtlich der Mängel an der Elektroinstallation ausgeführt: Der Beklagte habe die Miete nicht im Hinblick auf die schwache Stromversorgung der Wohnung mindern dürfen. Zwar habe nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch der Mieter einer Altbauwohnung einen Anspruch auf eine Elektrizitätsversorgung, die zumindest den Betrieb eines größeren Haushaltsgerätes wie einer Waschmaschine oder einer Geschirrspülmaschine und gleichzeitig weiterer handelsüblicher Geräte wie zum Beispiel eines Staubsaugers ermögliche. Dies gelte jedoch nur dann, wenn nichts anderes vereinbart sei. Das sei hier in § 7 des Mietvertrages geschehen. Eine unangemessene Benachteiligung im Sinne § 307 Abs. 1, 2 Satz 1 BGB liege darin nicht.

Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.

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