BundesgerichtshofMitteilung der PressestelleNr.233/2008 Grenzen außervertraglicher Herstellerpflichten bei
Produkten mit Sicherheitsmängeln
Die klagende Pflegekasse verlangt die Erstattung von Nachrüstungskosten für Pflegebetten aus der Produktion der Beklagten, die sie ihren Versicherten für die häusliche Pflege zur Verfügung gestellt hatte. Nachdem die zuständigen Behörden über Sicherheitsrisiken der Betten informiert hatten und die Beklagte die Übernahme der Nachrüstungskosten abgelehnt hatte, ließ die Klägerin die Betten auf eigene Kosten nachrüsten. Die Klage blieb in beiden Vorinstanzen erfolglos. Der u. a. für Produkthaftung zuständige VI. Zivilsenat hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Die deliktischen Sicherungspflichten des Herstellers nach Inverkehrbringen seines Produkts seien zwar nicht von vornherein auf die Warnung vor etwaigen Gefahren beschränkt. Sie könnten insbesondere die Verpflichtung einschließen, dafür Sorge zu tragen, dass bereits ausgelieferte gefährliche Produkte möglichst effektiv aus dem Verkehr gezogen oder nicht mehr benutzt würden. Die deliktische Herstellerhaftung sei jedoch nicht darauf gerichtet, dem Erwerber/Benutzer eine mangelfreie Sache zur Verfügung zu stellen, sondern lediglich auf den Schutz absoluter Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit und Eigentum. Unter den Umständen des Streitfalles hat die Beklagte durch ihre Warnung der Pflicht zur Gefahrenabwehr genügt, weil sie davon ausgehen konnte, dass ihrer Warnung Folge geleistet wird. Da sie zu weitergehenden Maßnahmen nicht verpflichtet war, musste sie auch nicht die Kosten der Nachrüstung tragen. Urteil vom 16. Dezember 2008 – VI ZR 170/07 LG Bielefeld - Entscheidung vom 2.12.2004 - 18 O 23/05 OLG Hamm – Entscheidung vom 16.5.2007 - 8 U 4/06 Karlsruhe, den 16. Dezember 2008
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