Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 90/2007

Strafsache gegen Schönheitschirurgen muss

neu verhandelt werden

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Angeklagte ist niedergelassener Chirurg und führt in seiner Arztpraxis auch ambulante kosmetische Operationen durch. Im Jahr 2002 nahm er bei einem Patienten eine Fettabsaugung (Liposuktion) im Bauchbereich unter lokaler Betäubung vor. Nach den Feststellungen des Landgerichts verstieß der Angeklagte bei diesem operativen Eingriff in mehrfacher Weise gegen die ihm als Arzt obliegenden Sorgfaltspflichten. So führte er etwa die Operation ohne Hinzuziehung von medizinisch geschultem Personal durch, wählte eine falsche Narkosemethode und bemerkte trotz entsprechender Hinweise nicht rechtzeitig, dass sein Patient infolge einer Überdosierung der verabreichten Narkose-medikamente während der Operation eine Atemdepression erlitt, an deren Folgen er letztlich verstarb. Auf die eingetretene Notfallsituation war er überdies nur unzureichend vorbereitet.

Die Revision des Angeklagten hatte mit einer Verfahrensrüge Erfolg. Das Urteil war aber auch auf das Rechtsmittel der Nebenklägerin, der Ehefrau des Patienten, die eine Verurteilung des Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge nach § 227 StGB erstrebt, aufzuheben. Das Landgericht ist in seinem Urteil davon ausgegangen, dass der Angeklagte den Patienten nicht vorsätzlich verletzt habe, weil dieser in die Behandlung jedenfalls hypothetisch eingewilligt habe. Diesen rechtlichen Ansatz hat der Senat als rechtsfehlerhaft beanstandet. Eine Einwilligung in eine ärztliche Heilbehandlung kann sich nämlich grundsätzlich nur auf einen nach den Regeln der ärztlichen Kunst ausgeführten Eingriff beziehen. Im vorliegenden Fall war jedoch eine diesen Maßstäben genügende Behandlung von vorneherein nicht gewährleistet. Eine entsprechende Aufklärung des Patienten hat der Angeklagte nicht vorgenommen. Da das Landgericht dies bei seiner Würdigung außer Acht gelassen hat, konnte das Urteil keinen Bestand haben.

Urteil vom 5. Juli 2007 - 4 StR 549/06

Landgericht Halle - Urteil vom 27. Juni 2006 - 21 Ks 10/05

Karlsruhe, den 5. Juli 2007

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