BundesgerichtshofMitteilung der PressestelleNr. 13/2007 Vorschau auf Entscheidungen in den nächsten
Monaten des Jahres 2007
Verhandlungstermin: 7. Februar 2007 VIII ZR 266/06 LG Karlsruhe - 8 O 103/03 ./. OLG Karlsruhe – 11 U 9/05 Die Klägerin erwarb von der Beklagten eine Stute für den Freizeit- und Distanzsport. Die Klägerin hat den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt und unter anderem Rückzahlung des von ihr geleisteten Kaufpreises verlangt. Die Parteien streiten darum, ob das Pferd mit einem Sachmangel (§ 434 BGB) behaftet ist, weil es bei Vertragsabschluss vorhandene, später im Röntgenbild nachgewiesene körperliche Veränderungen aufweist, daraus resultierende klinische Erscheinungen aber wenig wahrscheinlich sind. Das Oberlandesgericht hat einen Sachmangel bejaht: Bereits aufgrund der im Röntgenbild erkennbaren Veränderungen (verkleinerter Zwischenraum zwischen zwei Dornfortsätzen sowie eine Randsklerosierung) sei das Pferd für den vertraglich vorausgesetzten Verwendungszweck nicht geeignet. Rückenprobleme seien nach den Ausführungen des vom Gericht beauftragten Sachverständigen zwar wenig wahrscheinlich; das Risiko sei jedoch höher als bei normalen anatomischen Befunden. Als Sachmangel genüge eine ernstzunehmende Wahrscheinlichkeit, dass das Pferd für den Freizeit- und Distanzsport nicht mehr verwendet werden könne. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr auf Klageabweisung gerichtetes Begehren weiter. Verhandlungstermin: 8. Februar 2007 grundke.de I ZR 59/04 OLG Celle - 13 U 213/03 ./. LG Hannover - 18 O 300/02 Der Kläger, dessen Nachname Grundke lautet, nimmt aus seinem Namensrecht den Beklagten auf Freigabe des Domainnamens "grundke.de" in Anspruch. Bei der DENIC e.G. ist als Inhaber der Domain der Beklagte unter seiner Firma (Jung & Hasala GbR) registriert. Er macht geltend, die Registrierung sei im Auftrag der Grundke Optik GmbH erfolgt. Für deren Werbung wird die Domain weit überwiegend genutzt. Während das Landgericht die Klage abgewiesen hat, weil die Domain letztlich von der namensrechtlich berechtigten Grundke Optik GmbH genutzt werde, hat das Berufungsgericht der Klage stattgegeben. Die Registrierung eines fremden Domain-Namens sei als unberechtigter Namensgebrauch anzusehen, wenn der Domaininhaber kein Namenträger sei. Die Zustimmung eines Namenträgers zur Registrierung (hier der Grundke Optik GmbH) stelle keine ausreichende Befugnis für den Beklagten dar, die Domain im eigenen Namen registrieren zu lassen. Verhandlungstermin: 14. Februar 2007 IV ZR 150/05 LG Wiesbaden – 2 O 251/03 ./. OLG Frankfurt am Main – 3 U 176/04 Der Kläger begehrt vom beklagten Versicherer die Auszahlung von Versicherungsleistungen aus einer von seiner vorverstorbenen Ehefrau bei der Beklagten genommenen Rentenversicherung. Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zwischen der verstorbenen Ehefrau des Klägers und dem Beklagten 1979 war diese in erster Ehe mit einem anderen Mann verheiratet. Für die bei Tod fällige Beitragsrückgewähr war in dem Versicherungsvertrag als Bezugsberechtigter der "Ehegatte der versicherten Person" angegeben. Die erste Ehe der vorverstorbenen Ehefrau des Klägers wurde 1985 geschieden; von 1993 bis zu ihren Tod 1994 war sie mit dem Kläger verheiratet. Nach dem Tod der Ehefrau des Klägers zahlte die Beklagte an den Mann aus erster Ehe Versicherungsleistungen in Höhe von 6.255,02 € aus. Die Vorinstanzen haben die Klage auf Zahlung der nach dem Versicherungsvertrag dem Begünstigten zustehenden Versicherungsleistungen abgewiesen. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ergebe die Auslegung der Bezugsberechtigung, dass die Benennung des "Ehegatten" als Bezugsberechtigter dahin zu verstehen sei, dass eine Bezugsberechtigung für den bei Abschluss des Versicherungsvertrages mit der Versicherungsnehmerin verheirateten Ehemann begründet werde, die auch bei einer etwaigen Scheidung der Ehe nicht automatisch unwirksam werden solle. Die Begünstigung sei in solchen Fällen nicht durch die Scheidung der Eheleute auflösend bedingt. Eine wirksame Änderung der Bezugsberechtigung zugunsten des Klägers als neuer Ehemann könne nicht festgestellt werden. Diese Auslegung wird der IV. Zivilsenat im Rahmen der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision zu überprüfen haben. Verhandlungstermin: 15. Februar 2007 Doc-Morris und Arzneimittelpreisverordnung I ZR 158/04 OLG Hamm - 4 U 74/04 ./. LG Münster - 23 O 202/02 Der Kläger, der eine Apotheke in Steinfurt betreibt, wendet sich gegen Angebote der Beklagten, der niederländischen Versandhandelsapotheke Doc-Morris. In Deutschland ist der Apothekerabgabenpreis für Arzneimittel durch die Arzneimittelpreisverordnung vorgeschrieben. Außerdem müssen Apotheker von gesetzlich Krankenversicherten nach den Vorschriften des SGB V Zuzahlungen verlangen. Der Kläger macht geltend, dass die Beklagte über ihre Versandhandelsapotheke in Deutschland apothekenpflichtige Arzneimittel zu Preisen unterhalb der Preise der Arzneimittelpreisverordnung angeboten und von gesetzlich versicherten Bestellern nicht die im SBG V vorgeschriebenen Zuzahlungen verlangt habe. Er nimmt die Beklagte auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Schadensersatzfeststellung in Anspruch. Das Berufungsgericht hat das klageabweisende landgerichtliche Urteil bestätigt. Ein Verstoß der Beklagten gegen die Arzneimittelpreisverordnung komme nicht in Betracht, da diese für die Beklagte als niederländische Gesellschaft nicht gelte. Selbst wenn sie anwendbar wäre, wäre sie wegen Verstoßes gegen Art. 28, 30 EG unwirksam. Ob ein Verstoß gegen §§ 31 Abs. 3, 43b SGB V vorliege, weil die Beklagte keine Zuzahlungen einfordere, könne dahinstehen, weil es diesen Vorschriften jedenfalls am erforderlichen Wettbewerbsbezug fehle. Verhandlungstermin: 27. Februar 2007 XI ZR 195/05 LG Ravensburg - 6 O 399/04 ./. OLG Stuttgart - 9 U 34/05 Die Klägerin, Beitreibungs- und Verwertungsgesellschaft einer Bankengruppe, nimmt die Beklagten zu 1) und 2) aus abgetretenem Recht einer Raiffeisenbank auf Rückzahlung eines Darlehens zur Finanzierung des Erwerbs von zwei Eigentumswohnungen und den Beklagten zu 3 ) als Bürgen in Anspruch. Die Beklagten bestreiten unter Berufung auf das Bankgeheimnis und das Bundesdatenschutzgesetz vor allem die Wirksamkeit der Abtretung. Der Beklagte zu 3) erhebt außerdem Einwendungen gegen seine Haftung aus der Bürgschaft. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs kann auch für die Verwertung von Forderungen aus notleidenden Bankdarlehen durch Veräußerung an einen Investor von Bedeutung sein. Verhandlungstermin: 28. Februar 2007 VIII ZR 30/06 LG Frankfurt am Main - 3/10 O 129/04 ./. OLG Frankfurt am Main - 21 U 21/05 Die Klägerin war Kraftfahrzeug-Vertragshändlerin der beklagten Adam Opel GmbH. Die Parteien streiten um einen Anspruch der Klägerin auf Vertragshändlerausgleich (§ 89b HGB analog). Durch die EG-Gruppenfreistellungsverordnung - GVO - Nr. 1400/2002 vom 31. Juli 2002 wurden die wettbewerbsrechtlichen Rahmenbedingungen für den Vertrieb von Neuwagen durch Vertragshändler der Automobilhersteller geändert. Die GVO trat zum 1. Oktober 2002 in Kraft und gewährte für bestehende Vertragshändlerverträge, die den neuen Bestimmungen nicht entsprachen, eine Übergangsfrist von einem Jahr. Zum Ablauf dieses Zeitraums kündigte die Beklagte - flächendeckend – sämtliche Vertragshändlerverträge. Sie bot einem Teil ihrer bisherigen Vertragshändler, unter anderem der Klägerin, zum 1. Oktober 2003 neue Vertriebsvereinbarungen an. Die Klägerin lehnte das Angebot ab und verlangt Ausgleich in entsprechender Anwendung des § 89b HGB. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass die Ablehnung des Angebots zur Fortsetzung des Vertrages durch die Klägerin einer Kündigung seitens der Klägerin gleichstehe, so dass schon aus diesem Grund ein Ausgleichsanspruch nicht bestehe (§ 89b Abs. 3 Nr. 1 HGB analog). Die Klägerin hat dem entgegengehalten, dass ihr die Annahme des Angebots aufgrund nachteiliger Veränderungen, zum Beispiel bei den Grundmargen, nicht zumutbar gewesen sei. Das Landgericht hat der Klage durch Grundurteil stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr auf Klageabweisung gerichtetes Begehren weiter. Verhandlungstermin: 28. Februar 2007 XII ZR 161/04 Amtsgericht Bamberg 1 F 1176/03 ./. Oberlandesgericht Bamberg 2 UF 25/04 Die 1991 geborenen Klägerinnen nehmen ihren Vater, den Beklagten, auf Zahlung von Kindesunterhalt in Anspruch. Sie leben bei ihrer Mutter, während eine weitere, 1986 geborene Tochter der geschiedenen Ehegatten beim Vater lebt. Beiden Elternteilen steht gemeinsam die elterliche Sorge für die Kinder zu. Sie betreuen die Zwillinge abwechselnd, und zwar in der Weise, dass sich diese über einen Zeitraum von 14 Tagen betrachtet durchschnittlich etwa fünf Tage beim Vater und neun Tage bei der Mutter aufhalten. Die Schulferien verbringen sie jeweils hälftig bei einem der Elternteile. Das Oberlandesgericht ist davon ausgegangen, dass im vorliegenden Fall beide Eltern für die Zwillinge Barunterhalt zu leisten hätten, weil diese sich wegen des von den Eltern bezüglich der Betreuung praktizierten Wechselmodells in weitergehendem Umfang bei dem Vater aufhielten als während des üblichen Umgangsrechts. Der Bedarf der Zwillinge sei deshalb nicht nur nach dem Einkommen des Vaters, sondern nach dem zusammengerechneten Einkommen der Eltern zu bestimmen und um die beim Vater zusätzlich anfallenden Wohnkosten zu erhöhen. Für diesen Bedarf hätten die Eltern anteilig nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen aufzukommen. Die so ermittelten Anteile seien allerdings in Höhe der jeweils erbrachten Betreuungsleistungen gedeckt, so dass der jeweils verbleibende Betrag als Barunterhalt verlangt werden könne. Der Vater schulde deshalb (u.a.) für die Zeit ab August 2003 monatlichen Unterhalt von 146,65 € pro Kind. Das Oberlandesgericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage zugelassen, wie der Kindesunterhalt bei praktiziertem Wechselmodell im Rahmen der gemeinschaftlichen elterlichen Sorge zu bemessen sei. Verhandlungstermin: 1. März 2007 Mauer-Bilder I ZR 42/04 KG Berlin - 5 U 219/03 ./. LG Berlin - 16 O 723/02 Der Kläger beteiligte sich 1995 an der Bemalung von damals noch mit dem Boden fest verbundenen Originalelementen der Berliner Mauer. Das Grundstück gehörte dem Land Berlin. Der Kläger bemalte drei zusammenhängende Mauersegmente, ohne sie zu signieren und betitelte sie mit "Ost-West-Dialog". Im Jahr 2001 schenkte das Land Berlin die vom Kläger bemalten Segmente der beklagten Bundesrepublik Deutschland - Deutscher Bundestag. Die Beklagte verschenkte sie an die Vereinten Nationen. Sie wurden im Jahr 2002 in New York übergeben und dort unter Nennung des Klägers als Urheber aufgestellt. Der Kläger sieht darin eine Verletzung seines urheberrechtlichen Verbreitungs- und Nennungsrechts und nimmt die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch. Das Berufungsgericht hat das klageabweisende landgerichtliche Urteil bestätigt. Das aus § 17 Abs. 1 UrhG folgende Verbreitungsrecht des Klägers sei bereits durch das Anbringen des Werks auf dem Mauerstück untergegangen. Der grundlegende Unterschied zur Senatsentscheidung "Mauer-Bilder" (BGHZ 129, 66) bestehe darin, dass im vorliegenden Fall die Bemalung auf der inneren Mauer angebracht worden sei, und zwar Jahre nach dem Mauerfall. Es gehe daher im Kern um aufgedrängte Kunst, also um die Bemalung eines Gegenstands in fremdem Eigentum. Dieser sei als selbständiges Wirtschaftsgut auch ohne das aufgedrängte Kunstwerk verwertbar. Seit der Übergabe an die UNO im Jahr 2002 sei das Verbreitungsrecht des Klägers erschöpft i.S.v. § 17 Abs. 2 UrhG. Das Recht des Klägers auf Anerkennung seiner Urheberschaft (§ 13 Satz 1 UrhG) sei durch das Fehlen seiner Namensnennung bei einer Präsentation und bei der Übergabe an die UNO nicht verletzt. Indem er davon abgesehen habe, das Werk zu signieren, habe er sich selbst nicht als Schöpfer namentlich zu erkennen gegeben. Da er sein Bestimmungsrecht bisher nicht ausgeübt habe, könne seine Erwähnung auf der Tafel dieses nicht verletzen (§ 13 Satz 2 UrhG). Verhandlungstermin: 6. März 2007 VI ZR 13/06, 14/06, 50/06, 51/06, 52/06, 53/06 LG Hamburg – 324 O 871/04 v. 1.7.2005 ./. Hanseatisches OLG Hamburg – 7 U 84/05 v. 13.12.2005 LG Hamburg – 324 O 870/04 v. 1.7.2005 ./. Hanseatisches OLG Hamburg – 7 U 85/05 v. 13.12.2005 LG Hamburg – 324 O 872/04 v. 24.6.2005 ./. Hanseatisches OLG Hamburg – 7 U 87/05 v. 31.1.2006 LG Hamburg – 324 O 873/04 v. 24.6.2005 ./. Hanseatisches OLG Hamburg – 7 U 88/05 v. 31.1.2006 LG Hamburg – 324 O 869/04 v. 1.7.2005 ./. Hanseatisches OLG Hamburg – 7 U 82/05 v. 31.1.2006 LG Hamburg – 324 O 868/04 v. 1.7.2005 ./. Hanseatisches OLG Hamburg – 7 U 81/05 v. 31.1.2006 Kläger sind die Eheleute von Hannover. Beklagte sind verschiedene Presseverlage. Die beklagten Verlage haben in den von ihnen verlegten Zeitschriften verschiedene Artikel über Prinzessin Caroline von Hannover und ihren Ehemann veröffentlicht, die u. a. mit Aufnahmen der beiden Kläger bebildert waren. Die Fotografien sind sämtlich während verschiedener Urlaubsaufenthalte der Abgebildeten aufgenommen worden und zeigen die Kläger auf belebter Straße oder in einem Sessellift. Die Kläger begehren Unterlassung der erneuten Veröffentlichung der beanstandeten Aufnahmen. Das Landgericht hat den Klagen im Hinblick auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte stattgegeben. Auf die Berufungen der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klagen abgewiesen. Es hat der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entnommen, dass der Schutz der Privatsphäre der Abgebildeten hinter dem mit der Pressefreiheit verwirklichten Informationsinteresse der Allgemeinheit zurücktrete, wenn die veröffentlichte Aufnahme die abgebildete Person in der Öffentlichkeit, gegebenenfalls unter anderen Menschen zeige. Einer Einwilligung der Betroffenen in die Veröffentlichung bedürfe es dann nicht. Die Fälle geben dem VI. Zivilsenat Gelegenheit, sich nach Erlass der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 24. Juni 2004 erneut damit zu befassen, wann eine Veröffentlichung von Abbildungen prominenter Personen ohne deren Einwilligung zulässig ist. Verhandlungstermin: 8. März 2007 3 StR 486/06 LG Stuttgart - 18 KLs 4 Js 63331/05 - Urteil vom 29. September 2006 Das Landgericht Stuttgart hat den Angeklagten wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (§ 86a StGB) zu einer Geldstrafe verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hat der Generalbundesanwalt Terminsantrag gestellt. Anlass für den Terminsantrag ist die bislang höchstrichterlich nicht entschiedene Frage, ob der massenhafte Vertrieb von Kennzeichen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation auch dann von § 86a StGB erfasst wird, wenn die Kennzeichen in einen Kontext gestellt sind, der die Ablehnung nationalsozialistischen Gedankenguts zum Ausdruck bringt. Verhandlungstermin: 20. März 2007 XI ZR 414/04 LG Karlsruhe - 11 O 95/00 ./. OLG Karlsruhe - 15 U 4/01 Die Klägerin nimmt die beklagte Bausparkasse auf Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Finanzierung einer Eigentumswohnung in Anspruch. Von einem Vermittler geworben erwarb die Klägerin im Jahre 1997 zwecks Steuerersparnis eine vermietete Eigentumswohnung für rd. 88.000 DM und trat einer Mieteinnahmegemeinschaft bei. Zur Finanzierung des Kaufpreises nahm die Klägerin ein Grundschuldvorausdarlehen einer Bank über 100.000 DM auf, das durch zwei mit der Beklagten abgeschlossene Bausparverträge getilgt werden sollte. Nach Widerruf ihrer Darlehensvertragserklärung nach dem Haustürwiderrufsgesetz verlangt die Klägerin insbesondere Ersatz der auf das Vorausdarlehen gezahlten Zinsen und Freistellung von allen Ansprüchen aus dem Darlehensvertrag sowie Rückabtretung der zur Sicherheit abgetretenen Ansprüche aus den Bausparverträgen Zug um Zug gegen Übertragung der Eigentumswohnung. Die Klägerin beruft sich u. a. auf die Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten sowie darauf, das Mietpoolkonzept habe betrügerisch von Anfang an überhöhte Ausschüttungen vorgesehen, um eine entsprechende Rendite vorzutäuschen. Obwohl dies der beklagten Bausparkasse bekannt gewesen sei, habe sie den Beitritt zum Mietpool zur Voraussetzung für die Auszahlung des Darlehens gemacht und die überhöhten Mietpoolausschüttungen als tatsächliche Mieterträge behandelt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht, dessen Urteil in ZIP 2005, 698 veröffentlicht ist, hat ihr nach Beweiserhebung über die Üblichkeit und die Risiken des verlangten Beitritts zu einer Mieteinnahmegemeinschaft stattgegeben. Verhandlungstermin: 27. März 2007 VI ZR 101/06 LG Düsseldorf – 12 O 440/06 ./. OLG Düsseldorf – I-15 U 180/05 Der Kläger ist Mitbegründer und Vorstandsvorsitzender eines Vereins, dessen satzungsmäßiger Zweck u. a. die Bekämpfung von Kinderpornographie im Internet ist. Die Beklagte ist Betreiberin eines Internetforums, das sich mit sexuellem Missbrauch und Kinderpornographie beschäftigt. Der Kläger hat die Beklagte auf Unterlassung der Verbreitung von zwei Beiträgen in Anspruch genommen, durch die sich der Kläger in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt sieht und die von Dritten jeweils unter einem Pseudonym ("Nickname") in das Forum eingestellt worden waren. Der Autor eines der Beiträge ist den Parteien bekannt. Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Klage hinsichtlich des Beitrags des den Parteien bekannten Verfassers abgewiesen und wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision gegen sein Urteil zugelassen. Im Revisionsverfahren wird zu klären sein, ob und unter welchen Umständen der Betreiber eines Internetforums vom Verletzten auf Unterlassung einer Meinungsäußerung in Anspruch genommen werden kann, die ein Dritter in das Forum eingestellt hat. Verhandlungstermin: 19. April 2007 Zinssatz und Fußball-Europameisterschaft I ZR 57/05 OLG Köln - 6 U 197/04 ./. LG Bonn - 14 O 107/04 Aus Anlass der damals bevorstehenden Fußball-Europameisterschaft in Portugal bot die Beklagte eine sechsmonatige Festgeldanlage mit einem Mindestanlagebetrag an und bewarb diese im Internet. Neben einer garantierten Basisverzinsung (z.B. 1,5% bei einer Einlage ab 50.000 €) wurde ein Zinsbonus von 25%, 50%, 75% und 150% ausgelobt, der davon abhängig war, ob die deutsche Fußballnationalmannschaft das Viertel-, das Halb- oder das Finale erreichen und dort siegen würde. Aus einem Sternchenhinweis in der Werbung ergab sich, dass sich der Zinsbonus auf den Basiszinssatz bezog. Diese Werbung beanstandet der Kläger als irreführend und unlauter i. S. v. § 4 Nr. 1, § 4 Nr. 6 UWG und nimmt die Beklagte auf Unterlassung und Ersatz der Abmahnkosten in Anspruch. Das Berufungsgericht hat das klageabweisende Urteil des Landgerichts bestätigt. Eine Irreführung liege nicht vor. Der verständige Kapitalanlageinteressent studiere vor einem Vertragsschluss die gesamte Werbeanzeige und werde durch den Sternchenhinweis ausreichend aufgeklärt. Ein Verstoß gegen § 4 Nr. 6 UWG, der ein Gewinnspiel voraussetze, scheide aus. Das Zinsbonusangebot könne nicht als Gewinnspiel verstanden werden. Darüber hinaus stelle die Zahlung einer Rendite nach Ende der Laufzeit für die zeitweilige Kapitalüberlassung weder eine Inanspruchnahme einer Dienstleitung noch den Erwerb einer Ware dar. Auch fehle die erforderliche Kopplung zweier verschiedener Leistungen. Das Angebot der Beklagten enthalte ein einheitliches Finanzprodukt. Ein übertriebenes Anlocken i. S. d. § 4 Nr. 1 UWG scheide aus, weil das Angebot nicht geeignet sei, die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher durch unsachlichen Einfluss zu beeinträchtigen. Das aleatorische Moment sei angesichts der im Marktvergleich nur geringfügig erhöhten Zinssätze als gering einzustufen. Die Verknüpfung des Zinsertrags mit einem Zufallsmoment sei nicht unlauter, weil der Verbraucher wisse, dass die erzielbaren Zinssätze permanenten Schwankungen unterlägen. § 4 Nr. 11 UWG greife nicht, weil kein verbotenes Glücksspiel vorliege. Es bestehe nicht die Gefahr, dass der Anleger sein Kapital verliere. Verhandlungstermin: 8. Mai 2007 KVR 16/06 OLG Düsseldorf - VI – 3 Kart 157/06 (V) KVR 17/06 OLG Düsseldorf – VI- 3 Kart 152/06 (V) KVR 18/06 OLG Düsseldorf – VI -3 Kart 151/06 (V) Betreiber von Gasversorgungsnetzen wollen Auskunftsverlangen der Bundesnetzagentur durch den Bundesgerichtshof überprüfen lassen § 112 a Abs. 1 Satz 1 EnWG verpflichtete die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (im Folgenden: Bundesnetzagentur), der Bundesregierung bis zum 1. Juli 2006 einen Bericht zur Einführung der Anreizregulierung nach § 21 a EnWG vorzulegen. § 112 a Abs. 1 Satz 2 EnWG räumt der Bundesnetzagentur zur Vorbereitung und Erstellung des Berichts die "Ermittlungsbefugnisse nach diesem Gesetz" ein. Die Bundesnetzagentur veröffentlichte am 21. Dezember 2005 in ihrem Amtsblatt Nr. 24/2005 ein Auskunftsverlangen mit folgendem Inhalt: "Gemäß § 69 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 112 a Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) ergeht die folgende Entscheidung: 1. Allen Betreibern von Gasversorgungsnetzen im Sinne des § 3 Nr. 20 EnWG wird aufgegeben, die in Kapitel 1 der Datenliste in Anlage 1 angeforderten Angaben unter Berücksichtigung der Datendefinitionen in Anlage 2 zu diesem Auskunftsverlangen spätestens bis zum 6.2.2006 an die Bundesnetzagentur zu übermitteln. 2. Betreibern von überregionalen Gasfernleitungsnetzen, die Entgelte nach § 3 Abs. 2 der Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Gasversorgungsnetzen (GasNEV) bilden, wird zudem aufgegeben, die in Kapitel 2 der Datenliste in Anlage 1 angeforderten Angaben unter Berücksichtigung der Datendefinitionen in Anlage 2 zu diesem Auskunftsverlangen spätestens bis zum 6.2.2006 an die Bundesnetzagentur zu übermitteln. 3. Für die Erteilung der Auskünfte haben die unter Ziffer 1 und Ziffer 2 genannten Netzbetreiber das Datenerfassungsprogramm zu verwenden, das auf der Internetseite der Bundesnetzagentur (…) zum Download bereitgestellt wird. (…) 4. Diese Entscheidung gilt mit dem auf die Veröffentlichung im Amtsblatt der Bundesnetzagentur folgenden Tag als bekannt gegeben. (Die genannten Anlagen 1 und 2 sind veröffentlicht und abrufbar auf der Internetseite der Bundesnetzagentur unter der Adresse (…)" Dagegen haben mehrere Betreiber von Gasversorgungsnetzen Beschwerden zum Oberlandesgericht Düsseldorf eingelegt. Nachdem ihre Anträge, die aufschiebende Wirkung ihrer Beschwerde anzuordnen, zurückgewiesen wurden (vgl. OLG Düsseldorf, WuW/E DE-R 1809; N & R 2006, 127 mit Anm. Schellberg/Spiekermann und RdE 2006, 162 mit Anm. Börner), haben sie noch während der Beschwerdeverfahren die verlangten Daten übermittelt. Noch bevor die Bundesnetzagentur am 30. Juni 2006 ihren (End-)Bericht nach § 112 a EnWG veröffentlicht hatte (im Internet veröffentlicht unter http://www.bundesnetzagentur.de), hat das Oberlandesgericht Düsseldorf auch die Beschwerden zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht Düsseldorf ist davon ausgegangen, dass es neben der Veröffentlichung im Amtsblatt keiner förmlichen Zustellung an die einzelnen Betreiber der Gasversorgungsnetze bedurfte. Den Anwendungsbereich des § 73 Abs. 1 EnWG, der für "Entscheidungen der Regulierungsbehörden" die Zustellung nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes vorsieht, sah es nicht als eröffnet an. Die Vorschrift finde – so das Oberlandesgericht – schon nach ihrer systematischen Stellung nur auf einzelfallbezogene Regulierungsverfahren der Beschlusskammern Anwendung. Ein solches Verfahren liege dem Auskunftsverlangen der Bundesnetzagentur nicht zugrunde, da es allein durch den in § 112 a EnWG verankerten Berichtsauftrag – einer allgemeinen Verwaltungsaufgabe – gerechtfertigt sei. Das Beschwerdegericht ging weiter davon aus, dass die Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich und deshalb eine öffentliche Bekanntgabe nach § 41 Abs. 3 Satz 2 VwVfG zulässig sei. Der Bundesnetzagentur sei eine Zustellung der sich an die Netzbetreiber richtenden Allgemeinverfügung tatsächlich nicht möglich gewesen, weil dieser Adressatenkreis ständigen Veränderungen unterliege. Gegen die Bestimmtheit der Untersagungsverfügung hatte das Beschwerdegericht keine Bedenken, da lediglich hinsichtlich der im Einzelnen zu übermittelnden Daten auf die auf der Internetseite der Bundesnetzagentur veröffentlichten Anlagen verwiesen worden sei. Das Beschwerdegericht ging davon aus, dass das Auskunftsverlangen sowohl inhaltlich als auch hinsichtlich seines Adressatenkreises von der Ermächtigung in § 112 a Abs. 1 Satz 2 EnWG gedeckt sei. Die Erarbeitung eines Konzepts zur Durchführung der Anreizregulierung sei eine gestaltende und planerische Aufgabe, für die der Bundesnetzagentur Einschätzungs-, Bewertungs- und Gestaltungsfreiheit zuzubilligen sei. Der gerichtlichen Überprüfung unterliege lediglich die Frage, ob die Bundesnetzagentur die Erforderlichkeit der Auskunft mit vertretbaren Erwägungen bejaht habe. Der Auffassung der Betreiber von Gasversorgungsnetzen, die überregionale Fernleitungsnetze betreiben, die gemäß § 24 Satz 2 Nr. 5 EnWG i.V.m. §§ 3 Abs. 2, 3 und 19 ff. GasNEV nicht der kostenorientierten Entgeltregulierung unterliegen, dass jedenfalls ihnen gegenüber das Auskunftsersuchen nicht von der Ermächtigungsgrundlage von § 112 a Abs. 1 EnWG gedeckt sei, folgte das Beschwerdegericht nicht. Es sei plausibel, dass die Bundesnetzagentur im Rahmen der Vorbereitung des Berichts die kostenerhöhende Wirkung technischer und struktureller Gegebenheiten und die potentielle Wirkung zu setzender Anreize deutschlandweit für das Gesamtsystem – bestehend aus rund 780 Gasnetzbetreibern – untersuchen wolle. Im übrigen solle sich der zu erstellende Bericht ganz grundsätzlich auch auf die Frage erstrecken, ob – und mit welchen Vorgaben – die Anreizregulierung für Gasfernleitungsnetzbetreiber eingeführt werden solle. Die abverlangte Auskunft verstoße nicht deshalb gegen das Übermaßverbot, weil Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse erfragt würden. Deren Preisgabe sei nach der gesetzgeberischen Wertung dann notwendig, wenn sie zur Erreichung des gesetzlich verfolgten Zwecks, der Bundesregierung zeitnah ein Konzept zur Einführung und Umsetzung der Anreizregulierung vorzulegen, erforderlich sei. Dem Geheimhaltungsbedürfnis würde im Übrigen dadurch Rechnung getragen, dass die Angehörigen der Bundesnetzagentur zur Geheimhaltung verpflichtet seien und die einzelnen Struktur- und Kostendaten in den Bericht nicht unternehmensbezogen einfließen würden. In drei Fällen haben die Betreiber der Gasversorgungsnetze Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf eingelegt. Über diese wird der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs am 8. Mai 2007 verhandeln. Verhandlungstermin: 22. Mai 2007 1 StR 582/06 Landgericht Heilbronn – 1 Ks 13 Js 28691/04 - Urteil vom 21. April 2006 Das Landgericht Heilbronn hat den Angeklagten mit Urteil vom 21. April 2006 vom Vorwurf des Mordes und des zweifachen Mordversuches aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Dem Angeklagten lag zur Last, am 7. Oktober 2004 gegen 14 Uhr die Sparkassenfiliale in Siegelsbach ausgeraubt und dabei eine Sparkassenkundin erschossen, deren Ehemann sowie einen Bankangestellten lebensgefährlich verletzt und ca. 33.000,- € erbeutet zu haben. Das Landgericht hat sich nicht davon zu überzeugen vermocht, dass der Angeklagte die Tat begangen hat. Nach Würdigung belastender Beweise und Beweisanzeichen – darunter die Aussagen der den Überfall überlebenden Zeugen, Spurenanhaftungen, bei dem Angeklagten sichergestelltes Bargeld – und entlastender Umstände – darunter ein vom Landgericht für zuverlässig erachtetes Alibi durch einen am Überfall unbeteiligten Zeugen – hat es Zweifel an seiner Täterschaft nicht überwinden können. Gegen den Freispruch richten sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der vier Nebenkläger. Sie greifen mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts die Beweiswürdigung des Landgerichts an und beanstanden außerdem die Verletzung von Verfahrensrecht. Verhandlungstermin: 6. Juni 2007 Versandhandel und PAngV I ZR 143/04 OLG Hamburg - 5 U 187/03 ./. LG Hamburg - 312 O 484/03 Die Klägerin wendet sich dagegen, dass die Beklagte, die einen Internetversandhandel betreibt, im März 2003 auf ihrer Internetseite für ihre Produkte warb, ohne bei der Angabe des Preises selbst darauf hinzuweisen, ob und in welcher Höhe zusätzliche Liefer- und Versandkosten anfallen und dass die Preise die Umsatzsteuer enthielten. Diese Informationen werden erst nach Einleitung des Bestellvorgangs erteilt. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Schadensersatzfeststellung in Anspruch. Das Berufungsgericht hat das der Klage stattgebende landgerichtliche Urteil bestätigt. Die angegriffene Werbung sei nach den Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) unlauter, weil ein Verstoß gegen die Vorschriften der Preisangabenverordnung (PAngV) vorliege. Danach seien eindeutige und leicht erkennbare Angaben über die Umsatzsteuer und die Versandkosten erforderlich. Diese Angaben enthalte die Werbung der Beklagten nicht und dies sei nach der PAngV der maßgebliche Zeitpunkt. Die Erteilung der Informationen nach Einleitung des Bestellvorgangs sei zu spät. Verhandlungstermin: 6. Juni 2007 Kinder/Kinder Kram I ZR 6/05 OLG Köln - 6 U 51/00 ./. LG Köln - 84 O 77/99 Die Klägerin nimmt aus ihrer Wortmarke "Kinderschokolade" und ihrer Wort/Bildmarke "Kinder" die Beklagte auf Unterlassung des Angebots von bestimmten Süßwaren unter deren Marke "Kinder Kram" in Anspruch. Das Berufungsgericht hatte der Unterlassungsklage zunächst stattgegeben und eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr bejaht. Diese Entscheidung hat der Senat aufgehoben und die Sache zurückverwiesen (BGHZ 156, 112 - Kinder). Das Berufungsgericht habe nicht den Gesamteindruck der sich gegenüber stehenden Zeichen ermittelt. Denkbar sei eine Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt des Serienzeichens der Klägerin mit dem Bestandteil "Kinder". Für Schokoladenwaren sei dieser Begriff aber rein beschreibend und ihm fehle jegliche Unterscheidungskraft. Er komme als Stammbestandteil einer Zeichenserie nur in Betracht, wenn er sich gerade als solcher im Verkehr durchgesetzt habe. Dies habe das Berufungsgericht bislang nicht geprüft. Nunmehr hat das Berufungsgericht entschieden, dass die Klägerin nicht aus ihrer Marke "Kinder" gegen die Marke "Kinder Kram" für Süßwaren vorgehen kann. Ein Unterlassungsanspruch wegen der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr bestehe nicht. Die dafür erforderliche Ähnlichkeit der Marken sei nicht gegeben. Der Wortbestandteil "Kinder" könne die Klagemarken nicht prägen, da er für sich genommen schutzunfähig sei. Eine Verkehrsdurchsetzung liege nicht vor. Verhandlungstermin: 6. Juni 2007 Kinder/Kinderzeit I ZR 94/04 OLG Hamburg - 5 U 123/03 ./. LG Hamburg - 416 O 85/03 Die Klägerin ist Inhaberin von mehreren für Schokoladenwaren eingetragenen Marken mit dem Wortbestandteil "Kinder". Darauf gestützt verlangt sie von der Beklagten die Unterlassung der Verwendung der Bezeichnung "Kinderzeit" für ein Milchdessert. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen und dabei die Senatsentscheidung vom 28. August 2003 berücksichtigt (BGHZ 156, 112 - Kinder). Es bestehe keine hinreichende Verwechslungsgefahr. Angesichts der Unterschiede der sich gegenüber stehenden Zeichen komme nur eine Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt eines Serienzeichens in Betracht. Der Wortbestandteil "Kinder" der Klagemarken sei zwar verkehrsdurchgesetzt, dies begründe aber nur eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft. Eine Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt des Serienzeichens setze aber - jedenfalls bei der hier nicht sehr ausgeprägten Warenähnlichkeit - voraus, dass der Wortbestandteil Kinder über eine gesteigerte Kennzeichnungskraft verfüge. Verhandlungstermin: 19. Juni 2007 KZR 48/05 LG Stuttgart – 17 O 497/04 . /. OLG Stuttgart – 2 U 25/05 Werden Baden-Württembergs Rettungsleitstellen hoheitlich tätig? Mit der Frage, ob die Rettungsleitstellen in Baden-Württemberg hoheitlich tätig werden, wird sich der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs voraussichtlich in dem Verfahren KZR 48/05 zu befassen haben. Die Klägerin betreibt im Bereich Ravensburg ein privates Krankentransportunternehmen. Die Beklagte ist Träger der für diesen Bereich zuständigen Rettungsleitstelle. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 RDG werden in Baden-Württemberg alle Einsätze des Rettungsdienstes durch die Rettungsleitstelle vermittelt. Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte habe sie bei der Zuteilung von Krankentransporten zugunsten anderer Krankentransportunternehmen benachteiligt, und hat die Beklagte auf Auskunft und Schadensersatz in Anspruch genommen. Das Landgericht Stuttgart hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat die Berufung zurückgewiesen. Landgericht und Berufungsgericht sind davon ausgegangen, dass der Träger der Rettungsleitstelle bei der Auswahl und Bestimmung des Unternehmens, das einen konkreten Krankentransport auszuführen hat, als Beliehener hoheitlich handelt. Sie sind deshalb davon ausgegangen, dass nur ein Anspruch nach Art. 34 GG i. V. m. § 839 BGB in Betracht komme, der sich gegen das Land Baden-Württemberg richte. Ein Schadensersatzanspruch nach den zivilrechtlichen Regelungen der §§ 33, 20 Abs. 1 GWB oder §§ 823 ff. BGB gegen den Träger der Rettungsleitstelle scheide aus. Auch Art. 81, 82 EGV seien nicht anwendbar. Die Frage, ob das Rettungsdienstwesen in Baden-Württemberg dem hoheitlichen oder dem privaten Bereich zuzuordnen ist, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. In der Parallelsache KZR 14/06, in der ein entsprechender Sachverhalt zur Entscheidung steht, hat der Kartellsenat auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers die Revision zugelassen. Verhandlungstermin: 19. Juli 2007 Werbe-SMS - Auskunft über Rufnummerninhaber I ZR 191/04 LG Bonn - 6 S 77/04 ./. AG Bonn - 14 C 591/03 Der Kläger behauptet, er habe unverlangt eine Werbe-SMS auf seinem privat genutzten Handy empfangen. Die Beklagte ist Inhaberin des Rufnummernblocks, zu dem die Rufnummer gehört, von der die SMS gesendet wurde. Der Kläger verlangt Auskunft über Name und Anschrift des Inhabers der Rufnummer. Amtsgericht und Landgericht haben der Klage stattgegeben. Der Anspruch des Klägers folge aus § 13a Satz 1 UKlaG, da ihm ein Unterlassungsanspruch aus § 1004 BGB zustehe. Denn der Kläger habe versichert, dass er die begehrte Auskunft zur Durchsetzung seines Unterlassungsanspruchs benötige und die Angaben anderweitig nicht zu beschaffen seien. Termin: noch nicht bestimmt 3 StR 251/06 Oberlandesgericht Düsseldorf – III-VI 13/03 Das Oberlandesgericht hat am 26. Oktober 2005 nach 136 Hauptverhandlungstagen die Angeklagten Abu Dh., Al D. und Sh. wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung in Tateinheit mit Passfälschungsdelikten und anderen Straftaten zu Freiheitsstrafen zwischen sechs und acht Jahren sowie den Angeklagten M. wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung und anderer Straftaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Gegen das Urteil haben die Angeklagten Abu Dh., Al D. und Sh. Revision eingelegt. Sie rügen die Verletzung materiellen und formellen Rechts. Der Generalbundesanwalt hat die Verwerfung der Rechtsmittel durch Beschluss beantragt. Termin: noch nicht bestimmt 5 StR 320/06 LG Cottbus – 21 Ks 3/05 – Urteil vom 20. Februar 2006 Das Landgericht Cottbus hat die Angeklagten, die Eltern des in Cottbus zu Tode gekommenen knapp siebenjährigen Dennis, jeweils wegen Mordes in Tateinheit mit Misshandlung von Schutzbefohlenen zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Nach den Feststellungen der Schwurgerichtskammer töteten die Angeklagten durch Unterlassen ihren gemeinsamen Sohn. Dennis, der als drittes von sieben Kindern der Angeklagten am 4. Januar 1995 geboren war, verstarb am 20. Dezember 2001 an Atrophie (Auszehrung) infolge einer über mehrere Monate andauernden hochgradigen Unterernährung. Obwohl seinen Eltern der lebensbedrohliche Zustand des Jungen und die Notwendigkeit einer ärztlichen Versorgung nicht verborgen geblieben waren, wirkten sie weder auf eine angemessene Ernährung noch auf einen Arztbesuch hin. Schließlich verstarb Dennis im Beisein seiner Mutter in der elterlichen Wohnung. Diese lagerte die Leiche zunächst im Bettkasten, schließlich in der Kühltruhe. Gegenüber den übrigen Familienmitgliedern, so auch gegenüber dem mitangeklagten Vater des Kindes, gab sie bis zu einer polizeilichen Wohnungsdurchsuchung am 21. Juni 2004 vor, Dennis befinde sich in einem Berliner Krankenhaus. Dies gaben die Angeklagten auch gegenüber der Schulbehörde und dem Sozialamt an, so dass der Tod von Dennis zunächst unbemerkt blieb. Das Schwurgericht hat das Geschehen als grausame Tötung und damit als Mord gewertet. Es hat – sachverständig beraten – eine Einschränkung der Schuldfähigkeit der Angeklagten bei der Tat ausgeschlossen. Gegen das Urteil wenden sich die Angeklagten mit Verfahrensrügen und der näher begründeten Sachrüge. Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revisionen der Angeklagten durch Beschluss zu verwerfen. Termin: noch nicht bestimmt 5 StR 491/06 LG Frankfurt (Oder) – 22 Ks 1/06 – Urteil vom 1. Juni 2006 Das Landgericht Frankfurt (Oder) hat die Angeklagte wegen Totschlags ihrer acht Kinder unmittelbar nach der Geburt zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat die Angeklagte zwischen 1988 und 1998 neun eheliche Kinder geboren. Nach der Geburt 1988 begann sie, übermäßig viel Alkohol zu trinken. Die Schwangerschaften und die Geburten, bei denen sich die Angeklagte jeweils mit Einsetzen der Wehen betrunken hatte, hielt sie vor ihrem Ehemann und ihrer Umwelt geheim. Jedes der Kinder kam lebend zur Welt, die Angeklagte versorgte die Babys jedoch im Anschluss an die Geburt nicht. Entsprechend ihrem Vorsatz starben die Neugeborenen jeweils an Unterkühlung bzw. anderweitiger Mangelversorgung. Nachdem die Kinder gestorben waren, wickelte die Angeklagte sie in Tücher oder Plastiktüten und vergrub sie in Behältern, die auf dem Balkon der Wohnung standen. Erst im Sommer 2005 wurden die sterblichen Überreste der Säuglinge gefunden. Für die vier Kinder der Angeklagten, die 1984, 1985, 1986 und 2003 geboren wurden, war sie dagegen eine gute Mutter. Das Geschehen um das Kind, welches die Angeklagte 1988 geboren hatte, war infolge angenommener Verjährung nicht mehr Gegenstand des Verfahrens. Das Schwurgericht hat die unterbliebene Versorgung der übrigen Kinder als Totschlag durch Unterlassen in acht Fällen gewertet. Es hat – sachverständig beraten – eine Einschränkung der Schuldfähigkeit der Angeklagten ausgeschlossen. Gegen das Urteil wendet sich die Angeklagte mit ihrer näher begründeten Sachrüge. Der Generalbundesanwalt hat die Verwerfung der Revision durch Beschluss beantragt. Termin: noch nicht bestimmt 5 StR 335/06 LG Berlin – 530 KLs 101/05 – Urteil vom 13. Juni 2006 Das Landgericht Berlin hat den Angeklagten wegen Mordes sowie wegen gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung eines weiteren Urteils zu einer Jugendstrafe von zehn Jahren verurteilt. Nach den Feststellungen der Jugendkammer tötete der zur Tatzeit 16 Jahre alte Angeklagte einen siebenjährigen Nachbarjungen unweit eines zu einer Wohnsiedlung gehörenden Spielplatzes in Berlin-Zehlendorf. Sie hat das Geschehen – welches große Aufmerksamkeit in der Bevölkerung erregt hat – als heimtückische Tötung aus Mordlust gewürdigt. Etwa zwei Monate vor dem Mord hatte der Angeklagte gemeinsam mit einem Mittäter einen betrunkenen Bundeswehrsoldaten nach einem Streit brutal zusammengeschlagen, indem er – auch als das Opfer bereits am Boden lag – ihm mehrere Faustschläge und Tritte an den Kopf und in das Gesicht versetzte. Die Jugendkammer hat – sachverständig beraten – eine erhebliche Einschränkung der Schuldfähigkeit des jugendlichen Angeklagten bei den Taten nicht ausschließen können. Die Schwere der Schuld habe dies jedoch nicht wesentlich gemindert, so dass eine einheitliche Jugendstrafe von zehn Jahren – das Höchstmaß der gegen einen Jugendlichen möglichen Strafe – verhängt worden ist. Gegen das Urteil wendet sich der Angeklagte mit Verfahrensrügen und der näher begründeten Sachrüge. Der Generalbundesanwalt hat die Verwerfung der Revision durch Beschluss beantragt.
Pressestelle des Bundesgerichtshof |
|