Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 9/2007

Zum Unterhalt einer Ehefrau, die ein eheliches und ein nichteheliches Kind betreut

Die Klägerin nimmt den Beklagten, ihren Ehemann, auf Trennungsunterhalt in Anspruch. Wegen der Betreuung eines ehegemeinsamen, 1994 geborenen Sohnes und eines weiteren 2001 geborenen Sohnes aus einer nichtehelichen Verbindung, die die Klägerin nach der Trennung eingegangen ist und die inzwischen beendet ist, geht sie keiner Erwerbstätigkeit nach. Sie verlangt außerdem als nichtverheiratete Mutter Unterhalt nach § 1615 l Abs. 2 BGB von ihrem früheren Partner, der ein Nettoeinkommen von ca. 1.630 € hat und Unterhalt für den aus der nichtehelichen Verbindung stammenden Sohn zahlt. Ihr beklagter Ehemann lebt inzwischen auch in einer nichtehelichen Verbindung, aus der er eine 2002 geborene Tochter hat. Er verdient rund 1.840 €.

Das Oberlandesgericht hat sowohl gegenüber dem Ehemann als auch gegenüber dem ehemaligen Lebensgefährten einen Mindestbedarf der Klägerin von 730 € zugrunde gelegt und angenommen, dass beide Väter etwa hälftig für den Unterhalt heranzuziehen seien, weil die Einkommensverhältnisse beider in etwa gleich seien und die Klägerin auch in gleicher Weise wegen der Betreuung sowohl des ehelichen wie des nichtehelichen Sohnes an einer Erwerbstätigkeit gehindert sei. Mit Rücksicht auf einen Selbstbehalt des Ehemannes von 840 € und einen höher angesetzten angemessenen Selbstbehalt des früheren Partners in Höhe von 1.000 € hat es den Beklagten jedoch statt mit 365 € mit 370 € zum Unterhalt herangezogen.

Der u. a. für Familiensachen zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entsprechend seiner früheren Rechtsprechung daran festgehalten, dass mehrere unterhaltspflichtige Väter in entsprechender Anwendung des § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB anteilig für den durch die Betreuung der Kinder bedingten Unterhaltsbedarf der Mutter haften. Das Maß des der Mutter von ihrem Ehemann zu gewährenden Unterhalts richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen, die maßgeblich durch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Ehegatten bestimmt werden. Dieser Maßstab ist hier aber auch für den Unterhalt heranzuziehen, den die Mutter nach § 1615 l Abs. 2 BGB von dem Erzeuger des zweiten Kindes verlangen kann. Der insoweit zu gewährende Unterhalt richtet sich nach der Lebensstellung des Anspruchsberechtigten (§§ 1615 l Abs. 2, 1610 Abs. 1 BGB), weshalb es nicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des nichtehelichen Vaters, sondern darauf ankommt, in welchen Verhältnissen die Mutter bisher gelebt hat. Diese Verhältnisse sind auch dann maßgebend, wenn sie unter den pauschalierten Mindestbedarfssätzen der Unterhaltstabellen liegen, weil der Erzeuger die Mutter nicht besser zu stellen braucht, als es deren innegehabter Lebensstellung entspricht. Deshalb war es nicht gerechtfertigt, für die Klägerin einen Mindestbedarf von 730 € anzunehmen.

Für den daher geringer anzusetzenden Bedarf haftet der Erzeuger des zweiten Kindes nicht erst unter Berücksichtigung eines Selbstbehalts von 1.000 € anteilig mit dem Ehemann der Klägerin. Sein Selbstbehalt ist vielmehr mit einem Betrag zu bemessen, der einerseits nicht unter dem notwendigen Selbstbehalt (seinerzeit: 840 €), andererseits aber auch nicht über dem angemessenen Selbstbehalt (seinerzeit: 1.000 €) liegt. In der Regel ist es deshalb nicht zu beanstanden, wenn von einem etwa hälftig zwischen diesen beiden Werten liegenden Betrag ausgegangen wird. Da die Bemessung des Selbstbehalts Aufgabe des Tatrichters ist, hat der Senat die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Urteil vom 17. Januar 2007 - XII ZR 104/03

AG Obernburg – 2 F 465/00 – Entscheidung vom 4.12.2001 ./. OLG Bamberg – 2 UF 6/02 – Entscheidung vom 24.4.2003

Karlsruhe, den 18. Januar 2007

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