Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 193/2007

Ausschluss von Martin Hohmann aus der CDU ist rechtskräftig

Am 3. Oktober 2003 hielt Martin Hohmann, damals noch Mitglied der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, eine Rede, die von weiten Teilen der Öffentlichkeit als antisemitisch empfunden wurde. Nachdem ihm deswegen vom Parteipräsidium zunächst eine "scharfe politische Rüge" erteilt worden war, wurde er am 14. November 2003 aus der Fraktion und in einem anschließenden Verfahren vor den Parteigerichten auch aus der Partei ausgeschlossen. Gegen den Beschluss des Bundesparteigerichts der CDU vom 4. November 2004 hat er Klage zu den staatlichen Gerichten erhoben. Das Landgericht Berlin hat die Klage abgewiesen. Das Kammergericht hat seine Berufung zurückgewiesen. Die Revision gegen dieses Urteil hat das Kammergericht nicht zugelassen. Dagegen hat Hohmann Beschwerde zum Bundesgerichtshof eingelegt.

Der zuständige II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Beschwerde mit Beschluss vom 10. Dezember 2007 als unzulässig zurückgewiesen, weil der erforderliche Beschwerdewert von mehr als 20.000 Euro nicht erreicht war. Der Kläger hatte den Streitwert seiner Klage von Anfang an mit nur 15.000 Euro angegeben. Erst mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat er geltend gemacht, in Wahrheit sei sein Interesse an einem Verbleib in der CDU mit deutlich mehr als 15.000 Euro zu bewerten. Den Senat hat das nicht überzeugt, vielmehr hat er die Beschwer auf 15.000 Euro festgesetzt.

Hilfsweise hat der Senat aber ausgesprochen, dass die Beschwerde auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte, weil keine Gründe für eine Zulassung der Revision vorliegen, insbesondere die entsprechenden Einwände des Klägers gegen das Berufungsurteil nicht durchgreifen.

Damit steht rechtskräftig fest, dass Martin Hohmann aus der CDU Deutschlands ausgeschlossen ist.

Beschluss vom 10. Dezember 2007 – II ZR 296/06

Kammergericht, Urteil vom 27. Oktober 2006 – 3 U 47/05

Landgericht Berlin, Urteil vom 11. November 2005 – 28 O 585/04

Karlsruhe, den 17. Dezember 2007

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