Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 35/2005

Bundesgerichtshof billigt die Weitergeltung der

Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung alter

Fassung für "Altfälle"

Der u.a. für Insolvenzsachen zuständige IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich erneut mit der Frage befaßt, ob die nach der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) für masselose Verfahren geltende Mindestvergütung den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt.

Der Senat hatte am 15. Januar 2004 entschieden, daß die damals geltenden Regelsätze für Insolvenzverwalter von 500 € (§ 2 Abs. 2 InsVV a.F.) und Treuhänder von 250 € (§ 13 Abs. 1 Satz 3 InsVV a.F.) in masselosen Verfahren seit dem 1. Januar 2004 verfassungswidrig sind (vgl. Pressemitteilung Nr. 21/2004). Der Verordnungsgeber hat zwischenzeitlich die Verordnung geändert und die Mindestvergütung für ab dem 1. Januar 2004 eröffnete Insolvenzverfahren neu geregelt (BGBl. 2004 I, S. 2569).

In dem zugrundeliegenden, noch vor dem 1. Januar 2004 eröffneten Verbraucherinsolvenzverfahren hat die Treuhänderin geltend gemacht, daß die ihr zustehende Mindestvergütung angesichts des entstandenen Bearbeitungsaufwandes bei weitem nicht kostendeckend sei. Amts- und Landgericht haben die Vergütung unter Verweis auf die Entscheidung des Senats auf Grundlage der Vergütungsverordnung alter Fassung festgesetzt und den weitergehenden Antrag zurückgewiesen. Das Bundesverfassungsgericht hat die hiergegen eingelegte Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, weil das Rechtsmittel wegen fehlender Erschöpfung des Rechtswegs unzulässig sei (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG): Die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 15. Januar 2004 stellten unter Berücksichtigung der durch sie ausgelösten Diskussion noch keine gefestigte Rechtsprechung dar, die eine Erschöpfung des Rechtswegs entbehrlich mache (Beschluß vom 29. Juli 2004, 1 BvR 1322/04).

Der IX. Zivilsenat hat die Rechtsbeschwerde der Treuhänderin zurückgewiesen und dabei an seiner Rechtsprechung festgehalten, soweit sie sich nicht durch die Verordnung zur Änderung der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung vom 4. Oktober 2004 erledigt hat. Der Senat hat befunden, daß die Weitergeltung der alten Fassung der Vergütungsverordnung für "Altfälle" verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei. Dem Verordnungsgeber habe bis Ende des Jahres 2003 hinsichtlich der Bemessung der Mindestvergütung ein Prognose- und Anpassungsspielraum zugestanden, weil mit der massearmen Kleininsolvenz Verfahrensabläufe geschaffen worden seien, die es vor Einführung der Insolvenzordnung nicht gegeben habe.

Beschluß vom 20. Januar 2005 - IX ZB 134/04

AG Mühlhausen - 8 IK 31/03 ./. LG Mühlhausen - 2 T 61/04

Karlsruhe, den 28. Februar 2005

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