Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 121/2004

Bundesgerichtshof bestätigt Urteil wegen Untreue in Millionenhöhe zum Nachteil von Tierschutzorganisationen

Das Landgericht München II hat den Angeklagten U. wegen Untreue in 137 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren und den Angeklagten B. wegen Untreue in 60 Fällen und Beihilfe zur Untreue in 77 Fällen zu einer solchen von achteinhalb Jahren verurteilt.

Nach den Feststellungen steigerten die Angeklagten unter Einsatz von Drückerkolonnen die Mitgliederzahlen der geschädigten Vereine „Deutsches Tierhilfswerk“ und „Förderverein Europäisches Tierhilfswerk“. Die hierdurch erzielten Mitgliedsbeiträge zweigten sie im Umfang von mindestens 50,5 Millionen DM über von ihnen beherrschte Unternehmen und eine Schweizer Stiftung auf verschleierten Wegen für eigene Zwecke ab.

Der mitangeklagte Steuerberater L. unterstützte die Angeklagten, indem er sie beriet und das Verschleierungssystem mitgestaltete. Er profitierte von den Taten über die Vergütung seiner Beratungsleistungen und wurde wegen Beihilfe zur Untreue in 112 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat das Verfahren zu einem geringen Teil eingestellt und die Revisionen der Angeklagten im übrigen verworfen. Das nach 21monatiger Hauptverhandlung ergangene Urteil des Landgerichts München II ist damit rechtskräftig.

Beschluß vom 29. September 2004 -1 StR 565/03

Karlsruhe, den 21. Oktober 2004

Pressestelle des Bundesgerichtshof
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501