Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle

 

 

Nr. 9/2004

Bundesgerichtshof zum Bereicherungsanspruch

gegen den "Zweitbeschenkten"

 

Der klagende Landkreis ist Träger der Sozialhilfe; er macht gegen den Beklagten aus übergeleitetem Recht Ansprüche auf Herausgabe einer Schenkung wegen Verarmung des Schenkers geltend.

Bei den verarmten Schenkern handelt es sich um Eheleute, die der Mutter des Beklagten im April 1995 ein Sparguthaben schenkten. Mit dem Geld kaufte die Mutter des Beklagten u.a. einen Nissan Serena, den sie ihrerseits dem Beklagten schenkte. In der Folgezeit wurden die Eheleute pflegebedürftig. Da sie die Heimpflegekosten nicht in voller Höhe tragen konnten, kam für einen Teil der klagende Sozialhilfeträger auf. Um gegen den Beklagten Rückgriff nehmen zu können, leitete er den Rückforderungsanspruch der Eheleute wegen Notbedarfs (§ 528 BGB) auf sich über.

Nach § 528 BGB kann der Schenker, soweit er nach der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten, von dem Beschenkten (hier: der Mutter des Beklagten) die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Zu diesen Vorschriften gehört § 822 BGB, der bestimmt: Wendet der Empfänger (hier: die Mutter des Beklagten als "Erstbeschenkte") das Erlangte unentgeltlich einem Dritten (hier: dem Beklagten als "Zweitbeschenktem") zu, so ist, soweit infolgedessen die Verpflichtung des Empfängers zur Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung ausgeschlossen ist, der Dritte zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn er die Zuwendung von dem Gläubiger ohne rechtlichen Grund erhalten hätte.

In der Revision geht es im wesentlichen nur noch um die Frage, was der Beklagte dem Kläger schuldet, ob er nämlich den Geldwert ersetzen muß, den er in Gestalt des Nissan Serena erhalten hat, oder ob er lediglich das herausgeben muß, was er tatsächlich bekommen hat, nämlich das Fahrzeug, und daneben dessen Nutzung zu vergüten hat. Das Berufungsgericht hat sich auf den letzteren Standpunkt gestellt. Mit der Revision will der Kläger erreichen, daß das erstinstanzliche Urteil wiederhergestellt wird, das die gegenteilige Auffassung vertreten hat.

Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Senat geht davon aus, daß der "Zweitbeschenkte" primär das schuldet, was der "Erstbeschenkte" geschuldet hat, und daß der Beklagte daher in dem Umfang zur Leistung verpflichtet ist, wie zuvor seine Mutter verpflichtet war, bevor sie infolge der Schenkung an den Beklagten von ihrer eigenen Zahlungspflicht frei wurde. Da sie eine Geldleistung empfangen hat, war sie zu deren Herausgabe und damit zur Zahlung verpflichtet; die gleiche Pflicht trifft demgemäß grundsätzlich auch den Beklagten nach § 822 BGB. Da der Beklagte jedoch den Geldwert des Geschenks nicht als Geldbetrag, sondern in Gestalt des Fahrzeugs erhalten hat, muß er nicht das Risiko der Realisierung des von dem Fahrzeug verkörperten Werts tragen. Ihm steht daher nach dem Urteil des BGH das Recht zu, sich in Höhe des – vom Berufungsgericht noch zu ermittelnden – verbliebenen Werts des Nissan durch die Herausgabe dieses Fahrzeugs von seiner Zahlungspflicht zu befreien.

Urteil vom 10. Februar 2004 – X ZR 117/02

Karlsruhe, den 10. Februar 2004

Pressestelle des Bundesgerichtshofs

76125 Karlsruhe

Telefon (0721) 159-5013

Telefax (0721) 159-5501