Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 93/2004

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit möchten wir auf folgenden Termin hinweisen:

Verhandlungstermin: 15. September 2004

VIII ZR 186/03

VIII ZR 219/03

VIII ZR 220/03

VIII ZR 221/03

VIII ZR 222/03

VIII ZR 223/03

LG Frankfurt am Main 3/13 O 220/00 bis 225/00 ./. OLG Frankfurt am Main 5 U 225/01 bis 230/01

Der u. a. für das Recht des Forderungskaufs zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs verhandelt am 15. September 2004 über Schadensersatzansprüche, die von sechs durch betrügerische Manipulationen der damals in Ettlingen ansässigen FlowTex Technologie GmbH & Co. KG (FlowTex) geschädigten Sparkassen gegen die Leasinggesellschaft der Sparkassen (LGS) erhoben werden.

FlowTex vermietete gekaufte und geleaste Horizontalbohrsysteme, mit deren Hilfe Rohre und Leitungen ohne Aufgraben unter der Erdoberfläche verlegt werden können, an sogenannte Servicegesellschaften, die das operative Geschäft betrieben. Als Lieferantin der von einem deutschen, später von einem italienischen Hersteller bezogenen Geräte trat die „KSK Guided Microtunneling Technologies Spezial-Tiefbaugeräte GmbH & Co. KG“ (KSK) in Erscheinung. Im Laufe der Zeit gingen die Geschäftsführer Schmider und Dr. Kleiser von FlowTex und die Geschäftsführerin der KSK in betrügerischem Zusammenwirken dazu über, dieselben Bohrsysteme unter Auswechslung der Identifikationsnummern, die an den Geräten angebracht waren, und unter Verwendung gefälschter Dokumente mehrfach an Leasinggesellschaften zu verkaufen, mit denen FlowTex jeweils entsprechende Leasingverträge abschloß. Die von den Leasinggesellschaften an KSK gezahlten Kaufpreise wurden an FlowTex weitergeleitet und von FlowTex zur Bezahlung der Leasingraten verwendet. Auf diese Weise schloß FlowTex mehr als 3.000 Leasingverträge über Horizontalbohrsysteme ab, von denen nur etwa 10 % existierten.

Die LGS schloß in den Jahren 1998 und 1999 mit FlowTex mehrere Leasingverträge über insgesamt 159 Horizontalbohrsysteme mit einem Anschaffungswert von insgesamt ca. 177 Millionen DM ab, die von den sechs Sparkassen dergestalt refinanziert wurden, daß die Sparkassen die Forderungen der LGS gegen FlowTex aus den Leasingverträgen zum Barwert ankauften. Im Februar 2000 flog das FlowTex-Betrugssystem auf. Die Geschäftsführer von FlowTex und KSK wurden zu langjährigen Freiheitsstrafen verurteilt. Über das Vermögen von FlowTex wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Die LGS kündigte die Leasingverträge, die bis dahin von FlowTex bedient worden waren, wegen wirtschaftlicher Verschlechterung fristlos.

Die Sparkassen stehen auf dem Standpunkt, die LGS müsse für den Schaden einstehen, der durch den Ausfall der Leasingforderungen entstanden ist. Die LGS macht dem gegenüber geltend, sie habe nur für den rechtlichen Bestand der verkauften Leasingforderungen einzustehen, der weder durch das betrügerische Vorgehen von FlowTex noch durch den wirtschaftlichen Zusammenbruch der FlowTex-Gruppe in Frage gestellt werde. Streit herrscht ferner darüber, ob die LGS den Sparkassen, wie vertraglich geschuldet, ungeachtet der betrügerischen Manipulationen von FlowTex das Sicherungseigentum an den verleasten Bohrsystemen verschafft hat und ob der LGS Sorgfaltspflichtverletzungen im Umgang mit FlowTex vorzuwerfen sind.

Das Landgericht hat den Klagen der Sparkassen, mit denen jeweils Teilbeträge des Gesamtschadens geltend gemacht werden, stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat sie auf die Berufung der LGS abgewiesen. Mit den vom Oberlandesgericht zugelassenen Revisionen verfolgen die Sparkassen ihr Schadensersatzbegehren weiter.

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