Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle

 

 

Nr. 1/2004

Haftbefehl gegen El Motassadeq bleibt bestehen

Der Angeklagte Mounir El Motassadeq wurde im Februar 2003 vom Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg im Zusammenhang mit den Anschlägen in den USA vom 11. September 2001 wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung, Beihilfe zum Mord in 3066 Fällen sowie zum versuchten Mord und zur gefährlichen Körperverletzung in fünf Fällen zu einer Freiheitsstrafe von fünfzehn Jahren verurteilt. Über seine gegen dieses Urteil eingelegte Revision ist noch nicht entschieden. Die Revisionshauptverhandlung vor dem für Staatsschutzsachen zuständigen 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs ist auf den 29. Januar 2004 anberaumt.

Vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht findet derzeit die Hauptverhandlung gegen Abdelghani Mzoudi statt, dem derselbe Tatvorwurf gemacht wird wie dem Angeklagten El Motassadeq. In diesem Verfahren wurde ein Schreiben des Bundeskriminalamtes vom 10. Dezember 2003 verlesen, wonach eine namentlich nicht bezeichnete Auskunftsperson erklärt habe, weder Mzoudi noch der Angeklagte El Motassadeq seien in die Anschlagsplanungen eingeweiht gewesen. Daraufhin hat das Hanseatische Oberlandesgericht den Haftbefehl gegen Mzoudi aufgehoben, weil ein dringender Tatverdacht gegen ihn nicht mehr bestehe. Die hiergegen vom Generalbundesanwalt erhobene Beschwerde hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs mit Beschluß vom 19. Dezember 2003 verworfen (s. die Presseerklärung vom 19. Dezember 2003 Nr. 159/2003).

Nachdem Mzoudi aus der Untersuchungshaft entlassen worden war, hat der Angeklagte El Motassadeq die Aufhebung des gegen ihn bestehenden Haftbefehls beantragt, da aufgrund des Inhalts des Schreibens des Bundeskriminalamtes auch er nicht mehr dringend tatverdächtig sei. Diesen Antrag hat das Hanseatische Oberlandesgericht zurückgewiesen. Die dagegen vom Angeklagten El Motassadeq eingelegte Beschwerde hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs mit Beschluß vom 8. Januar 2004 verworfen. Zur Begründung hat er dargelegt, daß sich der Stand des Verfahrens gegen den Angeklagten El Motassadeq wesentlich von dem des Verfahrens gegen Abdelghani Mzoudi unterscheidet. Gegen den Angeklagten El Motassadeq liegt bereits ein erstinstanzliches Urteil vor, das in der Revisionsinstanz nur auf Rechtsfehler überprüft werden kann. Neu aufgetauchte Beweismittel haben für die Entscheidung über die Revision des Angeklagten keine Bedeutung. Sie können daher den dringenden Tatverdacht in diesem Verfahrensstadium nur ausräumen, wenn es wahrscheinlich ist, daß sie dem Angeklagten zu einem erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahren verhelfen. Daß dies nicht der Fall ist, hat das Hanseatische Oberlandesgericht zutreffend dargelegt. Der Haftbefehl gegen El Motassaseq bleibt daher bestehen.

Beschluß vom 8. Januar 2004 – StB 20/03

Karlsruhe, den 8. Januar 2004

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