Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle

 

 

Nr. 47/2003

Haftungsausschluß für Fahrzeugschäden bei einem Autorennen

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat darüber entschieden, ob die Teilnehmer an gefährlichen Sportwettbewerben untereinander haften, wenn sie einander trotz Einhaltung oder nur geringfügiger Verletzung der Wettbewerbsregeln Schäden zufügen.

In dem zu entscheidenden Fall ging es um eine vom Porsche Club Schwaben e.V. auf dem Hockenheimring veranstaltete "Gleichmäßigkeitsprüfung". Nach dem Reglement der Veranstaltung bestand der Wettbewerb darin, innerhalb von 20 Minuten zwei beliebige Runden in der absolut gleichen Zeit zu fahren. Bei der Wertung wurde pro 1/100 Sekunde Abweichung ein Punkt abgezogen; bei Punktgleichheit entschied die höhere Anzahl der Runden und dann die höhere Durchschnittsgeschwindigkeit. An dieser Veranstaltung nahmen der Kläger und der Beklagte zu 1) mit ihren Porsche-Kraftfahrzeugen teil. Während des Wettbewerbs versuchte der Beklagte zu 1) mit seinem Fahrzeug beim Durchfahren einer Rechts/Links/Rechtsschikane das Fahrzeug des Klägers links zu überholen. Dabei kam er von der Fahrbahn ab und drehte sich auf die Fahrbahn zurück. Bei der anschließenden Kollision der Fahrzeuge wurde das Fahrzeug des Klägers erheblich beschädigt. Mit der Klage hat der Kläger den Beklagten zu 1) als Fahrer und Halter und den Beklagten zu 2) als dessen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer auf Ersatz des entstandenen Sachschadens in Höhe von etwa 25.000 € in Anspruch genommen. Die Klage hatte in allen Instanzen keinen Erfolg.

Der Bundesgerichtshof hat die Annahme des Berufungsgerichts gebilligt, daß es sich bei der Veranstaltung um ein "Rennen" gehandelt habe, weil der Erfolg des einzelnen Teilnehmers jedenfalls auch davon abgehangen habe, Höchstgeschwindigkeiten zu erzielen, und die gesamte Veranstaltung wie ein Autorennen ausgestaltet gewesen sei. Dies hat zur Folge, daß die Kraftfahrzeugpflichthaftpflichtversicherung für den Schaden nicht eintritt (§ 2 b Abs. 3 b AKB). Die Klage gegen den beklagten Haftpflichtversicherer war damit unbegründet, weil er sich gegenüber dem Kläger auf diesen Risikoausschluß berufen kann (§ 3 Nr.1 PflVG i.V.m. § 4 Nr. 4 KfzPfIVV).

Auch der Beklagte zu 1) haftet nicht. Der Bundesgerichtshof hat bereits früher entschieden, daß der Teilnehmer an einem sportlichen Kampfspiel, wie etwa einem Fußballspiel, grundsätzlich Verletzungen in Kauf nimmt, die auch bei regelgerechtem Spiel nicht zu vermeiden sind. Es verstößt gegen das Verbot des treuwidrigen Selbstwiderspruchs, wenn der Geschädigte den Mitspieler in Anspruch nimmt, obschon er ebensogut in dieselbe Lage hätte kommen können. Anderes gilt nur, wenn der Mitspieler in erheblicher Weise gegen die Regeln des Wettkampfs verstoßen hat.

Der Bundesgerichtshof hat jetzt entschieden, daß diese Grundsätze allgemein für alle Wettkämpfe mit nicht unerheblichem Gefahrenpotential gelten, bei denen typischerweise auch bei Einhaltung der Wettkampfregeln oder einer geringfügigen Regelverletzung die Gefahr gegenseitiger Schadenszufügung besteht. Dazu zählt auch die vorliegende Rennveranstaltung, bei der die Gefahr von Zusammenstößen der Fahrzeuge auch bei Einhaltung der Regeln jederzeit bestand. Da der Beklagte zu 1) keinen oder allenfalls einen geringfügigen Regelverstoß begangen hat, konnte seine Inanspruchnahme mithin keinen Erfolg haben.

Urteil vom 1. April 2003 - VI ZR 321/02

Karlsruhe, den 1. April 2003

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