Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle

 

 

Nr. 48/2002

 

Vorschau auf Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in den

nächsten Monaten des Jahres 2002

 

 

 

 

Verhandlungstermin: 15. Mai 2002

1 StR 372/01

LG Heidelberg - 1 KLs 42 Js 22565/97

 

Das Verfahren betrifft die Abgrenzung zwischen der erwünschten privatwirtschaftlichen Förderung von Forschungen an staatlichen Universitäten ("Drittmittelförderung") einerseits und dem strafbaren Verhalten (insbesondere Bestechlichkeit, Vorteilsannahme und Untreue) andererseits. Das Landgericht Heidelberg hat am 28. März 2001 den Angeklagten, der Professor an der Universität Heidelberg und Ärztlicher Direktor der Abteilung Herzchirurgie des Universitätsklinikums ist, wegen Untreue und Vorteilsnahme zu einer Gesamtgeldstrafe von 200 Tagessätzen zu je 1.000 DM verurteilt. Nach den Feststellungen der Strafkammer hatte er eine Drittmittelvereinbarung mit einer Medizintechnikfirma geschlossen, von der die Universitätsklinik hauptsächlich Herzschrittmacher bezog. Fünf Prozent aus dem Umsatz mit diesen Produkten sollten ihm zu Forschungszwecken zur Verfügung gestellt werden. Um die vorgeblich ineffiziente Drittmittelverwaltung der Universität zu umgehen, gründete der Angeklagte mit seinen Mitarbeitern den Verein "Freunde und Förderer der Herzchirurgie", dessen erster Vorsitzender er wurde. Anschließend wurden 1990 bis 1992 von dem Medizintechnikunternehmen rund 160.000 DM dem Konto des Vereins gutgeschrieben. Der Angeklagte verwendete die Gelder, über die er allein verfügen konnte, ausschließlich im Rahmen seiner Forschungstätigkeit an der Universität. Nach Auffassung des Landgerichts handelte es sich bei den umsatzgebundenen Zahlungen um eine teilweise Rückvergütung des Kaufpreises, die der Universität als Käuferin zugestanden habe. Der Angeklagte habe durch die Nichtweiterleitung der Gelder an die Universität den Tatbestand der Untreue erfüllt. Darüber hinaus stelle sich die Annahme der Gelder auch als Vorteilsannahme dar, weil der Angeklagte als Beamter für Diensthandlungen - die Beschaffung von Medizinprodukten - Vorteile angenommen habe. Aus seiner Verpflichtung zur Einwerbung von Drittmitteln ergebe sich keine generelle Genehmigung jeder Art der Forschungsfinanzierung. Durch die Zwischenschaltung des Vereins "Freunde und Förderer der Herzchirurgie" habe er Anzeige- und Abwicklungsvoraussetzungen umgangen. Gegen das Urteil haben die Staatsanwaltschaft, die eine härtere Bestrafung und eine Verurteilung auch wegen Bestechlichkeit erstrebt, und der Angeklagte, der eine Aufhebung des Urteils beantragt hat, Revision eingelegt. Der 1. Strafsenat hat sich daher nun mit grundsätzlichen Abgrenzungsfragen im Bereich der Drittmittelförderung, die jüngst auch zu einer Gesetzesinitiative des Bundesrates geführt haben, zu befassen. Unter den Begriff "Drittmittel" fallen private (nicht aus staatlichen Haushaltsmitteln stammende) Gelder und sonstige geldwerte Vorteile, die für die staatliche Forschung und Lehre insbesondere den Universitäten zugewandt werden. Angesichts angespannter staatlicher Finanzen und im Interesse des "Forschungsstandortes Deutschland" wird von staatlichen Stellen eine Steigerung der Drittmittel angestrebt. Andererseits sind die der Korruptionsbekämpfung dienenden (zuletzt 1997 verschärften) Straftatbestände zu beachten, die die "Lauterkeit der Amtsausübung" gewährleisten sollen und mithin nicht nur eingreifen, wenn der Amtsträger sich persönlich bereichert.

 

 

 

 

 

Verhandlungstermin: 16. Mai 2002

III ZR 48/01

LG Bonn – 1 O 159/99 ./. OLG Köln – 7 U 104/00

 

Die Kläger hatten Einlagen bei der BVH Bank für Vermögensanlagen und Handel AG in Düsseldorf, die keinem Einlagensicherungssystem angehörte und im Jahr 1987 vom Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen die Erlaubnis zum Betrieb von Bankgeschäften unter der Auflage erhielt, die Kunden über das Nichtbestehen einer Sicherungseinrichtung zu informieren. Die schwierige Vermögenssituation der Bank veranlaßte das Bundesaufsichtsamt in den Jahren 1991, 1995 und 1997 zu Sonderprüfungen. Im Anschluß an die dritte Sonderprüfung ordnete das Bundesaufsichtsamt mit Wirkung vom 19. August 1997 ein Moratorium gemäß § 46 a KWG an. Im November 1997 stellte es Konkursantrag und entzog der Bank die Erlaubnis zum Betrieb von Bankgeschäften. Das Konkursverfahren wurde am 1. Dezember 1997 eröffnet. Die Kläger sind mit ihren Einlagen vom Vermögensverfall der BVH Bank betroffen. Inwieweit ihnen eine Konkursquote zusteht, ist noch offen.

Im anhängigen Verfahren haben die Kläger von der beklagten Bundesrepublik Ersatz des ihnen entstandenen Schadens mit der Begründung begehrt, sie habe die Richtlinie 94/19 EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme nicht rechtzeitig vor dem 1. Juli 1995 in das nationale Recht umgesetzt, und das Bundesaufsichtsamt sei seiner Verpflichtung zur Bankenaufsicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen. Das Landgericht hat der Klage unter dem rechtlichen Gesichtspunkt eines gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs im Rahmen der nach der Richtlinie vorgesehenen Haftungshöchstgrenze von 20.000 ECU entsprochen. Demgegenüber blieb die Klage in den Vorinstanzen wegen des darüber hinausgehenden Schadens ohne Erfolg, weil das Bundesaufsichtsamt – eine Pflichtverletzung unterstellt – nach der Bestimmung des § 6 Abs. 4 KWG die ihm zugewiesenen Aufgaben nur im öffentlichen Interesse wahrnehme. Die Revision der Kläger vertritt die Auffassung, der Gesetzgeber sei aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht befugt gewesen, Amtshaftungsansprüche von Einlagegläubigern auszuschließen, die nach der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 74, 144; 75, 120) anerkannt gewesen seien. Darüber hinaus stehe die Vorschrift des § 6 Abs. 4 KWG nicht in Einklang mit verschiedenen Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft, mit denen – auch zum Schutz der Sparer und Anleger - das Recht der Bankenaufsicht zunehmend harmonisiert worden sei. Insoweit hat die Revision eine Vorlage an der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften nach Art. 234 EG-Vertrag angeregt.

 

 

 

 

 

 

Verhandlungstermin: 28. Mai 2002

5 StR 559/01

LG Görlitz – 1 Ks 940 Js 11584/00

 

Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des Mordes aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Dem Anklagten war zur Last gelegt worden, seine 33jährige Ehefrau, die sich von ihm scheiden lassen wollte, am 19. oder 20. Mai 1992 getötet zu haben, um so das gemeinsame Haus nicht zu verlieren und Unterhaltsansprüchen zu entgehen. Das Schwurgericht hat sich nach zwölftägiger Hauptverhandlung nicht davon überzeugen können, daß der Angeklagte seine Frau getötet hat. Gegen den Angeklagten habe allerdings gesprochen, daß die Hausfrau und Mutter zweier minderjähriger Kinder nach dem 19. Mai 1992 spurlos verschwunden sei. Dieser Umstand als auch weitere den Angeklagten belastende Indizien ließen nach Ansicht der Tatgerichts jedoch keinen zuverlässigen Schluß auf die dem Angeklagten vorgeworfene Tat zu. Letztlich könne nicht ausgeschlossen werden, daß die Ehefrau noch lebe oder sich infolge der Eheprobleme selbst das Leben genommen habe.

Die Staatsanwaltschaft hat gegen das Urteil Revision eingelegt. Sie rügt insbesondere eine fehlerhafte Beweiswürdigung.

 

 

 

 

 

Verhandlungstermin: 4. Juni 2002

XI ZR 301/01

LG Berlin - 23 O 600/99 ./. KG Berlin - 29 U 7748/00

 

Die Parteien, die Bundesrepublik Deutschland (Klägerin) und eine Kommanditgesellschaft im ehemaligen Ostberlin (Beklagte), streiten in einer Sache, deren Entscheidung für eine Vielzahl vergleichbarer Fälle bedeutsam sein dürfte, über die Rückzahlung eines Uraltdarlehens aus dem Jahre 1901. Das Hypothekendarlehen war damals von einer Hypothekenbank gewährt, die Hypothekenbank im Jahre 1949 enteignet und die Darlehensforderung alsdann im Staatshaushalt der ehemaligen DDR verzeichnet und im Zuge der Wiedervereinigung in das Finanzvermögen der Bundesrepublik Deutschland überführt worden. Das belastete Grundstück wurde im Jahre 1979 in Volkseigentum überführt, im Jahre 1996 veräußert und der Verkaufserlös an die Beklagte vermögensrechtlich restituiert. Mit der vom Kammergericht nach Abweisung der Klage zugelassenen Revision wird vor allem über die Aktivlegitimation der Klägerin, die Passivlegitimation der Beklagten und Verjährungsfragen gestritten.

 

 

 

Verhandlungstermin: 5. Juni 2002

VIII ZR 147/01

LG Stuttgart – 8 O 81/00 ./. OLG Stuttgart – 6 U 183/00

 

Der Kläger schloß mit der Beklagten für die Dauer von drei Jahren einen Leasingvertrag über einen neuen PKW. Der Vertrag wurde, nachdem der Kläger mit den Leasingraten in Rückstand geraten war, von der Beklagten nach 16 Monaten fristlos gekündigt. Die Parteien streiten im Rahmen der Abrechnung ihrer gegenseitigen Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis um den Betrag, den die Beklagte dem Kläger für den Wert des zurückgenommenen Fahrzeuges gutzubringen hat. Den als Händlereinkaufspreis für das Fahrzeug erzielbaren Erlös von 102.333,60 DM will die Beklagte entsprechend einer im Leasingvertrag vereinbarten Regelung dem Kläger nur zu 90% erstatten. Landgericht und Oberlandesgericht haben der unter anderem auf Zahlung des Restbetrages gerichteten Klage stattgegeben, weil sie die Vertragsklausel des Leasingvertrages wegen Verstoßes gegen § 9 des AGB-Gesetzes (seit: 1. Januar 2002: § 307 BGB) für unwirksam gehalten haben. Hiergegen richtet sich die vom Oberlandesgericht zugelassene Revision der Beklagten, die die von ihr verwandte Klausel im Hinblick auf die steuerrechtliche Anerkennung als Leasingvertrag für geboten und gerechtfertigt hält.

 

 

 

Verhandlungstermin: 12. Juni 2002

VIII ZR 199/01

LG Postdam – 10 O 382/99 ./. OLG Brandenburg – 7 U 186/00

 

Die Beklagten haben anläßlich eines Besuchs der "Grünen Woche" in Berlin 1999 an dem Stand der Klägerin, eines Kamin- und Heizungsbauunternehmens, einen Vertrag über den Erwerb einer Heizungsanlage zum Preis von 51.500,-- DM unterzeichnet. Den Vertragsabschluß haben sie zwei Tage später widerrufen.

Die Klägerin verlangt von den Beklagten nunmehr entgangenen Gewinn aus dem Geschäft als Schadensersatz. Die Beklagten sind der Auffassung, sie hätten den Vertrag wirksam widerrufen, weil ihnen ein Widerrufsrecht nach § 1 Abs. 1 Ziff. 2 des Gesetzes über den Widerruf von Haustürgeschäften (seit 1. Januar 2002: § 312 Abs. 1 Nr. 2 BGB) zugestanden habe; denn die Messe "Grüne Woche" sei eine Freizeitveranstaltung im Sinne dieser Vorschrift. Landgericht und Oberlandesgericht haben der Schadensersatzklage stattgegeben. Hiergegen wenden sich die Beklagten mit ihrer zugelassenen Revision.

 

 

 

Verhandlungstermin: 13. Juni 2002

I ZR 71/01, I ZR 72/01 und I ZR 173/01

LG Köln – 33 O 222/00 / OLG Köln – 6 U 181/00

LG Köln – 33 O 223/00 / OLG Köln – 6 U 182/00

LG Frankfurt– 3/12 O 52/00 / OLG Frankfurt – 6 U 190/00

 

Es handelt sich um drei wettbewerbsrechtliche Prozesse zwischen Einzelhandelsunternehmen auf der einen Seite und Wettbewerbs- bzw. Verbraucherverbänden auf der anderen Seite. Es geht es um die Frage, in welchem Rahmen sogenannte "Koppelungsgeschäfte" zulässig sind. Diese Frage erlangt insbesondere nach dem Wegfall der Zugabeverordnung gesteigerte Bedeutung.

In den ersten beiden Fällen bewarben die Einzelhandelsunternehmen ein tragbares Fernsehgerät zum Preis von 1 DM in Verbindung mit einem zugleich abzuschließenden Stromliefervertrag mit einer Laufzeit von 24 Monaten zu einer Grundgebühr von 9,90 DM und einer Verbrauchsgebühr von 0,27 DM/kWh. Im dritten Fall wurde bei ansonsten gleicher Konstellation ein Videorecorder zum Preis von 49 DM statt für 249 DM angeboten. Die Verbände haben hier unter anderem ein wettbewerbswidriges übertriebenes Anlocken erblickt und die Unternehmen auf Unterlassung in Anspruch genommen.

Das Landgericht Köln hat in den beiden Fällen, in denen es um das Angebot eines Fernsehgerätes zum Preis von 1 DM ging, den Unterlassungsbegehren stattgegeben. Die dagegen gerichteten Berufungen hatten keinen Erfolg (OLG Köln GRUR 2001, 853 ff.). Mit den Revisionen verfolgen die Einzelhandelsunternehmen ihre Abweisungsanträge weiter. Im Fall eines Videorecorders zum Preis von 49 DM haben die Vorinstanzen – Landgericht und Oberlandesgericht Frankfurt - umgekehrt entschieden und die Unterlassungsklage abgewiesen. Hier verfolgt der Verbraucherverband mit seiner Revision sein Unterlassungsbegehren weiter.

 

 

 

Verhandlungstermin: 18. Juni 2002

VI ZR 136/01

LG Augsburg - 3 O 792/98 ./. OLG München in Augsburg - 24 U 363/00

 

Die Kläger sind Eltern eines körperlich schwerstbehinderten Kindes. Sie begehren die Feststellung, daß die Beklagte, eine niedergelassene Frauenärztin, ihnen zum Schadensersatz verpflichtet sei, weil sie während der Schwangerschaftsbetreuung die Fehlbildungen des Kindes nicht erkannt habe und deshalb eine Abtreibung unterblieben sei. Darüber hinaus macht die Klägerin einen Schmerzensgeldanspruch geltend, weil sie seit der Geburt des Kindes an einem psychischen Trauma leide. Die Beklagte, die in beiden Instanzen verurteilt worden ist, verfolgt mit der Revision ihren Klageabweisungsantrag weiter. Sie bestreitet das Vorliegen eines groben Behandlungsfehlers und meint, ein etwaiger Behandlungsfehler sei ohnehin nicht ursächlich gewesen, weil im Hinblick auf die wachsende Überlebensrate bei Schwangerschaftsabbrüchen nach der 20. Schwangerschaftswoche eine konkrete Überlebenschance des Kindes bestanden hätte. Zudem sei wegen der fortgeschrittenen Entwicklung des Kindes ein Schwangerschaftsabbruch zu diesem Zeitpunkt nicht mehr rechtmäßig gewesen.

 

 

 

Verhandlungstermin 19. Juni 2002

XII ZR 173/00

AG Fürth/Odw. - F 335/98 ./. OLG Frankfurt - 6 UF 175/99

 

Es geht um einen Schadensersatzanspruch des Vaters wegen Erschwerung des Umgangsrechts mit seinem Kind durch die Mutter. Die Parteien sind geschieden. Das Familiengericht hatte eine Umgangsregelung dergestalt getroffen, daß die Beklagte, die mit dem Kind bei Frankfurt a.M. lebt, das Kind an Besuchswochenenden zum Flughafen bringen soll, von wo es alleine nach Berlin zum dort lebenden Vater fliegen soll. Nachdem die Beklagte dieser Regelung an sechs Terminen nicht nachgekommen war, holte der Kläger das Kind von Berlin aus mit dem Pkw ab und verlangt nun Erstattung der Fahrtkosten als Schadensersatz von der Beklagten. Das Familiengericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat demgegenüber die Klage abgewiesen, da die Voraussetzungen eines an sich nach § 1684 Abs. 2 in Verbindung mit § 242 BGB möglichen Anspruchs hier nicht erfüllt seien. Es hat die Revision des Klägers zugelassen.

 

 

 

 

 

Verhandlungstermin: 25. Juni 2002

(Ort der Verhandlung: Landgericht Leipzig, Harkortstraße)

5 StR 103/02

LG Frankfurt (Oder) – 21 Kls 10/01

 

Das Landgericht hat die drei Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung und Freiheitsberaubung sowie gefährlicher Körperverletzung für schuldig befunden. Es hat den damals fast 18jährigen Angeklagten zu einer Jugendstrafe von sieben Jahren und zehn Monaten sowie die beiden weiteren, zur Tatzeit erwachsenen Angeklagten zu Gesamtfreiheitsstrafen von 14 und 15 Jahren verurteilt. Nach den Feststellungen der Jugendkammer hatten die drei Angeklagten und zwei weitere Mittäter den Nebenkläger in der Nacht vom 15. zum 16. Januar 2001 über mehrere Stunden hinweg körperlich mißhandelt. Da sie annahmen, daß das Opfer deswegen gegen sie Strafanzeige erstatten werde, beschlossen sie, dieses zu "beseitigen". Sie führten den Nebenkläger auf eine Pferdekoppel, übergossen ihn mit Benzin und zündeten ihn dann an. Der Nebenkläger warf sich hin, wälzte sich am Boden und vermochte so die Flammen zu ersticken. Obwohl er schwer verletzt war, gelang ihm anschließend die Flucht. Seine vielfältigen Verletzungen zogen eine langwierige Behandlung in einer Spezialklinik nach sich.

Die Staatsanwaltschaft und die drei Angeklagten haben gegen das Urteil Revision eingelegt. Die Staatsanwaltschaft rügt Fehler bei der Strafzumessung. Sie erstrebt letztlich die Verhängung lebenslanger Gesamtfreiheitsstrafen gegen die erwachsenen Angeklagten und eine höhere Jugendstrafe gegen den weiteren Angeklagten. Die Angeklagten rügen insbesondere die Verletzung materiellen Rechts. Sie machen dabei geltend, daß ihre jeweiligen Tatbeiträge nicht die gegen sie verhängten Strafen rechtfertigen könnten.

 

 

 

 

 

Verhandlungstermin: 25. Juni 2002

(Ort der Verhandlung: Landgericht Leipzig, Harkortstraße)

5 StR 281/01 "Politbüro"

LG Berlin – 25 Js 4/94 Ks

 

Das Landgericht Berlin hat drei ehemalige Mitglieder des Politbüros der DDR von dem Vorwurf freigesprochen, sich in der Form des Unterlassens durch ihre Beteiligung an der Aufrechterhaltung der Grenzsperranlagen der DDR wegen Totschlags – zum Teil in mehreren Fällen – strafbar gemacht zu haben. In dem Tatzeitraum hatten die Grenztruppen der DDR mehrere Flüchtlinge erschossen. Gegen diesen Freispruch wenden sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft und einer Nebenklägerin. In Rede stehen insbesondere Probleme der Strafbarkeit wegen Unterlassens.

 

 

 

 

 

 

Verkündungstermin: 9. Juli 2002 (Verhandlungstermin: 16. April 2002)

KVR 1/01

KG Berlin - Kart 49/99

 

Die drei betroffenen Verlagsunternehmen geben drei Zeitungen (Die Welt, Süddeutsche Zeitung, Frankfurter Rundschau) heraus. Zwei der Verlagsunternehmen arbeiten schon seit 1996 bei Stellenanzeigen zusammen. Alle drei wollen ein Gemeinschaftsunternehmen "Stellenmarkt für Deutschland GmbH" gründen mit dem Ziel, ihre Stellung im Wettbewerb gegenüber einem anderen eine Zeitung herausgebenden Verlagsunternehmen (Frankfurter Allgemeine Zeitung) zu stärken. Auf die Anmeldung des Vorhabens hat das Bundeskartellamt erklärt, es werde fusionskontrollrechtlich nicht untersagt, sei aber nach § 1 GWB bedenklich. Die Betroffenen haben daraufhin die Freistellung nach § 7 GWB beantragt. Das hat das Bundeskartellamt abgelehnt. Dagegen richtete sich die Beschwerde, die das Kammergericht in Berlin zurückgewiesen hat. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Verlagsunternehmen.

 

 

 

 

 

 

 

Verhandlungstermin: 9. Juli 2002

KVR 8/01

KG Berlin - Kart 17/99

 

Nach dem – vom Bundeskartellamt freigegebenen – Übergang der allkauf-Warenhäuser auf den Metro-Konzern bemühte sich dieser darum, die Lieferanten, die die beiden jetzt zusammengeschlossenen Unternehmen belieferten, dazu zu bewegen, mit Rückwirkung zum 1. Januar 1998 zu den jeweils günstigeren Konditionen zu liefern. Das Bundeskartellamt sah in diesem Vorgehen des Metro-Konzerns ein mißbräuchliches Verhalten gegenüber kleinen und mittleren Unternehmen, die von ihm abhängig sind. Auf die Beschwerde des Metro-Konzerns hob das Kammergericht in Berlin den Beschluß auf.

Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Bundeskartellamts, über die der Kartellsenat zu entscheiden hat.

 

 

 

 

Verhandlungstermin: 9. Juli 2002

KZR 34/01

(früher: XI ZR 163/01)

LG Hildesheim - 4 O 371/99 ./. OLG Celle - 16 U 164/00

 

Der beklagte Landkreis macht seit einiger Zeit im Rahmen des Asylbewerberleistungsgesetzes von der Möglichkeit Gebrauch, die ihm obliegende Versorgung der Asylbewerber nicht durch Geldzahlungen oder unmittelbare Sachleistungen, sondern durch die Hingabe von Wertgutscheinen zu bewirken. Mit der Herstellung und Abrechnung der Wertgutscheine hat er die ACS Dienstleistung GmbH beauftragt. Die Wertgutscheine werden von der ACS GmbH an die Sozialämter der kreisangehörigen Gemeinden geliefert und von diesen an die Asylbewerber ausgegeben, die sie zur Beschaffung ihres Lebensbedarfs, u.a. von Kleidung, bei den von der ACS GmbH als Servicepartner zugelassenen Einzelhändlern verwenden können. Die Einzelhändler reichen die Gutschein sodann bei der ACS GmbH ein.

Die ACS GmbH finanziert sich zum einen durch eine mit dem Beklagten vereinbarte Servicegebühr, die monatlich bei einem Gutscheinvolumen von bis zu 500.000 DM 1,5% und bei einem höheren Bestellvolumen 1 % beträgt. Zum anderen zieht die ACS GmbH den Einzelhändlern vom Nennwert der zur Einlösung eingereichten Wertgutscheine eine Abrechnungsgebühr ab, die grundsätzlich 3,5 % des Nennbetrages ausmacht und sich bei Abschluß eines Servicevertrages auf 1 % ermäßigt. Einen solchen Servicevertrag hat das klagende Textilunternehmen – unter Aufrechterhaltung seines von Anfang an vertretenen Standpunktes, daß das Abrechnungssystem mit dem Beklagten und der ACS GmbH im Hinblick auf die damit für die Einzelhändler verbundenen Gebührenbelastung rechtswidrig sei - mit der ACS GmbH abgeschlossen.

Die Klägerin begehrt die Feststellung, daß der Beklagte die Erbringung von Sachleistungen an Asylbewerber durch die Klägerin nicht von der Teilnahme an dem System der ACS GmbH abhängig machen dürfe oder –hilfsweise- daß der Beklagte jedenfalls dafür sorgen müsse, daß die ACS GmbH von der Klägerin kein Serviceentgelt erhebe und die Wertgutscheine ohne Abzüge zum Nennwert einlöse.

Die Klage blieb in beiden Vorinstanzen erfolglos und wird von der Klägerin mit der Revision weiterverfolgt. Die Revision ist vom OLG Celle zugelassen.

 

 

 

 

 

 

Verhandlungstermin: 9. Juli 2002

KZR 30/00 (Früher: I ZR 191/00)

LG Kiel - 14 O Kart 125/99 ./. KG Schleswig - 6 U Kart 78/99

 

Der klagende Verband, der die Interessen der Brennstoff- und Mineralölhändler Norddeutschlands vertritt, wendet sich gegen das Verhalten der norddeutschen Gemeinde Börnsen. Diese hat zusammen mit der H. G. GmbH die Gas- und Wärmedienst B. GmbH gegründet. Diese betreibt ein Blockheizkraftwerk, das ein Neubaugebiet in B. mit Warmwasser und Raumheizung versorgen soll. Beim Verkauf von Baugrundstücken an private Erwerber durch die Gemeinde wird in den Kaufverträgen eine durch eine Grunddienstbarkeit gesicherte Verpflichtung zum Anschluß an das Blockheizkraftwerk vereinbart. Der klagende Verband sieht in dem privatrechtlichen Anschluß- und Benutzungszwang eine unlautere Beeinträchtigung der wettbewerblichen Interessen seiner Mitglieder durch die Gemeinde, die die ihr als öffentlich-rechtlicher Körperschaft zu Gebote stehenden Möglichkeiten in unzulässiger Weise einsetze. Er nimmt die Gemeinde u. a. auf Unterlassung in Anspruch. Beim Landgericht hatte die Klage Erfolg. Das Oberlandesgericht wies die Berufung der Beklagten zurück. Das Oberlandesgericht sah den Unterlassungsanspruch sowohl nach § 1 UWG als auch nach §§ 20 Abs. 4, 33 GWB als begründet an.

 

 

 

 

 

 

Verhandlungstermin: 11. Juli 2002

I ZR 255/99

LG Hamburg – 308 O 392/99 / OLG Hamburg – 3 U 119/00

 

In diesem Rechtsstreit geht es um die Frage, ob das sogenannte Pressespiegelprivileg des § 49 UrhG und die daraus folgende Vergütungspflicht zugunsten von Verwertungsgesellschaften auch für elektronische Pressespiegel gilt. Diese Ansicht vertritt die hier beklagte Verwertungsgesellschaft Wort. Demgegenüber meint die klagende Verlegerin der "Berliner Zeitung" (wie auch andere Zeitungsverleger), diese Verwertungsart unterfalle dem Ausschließlichkeitsrecht des Journalisten mit der Folge, daß die entsprechenden Rechte den Verlagen zustünden.

Anlaß für den Prozeß ist ein Vertrag der Beklagten mit einem Unternehmen, in dem sich dieses zur Zahlung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung urheberrechtlich geschützter Sprachwerke in einem elektronischen Pressespiegel verpflichtet. Die Klägerin hat die Wahrnehmung solcher Vergütungsansprüche als rechtswidrig beanstandet und die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung hatte keinen Erfolg (OLG Hamburg AfP 2001, 224 ff. = GRUR-RR 2002, 51 ff.). Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

 

 

 

Verhandlungstermin: 11. Juli 2002

I ZR 285/99

LG Berlin – 16 O 398/97 / KG Berlin – 5 U 2833/98

 

In diesem Prozeß geht es unter anderem um die Reichweite der in § 50 UrhG geregelten Beschränkung des Urheberrechts zugunsten der Bildberichterstattung über Tagesereignisse in den Medien. Die von der Klägerin verlegte "Bild-Zeitung" berichtete über die "Ehe-Schlacht" zwischen Verona Feldbusch und Dieter Bohlen und druckte hierzu eine Fotografie der Fernsehmoderatorin ab. Das von der Beklagten verlegte Magazin "Focus" veröffentlichte zu diesem Thema ebenfalls einen Artikel. Darin wurde der Beitrag aus der "Bild-Zeitung" unter Einschluß der Fotografie auszugsweise wiedergegeben. Die Klägerin hat darin eine Verletzung der ihr allein zustehenden urheberrechtlichen Nutzungsrechte an der Fotografie erblickt und Unterlassung sowie Schadensersatz verlangt. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Kammergericht die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin die geltend gemachten Ansprüche weiter.

 

 

 

Verhandlungstermin: 11. Juli 2002

VIII ZR 253/99

LG Dortmund – 8 O 326/98 ./. OLG Hamm – 4 U 26/00

 

Ein Dachverband des Tankstellen- und Garagengewerbes verlangt von einer Mineralölgesellschaft Unterlassung der Verwendung einer in Verträgen mit Tankstellenhaltern enthaltenen Klausel. Das Oberlandesgericht hat Hamm hat der Klage stattgegeben.

Der Bundesgerichtshof muß sich vor einer sachlichen Prüfung der angegriffenen Klausel mit der Frage befassen, ob der klagende Verband Inhaber eines solchen Unterlassungsanspruchs sein kann. Verbänden, welche die Interessen von Gewerbetreibenden vertreten, steht nach § 3 des zum 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Unterlassungsklagengesetzes (UklaG) ein Unterlassungsanspruch nur noch unter besonderen Voraussetzungen zu, die in der Vorläuferbestimmung des § 13 AGB-Gesetzes zunächst noch nicht enthalten waren, sondern erst durch eine Änderung des § 13 AGB-Gesetz Mitte des Jahres 2000 - nach Erlaß des Berufungsurteils - eingeführt wurden, sodann aber durch die neue Vorschrift des § 3 UKlaG teilweise wieder aufgehoben worden sind. Der VIII. Senat des Bundesgerichtshofs muß entscheiden, ob eine Anspruchsbefugnis der genannten Verbände aufgrund dieser Gesetzesänderungen noch gegeben ist.

Dieselbe Rechtsfrage stellt sich noch in einem weiteren, bereits anhängigen Revisionsverfahren, welches eine Klage betrifft, mit der sich ein Verband selbständiger Versicherungskaufleute gegen eine von einem Versicherungsunternehmen in Verträgen mit Versicherungsvertretern gebrauchte Klausel wendet.

 

 

 

Verhandlungstermin: 11. Juli 2002

IX ZR 326/99

LG Köln – 28 O 184/98 ./. OLG Köln – 15 U 52/99

Die Klägerin ging im Januar 1988 zugunsten der Beklagten eine Bürgschaftsverpflichtung über 200.000 DM für Verbindlichkeiten ihres damaligen Ehemannes ein. Die Ehe ist seit 1992 geschieden. Am 14. Oktober 1992 verurteilte das LG Köln die Klägerin rechtskräftig dazu, aufgrund der Bürgschaft 70.882,06 DM nebst Zinsen an die Beklagte zu bezahlen.

Die Klägerin wendet sich nunmehr gegen die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des LG Köln. Sie hält die Bürgschaft nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil v. 19. Oktober 1993, BVerfGE 89, S. 214ff.) für sittenwidrig. Als sie die Bürgschaft abgab, sei sie einkommens- und vermögenslos gewesen und habe sich der Haushaltsführung und der Erziehung der beiden gemeinsamen, 1984 und 1989 geborenen Kinder gewidmet.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht sie abgewiesen. Da die Klägerin rechtskräftig dazu verurteilt worden ist, die noch offene Bürgschaftssumme zu bezahlen, kann ihre Klage nur dann Erfolg haben, wenn es eine gesetzliche Regelung gibt, die die Rechtskraft durchbricht. Eine Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO kann grundsätzlich nicht darauf gestützt werden, daß das Gericht falsch entschieden hat. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist allerdings erst nach dem Urteil vom 14. Oktober 1992 ergangen. Nach § 79 Abs. 2 BVerfGG ist § 767 ZPO entsprechend anzuwenden, wenn ein Zivilurteil auf einer Norm beruht, die vom Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärt worden ist. In seinem Urteil vom 19. Oktober 1993 hat das Bundesverfassungsgericht aber keine Norm für nichtig erklärt, sondern nur entschieden, daß die Rechtsprechung zur Sittenwidrigkeit bei Bürgschaften die verfassungsrechtlichen Vorgaben bei der Auslegung und Anwendung der Generalklauseln des Zivilrechts (insb. § 242 und § 138 BGB) nicht hinreichend beachtet habe. Im Schrifttum und in der obergerichtlichen Rechtsprechung ist es sehr umstritten, ob § 79 Abs. 2 BVerfGG auch anzuwenden ist, wenn ein rechtskräftiges Zivilurteil auf der verfassungswidrigen Auslegung oder Anwendung einer gültigen Norm beruht.

 

 

 

Verhandlungstermin: 18. Juli 2002

IX ZR 294/00

LG Karlsruhe – 7 O 345/96 ./. OLG Karlsruhe – 7 U 55/97

Die Klägerin macht Ansprüche aus zwei Höchstbetragsbürgschaften geltend. Neben dem vereinbarten Höchstbetrag verlangt sie in beiden Fällen 8% Zinsen seit Abgabe der Bürgschaftserklärung und beruft sich hierzu auf Ziffer 2 der Bürgschaftsverträge. Die Ziffer 2 der Bürgschaftsurkunden enthält jeweils folgende Bestimmung:

Die Bürgschaft umfaßt zusätzlich Zinsen, Provisionen und Kosten, die aus den verbürgten Ansprüchen oder durch deren Geltendmachung entstehen, und zwar auch dann, wenn dadurch der oben genannte Betrag überschritten wird. Dies gilt auch dann, wenn Zinsen, Provisionen und Kosten durch Saldenfeststellung im Kontokorrent Teil der Hauptschuld werden und dadurch der oben genannte Betrag überschritten wird.

Die Zinsforderung hat inzwischen in beiden Fällen rund 80% des Höchstbetrages erreicht. Das Oberlandesgericht hat insoweit der Klage dem Grunde nach stattgegeben. Für die Frage, ob bei einer formularmäßigen Höchstbetragsbürgschaft Forderungen über den Höchstbetrag hinaus geltend gemacht werden können, kommt es daher darauf an, ob eine Klausel, die die Haftung über einen vereinbarten Höchstbetrag auch auf Zinsen, Provisionen und Kosten erweitert, der AGB-Kontrolle standhält. Bislang hat der Bundesgerichtshof solche Klauseln nicht beanstandet. Diese Auffassung ist jedoch in den letzten Jahren im Schrifttum und in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte auf Kritik gestoßen.

Daneben geht es darum, ob eine formularmäßige, weite Zweckerklärung in einer Bürgschaft einer juristischen Person für Forderungen des Gläubigers wirksam ist. Das Oberlandesgericht hat dies für wirksam gehalten.

 

 

 

Termin: noch nicht bestimmt

III ZR 245/98

LG Bonn - 1 O358/95 / OLG Köln - 7 U 167/97

 

Die Kläger, griechische Staatsangehörige, verlangen von der beklagten Bundesrepublik als Rechtsnachfolgerin des Deutschen Reiches teils aus eigenem Recht, teils als Rechtsnachfolger ihrer Eltern Schadensersatz bzw. Entschädigung wegen einer im Jahre 1944 nach bewaffneter Auseinandersetzung mit Partisanen gegen ein griechisches Dorf gerichteten "Sühnemaßnahme" der SS, bei der die Eltern der Kläger erschossen wurden und das elterliche Haus zerstört wurde. Die Kläger haben gegen ein Versäumnisurteil des Senats vom 14. Oktober 1999 Einspruch eingelegt.

 

 

 

 

 

Termin: noch nicht bestimmt

IV ZR 307/01

LG Stuttgart - 20 O 216/00 ./. OLG Stuttgart - 2 U 175/00

 

Die Revision betrifft im wesentlichen die Frage, ob ein Versicherungsunternehmen berechtigt ist, für unwirksam erklärte Klauseln seiner Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Kapitallebensversicherungsverträge ohne Zustimmung der betroffenen Versicherungsnehmer im Wege eines sog. Treuhänderverfahrens nach § 172 Abs. 1, 2 VVG durch neue Klauseln zu ersetzen.

In einem vom Kläger, einem Verbraucherschutzverein auf dem Gebiet des Versicherungswesens, betriebenen Verbandsklageverfahren nach § 13 AGBG wurden mehrere von der Beklagten im Rahmen von Kapitallebensversicherungsverträgen verwendete Klauseln wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot gemäß § 9 Abs. 1 AGBG für unwirksam erklärt. Im Juli 2000 versandte die Beklagte mit einem Rundschreiben an die betroffenen Versicherungsnehmer neue, die für unwirksam erklärten Klauseln ersetzende Versicherungsbedingungen. Diese hatte sie durch einen vom Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen benannten Treuhänder überprüfen lassen.

Der in erster Instanz erfolglos gebliebene Kläger hat im Berufungsverfahren u. a. die Richtigstellung von drei Passagen in dem Rundschreiben der Beklagten begehrt. Hilfsweise hat er beantragt festzustellen, daß die mit dem Rundschreiben verschickten neuen Versicherungsbedingungen nicht ohne Zustimmung der Versicherten Vertragsbestandteil würden. Das Oberlandesgericht hat insoweit die Berufung zurückgewiesen. Nach seiner Auffassung ermöglicht § 172 Abs. 2 VVG für sämtliche Lebensversicherungsverträge die Ersetzung unwirksamer Versicherungsbedingungen durch neue Klauseln nach Maßgabe des § 172 Abs. 1 VVG.

Demgegenüber hält der Kläger einen Austausch von Versicherungsbedingungen ohne Zustimmung des betroffenen Versicherungsnehmers für rechtlich nicht zulässig. Auf § 172 Abs. 2 VVG könne nicht zurückgegriffen werden; die Vorschrift beziehe sich auf den Abs. 1 des § 172 VVG, der eine Lebensversicherung für ein ganz besonderes Risiko erfasse und nur in diesem Rahmen eine Klauselanpassung ermögliche. § 172 Abs. 2 VVG stelle kein Reparaturinstrument für jegliche Lebensversicherungen dar.

 

§ 172 VVG lautet:

Absatz 1: Bietet eine Lebensversicherung Versicherungsschutz für ein Risiko, bei dem der Eintritt der Verpflichtung des Versicherers ungewiß ist, so ist der Versicherer nur bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden und nicht vorhersehbaren Veränderung des Leistungsbedarfs gegenüber den technischen Berechnungsgrundlagen und der daraus errechneten Prämie berechtigt, die Prämie entsprechend den berichtigten Berechnungsgrundlagen neu festzusetzen, sofern dies erforderlich erscheint, um die dauernde Erfüllbarkeit der Versicherungsleistung zu gewährleisten, und sofern ein unabhängiger Treuhänder die Berechnungsgrundlagen und sonstigen Voraussetzungen für die Änderung überprüft und deren Angemessenheit bestätigt hat. Für Änderungen der Bestimmungen zur Überschußbeteiligung gilt Satz 1 entsprechend. Die Mitwirkung des Treuhänders entfällt, wenn Änderungen nach den Absätzen 1 und 2 der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedürfen.

Absatz 2: Ist in den Versicherungsbedingungen der Lebensversicherung eine Bestimmung unwirksam, findet Absatz 1 entsprechende Anwendung, wenn zur Fortführung des Vertrages dessen Ergänzung notwendig ist.

 

 

 

 

 

 

Verhandlungstermin: noch nicht bestimmt

IV ZR 173/01

LG Darmstadt - 8 O 151/99 ./. OLG Frankfurt in Darmstadt - 24 U 231/99

 

Der Kläger verlangt von der Beklagten, bei der er eine Vollkaskoversicherung unterhält, Versicherungsleistungen in Höhe von 26.900,00 DM wegen eines Verkehrsunfalls.

Er fuhr mit seinem Pkw bei Rotlicht in eine weitläufige Kreuzung ein und kollidierte dort mit einem von rechts herankommenden Pkw, für den die Ampel grünes Licht angezeigt hatte. Der Pkw des Klägers erlitt einen Totalschaden. Die Beklagte verweigert dem Kläger die begehrte Entschädigung, weil er den Versicherungsfall grob fahrlässig im Sinne von § 61 VVG herbeigeführt habe.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte Erfolg. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts liegen die Voraussetzungen des § 61 VVG nicht vor. Der Kläger habe zwar objektiv einen groben Verkehrsverstoß begangen. Sein Fehlverhalten stelle aber ein typisches "Augenblicksversagen" dar, das entgegen der bisherigen Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs subjektiv entschuldbar sei. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der zugelassenen Revision.

 

 

 

Verhandlungstermin: noch nicht bestimmt

IV ZR 60/01

LG Hamburg - 324 I 170/99 ./.OLG Hamburg - 9 U 327/99

IV ZR 119/01

LG Köln - 26 O 71/99 ./.OLG Köln - 5 U 140/00

 

In beiden Verbandsklageverfahren, in denen die Revision zugelassen wurde, verlangt der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. vom jeweils beklagten Versicherer, beim Abschluß von Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherungsverträgen in seinen Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) die Verwendung einer sogenannten Gleichwertigkeitsklausel zu unterlassen. Die verwendeten Klauseln entsprechen § 4 Abs. 6 der Musterbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (MBKK 94), der lautet:

"Der Versicherer leistet im vertraglichen Umfang für Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden und Arzneimittel, die von der Schulmedizin überwiegend anerkannt sind. Er leistet darüber hinaus für Methoden und Arzneimittel, die sich in der Praxis als ebenso erfolgversprechend bewährt haben oder die angewandt werden, weil keine schulmedizinischen Methoden oder Arzneimittel zur Verfügung stehen; der Versicherer kann jedoch seine Leistungen auf den Betrag herabsetzen, der bei der Anwendung vorhandener schulmedizinischer Methoden oder Arzneimittel angefallen wäre."

§ 4 Abs. 6 MBKK 94 wurde von den Versicherern in die Musterbedingungen aufgenommen anstelle der sogenannten Wissenschaftlichkeitsklausel des § 5 Abs. 1 f MB/KK 76, die der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 23. Juni 1993 (BGHZ 123, 83 ff) gemäß § 9 des AGB-Gesetzes (AGBG) für unwirksam erklärt hat. Nach Auffassung des Klägers verstoßen auch die § 4 Abs. 6 MBKK 94 entsprechenden Klauseln gegen das AGBG.

In beiden Verfahren war die Klage in erster Instanz erfolgreich. Auch das OLG Hamburg hält die Klausel für unwirksam. Sie nehme die Behandlung unheilbarer und/oder unerforschter Krankheiten nach Methoden der sogenannten alternativen Medizin praktisch von der Ersatzpflicht aus und benachteilige den Versicherungsnehmer jedenfalls insoweit unangemessen. Die Klausel verstoße auch gegen das Transparenzgebot. Demgegenüber versteht das OLG Köln die Klausel so, daß bei einem Fehlen schuldmedizinisch überwiegend anerkannter Behandlungsmethoden grundsätzlich auch die Kosten für nachvollziehbare alternativmedizinische Ansätze zu erstatten seien. Mit dieser Auslegung hält es die Klausel für wirksam.

 

 

 

 

 

Termin: noch nicht bestimmt

VIII ZR 146/01

LG München I - 12 O 3779/00 ./. OLG München - 29 U 4997/00

 

Ein Interessenverband der Versicherungsvertreter wendet sich mit der Verbandsklage gegen eine von einer großen Versicherung in ihren Verträgen mit Versicherungsvertretern verwendete Allgemeine Geschäftsbedingung. Danach muß sich der Vertreter eine von der Versicherung gegebene Versorgungszusage bei seinem vorzeitigen Ausscheiden auf seinen Ausgleichsanspruch (§ 89b HGB) in der Weise anrechnen lassen, daß ein Ausgleichsanspruch in Höhe des Barwertes des Versorgungsanspruches nicht entsteht. Das Landgericht hat die Klausel für unwirksam erklärt. Das Berufungsgericht ist dem gefolgt. Die Versicherung hat hiergegen Revision zum Bundesgerichtshof eingelegt, der über die Wirksamkeit einer solchen Klausel bislang noch nicht entschieden hat.

 

 

 

 

Termin: noch nicht bestimmt

1 StR 403/01

LG Landshut - JKLs 7 Js 9960/00

 

Eine Jugendkammer des Landgerichts Landshut hat am 14. März 2001 acht Angeklagte zu Jugendstrafen bis zu sechs Jahren verurteilt. Die Angeklagten, die damals zur rechtsextremistischen Szene gehörten, hatten nach den Feststellungen am 15. April 2000 beschlossen, das Jugendheim in Dorfen anzuzünden, nachdem sie dort wegen des Absingens nationalsozialistischer Lieder ein Lokalverbot erhalten hatten. Dazu besorgte man sich Benzin. Der Plan konnte aber nicht ausgeführt werden, weil sich vor dem Jugendheim die ganze Zeit über wachsame Besucher aufhielten. Daraufhin soll einer der Angeklagten aus ausländerfeindlichen Motiven die örtliche Sozialunterkunft, in der sich 17 zumeist schlafende Personen - unter ihnen auch Kinder - aufhielten, mit dem Benzin angezündet haben. Dieser die Tat bestreitende Angeklagte wurde u.a. wegen versuchten Mordes in 17 tateinheitlichen Fällen verurteilt, die übrigen wegen Verabredung zu einem Verbrechen bzw. Nichtanzeige einer geplanten Straftat. Sechs dieser Verurteilungen sind rechtskräftig; zwei Angeklagte haben Revision eingelegt, mit der sie neben anderen Rügen geltend machen, sie seien bei den Vorfällen aufgrund ihres Alkoholkonsums möglicherweise schuldunfähig gewesen.

 

 

 

Termin: noch nicht bestimmt

5 StR 72/02

LG Leipzig – 6 Kls 600 Js 64285/99

 

Die Staatsanwaltschaft hatte den drei Angeklagten u.a. vorgeworfen, in unterschiedlicher Beteiligung Brandstiftungen begangen zu haben. Einer der Angeklagten sei Geschäftsführer einer GmbH gewesen, die in Leipzig mehrere Hallen gemietet habe, um sie an Gewerbetreibende unterzuvermieten. In Konkurrenz zu dieser GmbH hätten mehrere vietnamesische Geschäftsleute gestanden, die ihrerseits in Leipzig in der Maximilianallee mehrere große Hallen an vietnamesische Einzelhändler vermietet hätten. Der genannte Angeklagte habe die beiden anderen Angeklagten angestiftet, einer dieser Hallen, den sog. "Asia-Markt", und den PKW eines Mitbewerbers in Brand zu setzen, um so die Konkurrenten einzuschüchtern und Mieter für seinen Standort zu gewinnen. Tatsächlich wurden Ende 1999 sowohl der "Asia-Markt" als auch das Auto in Brand gesetzt und dadurch zerstört. Das Landgericht hat die Angeklagten insoweit freigesprochen, da es sich keine Überzeugung von der Schuld der Angeklagten hat bilden können.

Die Staatsanwaltschaft hat gegen das Urteil Revision eingelegt. Sie rügt u.a., daß im Zusammenhang mit den Brandanschlägen ein Beweisantrag fehlerhaft zurückgewiesen worden sei; ferner fehle auch die gebotene Gesamtwürdigung der in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise.

 

 

 

Termin: noch nicht bestimmt

5 StR 42/02

LG Cottbus –23 Kls 14/99 1630 Js 80/99

 

Das Landgericht hat die elf Angeklagten nach 17monatiger Hauptverhandlung wegen, in verschiedener Beteiligung in Guben begangener Straftaten – u.a. gefährlicher Körperverletzung, Nötigung und fahrlässiger Tötung – zu Jugendstrafen bis zu drei Jahren und Zuchtmitteln verurteilt. Im Mittelpunkt des Verfahrens stand das Geschehen in der Nacht zum 13. Februar 1999, in dessen Verlauf ein algerischer Staatsangehöriger zu Tode gekommen war. Das Landgericht hat dazu folgende Feststellungen getroffen. Ausgangspunkt war ein Streit zwischen vietnamesischen bzw. kubanischen Besuchern einer Diskothek auf der einen Seite und einem Teil der Angeklagten auf der anderen Seite. Nachdem sich diese Angeklagten zunächst zurückgezogen hatten, trafen sie auf die weiteren Angeklagten und beschlossen, sich gemeinsam an den Ausländern zu rächen. Die elf Angeklagten fuhren zurück und erblickten in der Nähe der Diskothek drei Ausländer. Ein Teil der Angeklagten verließ darauf hin laut schreiend die Fahrzeuge und verfolgte die panisch fliehenden Ausländer. Während einer der Angeklagten einen Flüchtenden einholte und ihn mehrfach trat, kehrten die weiteren Angeklagten zu den Fahrzeugen zurück, da sie die beiden anderen Flüchtenden aus den Augen verloren hatten oder ihnen der Vorsprung für eine Verfolgung zu Fuß zu groß erschien. Ihr Vorhaben, die Flüchtenden zu ergreifen, hatten die Angeklagten aber noch nicht aufgegeben; mittels ihrer Fahrzeuge durchsuchten sie deshalb die nähere Umgebung. Indes wähnten die beiden Fliehenden die Angeklagten noch immer unmittelbar hinter sich. In Todesangst trat einer von ihnen deshalb die gläserne Haustür eines Wohnhauses ein, um dort Zuflucht zu finden; bei dem Tritt oder beim Einsteigen in das Haus zog er sich eine Verletzung der Kniekehlschlagader zu. Innerhalb kurzer Zeit kam es zu einem massiven Blutverlust und zum Tod des Opfers.

Acht der Angeklagten und zwei Nebenkläger haben gegen das Urteil Revision eingelegt. Mit zum Teil umfangreichen Vorbringen wird die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt. Ein Teil der Angeklagten macht u.a. geltend, daß ihnen der Tod des Opfers nicht zuzurechnen sei.

 

 

 

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