Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle

 

 

Nr.100/2003

 

Verurteilung wegen sechsfachen Mordes durch Zerstörung eines Miethauses in Düsseldorf teilweise aufgehoben

 

Das Landgericht Düsseldorf hat zwei Angeklagte wegen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion in Tateinheit mit sechsfachem Mord und zweifachem Mordversuch jeweils zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt.

Das Landgericht ist in seinem Urteil von folgendem Sachverhalt ausgegangen: Der Angeklagte N. war Eigentümer eines in Düsseldorf gelegenen, mehrgeschossigen Hauses, in dem sich elf Wohnungen befanden. Er wollte die Mieter, die sich seinen Sanierungsplänen widersetzt hatten, aus dem Hause drängen. Zu diesem Zweck hatte er bereits versucht, dort durch Dritte einen Brand legen zu lassen. Nachdem dies fehlgeschlagen war, öffnete der Angeklagte zusammen mit seinem Freund, dem Mitangeklagten Sch., in den Nachtstunden des 24. Juli 1997 im Keller des Hauses die Gasleitung. Das ausströmende Gas führte kurze Zeit später zu einer Explosion, durch die das Haus völlig zerstört und sechs Menschen getötet wurden. Zwei weitere Bewohner überlebten den Einsturz des Hauses mit schweren Verletzungen. Die Angeklagten wollten an sich nur eine Verpuffung erreichen, um die Mieter zum Auszug zu veranlassen. Es war ihnen aber klar, daß das letztlich unkontrollierte Ausströmen großer Gasmengen nicht nur zu einer Verpuffung, sondern auch zu einer Explosion und damit zur Zerstörung des Hauses und zum Tod von Menschen führen konnte. Dieses Risiko nahmen sie in Kauf, weil sie die Mieter loswerden wollten.

Gegen die Verurteilung haben beide Angeklagte Revision eingelegt. Auf die Revision des Angeklagten N. hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs dessen Verurteilung aufgehoben und die Sache insoweit an das Landgericht Düsseldorf zurückverwiesen. Die Aufhebung war erforderlich, weil das Landgericht bei seiner Urteilsfindung Angaben verwertet hat, welche die geschiedene Ehefrau des früheren Mitangeklagten Sch. bei einer Vernehmung durch den Ermittlungsrichter gemacht hatte. Diese Angaben waren jedoch nicht verwertbar, weil weder der Angeklagte N. noch sein Verteidiger vom Termin der Vernehmung unterrichtet waren und Gründe, weshalb von einer solchen Benachrichtigung nach § 168 c Abs. 5 Satz 2 StPO hätte abgesehen werden können, weder vom vernehmenden Ermittlungsrichter noch vom Landgericht festgestellt worden sind.

Die Revision des früheren Mitangeklagten Sch. hat der Senat bereits durch Beschluß vom 11. Februar 2003 verworfen (siehe dazu Pressemitteilung 28/03 vom 10. März 2003), da die Überprüfung des Urteils aufgrund von dessen Revisionsbegründung keinen Fehler zum Nachteil dieses Angeklagten ergeben hat. Daß diese Revision verworfen werden konnte, hat seinen Grund darin, daß mit ihr die vom Angeklagten N. erfolgreich erhobene Verfahrensrüge nicht geltend gemacht worden war und Beanstandungen des Verfahrens nach den Regeln des Revisionsrechts nur zugunsten desjenigen Angeklagten geprüft werden dürfen, der sie erhoben hat.

 

Urteil vom 24. Juli 2003 – 3 StR 212/02

Karlsruhe, den 24. Juli 2003

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