Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle

 

 

Nr. 159/2003

 

Aufhebung des Haftbefehls gegen Abdelghani Mzoudi hat Bestand

Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg verhandelt seit dem 14. August 2003 gegen den marokkanischen Staatsangehörigen Abdelghani Mzoudi, den der Generalbundesanwalt im Zusammenhang mit den Terroranschlägen in den USA vom 11. September 2001 wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung sowie Beihilfe zum Mord in 3.066 Fällen angeklagt hatte. Dem Angeklagten wird vorgeworfen, in Hamburg zusammen mit den bei den Attentaten getöteten Mohamed Atta, Marwan Alshehhi und Ziad Jarrah sowie den anderweitig verfolgten Ramzi Binalshib, Zakariya Essaber, Said Bahaji und Mounir El Motassadeq an Planung und Vorbereitung der Anschläge vom 11. September beteiligt gewesen zu sein.

Im Verhandlungstermin vom 11. Dezember 2003 wurde dem Oberlandesgericht ein Schreiben des Bundeskriminalamts vorgelegt. Aufgrund des Inhalts dieses Schreibens hat das Oberlandesgericht den Tatverdacht gegen den Angeklagten als in solchem Umfang abgeschwächt angesehen, daß dieser nicht weiter in Untersuchungshaft gehalten werden könne. Es hat daher den Haftbefehl gegen ihn aufgehoben.

Die hiergegen vom Generalbundesanwalt erhobene Beschwerde hat der für Staatsschutzsachen zuständige 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs heute verworfen. Die Entscheidung ist im wesentlichen damit begründet, daß es während der laufenden Hauptverhandlung vorrangig dem Oberlandesgericht obliegt, aufgrund der – weitgehend abgeschlossenen – Beweisaufnahme zu beurteilen, ob gegen den Angeklagten weiterhin ein dringender Tatverdacht besteht; denn der Bundesgerichtshof hat als Beschwerdegericht keine unmittelbare Kenntnis vom Ergebnis der Beweiserhebungen des Oberlandesgerichts. Er könnte daher in dessen Haftentscheidung nur eingreifen, wenn diese in ihrer Begründung grobe Fehler aufweist, die es schlechterdings als unvertretbar erscheinen lassen, das Weiterbestehen des dringenden Tatverdachts zu verneinen. Einen derartigen Fehler läßt die Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts nicht erkennen.

Die Verfahrensvorgänge, die sich nach Medienberichten im Hauptverhandlungstermin vor dem Oberlandesgericht vom 18. Dezember 2003 abgespielt haben sollen, hat der Senat bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt, da sie ihm im Beschwerdeverfahren nicht unterbreitet wurden. Sie mögen für den vom Generalbundesanwalt dort gestellten neuen Haftbefehlsantrag relevant sein.

Beschluß vom 19. Dezember 2003 – StB 21/03

Karlsruhe, den 19. Dezember 2003

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