Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle

 

 

Nr. 78/2002

 

Einschränkung der Gläubigeransprüche aus

Höchstbetragsbürgschaften

 

Die beklagte GmbH hatte für Verbindlichkeiten ihres Geschäftsführers gegenüber dem klagenden Kreditinstitut eine Bürgschaft bis zum Betrag von 130.000 DM übernommen. Diese Bürgschaft enthielt folgende Formularklausel:

Die Bürgschaft umfaßt zusätzlich Zinsen, Provisionen und Kosten, die aus den verbürgten Ansprüchen oder durch deren Geltendmachung entstehen, und zwar auch dann, wenn dadurch der oben genannte Betrag überschritten wird. Dies gilt auch dann, wenn Zinsen, Provisionen und Kosten durch Saldenfeststellungen im Kontokorrent Teil der Hauptschuld werden und dadurch der oben genannte Betrag überschritten wird.

Die Bank hat die Bürgin in Höhe des Höchstbetrages zuzüglich 8 % Zinsen seit dem 20. Juni 1991 (inzwischen mehr als 100.000 DM) in Anspruch genommen, weil sich der Hauptschuldner seit diesem Tage in Verzug befindet. In der Revisionsinstanz geht es allein noch um diese Zinsen, die das Oberlandesgericht dem Grunde nach als gerechtfertigt zugesprochen hat. Es hat die zitierte Formularklausel - in Übereinstimmung mit der bisherigen Auffassung des Bundesgerichtshofs seit einem Urteil aus dem Jahre 1980 (BGHZ 77, 256) - für wirksam gehalten.

Diese Rechtsprechung hat der IX. Zivilsenat nunmehr zugunsten des Bürgen geändert.

Der Senat hat darauf verwiesen, daß die Höchstbetragsbürgschaft das Haftungsrisiko des Bürgen summenmäßig abschließend begrenzen soll. Eine solche Bürgschaft schränkt den im gesetzlichen Regelfall geltenden Haftungsumfang in der Weise ein, daß der Bürge - auch in Abweichung von § 767 Abs. 1 Satz 2 BGB - für die Ansprüche des Gläubigers gegen den Hauptschuldner ihm über den vereinbarten Höchstbetrag hinaus generell nicht einzustehen hat. Weitergehende Ansprüche des Gläubigers können gegen den Bürgen im allgemeinen nur dadurch begründet werden, daß dieser selbst in Verzug gerät oder sonstige Verpflichtungen aus dem Bürgschaftsvertrag verletzt. Dieser vertragswesentliche Schutz des Bürgen wird durch eine Erweiterungsklausel, wie sie das von den Parteien verwendete Formular enthält, weitgehend beseitigt. Die Formularbestimmung kann - wie im Streitfall - zu einer den Höchstbetrag weit überschreitenden Bürgenhaftung führen. Da zudem die Begrenzung auf den vereinbarten Höchstbetrag gänzlich entfallen soll, soweit die Forderung dadurch entstanden ist, daß Zinsen, Provisionen und Kosten durch Saldenfeststellung im Kontokorrent Teil der Hauptschuld geworden sind, begründet die Klausel für den Verpflichteten ein nicht mehr kalkulierbares Haftungsrisiko, das in unvereinbarem Widerspruch zu Inhalt und Sinn einer Höchstbetragsbürgschaft steht.

Der Bundesgerichtshof hat die umstrittene Klausel daher gemäß § 9 AGBG (nach neuem Recht § 307 BGB) für unwirksam erklärt. Das Berufungsgericht muß nunmehr prüfen, wann die beklagte Bürgin hinsichtlich ihrer rechtskräftigen Verpflichtung, an das Kreditinstitut 130.000 DM zu zahlen, in Verzug geraten ist. Erst ab diesem Zeitpunkt schuldet sie Zinsen.

Urteil vom 18. Juli 2002 - IX ZR 294/00 

Karlsruhe, den 18. Juli 2002

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