Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle

 

 

Nr. 84/2002

 

Öffentliche Verwendung von Kennzeichen der

Hitler-Jugend strafbar

 

Der Angeklagte hatte in der Öffentlichkeit ein Abzeichen getragen, das dem Kennzeichen der Hitler-Jugend sehr ähnlich war. Das Landgericht hat ihn vom Vorwurf des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (§ 86 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 i. V. m. § 86 Abs. 1 Nr. 4 StGB) freigesprochen. Nach seiner Auffassung setzt die Strafbarkeit einen gewissen Bekanntheitsgrad des Kennzeichens als Symbol einer bestimmten, dem "Mann auf der Straße" als solche bekannten verfassungswidrigen Organisation voraus. Diese Auslegung war zwischen mehreren Oberlandesgerichten streitig.

Auf Vorlage eines dieser Oberlandesgerichte - des Kammergerichts in Berlin - hat der zuständige 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs entschieden, daß das Kennzeichen keinen bestimmten Bekanntheitsgrad als Symbol einer verfassungswidrigen Organisation haben muß. Zur Begründung hat er auf den Wortlaut der Vorschrift, ihre Entstehungsgeschichte und vor allem darauf abgestellt, daß § 86 a StGB eine Wiederbelebung von verfassungswidrigen Organisationen und der von ihnen verfolgten verfassungsfeindlichen Ziele, auf die Kennzeichen als Symbole hinweisen, unabhängig vom Bekanntheitsgrad der Kennzeichen und der Organisationen verhindern will.

Beschluß vom 31. Juli 2002 - 3 StR 495/01

Karlsruhe, den 19. August 2002

 

 

 

 

 

 

Die einschlägigen Vorschriften des StGB lauten wie folgt:

§ 86 a Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  1. im Inland Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen verbreitet oder öffentlich ..... verwendet .....

.....

(2) Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind namentlich Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen. Den in Satz 1 genannten Kennzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.

§ 86 Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen

  1. Wer

.....

4. Propagandamittel, die nach ihrem Inhalt dazu bestimmt sind, Bestrebungen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation fortzusetzen,

im Inland verbreitet, .....

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