Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 27/2010

Vorschau auf Entscheidungen in den nächsten

Monaten des Jahres 2010

Verhandlungstermin: 8. Februar 2010

II ZR 94/08

LG Frankfurt a. M. – 3-5 O 61/06 – Entscheidung vom 28. November 2006

OLG Frankfurt a. M. – 5 U 8/07 – Entscheidung vom 12. Februar 2008

Der klagende Aktionär greift mit der Anfechtungsklage einen Beschluss der Hauptversammlung der Beklagten an, mit dem die Satzung um eine Regelung zur "Beschränkung des Rede- und Fragerechts der Aktionäre in der Hauptversammlung" ergänzt worden ist. Danach kann der Versammlungsleiter z.B. das Rede- und Fragerecht eines Aktionärs je Wortmeldung auf 15 Minuten und für die Versammlung insgesamt auf 45 Minuten beschränken. Die neue Satzungsbestimmung legt fest, dass die in ihr geregelten Beschränkungsmöglichkeiten als "angemessen im Sinne des § 131 Abs. 2 Satz 2 AktG gelten".

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil die zeitlichen Vorgaben in der Satzung dem Bemühen des Gesetzgebers – durch das am 1. November 2005 in Kraft getretene Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG) ist § 131 Abs. 2 Satz 2 AktG mit der Ermächtigung an die Hauptversammlung, das Frage- und Rederecht zu begrenzen, eingeführt worden - entsprächen, die Hauptversammlung durch Verbesserung der Diskussionskultur aufzuwerten und einen Klagemissbrauch zu vermeiden. Das Berufungsgericht hat das Urteil abgeändert und den Beschluss insgesamt für nichtig erklärt.

Der II. Zivilsenat wird über die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision am 8. Februar 2010 verhandeln und danach zu entscheiden haben, ob sich die Satzungsregelung im Rahmen des Gesetzes hält.

Verhandlungstermin: 10. Februar 2010

IV ZR 147/09

AG Chemnitz - Urteil vom 10. Dezember 2008 - 13 C 3633/07 

LG Chemnitz - Urteil vom 28. Mai 2009 - 6 S 2/09 

Der Kläger und die beklagte Lebensversicherungsgesellschaft streiten darüber, ob die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Mindestrückkaufswert nach Kündigung einer Lebensversicherung (grundlegend Urteil vom 12. Oktober 2005 - IV ZR 162/03 - BGHZ 164, 297 = VersR 2005, 1565) auch auf Verträge anwendbar ist, die ab etwa Mitte 2001 bis Ende 2007 abgeschlossen worden sind.

Der Bundesgerichtshof hatte durch zwei Urteile vom 9. Mai 2001 (IV ZR 121/00 - BGHZ 147, 354 = VersR 2001, 841 und IV ZR 138/99 - BGHZ 147, 373 = VersR 2001, 839) Klauseln in Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Lebensversicherung, nach denen der Versicherungsnehmer bei einer Kündigung in den ersten Jahren keinen oder nur einen sehr geringen Rückkaufswert erhielt, wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) für unwirksam erklärt. Die wegen der Unwirksamkeit der Klauseln entstandene Vertragslücke hat der Bundesgerichtshof durch das Urteil vom 12. Oktober 2005 in der Weise geschlossen, dass er den Versicherungsnehmern Anspruch auf einen Mindestrückkaufswert zugesprochen hat. Den ab etwa Mitte 2001/Anfang 2002 und in den folgenden Jahren abgeschlossenen Verträgen liegen Klauseln zugrunde, in denen die Versicherungsnehmer - nach Ansicht der Versicherungswirtschaft - in transparenter Weise darauf hingewiesen werden, dass in den ersten Jahren kein oder nur ein sehr geringer Rückkaufswert vorhanden ist.

Der Kläger hatte im Mai 2005 bei der Beklagten eine Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht abgeschlossen. 13 Monate lang zahlte er Beiträge in Höhe von insgesamt 1.030 €. Im September 2006 kündigte er den Versicherungsvertrag. Die Beklagte teilte ihm den Rückkaufswert mit 0 € mit. Seine Klage auf Rückzahlung der Prämien, hilfsweise Zahlung eines Mindestrückkaufswerts hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Im Revisionsverfahren geht es nur noch um den im Wege der Stufenklage verfolgten Hilfsantrag auf Zahlung eines Mindestrückkaufswerts gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.

Der Kläger hält auch die neuen Versicherungsbedingungen für intransparent und deshalb unwirksam. Das Landgericht Chemnitz als Berufungsgericht hat angenommen, dass die Klauseln über den Rückkaufswert nach Kündigung, die Verrechnung der Abschlusskosten und den Stornoabzug transparent formuliert seien. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Senats, insbesondere die beiden Urteile vom 9. Mai 2001 (aaO) hat es weiter ausgeführt, dass die in transparenter Weise auf die mit der Kündigung verbundenen Nachteile hinweisenden Klauseln einer materiellen Inhaltskontrolle nach § 307 BGB standhielten. Der Bundesgerichtshof habe ausschließlich die fehlende Transparenz derartiger Klauseln beanstandet.

Der Senat hat die Parteien darauf hingewiesen, dass es auf die bisher nur erörterte Frage der Transparenz möglicherweise nicht ankommt. Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Februar 2006 (VersR 2006, 489) könnte sich ergeben, dass ein Rückkaufswert, der in den ersten Jahren bei null oder nur wenig darüber liegt, verfassungswidrig ist und daher einer materiellen Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht standhält (so jetzt § 169 Abs. 3 VVG 2008). Der Senat hat ferner auf Bedenken gegen die Wirksamkeit der Bestimmungen über den Stornoabzug hingewiesen. Darin wird dem Versicherungsnehmer nicht - wie von § 309 Nr. 5b BGB verlangt - ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

Verhandlungstermin: 10. Februar 2010

VIII ZR 343/08

AG Neuss - Urteil vom 15. August 2007 - 80 C 4188/06

LG Düsseldorf - Urteil vom10. Dezember 2008 - 23 S 259/07

Der Beklagte hat von der Klägerin seit 1985 eine Wohnung gemietet.

In § 7 des Formularmietvertrags heißt es:

"Der Mieter ist berechtigt, in den Räumen Haushaltsmaschinen (z.B. Wasch- und Geschirrspülmaschinen, Trockenautomaten) aufzustellen, wenn und soweit die Kapazität der vorhandenen Installationen ausreicht und Belästigungen der Hausbewohner und Nachbarn sowie Beeinträchtigungen der Mietsache und des Grundstücks nicht zu erwarten sind. Im Falle des Anschlusses von Elektrogeräten, die zu einer Überlastung des vorhandenen Netzes führen, ist der Mieter verpflichtet, die Kosten der Verstärkung oder sonstigen Änderung des Netzes zu tragen (einschließlich der Energieumstellungs- und Folgekosten)."

Der Beklagte hat die Miete wegen der schwachen Stromversorgung der Wohnung und einer Vielzahl weiterer behaupteter Mängel gemindert. Die Klägerin hat den Beklagten auf Zahlung rückständiger Miete und auf Räumung der Mietwohnung in Anspruch genommen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat der Klage stattgegeben und zur Begründung hinsichtlich der Mängel an der Elektroinstallation ausgeführt: Der Beklagte habe die Miete nicht im Hinblick auf die schwache Stromversorgung der Wohnung mindern dürfen. Zwar habe nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch der Mieter einer Altbauwohnung einen Anspruch auf eine Elektrizitätsversorgung, die zumindest den Betrieb eines größeren Haushaltsgerätes wie einer Waschmaschine oder einer Geschirrspülmaschine und gleichzeitig weiterer handelsüblicher Geräte wie zum Beispiel eines Staubsaugers ermögliche. Dies gelte jedoch nur dann, wenn nichts anderes vereinbart sei. Das sei hier in § 7 des Mietvertrages geschehen. Eine unangemessene Benachteiligung im Sinne § 307 Abs. 1, 2 Satz 1 BGB liege darin nicht.

Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.

Verhandlungstermin: 10. Februar 2010

2 StR 391/09

Landgericht Limburg a. d. Lahn – Urteil vom 5. Mai 2009 – 2 Ks 3 Js 15473/08 KAP –

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt.

Nach den Feststellungen des Landgerichts führte der 71 Jahre alte Angeklagte seit Jahren Auseinandersetzungen mit Nachbarn und Besuchern, die ihre Autos auf der Straße in der Höhe seines Hauses parkten. Er fühlte sich durch auf der anderen Straßenseite geparkte Fahrzeuge in der Ausfahrt mit seinem eigenen Pkw behindert, obwohl eine Beeinträchtigung objektiv nicht bestand.

Am Morgen des 1. Oktober 2008 folgte der Angeklagte dem Geschädigten, einem Fahrer eines benachbarten Taxiunternehmens, der seinen eigenen Wagen auf der Straße gegenüber dem Haus geparkt hatte, in die Räume der Taxizentrale. Er forderte diesen vergeblich auf, das Auto wegzusetzen, und beschimpfte und beleidigte ihn. Als der Geschädigte ihn darauf verwies, sich an die Polizei zu wenden, was der Angeklagte in der Vergangenheit bereits mehrfach ohne Erfolg getan hatte, fasste er dies als Provokation auf und entschloss sich, den Geschädigten zu töten. Er holte aus dem Wohnzimmerschrank seiner Wohnung eine 70 cm lange Machete, kehrte zur Taxizentrale zurück und schlug ohne Vorwarnung mehrmals auf sein Opfer ein, ehe dessen Kollegen die Klinge der Machete ergreifen und den Angeklagten überwältigen konnten. Der Geschädigte verlor einen Zeigefinger und erlitt neben weiteren Verletzungen einen offenen Schädelbruch.

Das Landgericht hat die Tat als versuchten Totschlag in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung gewürdigt. Eine Bewertung als versuchten – heimtückisch oder aus niedrigen Beweggründen begangenen – Mord hat es im Hinblick auf die affektive Erregung des Angeklagten und die Spontaneität seines Tatentschlusses verneint.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Hauptverhandlung über die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft zu befinden, die mit der Sachrüge seine Verurteilung wegen versuchten Mordes erstrebt und die Erwägungen des Landgerichts zur Strafzumessung beanstandet.

Verhandlungstermin: 17. Februar 2010

VIII ZR 70/07

LG Ellwangen - Urteil vom 15. September 2006 – 3 O 579/05

OLG Stuttgart - Urteil vom 5. März 2007 – 5 U 173/06

Der Beklagte kaufte im März 2005 bei einem in Florida/USA ansässigen Unternehmen einen Pkw Chevrolet Corvette zu einem Preis von rund 55.000 US-Dollar. Das von der Verkäuferin anschließend zur Lieferung angebotene Fahrzeug weist nicht, wie im Vertrag angegeben, eine Lackierung in "Le Mans Blue Metallic" auf, sondern ist schwarz. Der Beklagte verweigerte die Annahme des Fahrzeugs und die Zahlung des Kaufpreises mit der Begründung, die Verkäuferin habe den Vertrag nicht ordnungsgemäß erfüllt. Die Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht der Verkäuferin Zahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Lieferung des Fahrzeugs. Ferner verlangt sie die Zahlung vertraglicher Nebenkosten und die Abnahme des Fahrzeugs.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Dem Beklagten stehe kein Recht zur Zurückweisung des Fahrzeugs zu. Ein Zurückweisungsrecht des Käufers noch vor Lieferung bestehe nur dann, wenn der Käufer ein Rücktrittsrecht nach § 323 BGB wegen nicht vertragsgemäßer Bewirkung der geschuldeten Leistung habe. Dies sei nicht der Fall. Angesichts des vorvertraglichen Schriftverkehrs der Parteien erscheine schon fraglich, ob mit der schriftlichen Angabe im Vertrag überhaupt eine Festlegung auf die Farbe blau erfolgt sei. Aber selbst wenn man dies unterstelle, sei ein Rücktritt des Beklagten gemäß § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB* auf jeden Fall ausgeschlossen, weil die Lieferung einer schwarzen statt einer blauen Corvette keine erhebliche Pflichtverletzung darstelle. Denn nachdem der Beklagte selbst vor Vertragsschluss - im Januar 2005 - mitgeteilt habe, dass er eine Corvette C 6 in schwarz oder blau wünsche, sei die Erheblichkeit der Farbabweichung zu verneinen.

Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klagabweisung weiter.

* § 323 BGB: Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung

  (1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.

…

  (5) … 2Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

…

Verhandlungstermin: 17. Februar 2010

VIII ZR 67/09

AG Düsseldorf - Urteil vom 19. August 2008 – 28 C 15536/07

LG Düsseldorf - Urteil vom 6. Februar 2009 – 22 S 321/08

Die Beklagte verkaufte im Mai 2007 als Privatperson einen gebrauchten Pkw Volvo V 40 zu einem Preis von 4.600 € an den Kläger. Die Beklagte hatte das Fahrzeug selbst zwei Jahre zuvor von einem Gebrauchtwagenhändler erworben. Als Vertragsformular wurde ein Vordruck einer Versicherung verwendet, der als "Kaufvertrag Gebrauchtwagen - nur für den Verkauf zwischen Privatpersonen" gekennzeichnet ist. Nach den Feststellungen des Landgerichts hatten die Parteien telefonisch darüber gesprochen, wer ein Vertragsformular mitbringen solle und sich auf das der Beklagten bereits vorliegende Vertragsformular der Versicherung geeinigt. Dieses Formular enthält folgende Klausel:

"Der Käufer hat das Fahrzeug überprüft und Probe gefahren. Die Rechte des Käufers bei Mängeln sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verkäufer hat einen Mangel arglistig verschwiegen und/oder der Verkäufer hat eine Garantie für die Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes abgegeben, die den Mangel betrifft".

Mit der Behauptung, das Fahrzeug habe vor Übergabe an ihn einen erheblichen Unfallschaden gehabt, beansprucht der Kläger eine Minderung des von ihm gezahlten Kaufpreises um 1.000 €.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Beklagte habe wirksam die Haftung für den vom Kläger behaupteten Mangel ausgeschlossen. Die Wirksamkeit des vereinbarten Gewährleistungsausschlusses beurteile sich nicht am Maßstab der §§ 307 ff. BGB, weil die Beklagte die vorformulierten Kaufvertragsbedingungen nicht im Sinne § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB gestellt habe und deshalb nicht Verwenderin dieser Bedingungen sei. Denn im Gegensatz zur Rechtslage vor Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes, nach der zwischen Privatleuten bei einem Gebrauchtwagenkauf ein umfassender Gewährleistungsausschluss formularmäßig möglich gewesen sei und deshalb das Verwenden vorformulierter Vertragsbedingungen unter Privatleuten regelmäßig keine Schwierigkeiten bereitet habe, habe § 309 Nr. 7 BGB* für den Privatverkäufer eine - für ihn oft nicht übersehbare - Haftungsverschärfung mit sich gebracht. Wenn aber eine Privatperson als einmaliges oder jedenfalls seltenes Ereignis in ihrem Leben einen Gebrauchtwagen verkaufe, sei sie verständlicherweise unsicher über ihre Rechte und Pflichten und die Möglichkeiten, wie man einen für beide Seiten angemessenen Kaufvertrag formulieren könne. Gerade der auf Sorgfalt bedachte Privatverkäufer werde sich in diesem Fall regelmäßig auf Musterverträge verlassen. Vor diesem Hintergrund sei es nicht berechtigt anzunehmen, die Partei, die zufällig den Mustervertrag mitgebracht oder besorgt habe, sei diejenige, welche unter Ausübung einseitiger vertraglicher Gestaltungsmacht der anderen vorformulierte Vertragsbedingungen stelle.

Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

§ 309 BGB: Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit  

Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam

…

7. (Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden)

a)

(Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit)

ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;

b)

(Grobes Verschulden)

ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;

…

Verhandlungstermin: 17. Februar 2010

VIII ZR 104/09

AG Düren - Urteil vom 4. November 2008 - 46 C 303/08

LG Aachen - Urteil vom 9. April 2009 - 2 S 333/08

Die Klägerin ist seit 1959 Mieterin einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus, das die Beklagten im Jahr 1997 zu Eigentum erworben haben. Das über der Wohnung der Klägerin liegende Dachgeschoss wurde im Jahr 1990 zu Wohnzwecken ausgebaut.

Mit Schreiben vom 13. August 2002 verlangte die Klägerin von den Beklagten die Herstellung einer ausreichenden Schallschutzisolierung der Dachgeschosswohnung, verfolgte ihr Begehren aber nach einem Mieterwechsel in der Dachgeschosswohnung zunächst nicht weiter. Erst mit Schreiben vom 16. Oktober 2006 kam die Klägerin auf ihr Begehren zurück und ließ im Jahr 2007 ein Beweissicherungsverfahren durchführen.

Die Klägerin hat die Beklagten auf Verbesserung des Trittschallschutzes in der Dachgeschosswohnung und Minderung der Installationsgeräusche des WC in Anspruch genommen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und zur Begründung ausgeführt: Die Beklagten seien zur Vornahme der Maßnahmen zur Verbesserung des Schallschutzes verpflichtet, denn der Vermieter habe die Wohnung gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB während der Mietzeit in einem gebrauchsfähigen Zustand zu erhalten. Der Mietgebrauch werde durch die unzureichende Lärm- und Schalldämmung in der darüber liegenden Wohnung beeinträchtigt. Der Anspruch der Klägerin sei auch nicht verjährt, weil es sich um einen echten, auf dauernde Leistung gerichteten Erfüllungsanspruch handele.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehren die Beklagten die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.

Verhandlungstermin: 22. Februar 2010

II ZR 286/07

LG Osnabrück – 3 HO 154/96 – Entscheidung vom 17. März 2000

OLG Oldenburg – 4 U 65/00 – Entscheidung vom 13. Juni 2007

und

II ZR 287/07

LG Osnabrück – 3 HO 127/96 – Entscheidung vom 17. März 2000

OLG Oldenburg – 4 U 64/00 – Entscheidung vom 13. Juni 2007

Die Parteien streiten in den beiden Verfahren um das Eigentum bzw. um Pfandrechte an 25 Zylindern mit angereichertem Uran, die zunächst die Beklagte zu 2 verwahrte, die in der Bundesrepublik Lager für Kernbrennstoffe unterhält. Sie verlagerte diese zwischenzeitlich teilweise nach Frankreich, weil die ihr erteilte Genehmigung zur Lagerung in Deutschland abgelaufen war. Die Beklagte zu 1 mit Sitz in Brasilien beschafft Kernbrennstoff für brasilianische Kernkraftwerke.

In II ZR 286/07 verlangt die Klägerin, eine US-amerikanische Energieversorgerin, die u. a. in Texas Kernkraftwerke mit Brennstoffen versorgt, die Herausgabe von 11 der Zylinder, mit der Behauptung, sie sei Eigentümerin.

In II ZR 287/07 behauptet die dortige Klägerin, eine Schweizer Bank, die restlichen 14 Zylinder seien an sie verpfändet worden.

Das Landgericht hat die Beklagte zu 2 zur Herausgabe der 11 bzw. 14 Zylinder an die jeweilige Klägerin verurteilt. Die Klägerin im Verfahren II ZR 286/07 hat die Übergabe der 11 Zylinder vollstreckt. Das Berufungsgericht hat die Urteile bestätigt. Zuvor hatte es dem EuGH Fragen zur Auslegung des EURATOM-Vertrags zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Über die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten zu 1, die eigene Rechte an den Zylindern geltend macht, wird der II. Zivilsenat am 22. Februar 2010 verhandeln. Der Senat wird in diesem multinationalen Fall über das Eigentum bzw. Pfandrechte an den insgesamt 25 Zylindern mit angereichertem Uran zu entscheiden haben; dabei können sich u. U. internationalprivatrechtliche Abgrenzungsfragen stellen, von den Parteien ist auch die Frage aufgeworfen worden, ob abermals eine Vorlage an den EuGH geboten ist.

Verhandlungstermin: 23. Februar 2010

XI ZR 186/09

LG Frankfurt am Main – Urteil vom 28. August 2008 – 2/3 O 139/08

OLG Frankfurt am Main – Urteil vom 27. Mai 2009 – 17 U 247/08

(veröffentlicht OLGR Frankfurt 2009, 831)

und

XI ZR 187/09

LG Frankfurt am Main – Urteil vom 28. August 2008 – 2/3 O 140/08

OLG Frankfurt am Main – Urteil vom 27. Mai 2009 – 17 U 44/09

und

XI ZR 188/09

LG Frankfurt am Main – Urteil vom 9. Dezember 2008 – 2/18 O 119/08

OLG Frankfurt am Main – Urteil vom 27. Mai 2009 – 17 U 43/09

und

XI ZR 190/09

LG Frankfurt am Main – Urteil vom 10. Dezember 2008 – 2/6 O 168/08

OLG Frankfurt am Main – Urteil vom 27. Mai 2009 – 17 U 7/09

Der Kläger dieser Parallelverfahren ist ein auf bankrechtlichen Verbraucherschutz spezialisierter Verbraucherschutzverband und als qualifizierte Einrichtung gemäß § 4 UKlaG eingetragen. Die jeweilige Beklagte ist eine Sparkasse.

Der Kläger nimmt die Beklagte darauf in Anspruch, es bei Vermeidung von Ordnungsgeld und -haft zu unterlassen, Interessenten, die Verbraucher sind, die Einsichtnahme in ihr vollständiges Preis- und Leistungsverzeichnis zu verweigern, und dem Kläger auf Verlangen unentgeltlich mittels Email, Telefax oder Briefpost ein aktuelles vollständiges Preis- und Leistungsverzeichnis zur Verfügung zu stellen.

Die Klagen sind in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Im Rahmen der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision wird sich der Senat voraussichtlich mit der vom Kläger vertretenen Rechtsauffassung auseinanderzusetzen haben, eine Erstreckung des Informationsanspruches gemäß § 675a Abs. 1 BGB zumindest auf Verbraucherschutzverbände sei zur ordnungsgemäßen Umsetzung des Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. Nr. L 95, S. 29) geboten.

Verhandlungstermin: 23. Februar 2010

1 StR 554/09

Landgericht Regensburg - Urteil vom 22. Juni 2009 - NSV 121 Js 17270/1998 jug.

Mit Urteil vom 22. Juni 2009 hat das Landgericht Regensburg die Unterbringung des heute 32-jährigen Verurteilten in der Sicherungsverwahrung nachträglich gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 Jugendgerichtsgesetz (JGG) angeordnet.

Der Verurteilte war durch das Landgericht Regensburg mit Urteil vom 29. Oktober 1999 wegen Mordes - begangen zur Befriedigung des Geschlechtstriebs und um eine andere Straftat zu verdecken - zu einer Jugendstrafe von zehn Jahren verurteilt worden. Dieser Anlassverurteilung lag zu Grunde, dass der Verurteilte im Alter von 19 Jahren im Juni 1997 eine 31-jährige Joggerin auf einem Waldweg in der Absicht, sie unter dreifacher Gewaltanwendung zu vergewaltigen und anschließend zu töten, überfallen hatte. Als sein Opfer reglos am Boden lag, nahm er von seinem Vergewaltigungsvorhaben Abstand, legte den Genitalbereich der bereits toten oder im Sterben liegenden Frau frei und onanierte bis zum Samenerguss auf sie. Dadurch wollte der Verurteilte Macht über sein Opfer ausüben.

Der Verurteilte hat die Jugendstrafe vollständig verbüßt.

Gegen die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung wendet sich der Verurteilte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts beanstandet.

Die Entscheidung des 1. Strafsenats ist die erste, die zur nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung bei einer Verurteilung nach Jugendstrafrecht gemäß § 7 Abs. 2 JGG ergeht, der im Hinblick auf die Anlassverurteilung und die Überprüfung der Vollstreckung strengere Voraussetzungen enthält als die entsprechenden Regelungen für nach allgemeinem Strafrecht verurteilte Heranwachsende und Erwachsene. Der Senat wird sich insbesondere mit den materiellen Anordnungsvoraussetzungen und der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift auseinanderzusetzen haben.

§ 7 JGG. Maßregeln der Besserung und Sicherung

…

(2) Sind nach einer Verurteilung zu einer Jugendstrafe von mindestens sieben Jahren wegen oder auch wegen eines Verbrechens

1. gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die sexuelle Selbstbestimmung oder

2. nach § 251 des Strafgesetzbuches, auch in Verbindung mit § 252 oder § 255 des Strafgesetzbuches,

durch welches das Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt oder einer solchen Gefahr ausgesetzt worden ist, vor Ende des Vollzugs dieser Jugendstrafe Tatsachen erkennbar, die auf eine erhebliche Gefährlichkeit des Verurteilten für die Allgemeinheit hinweisen, so kann das Gericht nachträglich die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung anordnen, wenn die Gesamtwürdigung des Verurteilten, seiner Tat oder seiner Taten und ergänzend seiner Entwicklung während des Vollzugs der Jugendstrafe ergibt, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut Straftaten der vorbezeichneten Art begehen wird.

...

(4) Für das Verfahren und die Entscheidung über die nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach den Absätzen 2 und 3 gelten § 275a der Strafprozessordnung und die §§ 74f und 120a des Gerichtsverfassungsgesetzes sinngemäß. Die regelmäßige Frist zur Prüfung, ob die weitere Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zur Bewährung auszusetzen ist (§ 67e des Strafgesetzbuches), beträgt in den Fällen der Absätze 2 und 3 ein Jahr.

Verkündungstermin: 24. Februar 2010

(Verhandlungstermin: 20. Januar 2010)

VIII ZR 71/09

LG Köln - Urteil vom 14. März 2007 - 4 O 40/06

OLG Köln - Urteil vom 17. Februar 2009 - 3 U 66/07

Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Rückerstattung des Kaufpreises für ein in einer Auktion ersteigertes Pferd sowie die Erstattung aufgewandter Kosten und sonstiger Verwendungen.

Der Beklagte ist ein anerkannter Pferdezuchtverband. Er organisiert jährlich mehrere Auktionen, in deren Rahmen Pferde der Mitglieder des Beklagten versteigert werden. Den Auktionen liegen die allgemeinen Auktionsbedingungen des Beklagten zugrunde, aus denen sich ergibt, dass die Versteigerungen vom Beklagten veranstaltet werden, dass die im Rahmen der Auktion geschlossenen Verträge zwischen dem Ersteigerer und dem Beklagten als Kommissionär des Einlieferers zustande kommen und dass der Beklagte Auktionsgebühren erhält. In den Auktionsbedingungen heißt es außerdem, dass die jeweilige Auktion im Wege der öffentlichen Versteigerung stattfindet, bei der die Pferde als gebrauchte Sachen im Rechtssinne unter Ausschluss der Vorschriften des Verbrauchsgüterkaufrechts gemäß §§ 474 ff. BGB verkauft werden. Unter E "Haftung des Verbandes" sehen die Auktionsbedingungen vor, dass die Pferde "verkauft [werden] - wie besichtigt und geritten - unter Ausschluss jedweder Sachmängelhaftung".

Am 29. Januar 2005 führte der Beklagte in V. eine Auktion durch, die von einem Versteigerer geleitet wurde. Der Ehemann der Klägerin bot im Rahmen der Auktion auf die Stute G. und erhielt den Zuschlag. Der Rechnungsbetrag belief sich auf 159.774,75 €. Die Klägerin stellte nach Übergabe fest, dass die Stute die Verhaltensauffälligkeit des "Freikoppens" aufweist, was den Zucht- und Wiederverkaufswert eines Pferdes mindert und zu einer erhöhten Kolikanfälligkeit führen kann.

Mit der Klage hat die Klägerin unter anderem die Rückerstattung des Kaufpreises in Höhe von 159.774,75 € sowie die Zahlung eines weiteren Betrages in Höhe von 27.636,59 € jeweils nebst Zinsen begehrt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandgericht hat die dagegen gerichtete Berufung zurückgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin, die jedenfalls aus abgetretenem Recht aktivlegitimiert sei, könne keine Ansprüche geltend machen, weil die Voraussetzungen für den Rücktritt vom Kaufvertrag nicht gegeben seien. Den Beweis der Mangelhaftigkeit der Stute zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs habe die Klägerin nicht geführt. Der Klägerin komme auch nicht die Beweislastumkehr des § 476 BGB* zugute. Es liege zwar ein Verbrauchergeschäft vor, die Stute G. sei jedoch im Rahmen einer öffentlichen Versteigerung gemäß § 474 Abs. 1 Satz 2 BGB* verkauft worden. Die Anwendbarkeit des § 476 BGB sei deshalb ausgeschlossen.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

*§ 474 BGB: Begriff des Verbrauchsgüterkaufs

(1) Kauft ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache (Verbrauchsgüterkauf), gelten ergänzend die folgenden Vorschriften. Dies gilt nicht für gebrauchte Sachen, die in einer öffentlichen Versteigerung verkauft werden, an der der Verbraucher persönlich teilnehmen kann.

…

*§ 476 BGB: Beweislastumkehr

Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.

Verhandlungstermin: 24. Februar 2010

VIII ZR 97/09

AG Leipzig - Urteil vom 2. November 2007 – 118 C 6257/07

LG Leipzig - Urteil vom 26. März 2009 – 1 S 636/07

Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten zum Austausch eines Wasserzählers.

Die Beklagte, ein Wasserversorgungsunternehmen, versorgt die Wohnungseigen-tumsanlage H. der Klägerin in L. seit Jahren mit Wasser und entsorgt das Abwasser. Bei der Wohnungseigentumsanlage handelt es sich um ein Mehrfamilienhaus mit 21 Mieteinheiten. Die Beklagte hat als Entnahmearmatur einen Wasserzähler der Größe Qn 6 (mit einem Nenndurchfluss von 6 m³/h) eingebaut. Mit Schreiben vom 4. Januar 2007 bat die Klägerin um einen Einbau eines Wasserzählers Qn 2,5 (mit einem Nenndurchfluss von 2,5 m³/h). Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 30. Januar 2007 mit der Begründung ab, dass es dadurch zu Beeinträchtigungen der Versorgung nach Menge und Druck kommen könne.

Nach dem Preisblatt der Beklagten, welches ab dem 1. Januar 2007 gültig ist, beträgt der Grundpreis für die Bereitstellung des Wassers bei Wasserzählern mit einer Nennleistung von 2,5 m³/h ab 401 m³ pro Jahr 29,50 € netto pro Monat. Bei Wasserzählern mit einer Nennleistung bis Qn 6 ab 501 m³ pro Jahr beträgt der Grundpreis für die Bereitstellung des Wassers 68 € netto pro Monat. Im erstgenannten Fall beträgt der Servicepreis Schmutzwasser 15 € pro m³ und im letztgenannten 36 € pro m³.

Die Klägerin meint, vor dem Hintergrund der mehr als 130 % höheren Kosten beim Einbau eines Zählers Qn 6 hätte die Beklagte bei Ausübung ihres Ermessens nach § 18 AVBWasserV* einen Zähler der Größe Qn 2,5 einbauen müssen. Nach dem Arbeitsblatt W 406 des DVGW (Deutsche Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e.V.) werde bei Wohngebäuden mit bis zu 30 Einheiten ein Zähler mit einem Nenndurchfluss von 2,5 m³/h empfohlen.

Die Klägerin hat beantragt, den auf dem Grundstück H. in L. als Messeinrichtung zur Erfassung des Wasserverbrauchs eingebauten Wasserzähler Qn 6 zu ersetzen durch einen Wasserzähler Qn 2,5. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt: Der Klägerin stehe kein Anspruch auf Ersetzung des eingebauten Wasserzählers Qn 6 durch einen Wasserzähler Qn 2,5 zu. Die Beklagte habe das ihr nach 18 Abs. 2 AVBWasserV* gewährte Leistungsbestimmungsrecht nach billigem Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Der Einbau des ausgewählten Wasserzählers Qn 6 sei gemäß der DIN 1988 Teil 3 vertretbar und halte sich daher im Rahmen des dem Wasserversorgungsunternehmen obliegenden Ermessens.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wie-derherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

*§ 18 AVBWasserV

…

  (2) 1Das Wasserversorgungsunternehmen hat dafür Sorge zu tragen, daß eine einwandfreie Messung der verbrauchten Wassermenge gewährleistet ist. 2Es bestimmt Art, Zahl und Größe sowie Anbringungsort der Meßeinrichtungen. 3Ebenso ist die Lieferung, Anbringung, Überwachung, Unterhaltung und Entfernung der Meßeinrichtungen Aufgabe des Unternehmens. 4Es hat den Kunden und den Anschlußnehmer anzuhören und deren berechtigte Interessen zu wahren. 5Es ist verpflichtet, auf Verlangen des Kunden oder des Hauseigentümers die Meßeinrichtungen zu verlegen, wenn dies ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung möglich ist; der Kunde oder der Hauseigentümer ist verpflichtet, die Kosten zu tragen.

…

Verhandlungstermin: 24. Februar 2010

VIII ZR 255/08

LG Berlin - Urteil vom 9. Januar 2008 - 18 O 350/07

KG Berlin - Urteil vom 28. August 2008 - 23 U 37/08

Die Klägerin verlangt von den Beklagten Zahlungen aufgrund eines Wärmelieferungsvertrages. Durch diesen Vertrag verpflichtete sich die Klägerin, ein mit einem Mehrfamilienhaus bebautes Grundstück in Berlin ab Oktober 1999 mit Fernwärme zu versorgen. Der Wärmelieferungsvertrag lautet auszugsweise wie folgt:

"§ 5 Wärmepreis

(1) Abgerechnet werden Entgelte für die Vorhaltung der Vertragsleistung und die gelieferte Wärmemenge.

(2) Der vom Kunden zu zahlende Wärmepreis setzt sich aus einem Leistungspreis und einem Arbeitspreis zusammen.

Der Arbeitspreis ist das verbrauchsabhängige Entgelt für die gelieferte Wärmemenge.

Der Leistungspreis ist das verbrauchsunabhängige Entgelt für die Bereitstellung der Heizleistung (Vertragsleistung).

a.

Der Arbeitspreis beträgt bei Vertragsschluß

4,800 Pf/kWh.

…

b.

Der Leistungspreis beträgt bei Vertragsschluß

81,00 DM/kW jährlich.

…

§ 6 Preisänderungsklausel

Die unter § 5, Ziffer 2, angegebenen Preise werden jeweils zum 01.01., 01.04., 01.07. und 01.10. eines jeden Jahres gemäß den folgenden Preisänderungsformeln automatisch angepaßt:

a.

Arbeitspreis

HEL

AP =AP0 x ----

HEL0

b.

Leistungspreis

…

Bei den Formeln bedeuten:

AP =der neu zu bestimmende Arbeitspreis

AP0 =der unter § 5 bezeichnete Arbeitspreis

HEL = der zum Anpassungszeitpunkt gültige Index der GASAG für leichtes Heizöl in DM/hl

HEL0 = der bei Vertragsschluß gültige Index der GASAG für leichtes Heizöl, Stand August 1999 32,39 DM/hl

…

§ 12 Vertragsdauer und Kündigung

(1) Die Laufzeit dieses Vertrages beträgt ab dem Ersten des auf die Vertragsunterzeichnung folgenden Monats 10 Jahre.

(2) Wird der Vertrag nicht neun Monate vor Ablauf gekündigt, so gilt eine Verlängerung um jeweils weitere fünf Jahre als stillschweigend vereinbart."

Die Beklagten kündigten den Vertrag außerordentlich zum 30. Juni 2007. Sie begründeten dies mit den von der Beklagten zuletzt vorgenommenen Preisanpassungen. Die für das Jahr 2007 vereinbarten monatlichen Abschlagszahlungen zahlten die Beklagten nur teilweise. Das Landgericht hat der auf Zahlung von weiteren Abschlägen in Höhe von 8.400 € gerichteten Klage stattgegeben. Während des Berufungsverfahrens rechnete die Klägerin für die im Jahr 2007 erbrachten Fernwärmeleistungen einen Betrag von 23.686,48 € ab, den die Beklagte zu 3 unter Berücksichtigung der von ihr geleisteten Abschläge unter dem Vorbehalt der Rückforderung zahlte. Die Klägerin hat daraufhin ihren Klageantrag umgestellt und beantragt, die Zahlung eines dem ausgeurteilten Betrag entsprechenden Anteils von 8.400 € für vorbehaltlos zu erklären.

Das Kammergericht hat das erstinstanzliche Urteil dahin abgeändert, dass die Beklagten verurteilt worden sind, die Zahlung von 23.686,48 € in Höhe von 4.798,64 € nebst Zinsen für vorbehaltlos zu erklären; im Übrigen ist die Klage abgewiesen worden. Zur Begründung hat das Kammergericht ausgeführt: Die Klägerin habe über die Abschlagszahlungen hinaus nur einen Anspruch in Höhe von 4.798,64 €. Für die im Jahr 2007 abgenommenen Mengen ergebe sich dieser Betrag bei Zugrundelegung der in § 5 Abs. 2 des Ursprungsvertrages vereinbarten Preise. Der Preisberechnung sei nicht die in § 6 Abs. 1 des Vertrages vereinbarte Preisanpassung zugrunde zu legen. Diese benachteilige die Beklagten unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB. Den in der Jahresabrechnung genannten Faktor "HEL – Index Brennstoff zum Anpassungszeitpunkt" könnten die Beklagten nicht kontrollieren, weil sie aus dem Vertrag nicht erkennen könnten, wie sich der gültige Index der GASAG für leichtes Heizöl in DM/Hektoliter zusammensetze. Auf Erkundigungen bei der GASAG müssten sich Vertragspartner der Beklagten nicht verweisen lassen.

Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag auch im Umfang der Abweisung durch das Berufungsgericht weiter.

Verhandlungstermin: 1. März 2010

II ZR 263/08

LG Essen – 45 O 23/07 – Entscheidung vom 23. November 2007

OLG Hamm – 8 U 4/08 – Entscheidung vom 20. Oktober 2008

und

II ZR 279/08

LG Düsseldorf – 10 O 532/06 – Entscheidung vom 13. November 2007

OLG Düsseldorf – I-3 U 15/08 – Entscheidung vom 1. Juli 2008

In II ZR 279/08 sind alle Parteien Gesellschafter der TM Immobilien und Vermietungs GmbH, die Mitte der 90er Jahre ein Wohn- und Geschäftszentrum in Berlin errichtete. Für die Finanzierungsdarlehen der TM GmbH übernahmen die Kläger, die damals mit je 10 %, der Kläger zu 1 später mit 16,6 % an der GmbH beteiligt waren, in Höhe von 1,52 Mio. DM die persönliche Haftung und unterwarfen sich der sofortigen Zwangsvollstreckung. Durch eine Kapitalerhöhung in 2003 sank die Beteiligungsquote der Kläger an der GmbH auf 0,06 %; die übrigen Anteile hält seitdem der Beklagte unmittelbar und mittelbar über eine von ihm beherrschte GmbH.

Der Beklagte, der die Darlehensforderungen gegen die TM GmbH von der Bank erworben hat, betreibt die Zwangsvollstreckung gegen die Kläger in ihre Beteiligung an der TM GmbH. Nach deren Satzung scheidet ein Gesellschafter aus der GmbH aus, wenn sein Anteil gepfändet wird und es ihm – wie hier - nicht gelingt, die Pfändung innerhalb von 6 Wochen abzuwenden. In II ZR 263/08 fechten die Kläger ihre, gestützt auf diese Satzungsbestimmung beschlossene Ausschließung aus der GmbH und die Einziehung ihrer Geschäftsanteile an.

In II ZR 263/08 hat das Landgericht der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat hingegen nur die Einziehung der Geschäftsanteile für unwirksam erachtet, den Ausschluss aber bestätigt. In II ZR 279/08 hat das Landgericht die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht ihr aber im Wesentlichen stattgegeben, weil die Zwangsvollstreckung durch den Beklagten treuwidrig sei.

Der II. Zivilsenat wird über die von beiden Berufungsgerichten zugelassenen Revisionen am 1. März 2010 verhandeln. Die Berufungsgerichte haben die Frage, ob den Klägern gegen die GmbH ein Anspruch auf Befreiung von der Mithaftung für die Schulden der GmbH zusteht und ob dieser auch gegen den Mehrheitsgesellschafter durchgreift, unterschiedlich beantwortet. Während das OLG Hamm einen Durchgriff wegen der Trennung von Gesellschafts- und Gesellschaftersphäre ablehnt, durchbricht das OLG Düsseldorf dieses Prinzip unter Berufung auf Treu und Glauben. Der Senat wird sich auch mit der Annahme des OLG Hamm auseinandersetzen müssen, eine Ausschließung - anders als eine Einziehung des Geschäftsanteils gem. §§ 34 Abs. 3, 30 Abs. 1 GmbHG – setze nicht voraus, dass dem ausgeschlossenen Gesellschafter eine Abfindung aus nicht durch Kapitalerhaltungsvorschriften gebundenem Vermögen gezahlt werden kann.

Verhandlungstermin: 1. März 2010

II ZR 213/08

LG München I – 22 O 1865/06 – Entscheidung vom 29. November 2007

OLG München – 25 U 5752/07 – Entscheidung vom 19. August 2008

Der Kläger beteiligte sich 2002 an dem Filmfonds ApolloProMedia GmbH & Co. 1. Filmproduktion KG. Er verlangt wegen Prospektmängeln von dem ehemaligen Geschäftsführer der Komplementärin, von deren Alleingesellschafterin und von dem Alleingesellschafter der Komplementärin Ersatz seiner Einlage.

Das Berufungsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Das Urteil ist im Anschluss an die mündliche Verhandlung in das Protokoll diktiert worden; dieses hat nur der Vorsitzende unterzeichnet. Der Kläger rügt dies als formalen Mangel: Das Urteil sei nicht von allen mitwirkenden Richtern unterschrieben. Das Berufungsgericht habe zudem den Vortrag übergangen, dass nach dem eigenen Geschäftsbericht der Fondsbetreiberin die Einnahmen gegenüber den Angaben im Prospekt gesunken seien, der Prospekt aber vor dem Beitritt des Klägers nicht aktualisiert worden sei.

Der II. Zivilsenat hat die Revision zugelassen und wird darüber am 1. März 2010 verhandeln. Dabei spielt neben der verfahrensrechtlichen Frage der Behandlung eines nicht von allen mitwirkenden Richtern unterschriebenen "Stuhlurteils" in der Sache u. U. die Frage eine Rolle, ob die Prospektaussagen, die Vorgängerfonds lägen "im Plan", "über Plan" bzw. seien unterplanmäßig, nur eine unverbindliche werbende Anpreisung darstellen oder unter dem Gesichtspunkt der Prospekthaftung relevant sind.

Verhandlungstermin: 2. März 2010

VI ZR 23/09

LG Düsseldorf - Entscheidung vom 09.01.2008 - 12 O 393/02

OLG Düsseldorf - Entscheidung vom 30.12.2008 - I-15 U 17/08

Der in Deutschland wohnhafte Kläger nimmt die Verlegerin der Tageszeitung "The New York Times" sowie den in New York ansässigen Autor eines am 12. Juni 2001 in den Internetauftritt der Zeitung eingestellten und dort im "Online-Archiv" zum Abruf bereit gehaltenen Artikels, durch den sich der Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt sieht, auf Unterlassung in Anspruch.

Der beanstandete Artikel befasst sich mit einem in der Stadt New York eingeleiteten Ermittlungsverfahren gegen R. L. und das von ihm beherrschte Unternehmen C.E.M. wegen Bestechung ukrainischer Regierungsangestellter. In dem Artikel wird der Kläger namentlich erwähnt und als Goldschmuggler und Täter einer Unterschlagung bezeichnet, dessen Unternehmen in Deutschland nach Berichten der amerikanischen und deutschen Ermittlungsbehörden Teil der russischen organisierten Kriminalität sei. Es wird behauptet, der Kläger habe Verbindungen zum organisierten Verbrechen in Russland und ihm sei die Einreise in die USA untersagt.

Beide Vorinstanzen haben die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte verneint und die Klage deshalb als unzulässig abgewiesen. Mit seiner vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision macht der Kläger geltend, die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ergebe sich aus der Abrufbarkeit des Artikels im "Online-Archiv" der "New York Times". Der Bundesgerichtshof wird zu entscheiden haben, unter welchen Voraussetzungen die deutschen Gerichte für Klagen wegen Persönlichkeitsbeeinträchtigungen durch im Internet abrufbare Veröffentlichungen international zuständig sind.

Verhandlungstermin: 4. März 2010

Xa ZR 5/09

Landgericht Frankfurt a. M. – Urteil vom 14. Dezember 2007 – 2 O 243/07

Oberlandesgericht Frankfurt a. M. – Urteil vom 18. Dezember 2008 – 16 U 76/08

Der klagende Bundesverband der Verbraucherzentralen verlangt von dem beklagten Luftverkehrsunternehmen British Airways die Unterlassung der Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegenüber deutschen Verbrauchern.

In den Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten ist geregelt, dass der Flugschein seine Gültigkeit verliert, wenn nicht alle "Flight Coupons" in der angegebenen Reihenfolge genutzt werden. Damit will die Beklagte ausschließen, dass Flugscheine für Langstreckenflüge, die sie Fluggästen zu einem besonders günstigen Preis anbietet, wenn diese über ihr Drehkreuz London-Heathrow fliegen, nur für die Teilstrecke von London zum Endziel genutzt werden. Derartige oder ähnliche Klauseln verwenden auch andere Fluggesellschaften.

Der Kläger sieht hierin eine unangemessene Benachteiligung der Fluggäste.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klausel benachteilige den Fluggast entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen, da das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung gestört werde. Der Verbraucher zahle für den Transport zu einem bestimmten Zielort eine bestimmte Vergütung. Der Verzicht des Verbrauchers auf den Transport auf einer Teilstrecke berechtigte die Beklagte nicht, den Verbraucher unter Fortbestand des Vergütungsanspruchs seines Weitertransportanspruchs zu berauben. Hierin liege ein unwirksames Vertragsstrafeversprechen.

Über die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten wird der Xa-Zivilsenat am 4. März 2010 verhandeln.

Verkündungstermin: 9. März 2010

(Verhandlungstermin: 2. Februar 2010)

XI ZR 93/09

LG Düsseldorf - Urteil vom 29. Juli 2008 – 8 O 418/07

OLG Düsseldorf - Urteil vom 9. März 2009 – I-9 U 171/08

Die Klägerin verlangt von der Beklagten, einem Brokerhaus mit Sitz im US-Bundesstaat New Jersey, Schadensersatz für Verluste aus Optionsgeschäften an US-amerikanischen Börsen.

Die Beklagte stand mit einem in Deutschland ansässigen Terminoptionsvermittler in vertraglichen Beziehungen, nach denen der Vermittler Termingeschäfte für von ihm angeworbene Kunden über die Beklagte an amerikanischen Terminmärkten gegen Entgelt durchführen konnte. Die Klägerin schloss im Jahr 2003 mit dem Vermittler einen Geschäftsbesorgungsvertrag über die Durchführung von Börsentermingeschäften, der diesen unter anderem zur Vermittlung eines Brokereinzelkontos verpflichtete. Ausweislich des Vertrages fielen für die Tätigkeit des Vermittlers und des Brokerhauses umfangreiche Gebühren und Gewinnbeteiligungen an, die teilweise vom Broker an den Vermittler rückvergütet wurden. Auf die Höhe der Gebühren und Gewinnbeteiligung sowie der Rückvergütungen wurde in einem beigefügten Preisaushang hingewiesen. Die Klägerin eröffnete mittels eines ihr vom deutschen Vermittler vorgelegten Vertragsformulars ein Transaktionskonto bei der Beklagten und zahlte darauf im Dezember 2003 einen Betrag von 6.000 € ein. In der Folgezeit tätigte der Vermittler für die Klägerin Geschäfte, wobei er die Orders nebst seinen Provisionen in die von der Beklagten zur Verfügung gestellte Online-Plattform eingab, auf der die Transaktionen ohne Kontrolle der Beklagten vollautomatisch durchgeführt wurden. Nach Beendigung der Geschäftsbeziehung im Jahr 2006 erhielt die Klägerin einen Betrag in Höhe von 205,01 € zurück. Die Differenz zum einzahlten Kapital macht sie mit ihrer ausschließlich auf deliktische Ansprüche gestützten Klage geltend.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr - bis auf einen Teil der geltend gemachten Zinsen - stattgegeben. Es hat angenommen, die Beklagte hafte der Klägerin aus §§ 830, 826 BGB. Der Vermittler habe die Klägerin durch die unzureichende Aufklärung über die mit den erhöhten Gebühren verbundenen Risiken vorsätzlich sittenwidrig geschädigt. Hieran habe sich die Beklagte dadurch beteiligt, dass sie über ihr Onlinesystem den Zugang zur New Yorker Börse ermöglicht habe, wobei sie auch zumindest billigend in Kauf genommen habe, dass der Vermittler die Klägerin ohne hinreichende Aufklärung zu hochspekulativen Börsentermingeschäften veranlasst habe. Die Beklagte habe die Genehmigungsbedürftigkeit solcher Geschäfte in Deutschland, die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Aufklärungspflichten eines Vermittlers solcher Geschäfte sowie die zahlreichen Fälle unzureichender Risikoaufklärung in Grundzügen gekannt. Trotz der Kenntnis, dass hohe transaktionsabhängige Vergütungen einen Anreiz zur missbräuchlichen Ausnutzung bieten, habe sie auf Kontrollmechanismen hinsichtlich der durch den Vermittler über ihr Online-Portal abgewickelten Transaktionen verzichtet.

Die Beklagte begehrt mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Sache ist die erste einer Reihe am Bundesgerichtshof anhängiger, im Wesentlichen gleich gelagerter Fälle, die zur Verhandlung ansteht.

Verhandlungstermin: 10. März 2010

VIII ZR 310/08

LG Berlin - Urteil vom 30. Oktober 2007 – 18 O 216/07

KG Berlin - Urteil vom 29. Oktober 2008 – 26 U 24/08

Der Kläger kaufte von der Beklagten auf der Grundlage einer Bestellung vom 23. April 2005 einen Renault-Neuwagen zum Preis von 18.500 € brutto. Das Fahrzeug wurde ihm am 10. Juni 2005 gegen Zahlung des Kaufpreises übergeben.

Mit Schreiben vom 23. Juni 2005 beanstandete der Kläger Mängel im Bereich der Elektronik des Fahrzeugs. Die Beklagte antwortete mit Schreiben vom 27. Juni 2005, dass ihr die Mängel nicht bekannt seien, und bat den Kläger, ihr das Fahrzeug nochmals zur Prüfung vorzustellen. Dem kam der Kläger nicht nach. Er vertrat im Schreiben vom 3. Juli 2005 die Auffassung, es sei ihm unzumutbar, sich auf Nachbesserungen einzulassen, weil er befürchte, dass Defekte der Elektronik trotz Nachbesserungen immer wieder auftreten würden; mit dieser Begründung verlangte er unter Fristsetzung bis zum 11. Juli 2005 "eine komplette Lieferung eines anderen Fahrzeugs, das der Bestellung entspricht". Die Beklagte antwortete mit Schreiben vom 13. Juli 2005, sie könne auf die vom Kläger begehrte Ersatzlieferung nicht eingehen, erklärte sich aber für den Fall, dass nachweislich ein Mangel vorliegen sollte, zu dessen Beseitigung bereit. Es kam noch zu weiterer Korrespondenz, ohne dass eine Einigung erzielt wurde. Mit Schreiben vom 30. November 2005 erklärte der Kläger den Rücktritt vom Vertrag.

Der Kläger begehrt mit seiner Klage unter anderem die Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich Nutzungswertersatz gegen Rückgabe des Fahrzeugs sowie Ersatz der ihm infolge der Nichtrücknahme des Fahrzeugs entstandenen Schäden. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages und Schadensersatz, weil der mit Schreiben vom 30. November 2005 erklärte Rücktritt vom Vertrag unwirksam sei. Es könne dahingestellt bleiben, ob die Beklagte die geforderte Nacherfüllung in Form der Lieferung eines neuen Pkw, wie das Landgericht angenommen habe, wegen unverhältnismäßig hoher Kosten gemäß § 439 Abs. 3 BGB* wirksam verweigert habe. Denn jedenfalls habe der Kläger Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 1 BGB* nicht verlangen können, da er sich selbst nicht vertragsgerecht verhalten habe. Er sei verpflichtet gewesen, der Beklagten eine Untersuchung des Fahrzeugs zu ermöglichen, damit diese ihr weiteres Verhalten sachgerecht hätte abstimmen können.

Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

*§ 439 BGB: Nacherfüllung

Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.

  (2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

  (3) 1Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. 2Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. 3Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.

…

Verhandlungstermin: 10. März 2010

VIII ZR 144/09

AG Aachen - Urteil vom 14. Januar 2009 – 101 C 85/08

LG Aachen - Urteil vom 22. Mai 2009 – 6 S 35/09

Die Kläger bewohnten aufgrund von Mietverträgen vom 30. Juni 1988 und vom 25. August 2002 ein Wohnhaus des Beklagten (bzw. seines Rechtsvorgängers) in Aachen. Die Wohnungsgröße ist in beiden Mietverträgen mit "ca. 100 m²" angegeben. Die monatlich zu zahlende Miete betrug zuletzt 495,98 € nebst 3,56 € für die Haftpflichtversicherung. Das Mietverhältnis wurde zum 31. Dezember 2007 beendet. Unter dem 14. Januar 2008 forderten die Kläger den Beklagten zur Rückzahlung überzahlter Miete in den Jahren 2002 bis 2007 auf und begründeten dies damit, dass die Wohnung lediglich über eine Wohnfläche von 80,96 m² verfüge. Mit ihrer Klage haben sie zunächst die Zahlung von 6.798,24 € begehrt. Das Amtsgericht hat auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens eine tatsächliche Wohnfläche von 83,19 m² zugrunde gelegt.

Soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse, verlangen die Kläger, nachdem das Amtsgericht der Klage in Höhe von 3.995,44 € stattgegeben, noch die weitergehende Rückzahlung überzahlter Miete in Höhe von 1.119,76 €. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Kläger zurückgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt: Das Amtsgericht habe zu Recht die Minderung nicht aus einer vereinbarten Wohnfläche von 100 m², sondern lediglich 95 m² berechnet. Aus der mietvertraglichen Vereinbarung folge, dass die Wohnfläche ca. 100 m² habe betrage sollen. Inhalt einer solchen Vereinbarung sei, dass die Wohnungsgröße auch nach unten oder oben abweichen könne. Es sei nicht zu beanstanden, wenn das Amtsgericht die Sollbeschaffenheit mit +/-5% angenommen habe. Da die vereinbarte Sollbeschaffenheit demnach eine Wohnungsgröße von mindestens 95 m² umfasse, sei auch die Minderung nur aus der Differenz bis zu dieser Größe zu berechnen.

Dagegen wenden sich die Kläger mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.

Verhandlungstermin: 11. März 2010

I ZR 123/08– Wettbewerbsrecht

LG Berlin – 96 O 145/06 – Urteil vom 16. Februar 2007

KG Berlin – 5 U 50/07 – Urteil vom 24. Juni 2008

Der Beklagte bot über die Preissuchmaschine idealo.de die Espressomaschine Saeco Magic Comfort Plus Silber zum Preis von 550 € an. Das Angebot stand damit an erster Stelle der Preisrangliste. Auf seiner eigenen Angebotsseite verlangte der Beklagte hingegen 587 €. Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Unterlassung, Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht. Der Beklagte macht geltend, die nur kurzfristig bestandene Preisdifferenz beruhe auf einer Preisänderung, die auf seiner Angebotsseite technisch schneller umgesetzt worden sei. Außerdem sei die Preisangabe in der Preissuchmaschine mit der Angabe "ohne Gewähr" versehen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr im Wesentlichen stattgegeben, da der Verkehr durch diese Vorgehensweise irregeführt werde (§ 5 UWG). Gegen diese Beurteilung wendet sich der Beklagte mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.

Verhandlungstermin: 16. März 2010

XI ZR 197/09

LG Zweibrücken - Urteil vom 10. Oktober 2008 – 1 O 298/06

OLG Zweibrücken - Urteil vom 8. Juni 2009 – 7 U 178/08

Die Klägerin macht gegen die beklagte Sparkasse wegen einer unwirksamen Zinsanpassungsklausel höhere Zinsen für Spareinlagen aus einem beendeten Prämiensparvertrag geltend, als ihr die Beklagte bereits ausgezahlt hat.

Die Klägerin und ihr Ehemann hatten im Jahr 1986 einen Prämiensparvertrag mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten (nachfolgend: Beklagte) über eine Laufzeit von zwanzig Jahren abgeschlossen. Die Zinsen sollten variabel sein, wobei ausweislich einer vorgelegten Tabelle bei Vertragsschluss ein Basiszinssatz von 6 % zugrunde gelegt wurde. Nach Beendigung des Sparvertrags im Jahr 2006 wurden 22.034,20 € ausbezahlt.

Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgedruckte Zinsklausel, nach der die Sparkasse den "jeweils gültigen Zinssatz für S-Versicherungsspareinlagen" zahlt, ist nach der Senatsrechtsprechung (Urteil vom 10. Juni 2008 – XI ZR 211/07, WM 2008, 1493) wegen unangemessener Benachteiligung der Sparkassenkunden nach § 307 BGB unwirksam, wovon auch die Prozessparteien übereinstimmend ausgehen. Die Klägerin ist der Auffassung, ihr stünde mangels wirksamer vertraglicher Regelung gemäß §§ 315, 316 BGB ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht zu. Dies übe sie dahingehend aus, dass die Zinsen zwar den Schwankungen des Spareckzinses unterworfen seien, der bei Vertragsschluss vorhandene Abstand des Vertragszinses (6 %) zum damaligen Spareckzins (2,5 %) von 3,5 Prozentpunkten jedoch für die gesamte Vertragslaufzeit eingehalten werden müsse. Hieraus errechne sich ein noch zu zahlender Betrag in Höhe von 3.101,18 €.

Die Klage hatte – bis auf einen geringen von der Beklagten anerkannten Betrag – in beiden Vorinstanzen keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die durch die Unwirksamkeit der Zinsänderungsklausel entstandene Lücke im Wege ergänzender Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB) geschlossen und insoweit den von der Beklagten zugrunde gelegten variablen Referenzzins, der sich an den in der Bundesbankstatistik veröffentlichen Zinssätzen für zwei- und zehnjährige Anlagen orientiert, als dem Vertragszweck und den Interessen der Parteien angemessen erachtet. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

Verhandlungstermin: 17. März 2010

VIII ZR 246/08

LG Oldenburg - Urteil vom 22. November 2007 – 9 O 403/06

OLG Oldenburg - Urteil vom 5. September 2008 – 12 U 49/07

(veröffentlicht in RdE 2009, 25)

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit von Gaspreiserhöhungen. Die Kläger werden als Endverbraucher von einem nordwestdeutschen Energieversorgungs-unternehmen zum "Sondertarif I" (ab 1. April 2007 "E. Erdgas classic") leitungsge-bunden mit Erdgas beliefert. Das beklagte Unternehmen verwendete Auftrags-formulare für die Herstellung von neuen Gasanschlüssen, in denen es auszugsweise heißt:

"Es wird die Versorgung mit Erdgas zum Sondertarif der E. [= Beklagte] beantragt.

…

Der Auftrag erfolgt aufgrund der "Verordnung über allgemeine Bedingungen für die Elektrizitäts- und Gasversorgung von Tarifkunden"(AVBEltV/AVBGasV) vom 21. Juli 1979 einschließlich der "Ergänzenden Bestimmungen der EWE Aktiengesellschaft" in jeweils gültiger Fassung".

Seit 1. April 2007 verwendet die Beklagte "Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Lieferung von Energie … außerhalb der Grundversorgung". Diese lauten auszugsweise wie folgt:

"1. Vertragsgrundlage für die Energielieferung

Die Lieferung von Erdgas erfolgt auf der Grundlage der Verordnung über allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz (Gasgrund-versorgungsverordnung – GasGVV vom 26.10.2006 (BGBl. I S. 2396)), …, sofern in diesen "Allgemeinen Geschäftsbedingungen…" sowie in den Ergänzenden Bedingungen der E. AG [= Beklagte] nichts anderes geregelt ist.

…

3. Vertragslaufzeit und Kündigung

…

Der Erdgaslieferungsvertrag hat eine Laufzeit von sechs Monaten gerechnet ab Lieferungsbeginn. Er verlängert sich automatisch jeweils um einen Monat, wenn er nicht von einer Vertragspartei gekündigt wird. Es gilt eine Kündigungsfrist von einem Monat zum Ende des jeweiligen Ablaufs.

…

Die Möglichkeit zur Kündigung anlässlich von Preisanpassungen bzw. im Falle eines Umzugs gemäß … GasGVV bleibt unberührt.

…

4. Preisänderung

Der Erdgaspreis ändert sich, wenn eine Änderung der Preise der E. AG für die Grundversorgung eintritt; es ändert sich der Arbeitspreis um den gleichen Betrag in Cent/kWh, der Grundpreis um den gleichen Betrag in Euro/a. Die Preisänderung wird zu dem in der öffentlichen Bekanntgabe über die Änderung der Erdgaspreise genannten Zeitpunkt wirksam.

…

Im Falle einer Preisänderung hat der Kunde ein Sonderkündigungsrecht. Der Kunde ist berechtigt, das Vertragsverhältnis mit zweiwöchiger Frist zum Wirksamwerden der Preisänderung zu kündigen."

Das beklagte Unternehmen erhöhte seit dem 1. September 2004 in mehreren Schritten einseitig die Arbeitspreise für das von ihr gelieferte Erdgas. Die klagenden Kunden haben die Feststellung begehrt, dass die zwischen ihnen und der Beklagten jeweils bestehenden Gasversorgungsverträge über den 31. August 2004 hinaus zu einem nicht höheren als dem bis dahin von der Beklagten geltend gemachten Arbeitspreis im Sondertarif I bis zur nächsten auf die mündliche Verhandlung folgenden Preisänderung fortbestehen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat unter Abweisung der weitergehenden Klage festgestellt, dass die zwischen den Berufungsklägern und der Beklagten jeweils bestehenden Gasversorgungsverträge zu einem nicht höheren als dem bis zu einem bestimmten Zeitpunkt von der Beklagten geltend gemachten Arbeitspreis im Sondertarif I fortbestehen. Der genaue Zeitpunkt weicht hinsichtlich der einzelnen Kläger voneinander ab.

Zur Begründung hat das Oberlandesgericht ausgeführt, die von der Beklagten verwendeten Bestimmungen seien, selbst wenn man eine wirksame vertragliche Einbeziehung der AVBGasV und der GasGVV in die zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnisse voraussetzte, unwirksam, weil sie gegen das Transparenzgebot verstießen (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB). Den Klägern stünden die geltend gemachten Ansprüche aber nicht zu, soweit sie die einseitigen Preiserhöhungen der Beklagten und die darauf basierenden Jahresabrechnungen ohne Beanstandung in angemessener Zeit akzeptiert hätten, indem sie weiterhin Gas bezogen und die nachfolgenden Rechnungen bezahlt hätten. Hierdurch sei der einseitig erhöhte Preis zu einem zwischen den Parteien vereinbarten Preis geworden. Deswegen obsiegten insgesamt neun Kläger in vollem Umfang. Hinsichtlich der übrigen Berufungskläger gelte die Preiserhöhung zum 1. September 2004, teilweise auch noch spätere Preiserhöhungen, mangels rechtzeitiger Beanstandung als vereinbart, so dass deren Klage insoweit abzuweisen sei.

Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen (klageabweisenden) Urteils. Von den ursprünglich 66 Klägern verfolgen 46 ihre Klageanträge in vollem Umfang weiter.

Verhandlungstermin: 17. März 2010

VIII ZR 327/07

AG Oldenburg - Urteil vom 16. November 2006 - E1 C 1078/06

LG Oldenburg - Urteil vom 29. November 2007 – 9 S 770/06

und

VIII ZR 6/08

AG Oldenburg - Urteil vom 19. Dezember 2005 – E7 C 7289/05

LG Oldenburg - Urteil vom 29. November 2007 – 9 S 59/06

(veröffentlicht in RdE 2008, 63)

In den beiden Verfahren mit weitgehend gleich gelagertem Sachverhalt streiten die Parteien um die Wirksamkeit von Gaspreiserhöhungen. Die Kläger wurden als Endverbraucher von einem nordwestdeutschen Energieversorgungsunternehmen zum Sondertarif S I leitungsgebunden mit Erdgas beliefert. In diesem Tarif erhöhte das beklagte Versorgungsunternehmen den Arbeitspreis zum 1. September 2004 von 3,00 Cent/kWh auf 3,40 Cent/kWh, zum 1. August 2005 auf 3,88 Cent/kWh und zum 1. Februar 2006 auf 4,26 Cent/kWh (jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer).

Die Kläger haben beantragt festzustellen, dass die genannten Tariferhöhungen ihnen gegenüber unwirksam sind. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die dagegen gerichteten Berufungen der Kläger zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt:

Die von der Beklagten festgesetzten Gaspreise unterlägen in Anwendung des § 315 Abs. 3 BGB der gerichtlichen Billigkeitskontrolle. Ein Leistungsbestimmungsrecht im Sinne des § 315 BGB hätten die Parteien der Beklagten zwar nicht ausdrücklich eingeräumt, gleichwohl ergebe sich dieses aus der Preisanpassungsregelung des § 4 AVBGasV, die auf das Lieferverhältnis der Parteien Anwendung finde. Zwar handele es sich bei den Klägern nicht um allgemeine Tarifkunden, denn sie hätten mit der Beklagten den Sondertarif S I abgeschlossen. Die Kläger würden aber im Rahmen dieses Tarifs auf der Grundlage der allgemeinen Anschluss- und Versorgungspflicht versorgt. Die nur formale Bezeichnung als Sondertarif S I könne nicht zu einer abweichenden rechtlichen Einordnung führen. Im Rahmen der Billigkeitsprüfung des § 315 Abs. 3 BGB sei anerkannt, dass jedenfalls die Weitergabe von gestiegenen Bezugskosten an die Tarifkunden im Grundsatz der Billigkeit entspreche. Vorliegend habe die Beklagte die Bezugskostensteigerungen, die den umstrittenen Preiserhöhungen zu Grunde lagen, nachgewiesen.

Mit ihren vom Landgericht zugelassenen Revisionen verfolgen die Kläger ihre Klageanträge weiter.

*Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden (AVBGasV; gültig bis 7. November 2006)

 

§ 1 Gegenstand der Verordnung  

 (1) Die allgemeinen Bedingungen, zu denen Gasversorgungsunternehmen nach § 6 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes jedermann an ihr Versorgungsnetz anzuschließen und zu allgemeinen Tarifpreisen zu versorgen haben, sind in den §§ 2 bis 34 dieser Verordnung geregelt. Sie sind Bestandteil des Versorgungsvertrages.

(2) Kunde im Sinne dieser Verordnung ist der Tarifkunde.

…

§ 4 Art der Versorgung  

(1) Das Gasversorgungsunternehmen stellt zu den jeweiligen allgemeinen Tarifen und Bedingungen Gas zur Verfügung. Der Brennwert mit der sich aus den Erzeugungs- oder Bezugsverhältnissen des Unternehmens ergebenden Schwankungsbreite sowie der für die Versorgung des Kunden maßgebende Ruhedruck des Gases bestimmen sich nach den allgemeinen Tarifen.

(2) Änderungen der allgemeinen Tarife und Bedingungen werden erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam.

…

Verhandlungstermin: 22. März 2010

II ZR 12/08

LG Hildesheim – 10 O 130/06 – Entscheidung vom 29. Mai 2007

OLG Celle – 9 U 117/07 – Entscheidung vom 9. Januar 2008

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen einer GmbH, deren einzigen Geschäftsanteil die Beklagte im Zuge eines "management buy-out" an die Geschäftsleitung der Insolvenzschuldnerin veräußern wollte. Die Beklagte zahlte zunächst auf ein im Soll befindliches Konto der Schuldnerin 739.241,14 Euro mit dem Verwendungszweck "Aufstockung Stammkapital auf 1 Mio." und weitere 3 Mio. Euro mit dem Verwendungszweck "Einzahlung in die Kapitalrücklage" ein. Wenige Tage später schlossen die Beklagte und die Schuldnerin einen Kaufvertrag über Lizenzen der Schuldnerin zu einem Nettokaufpreis von 3,99 Mio. Euro. Kurz darauf fasste die Beklagte den Beschluss, das Stammkapital der Schuldnerin um 739.241,14 Euro auf 1 Mio. Euro zu erhöhen. Am selben Tag überwies die Schuldnerin der Beklagten 3,99 Mio. Euro mit dem Verwendungszweck "Kaufpreis Lizenzen". Danach veräußerte die Beklagte ihren Geschäftanteil von 1 Mio. Euro für 1,00 Euro an die Geschäftsleitung der Schuldnerin.

Der Kläger nimmt die Beklagte auf erneute Zahlung von 739.241,14 Euro und 3 Mio. Euro in Anspruch.

Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Der II. Zivilsenat hat die Revision zugelassen und wird darüber am 22. März 2010 verhandeln. Liegt, wie die Revision geltend macht, eine verdeckte Sacheinlage vor und ist anzunehmen, dass der Wert der Lizenzen mindestens mit 1 € anzusetzen ist, wird sich der Senat ggf. mit der Verfassungsmäßigkeit der in § 3 Abs. 4 EGGmbHG angeordneten Rückwirkung von § 19 Abs. 4 GmbHG n. F. und der sich daran anschließenden Frage auseinanderzusetzen haben, ob eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG an das Bundesverfassungsgericht geboten ist: Abweichend von dem früheren Rechtszustand (§§ 56 Abs. 2, 19 Abs. 5 GmbHG a. F.) wird der Wert einer verdeckt eingebrachten Sacheinlage nach dem neuen, seit dem 1. November 2008 geltenden, aber mit Rückwirkung ausgestatteten Recht (§ 19 Abs. 4 GmbHG) auf die fortbestehende Bareinlagepflicht angerechnet.

Verhandlungstermin: 22. März 2010

II ZR 66/08

LG Berlin – 4a O 342/05 – Entscheidung vom 24. April 2007

KG Berlin – 26 U 102/07 – Entscheidung vom 13. Februar 2008

Die Beklagte, die GEHAG GmbH, ist Gründungsgesellschafterin des GEHAG-Fonds 11 und noch weiterer gleichartiger geschlossener Immobilienfonds, an denen sich zahlreiche Anleger aus dem gesamten Bundesgebiet beteiligt haben. Die GEHAG-Anteile wurden mehrheitlich vom Land Berlin gehalten. Alle Fonds haben ähnliche, aber nicht stets wortgleiche Prospekte.

Die Fonds waren gegründet worden, um Wohnanlagen - größtenteils im sozialen Wohnungsbau - zu errichten und zu vermieten. Das Land Berlin bezuschusste teilweise die Mieten. Diese Hilfen wurden für 15 Jahre ab Bezugsfertigkeit bewilligt. Üblicherweise schloss sich daran eine ebenfalls 15-jährige "Anschlussförderung" an. Abweichend von dieser Verwaltungsübung beschloss der Berliner Senat im Februar 2003 mit Rücksicht auf die desolate finanzielle Situation der Stadt den Verzicht auf die Anschlussförderung für solche Bauvorhaben, bei denen die Grundförderung nach dem 30.12.2003 endete. Darunter fiel auch der GEHAG-Fonds 11.

Die Klägerin verlangt wegen Prospektmängeln u. a. Ersatz ihrer Einlage und Freistellung von der quotalen Haftung für das von der Gesellschaft aufgenommene Bankdarlehen. Damit ist sie in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Anders als bei den Fonds 10 und 20 hat das Berufungsgericht beim Fonds 11 einen Prospektfehler angenommen, weil die Anschlussförderung als gesichert dargestellt worden sei; es hat gleichwohl die Klage abgewiesen, weil es den Fehler nicht als ursächlich für die Beitrittsentscheidung angesehen hat. Dagegen wendet sich die Revision ebenso wie gegen Beurteilung des Berufungsgerichts, dass wegen der Darstellung der quotalen Haftung der Anleger für Schulden des Fonds kein Prospektfehler anzunehmen sei.

Der II. Zivilsenat hat in diesem und in 12 weiteren zu demselben oder anderen Fonds mit ähnlicher Prospektgestaltung anhängigen Verfahren die Revision zugelassen und wird darüber am 22. März 2010 verhandeln und entscheiden. In einer Reihe anderer Verfahren sind die Nichtzulassungsbeschwerden zurückgewiesen worden.

Verhandlungstermin: 23. März 2010

VI ZR 57/09

LG Duisburg – 10 O 28/07 – Entscheidung vom 28. August 2007

OLG Düsseldorf – I-17U 181/07 – Entscheidung vom 13. Februar 2009-12-10

Das Verfahren VI ZR 57/09 ist Pilotverfahren für weitere beim Bundesgerichtshof anhängige Verfahren gegen die Beklagte, eine türkische Firmengruppe.

Der Kläger erwarb im Jahr 1999 in einer Moschee im Ruhrgebiet über Herrn Y., einen türkischen Landsmann, im Barkauf Aktien der Beklagten, einer nicht börsennotierten Aktiengesellschaft mit Sitz in der Türkei, für DM 40.500. Welche Informationen hierbei dem Kläger von Y. erteilt worden sind, ist streitig. Die Beklagte zahlte im Jahr 2000 rund DM 5.000 bar an den Kläger als Gewinnausschüttung. Seither leistet sie keine weiteren Zahlungen mehr. Auch eine Rücknahme der Anteile gegen Rückzahlung des Anlagebetrags verweigert die Beklagte.

Der Kläger verlangt Schadensersatz. Er behauptet, die Beklagte habe ihm zugesagt, dass die Anlage eine jährliche Rendite von 10 % abwerfe und der Anlagebetrag auf entsprechenden Wunsch jederzeit zurückbezahlt werde.

Das Berufungsgericht hat zwar die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte und die Anwendbarkeit deutschen Rechts bejaht, soweit die Klage auf unerlaubte Handlungen gestützt werde, die in Deutschland begangen worden seien. Es hat aber die Anspruchsvoraussetzungen verneint. Schutzgesetze zu Gunsten des Klägers seien nicht verletzt worden. Der Verkauf eigener Aktien sei nach dem Kreditwesengesetz nicht erlaubnispflichtig. Es bestehe auch nach dem Auslandsinvestment-Gesetz keine Anzeigepflicht solcher Geschäfte. Nach dem Vortrag des Klägers liege weder ein betrügerisches Verhalten noch eine sittenwidrige Schädigung vor, zumal die Beklagte selbst mit Gewinnen gerechnet habe und von der negativen wirtschaftlichen Entwicklung selbst überrascht worden sei.

Gegen diese Rechtsauffassung wendet sich die Revision, die das Berufungsgericht zugelassen hat.

Verhandlungstermin: 24. März 2010

VIII ZR 122/09

AG Bad Homburg v. d. H. - Urteil vom 26. September 2008 – 2 C 1613/08

LG Frankfurt am Main - Urteil vom 21. April 2009 – 2-17 S 127/08

Die Beklagte ist seit 1975 Mieterin einer von der klagenden Immobiliengesellschaft vermieteten Wohnung in Bad Homburg. Die Vermieterin verlangt Zustimmung zur Erhöhung der monatlichen Miete um 54,65 € auf 368,51 € ab dem 1. April 2008. Dem Mieterhöhungsverlangen der Klägerin war ein Sachverständigengutachten zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete beigefügt. Die beklagte Mieterin hat der beabsichtigen Mieterhöhung nicht zugestimmt. Sie meint, das Mieterhöhungs-verlangen sei nicht formgerecht begründet worden, weil das Gutachten unzureichend sei.

Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Ein Mieterhöhungsverlangen könne gemäß § 558a Abs. 2 Nr. 3 BGB* auf ein mit Gründen versehenes Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen Bezug nehmen. Das von der Klägerin ihrem Mieterhöhungsverlangen beigefügte Gutachten genüge den formalen Mindestanforderungen. Zweifele der Mieter die Richtigkeit des vom Vermieter in Bezug genommenen Gutachtens an (z.B. weil der Gutachter ausschließlich Vergleichswohnungen aus dem Bestand eines einzigen Vermieters heranziehe), handele es sich um eine Frage der materiellen Richtigkeit des Gutachtens, nicht aber der formalen Richtigkeit des Mieterhöhungsverlangens. Die materielle Richtigkeit des Gutachtens könne aber dahinstehen, weil die Beklagte das Ergebnis - die Ortsüblichkeit der verlangten Miete - nicht anzweifele.

Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Sie macht geltend, alle in dem Typengutachten berücksichtigten Wohnungen seien früher von der Frankfurter Siedlungsgesellschaft vermietet und später an verschiedene Finanzinvestoren veräußert worden. Nunmehr seien die Klägerin und ein weiteres Unternehmen Vermieterinnen der Wohnungen. Die beiden Vermieterinnen hätten allen ihren Mietern das Typengutachten übersandt und darauf Mieterhöhungsverlangen gestützt. Das bedeute, dass alle vom Sachverständigen im Rahmen seiner Ermittlungen herangezogenen Vergleichswohnungen zuvor einen Mietzins gehabt haben müssten, der niedriger war als der angeblich ermittelte Vergleichsmietzins. Wegen dieses logischen Mangels stelle das Gutachten keine nachvollziehbare Begründung des Mieterhöhungsverlangens dar.

*§ 558 BGB: Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete  

 (1) Der Vermieter kann die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, wenn die Miete in dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, seit 15 Monaten unverändert ist. Das Mieterhöhungsverlangen kann frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung geltend gemacht werden. …

(2) Die ortsübliche Vergleichsmiete wird gebildet aus den üblichen Entgelten, die in der Gemeinde oder einer vergleichbaren Gemeinde für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage in den letzten vier Jahren vereinbart oder, von Erhöhungen nach § 560 abgesehen, geändert worden sind. …

…

§ 558a BGB: Form und Begründung der Mieterhöhung  

 (1) Das Mieterhöhungsverlangen nach § 558 ist dem Mieter in Textform zu erklären und zu begründen.

(2) Zur Begründung kann insbesondere Bezug genommen werden auf

1. einen Mietspiegel (§§ 558c, 558d),

2. eine Auskunft aus einer Mietdatenbank (§ 558e),

3. ein mit Gründen versehenes Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen,

4. entsprechende Entgelte für einzelne vergleichbare Wohnungen; hierbei genügt die Benennung von drei Wohnungen.

(3) …

Verhandlungstermin: 24. März 2010

VIII ZR 177/09

AG Fürth - Urteil vom 20. November 2008 – 350 C 1356/08

LG Nürnberg-Fürth - Urteil vom 16. Juni 2009 – 7 S 11261/08

Der Beklagte mietete von der Klägerin, einer Wohnungsbaugenossenschaft, mit Dauernutzungsvertrag vom 16. November 1993 eine Wohnung. Es handelte sich bis zum 31. Dezember 2008 um öffentlich geförderten Wohnraum. Mit Schreiben vom 28. Februar 2008 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass die in den Allgemeinen Vertragsbestimmungen enthaltene Klausel über die vom Genossenschaftsmitglied durchzuführenden Schönheitsreparaturen nach der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unwirksam sei. Sie bot dem Beklagten an, die unwirksame Klausel im Wege einer Nachtragsvereinbarung durch eine wirksame zu ersetzen; andernfalls bleibe ihr keine Wahl, als die Miete zu erhöhen, weil aufgrund der unwirksamen Klausel nunmehr sie die Schönheitsreparaturen zu tragen habe. Der Beklagte lehnte eine Vertragsänderung ab. Mit Schreiben vom 4. April 2008 erklärte die Klägerin gegenüber dem Beklagten, dass die Miete ab dem 1. Mai 2008 gemäß § 28 Abs. 4 der Zweiten Berechnungsverordnung (II. BV) um 60,76 € erhöht werde. Der Beklagte zahlte die Erhöhungsbeträge für die Monate Mai und Juni 2008 nicht.

Die Klägerin hat mit ihrer Klage die Zahlung von 121,52 € nebst Zinsen begehrt. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat der Klage stattgegeben und im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin sei nach Art. 11 BayWoBindG* (entspricht § 10 WoBindG) zur Mieterhöhung berechtigt. Sie könne als Vermieterin einen Zuschlag gemäß § 28 Abs. 4 Satz 2 II. BV* verlangen, weil sie die Kosten der Schönheitsreparaturen zu tragen habe. Die Vorschriften über preisgebundenen Mietwohnraum stünden der Mieterhöhung nicht entgegen.

Hiergegen wendet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Beklagten.

*Art. 11 BayWoBindG

1Ist der Mieter nur zur Entrichtung eines niedrigeren als des nach diesem Gesetz zulässigen Entgelts verpflichtet, so kann der Vermieter dem Mieter gegenüber schriftlich erklären, dass das Entgelt um einen bestimmten Betrag, bei Umlagen um einen bestimmbaren Betrag, bis zur Höhe des zulässigen Entgelts erhöht werden soll. 2Die Erklärung ist nur wirksam, wenn in ihr die Erhöhung berechnet und erläutert ist. 3Der Berechnung der Kostenmiete ist eine Wirtschaftlichkeitsberechnung oder ein Auszug daraus, der die Höhe der laufenden Aufwendungen erkennen lässt, beizufügen. 4An Stelle einer Wirtschaftlichkeitsberechnung kann auch eine Zusatzberechnung zu der letzten Wirtschaftlichkeitsberechnung oder, wenn das zulässige Entgelt von der Bewilligungsstelle auf Grund einer Wirtschaftlichkeitsberechnung genehmigt worden ist, eine Abschrift der Genehmigung beigefügt werden. …

  (4) Dem Vermieter steht das Recht zur einseitigen Mieterhöhung nicht zu, soweit und solang eine Erhöhung der Miete durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Mieter oder einem Dritten ausgeschlossen ist oder der Ausschluss sich aus den Umständen ergibt.

*§ 28 II. BV

…

  (4) 1Die Kosten der Schönheitsreparaturen in Wohnungen sind in den Sätzen nach Absatz 2 nicht enthalten. 2Trägt der Vermieter die Kosten dieser Schönheitsreparaturen, so dürfen sie höchstens mit 8,50 Euro je Quadratmeter Wohnfläche im Jahr angesetzt werden. …

Verhandlungstermin: 24. März 2010

VIII ZR 160/09

AG Charlottenburg - Urteil vom 21. Mai 2008 – 203 C 611/07

LG Berlin - Urteil vom 12. Mai 2009 – 65 S 198/08

Die Klägerin ist seit 1981 Mieterin einer Wohnung in Berlin. Das Ende des 19. Jahrhunderts errichtete Gebäude wurde Ende der 1970er Jahre von der Rechtsvorgängerin der beklagten Wohnungsbaugesellschaft mit öffentlichen Mitteln saniert.

Im Mietvertrag heißt es in § 1:

"Art der Wohnung: Neubau. Die Wohnung ist öffentlich gefördert / mit Mitteln des § 46 StBauFG errichtet (...)."

In § 3 des Mietvertrages ist geregelt:

"(...) Grundmiete beträgt bei Vertragsbeginn DM 379,64". (…) Die in § 3 Abs. 1 genannte Miete kann sich nach Maßgabe von Nr. 2 A VB und den gesetzlichen Vorschriften erhöhen oder ermäßigen (...)."

Die Grundmiete - ursprünglich 379,64 DM (194,11 €) - wurde von der Vermieterin mehrfach nach § 10 in Verbindung mit § 8a Wohnungsbindungsgesetz erhöht, zuletzt ab 7/2007 auf 481,59 €. Die Klägerin zahlte die erhöhte Miete jeweils in vollem Umfang. Mit der Klage verlangt sie Rückzahlung der von ihr in den Jahren 2004 bis 2007 gezahlten Mieten, soweit die Zahlungen über einen Betrag von monatlich 194,11 € hinausgegangen sind – insgesamt rund 12.600 €. Darüber hinaus begehrt die Klägerin die Feststellung, dass die Grundmiete ab 1. Januar 2008 194,11 € nicht übersteigt. Sie meint, die Miete habe von der Beklagten nicht einseitig erhöht werden dürfen, weil die in den siebziger Jahren durchgeführte Sanierung nicht die Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 Satz 2 des II. Wohnungsbaugesetzes erfülle und es sich deshalb nicht um preisgebundenen Wohnraum handele. Die nach den Vorschriften des preisgebundenen Wohnraums vorgenommenen einseitigen Mieterhöhungen der Vermieterin seien daher unwirksam, so dass weiterhin die ursprünglich vereinbarte Nettokaltmiete in Höhe von monatlich 194,11 € gelte.

Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Klägerin sei an der Geltendmachung des Bereicherungsanspruchs nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) gehindert. Die Rückforderung der mehr als 26 Jahre vorbehaltlos gezahlten Mieterhöhungsbeträge stelle eine unzulässige Rechtsausübung dar, auch wenn die Klägerin nur diejenigen Beträge zurückbegehre, für die eine Verjährung noch nicht eingetreten wäre. Denn die Beklagte habe im Vertrauen auf die Preisgebundenheit der Mieten auf Mieterhöhungen gemäß § 558 ff. BGB verzichtet und könne diese auch nicht mehr nachholen. Ein besonders schützenswertes Interesse der Klägerin gegenüber der Beklagten sei nicht gegeben. Sie habe den Mietvertrag mit der Maßgabe geschlossen, dass es sich um preisgebundenen Neubau handele. Aus den Regelungen des Mietvertrags und seiner Anlagen sei für sie erkennbar gewesen, dass und wie sich die Miete zukünftig erhöhen würde. Darauf, dass die Miete unverändert bleiben würde, habe die Klägerin offensichtlich nicht vertraut und auch nicht vertrauen dürfen. Auch die Klage auf Feststellung, dass die Nettokaltmiete ab dem 1. Januar 2008 nur 194,11 € betrage, sei im wesentlichen aus denselben Gründen unbegründet.

Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des der Klage stattgebenden erstinstanzlichen Urteils. Es handelt sich um das erste zur Verhandlung anstehende Revisionsverfahren aus einer ganzen Reihe weiterer Verfahren mit ähnlich gelagerter Problematik. Eine weitere Sache aus dieser Reihe wird zur gleichen Stunde verhandelt.

§ 17 Abs. 1 Satz 2 II. Wohnungsbaugesetz lautet:

"Als Wohnungsbau durch Ausbau eines bestehendes Gebäudes gilt auch der unter wesentlichem Bauaufwand durchgeführte Umbau von Wohnräumen, die infolge Änderung der Wohngewohnheiten nicht mehr für Wohnzwecke geeignet sind, zur Anpassung an die veränderten Wohngewohnheiten."

Verkündungstermin: 24. März 2010

(Verkündungstermin: 27. Januar 2010)

(Verhandlungstermin: 18. November 2009)

VIII ZR 178/08

LG Köln - Entscheidung vom 24. Oktober 2007 – 26 O 91/06

(veröffentlicht in CuR 2007, 153)

OLG Köln – Entscheidung vom 6. Juni 2008 – 6 U 203/07

(veröffentlicht in OLGR 2008, 777 = RdE 2009, 22)

Der Kläger, ein Verbraucherschutzverband, verlangt von dem beklagten Energieversorgungsunternehmen, die Verwendung einer Klausel zur Berechnung des Arbeitspreises für die Lieferung von Erdgas zu unterlassen (weitere Klauseln, über die in den Vorinstanzen gestritten wurde, sind nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens).

Beim Vertragstyp "Sondervertrag V (Vollversorgung Erdgas)" hat die Klausel folgenden Wortlaut (der beanstandete Teil der Klausel ist kursiv gedruckt):

"2. Der Erdgaspreis setzt sich zusammen aus Arbeitspreisen und einem monatlichen Grundpreis.

Die Arbeitspreise (AP) werden für die gelieferte Energiemenge berechnet. (…)

(…)

Der Arbeitspreis errechnet sich nach der Formel:

AP = 2,43 + (0,092 * (HEL - 19,92)) + 0,2024 in ct/kWh

Der Arbeitspreis enthält die zusätzliche Erdgassteuer seit 01.01.2003 in Höhe von 0,2024 ct/kWh. Die bis 31.12.2002 gültige Erdgassteuer ist im Ausgangspreis bereits enthalten.

(…)

In den vorstehenden Formeln bedeuten:

AP = jeweiliger Arbeitspreis

(…)

HEL = Preis für extra leichtes Heizöl (ohne Umsatzsteuer) in €/hl. Der Preis ist den monatlichen Veröffentlichungen des Statistischen Bundesamtes Wiesbaden zu entnehmen, und zwar der Preis frei Verbraucher in Düsseldorf bei Tankkraftwagen-Lieferung, 40-50 hI pro Auftrag, einschließlich Verbrauchsteuer. Als Mindestwert für HEL gilt jedoch 14,32 €/hl. Dem Ausgangspreis für den AP zum 1.4.94 liegt ein HEL-Wert von 19,92 €/hl zugrunde.

(…)

4. Der Erdgaspreis wird jeweils mit Wirkung zum 1. April und 1. Oktober eines jeden Jahres angepasst. Dabei werden jeweils zugrunde gelegt:

(…)

- für die Bildung des Arbeitspreises zum 1. April das arithmetische Mittel der Preise für extra leichtes Heizöl der Monate Juli bis Dezember des vorhergehenden Kalenderjahres

und für die Bildung des Arbeitspreises zum 1. Oktober das arithmetische Mittel der Preise für extra leichtes Heizöl der Monate Januar bis Juni des laufenden Kalenderjahres."

Beim (Sonder-)Vertragstyp "fairRegio Erdgas" lautet die weitgehend mit dem Wortlaut der zuvor zitierten Vertragsbedingungen identische Klausel zur Preisberechnung wie folgt (der beanstandete Teil der Klausel ist kursiv gedruckt):

"1.1 Die Arbeitspreise errechnen sich nach folgenden Formeln und enthalten die zusätzliche Erdgassteuer seit 01.01.2003 in Höhe von 0,2024 ct/kWh. Die bis 31.12.2002 gültige Erdgassteuer ist in den Ausgangspreisen bereits enthalten

für die ersten 4.972 kWh/JahrAP = 3,21 + 0,092 * (HEL - 25,39) + 0,2024 in ct/kWh

von 4.973 bis 99.447 kWh/JahrAP = 2,88 + 0,092 * (HEL - 25,39) + 0,2024 In ct/kWh

alle weiteren kWh/JahrAP = 2,83 + 0,092 * (HEL - 25,39) + 0,2024 in ct/kWh"

Das Landgericht Köln hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht Köln hat die Klage hinsichtlich der im Revisionsverfahren noch umstrittenen Klausel zur Preisberechnung abgewiesen. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts benachteiligt die von der Beklagten verwendete Klausel zur Preisberechnung die Kunden der Beklagten nicht unangemessen und verstößt deshalb nicht gegen § 307 BGB. Es handele sich nicht um eine unmittelbare Preisabrede, die gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB entzogen sei, sondern um eine kontrollfähige Preisnebenabrede. Ein Verstoß der Klausel gegen das Transparenzgebot sei nicht erkennbar. Ein aufmerksamer und sorgfältiger Verbraucher werde die Formel zur Berechnung des Arbeitspreises unschwer nachvollziehen können. Wegen der mathematisch exakten Bindung des Erdgas-Arbeitspreises und seiner Anpassungen an den Heizölpreis-Index drohten bei Anwendung der Klausel weder unkontrollierbare noch willkürliche Preiserhöhungen. Für die Angemessenheit der Klausel komme es letztlich darauf an, ob ihre Anwendung das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung im Wesentlichen unberührt lasse oder ob die Klausel darauf angelegt sei, dieses Verhältnis in einer die Kunden benachteiligenden Weise zu verändern, weil die Entwicklung der Selbstkosten (Erdgas-Bezugskosten) der Beklagten voraussehbar hinter der Entwicklung des Heizölpreises zurückbleibe. Dies könne jedoch nicht festgestellt werden.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Unterlassungsantrag hinsichtlich der Klausel zur Preisberechnung weiter.

Verkündungstermin: 24. März 2010

(Verkündungstermin: 27. Januar 2010)

(Verhandlungstermin: 18. November 2009)

VIII ZR 304/08

LG Frankfurt am Main – Entscheidung vom 3. August 2007 – 3/12 O 32/07

OLG Frankfurt am Main - Entscheidung vom 4. November 2008 – 11 U 60/07 (Kart)

Die Kläger beziehen von der Beklagten, einem kommunalen Versorgungsunternehmen, auf der Grundlage von Sonderverträgen leitungsgebunden Gas. In den jeweiligen Vertragsverhältnissen gelten die von der Beklagten vorformulierten "Bedingungen des Sondervertrages für Gaslieferungen", deren Ziffer III auszugsweise wie folgt lautet:

"c) Als Heizölpreis im Sinne von Ziffer 2 des Vertrages gilt das aus 8 Monatswerten gebildete arithmetische Mittel der vom Statistischen Bundesamt erhobenen und veröffentlichten monatlichen Preisnotierung für extra leichtes Heizöl in € je 100 Liter frei Verbraucher in Frankfurt bei Tankkraftwagen-Lieferungen von 40 bis 50 hl pro Auftrag einschließlich Verbrauchssteuer. Der Arbeitspreis (AP) errechnet sich deshalb nach folgender Formel:

AP (Cent je kWh) = 0,092 HEL

d) Änderungen der Gaspreise aufgrund der Bindung an das Heizöl (HEL) treten jeweils zum 1.4. und 1.10. eines jeden Jahres ein. Für die Bildung der Gaspreise wird jeweils der Durchschnitt des veröffentlichten Heizölpreises zugrunde gelegt, und zwar

am 1. April die Durchschnittspreise für die Monate Juli bis Dezember des Vorjahres und Januar bis Februar des laufenden Jahres,

am 1. Oktober die Durchschnittspreise der Monate Januar bis August des laufenden Jahres."

Die Beklagte erhöhte den Arbeitspreis zum 1. Oktober 2005 von 3,60 Cent/kWh auf 4,31 Cent/kWh; die Kläger widersprachen der Preiserhöhung. Mit der Klage haben sie unter anderem beantragt festzustellen, dass die von der Beklagten in Ziffer III der Lieferbedingungen verwendete Klausel unwirksam ist.

Das Landgericht Frankfurt am Main hat die Klage abgewiesen. Dagegen haben 36 der ursprünglich 42 Kläger Berufung eingelegt und sich gegen die Abweisung des Antrags auf Feststellung der Unwirksamkeit der Klausel in Ziffer III der Lieferbedingungen gewendet. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat festgestellt, die von der Beklagten gegenüber den Berufungsklägern verwendete Klausel in Ziffer III Buchstaben c und d der Lieferbedingungen sei unwirksam. Die Preisanpassungsklausel halte einer Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 BGB nicht stand, weil sie die Vertragspartner der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteilige. Das ergebe sich daraus, dass die Beklagte eine Preisanpassung nicht von einer Preiserhöhung oder einer Preissenkung ihrer Vorlieferanten abhängig mache, sondern nur an die Entwicklung des "HEL"-Preises im Referenzzeitraum knüpfe, unabhängig davon, ob mit dieser Preisentwicklung tatsächlich Kostensteigerungen für die Beklagte verbunden seien. Zwar spreche viel dafür, dass Änderungen des "HEL"-Preises Änderungen des von der Beklagten zu zahlenden Preises für den Bezug des Erdgases zur Folge hätten. Zwingend sei dies jedoch nicht, denn die Preisanpassungsklausel knüpfe nicht an den konkreten Bezugspreis an.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Klageabweisung weiter.

Verhandlungstermin:25. März 2010

I ZR 122/08 – Urheberrecht

LG Bochum – 8 O 312/07 – Urteil vom 31. Januar 2008

OLG Hamm – I-4 U 43/08 – Urteil vom 24. Juni 2008

und

I ZR 130/08 – Urheberrecht

LG Bochum – 8 O 311/07 – Urteil vom 13. Dezember 2007

OLG Hamm – 4 U 25/08 – Urteil vom 24. Juni 2008

Der Kläger befand sich am 5. Juni 2003 gemeinsam mit Jürgen W. Möllemann an Bord eines Sportflugzeugs und dokumentierte dessen tödlichen Fallschirmsprung mit der Kamera. Die Beklagte erwarb das Video von der bild.t-online.de AG & Co. KG und sandte es am 29. Juni 2007 über den von ihr betriebenen Nachrichtensender. Der Kläger verlangt Auskunft und Rechnungslegung über die hierdurch von der Beklagten generierten Werbeerlöse.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Veröffentlichung sei für die Werbeerlöse vom 29. Juni 2007 nicht kausal. Das Berufungsgericht hat der Klage aus § 97 Abs. 1 Satz 1 und 2 UrhG a. F. stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.

Ähnlich gelagert ist der am selben Tag zu verhandelnde Fall (I ZR 130/08), in dem derselbe Kläger wegen der Veröffentlichung eines entsprechenden Videos am 29. Juni 2007 durch die dortige Beklagte auf ihrem Internetportal ebenfalls Auskunft und Rechnungslegung der hierdurch generierten Werbeerlöse begehrt. Die Vorinstanzen haben im Wesentlichen wie im Parallelfall entschieden (OLG Hamm ZUM 2009, 159).

Verhandlungstermin: 25. März 2010

Xa ZR 96/09

Amtsgericht Simmern – Urteil vom 25. September 2008 – 3 C 83/08

Oberlandesgericht Koblenz – Urteil vom 16. Juli 2009 – 2 U 1312/08

Der klagende Fluggast verlangt von dem beklagten Luftverkehrsunternehmen Ryanair wegen Annullierung eines Flugs die in der Fluggastrechteverordnung vorgesehene pauschalierte Ausgleichszahlung sowie Erstattung der Kosten eines Ersatzflugs.

Der Kläger buchte für sich und seine Ehefrau einen Flug für den 25. Oktober 2007 von Jerez de la Frontera in Spanien nach Hahn. Dieser Flug wurde wegen Nebels annulliert. Dem Kläger und seiner Ehefrau wurde ein Ersatzflug für den 27. Oktober 2007 angeboten, den der Kläger ablehnte. Der Kläger buchte schließlich für sich und seine Ehefrau bei einem anderen Luftfahrtunternehmen einen Flug für den 25. Oktober 2007 über Madrid nach Frankfurt am Main.

Mit seiner Klage verlangt der Kläger u. a. Ausgleichszahlungen in Höhe von jeweils 400,00 Euro und den Ersatz der Kosten für den anderweitig gebuchten Flug in Höhe von 579,72 Euro.

Das Amtsgericht hat die Klage weitgehend abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr überwiegend stattgegeben. Es hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

Der Kläger habe einen Anspruch auf die in der Fluggastrechteverordnung vorgesehene Ausgleichszahlung wegen Annullierung des gebuchten Flugs. Die Beklagte habe nicht ausreichend dargelegt, dass sie alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen habe, um die Annullierung des Flugs zu verhindern. Nach ihrem Vortrag habe das für den Flug vorgesehene, aus Deutschland kommende Flugzeug wegen des Nebels nicht in Jerez landen können, sondern sei in Sevilla gelandet und von dort leer zurückgeflogen. Die Beklagte habe aber nicht konkret dargelegt, warum auf dem Rückweg keine Zwischenlandung in Jerez zur Aufnahme der dort wartenden Fluggäste möglich gewesen sei, was die Wetterbedingungen mittlerweile zugelassen hätten. Eine solche Zwischenlandung stelle für die Beklagte keine unzumutbare Belastung dar. Aufgrund dessen könne dahinstehen, ob es der Beklagten auch zumutbar gewesen wäre, die betroffenen Fluggäste nach Sevilla zu fahren und von dort aus mit dem vorgesehenen Flugzeug zu befördern.

Der Kläger könne darüber hinaus auch Ersatz der entstandenen Mehrkosten beanspruchen, müsse sich aber die gewährte Ausgleichszahlung teilweise, nämlich in Höhe von 400,00 Euro, auf den Schadensersatzanspruch anrechnen lassen.

Über die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten wird der Xa-Zivilsenat am 25. März 2010 verhandeln.

Verhandlungstermin: 30. März 2010

XI ZR 200/09

LG Hildesheim - Urteil vom 28. Oktober 2008 – 10 O 95/08

OLG Celle - Urteil vom 27. Mai 2009 – 3 U 292/08

(veröffentlicht WM 2009, 1185)

Die Klägerin wendet sich gegen die Zwangsvollstreckung der Beklagten aus einer notariellen Urkunde über die Bestellung einer inzwischen mehrfach abgetretenen Grundschuld, die sie ihrer Hausbank im Jahr 1989 anlässlich einer Darlehensgewährung zur Absicherung aller Ansprüche aus der bankmäßigen Geschäftsbeziehung gewährt hatte. In der notariellen Urkunde hatte sich die Klägerin wegen aller Ansprüche aus der Grundschuld der sofortigen Zwangsvollstreckung in das belastete Grundstück unterworfen. Nachdem die Klägerin nicht in der Lage war, eine im Jahr 2000 geschlossene vergleichsweise Einigung zur Rückführung ihrer Darlehensverbindlichkeiten zu erfüllen, kündigte ihre Hausbank im Jahr 2002 die Geschäftsverbindung und forderte sie zur Rückzahlung der Restforderung in Höhe von ca. 580.000  € auf. Am 7. Dezember 2004 verkaufte die Bank sämtliche Forderungen gegen die Klägerin und trat der Käuferin auch die Grundschuld ab. Nach einer weiteren Abtretung der Ansprüche und der Grundschuld im Jahr 2005 wurde im Jahr 2007 die Beklagte als Inhaberin der Grundschuld im Grundbuch eingetragen und auf dem Grundschuldbrief vermerkt. Nach Umschreibung der Vollstreckungsklausel leitete die Beklagte gegen die Klägerin im Mai 2008 die Zwangsvollstreckung ein. Die Klägerin hält die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Unterwerfungserklärung unter anderem deshalb für unzulässig, weil diese vorformulierte Klausel in Kombination mit der freien Abtretbarkeit des Darlehensrückzahlungsanspruchs und der Grundschuld sie unangemessen benachteilige und daher gemäß § 9 AGBG (jetzt: § 307 BGB) unwirksam sei.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, die Klägerin auf die Hilfswiderklage der Beklagten jedoch verurteilt, die Zwangsvollstreckung in das Grundstück in Höhe der noch offenen Verbindlichkeiten zu dulden. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

Verhandlungstermin: 31. März 2010

I ZR 34/08– Wettbewerbsrecht

LG Wuppertal – 1 O 379/06 – Urteil vom 1. Juni 2007

OLG Düsseldorf – I-20 U 108/07 – Urteil vom 15. Januar 2008

Die Parteien handeln mit gebrauchten Elektronikartikeln, die sie über eBay verkaufen. Der Beklagte bot im Juni/Juli 2006 gebrauchte Software und Geräte an mit der Angabe "Ob eine Umlizenzierung bzw. Umschreibung möglich ist, wissen wir nicht, daher verkaufen wir die Software ohne Garantie und Gewährleistung". Die Klägerin sieht darin einen unzulässigen Ausschluss der Gewährleistung (§ 475 Abs. 2 BGB). Sie nimmt den Beklagten auf Unterlassung in Anspruch, bei Verkäufen von Telefonartikeln jeglicher Art über das Internet an Verbraucher die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche auf weniger als ein Jahr abzukürzen bzw. auszuschließen. Ferner begehrt die Klägerin Erstattung der Abmahnkosten.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat den Beklagten gemäß §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V. mit § 475 Abs. 2 BGB zur Unterlassung verurteilt und im Übrigen die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Durch die Regelung des § 475 Abs. 2 BGB würden alle Händler verpflichtet, bei Geschäften mit Verbrauchern die Gewährleistungsfrist nicht auf weniger als ein Jahr zu verkürzen. Der Beklagte habe gegen diese Vorschrift verstoßen. Gegen diese Beurteilung wendet sich der Beklagte mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.

Verhandlungstermin: 31. März 2010

I ZR 75/08– Wettbewerbsrecht

LG Stuttgart – 33 O 68/07 KfH – Urteil vom 28. September 2007

OLG Stuttgart – 2 U 82/07 – Urteil vom 17. April 2008

Die Parteien handeln mit Elektronikartikeln. Im Januar 2007 warben die Beklagten mit einem Preisnachlass in Höhe der Mehrwertsteuer von 19% für bestimmte Warengruppen. Die Klägerin verlangt von den Beklagten Unterlassung der Werbung mit der Angabe "Ohne 19% Mehrwertsteuer", sofern in der Ankündigung nur für einen einzigen Verkaufstag, der mit dem Veröffentlichungsdatum der Ankündigung identisch ist, geworben wird. Sie hat behauptet, die Beklagten hätten vor der Aktion ihre Preise angehoben, denn eine Gewinnspanne von 19% sei nicht möglich.

Das Landgericht und das Berufungsgericht (veröffentlicht in OLG-R Stuttgart 2008, 643) haben der Klage stattgegeben. Die angegriffene Zeitungswerbung sei unlauter, weil sie im Sinne der §§ 3, 4 Nr. 1 UWG geeignet sei, die Entscheidungsfreiheit der Adressaten unangemessen und unsachlich zu beeinflussen. Zwar sei die Gewährung von Rabatten heute – nach Abschaffung des Rabattgesetzes – zulässig. Eine sehr kurze zeitliche Befristung einer Rabattaktion könne aber unlauter sein, wenn der Verbraucher vor der Nachfrageentscheidung keine ausreichende Möglichkeit eines Preisvergleichs habe. Gegen diese Beurteilung wenden sich die Beklagten mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.

Verhandlungstermin: 15. April 2010

I ZR 193/07 – Wettbewerbsrecht

LG Schweinfurt – 5 HK O 30/06 – Urteil vom 19. Januar 2007

OLG Bamberg – 3 U 24/07 – Urteil vom 31. Oktober 2007

und

I ZR 37/08 – Wettbewerbsrecht

LG Karlsruhe – 15 O 74/07 KfH IV – Urteil vom 28. Juni 2007

OLG Karlsruhe – 6 U 141/07 – Urteil vom 13. Februar 2008

und

I ZR 72/08 – Wettbewerbsrecht

LG Darmstadt – 12 O 123/06 – Urteil vom 22. Dezember 2006

OLG Frankfurt am Main – 6 U 26/07 – Urteil vom 29. November 2007

und

I ZR 98/08 – Wettbewerbsrecht

LG Berlin – 102 O 91/06 – Urteil vom 14. November 2006

KG Berlin – 5 U 189/06 – Urteil vom 11. April 2008

und

I ZR 125/08 – Wettbewerbsrecht

LG Darmstadt – 12 O 403/06 – Urteil vom 8. Mai 2006

OLG Frankfurt am Main – 6 U 118/07 – Urteil vom 5. Juni 2008

und

I ZR 26/09 – Wettbewerbsrecht

LG Offenburg – 5 O 107/06 KfH – Urteil vom 12. September 2007

OLG Karlsruhe – 4 U 160/07 – Urteil vom 12. Februar 2009

Die Parteien dieser Parallelverfahren streiten um die Zulässigkeit von verschiedenen Apotheken-Bonussystemen. Die auf Unterlassung in Anspruch genommenen Apothekeninhaber und Unternehmen gewährten Kunden beim Erwerb von (bestimmten) Arzneimitteln oder von sonstigen Produkten nach unterschiedlichen Systemen unter anderem die Rückerstattung der Praxisgebühr, Preisnachlässe, Einkaufsgutscheine oder gar Prämien. Ihnen wird jeweils ein Verstoß gegen arzneimittelrechtliche Preisbindungsvorschriften (§ 4 Nr. 11 UWG i. V. mit § 78 AMG und §§ 1, 3 AMPreisV) sowie ein Verstoß gegen Vorschriften des Heilmittelwerbegesetzes (§ 7 HWG) vorgeworfen.

Die Instanzgerichte haben unterschiedlich erkannt: Überwiegend haben die Landgerichte und die Berufungsgerichte (veröffentlicht: OLG Frankfurt am Main GRUR-RR 2008, 306 = WRP 2008, 969; Kammergericht GRUR-RR 2008, 450; OLG Frankfurt am Main ApothekenR 2008, 126; OLG Karlsruhe GRUR-RR 2009, 176) den Klagen – teils allerdings nur zweitinstanzlich – vollumfänglich oder im Wesentlichen wegen eines solchen Rechtsverstoßes stattgegeben (I ZR 37/08; I ZR 125/08; I ZR 72/08; I ZR 26/09). Hingegen hat das Oberlandesgericht Bamberg die Klage zweitinstanzlich abgewiesen (I ZR 193/07). In dem Rechtsstreit I ZR 98/09 haben die Vorinstanzen die negative Feststellungsklage des Klägers auf Zulässigkeit seines angebotenen Bonussystems übereinstimmend abgewiesen.

Sämtliche Berufungsgerichte haben die Revision zugelassen. Der Bundesgerichtshof wird zu entscheiden haben, welche Beurteilung der Berufungsgerichte zutreffend ist und ob derartige Bonussysteme in Apotheken zulässig sind.

Verhandlungstermin: 15. April 2010

(vorher: Verhandlungstermin: 4. Februar 2010)

3 StR 314/09

Landgericht Kiel - XXV KLs 1/06 - Urteil vom 19. Januar 2009

Das Landgericht Kiel hat den Angeklagten, den ehemaligen Vorstandsvorsitzenden der MobilCom AG, wegen Bankrottes (§ 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB) in drei Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Außerdem hat es ausgesprochen, dass wegen eines Verstoßes gegen das Gebot zügiger Verfahrenserledigung fünf Monate der Strafe als verbüßt gelten.

Nach den Urteilsfeststellungen drohte dem Angeklagten im Herbst 2002 wegen eines von der ehemaligen Landesbank Sachsen geltend gemachten Darlehensrückzahlungsanspruchs i. H. v. ca. 100 Mio. € die Zahlungsunfähigkeit. Während der wirtschaftlichen Krise überwies er 500.000 € und später noch einmal 240.000 € auf ein ihm gehörendes Konto bei einer Bank in Liechtenstein. Außerdem verkaufte er Geschäftsanteile auf einen Trust, dessen Gesellschafterin seine Ehefrau war, und ließ den Kaufpreis von 500.000 € auf das Konto in Liechtenstein überweisen.

Der Angeklagte wendet sich mit Verfahrensrügen und der Sachrüge gegen seine Verurteilung. Er ist der Auffassung, sein Verhalten erfülle nicht den Tatbestand des Bankrottes. Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit ihrer auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision Fehler bei der Strafzumessung.

§ 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB lautet:

Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer bei Überschuldung oder bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit

1. Bestandteile seines Vermögens, die im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse gehören, beiseite schafft oder verheimlicht oder in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise zerstört, beschädigt oder unbrauchbar macht …

Verhandlungstermin: 22. April 2010

I ZR 29/09 – Wettbewerbsrecht

LG Gießen – 8 O 3/08 – Urteil vom 3. April 2008

OLG Frankfurt am Main – 6 U 90/08 – Urteil vom 29. Januar 2009

Der Beklagte handelt mit Grabmalen. Er sandte ein Werbeschreiben an eine Hinterbliebene, nachdem am selben Tag in der Gießener Tageszeitung eine Anzeige erschienen war, mit der sie den Tod eines Angehörigen angezeigt hatte. Die Klägerin hält solche Werbeschreiben in den ersten vier Wochen nach dem Todesfall für eine unzumutbare Belästigung gemäß §§ 3, 7 UWG. Sie verlangt Unterlassung und Erstattung der Abmahnkosten.

Die Vorinstanzen haben der Klage mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Schreiben nicht binnen drei Wochen (Landgericht) bzw. zwei Wochen nach dem Todesfall (Berufungsgericht) erfolgen dürften (veröffentlicht in OLG-R Frankfurt 2009, 563). Andernfalls liege eine unzumutbare Belästigung vor. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Antrag auf Unterlassung weiter, mit dem sie eine Schonfrist von vier Wochen nach dem Todesfall durchsetzen möchte.

Verkündungstermin: 29. April 2010

(Verhandlungstermin: 10. Dezember 2009)

I ZR 69/08

LG Erfurt – Entscheidung vom 15. März 2007 – 3 O 1108/05

Thüringisches OLG in Jena – Entscheidung vom 27. Februar 2008 – 2 U 319/07

Die Klägerin ist bildende Künstlerin und unterhält eine Homepage, auf der verschiedene ihrer Bilder eingestellt sind. Auf der Seite befindet sich ein Copyrighthinweis. Die Beklagte betreibt die Internetsuchmaschine Google, die auch über eine textgestützte Bildsuchfunktion verfügt. In der Trefferliste werden aufgefundene Bilder in verkleinerter und komprimierter Form als Miniaturansichten gezeigt (sog. Thumbnails). Thumbnails werden zum Zwecke der Beschleunigung der Suche auf den Servern der Beklagten in den USA gespeichert. Die Bilder der Klägerin wurden in Thumbnails umgewandelt und sowohl in den USA gespeichert, als auch in der in Deutschland abrufbaren Trefferliste der Internetsuchmaschine angezeigt. Die Klägerin verlangt die Unterlassung der Vervielfältigung und Zugänglichmachung ihrer Bilder über das Internet sowie Unterlassung der Umgestaltung in Thumbnails.

Landgericht und Berufungsgericht haben die Klage abgewiesen (veröffentlicht in: GRUR-RR 2008, 223). Die Beklagte verletze zwar grundsätzlich die Urheberrechte der Klägerin (§ 23 UrhG). Die von der Beklagten erstellten und in der Trefferliste angezeigten Thumbnails seien unzulässige Umgestaltungen der Werke der Klägerin. Die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sei aber rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB). Die Klägerin habe eine Suchmaschinenoptimierung vorgenommen und dadurch zu erkennen gegeben, dass sie insgesamt am Zugriff durch die Suchmaschine interessiert sei. Durch die Aufnahme zahlreicher versteckter Suchworte in den Quellcode ihrer Internetseite habe sie die Suchmaschine sozusagen angelockt und – da die Bildersuche textgesteuert erfolge – die Bildersuche auch beeinflusst. Sie handle widersprüchlich, wenn sie dann gegen die Verwertung ihrer Bilder durch die Suchmaschine vorgehe. Eine mögliche Blockierung der Suchmaschinenindexierung für Bilder habe sie gerade nicht vorgenommen. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Klägerin mit ihrer Revision und verfolgt ihr Klagebegehren weiter.

Verkündungstermin: 29. April 2010

(Verhandlungstermin: 21. Januar 2010)

I ZR 23/08

LG Hannover – 23 O 156/06 – Urteil vom 5. September 2007

OLG Celle – 13 U 180/07 – Urteil vom 24. Januar 2008

Die Beklagte bietet Pauschalreisen an. In einem Preisprospekt für das Winterhalbjahr 2006/2007 werden Leistungsangebote, die Hotelaufenthalt und Luftbeförderung enthalten, für bestimmte Buchungstermine mit einem Gesamtpreis angegeben. Dabei wird auf eine Übersicht Bezug genommen, aus der sich bezogen auf Reisetage, Zeitabschnitte und Abflughäfen Preiszuschläge und -abschläge ergeben. Auf den Umschlagseiten des Prospekts findet sich unter anderem die Angabe: "Die auf den von Ihnen ermittelten Grundpreis gültigen Flughafenzu- bzw. -abschläge finden Sie nicht wie bisher im vorliegenden Preisteil. Erkundigen Sie sich in ihrem Reisebüro nach den aktuell gültigen Flugpreisen und den daraus resultierenden Zu- bzw. Abschlägen."

Die Klägerin ist die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Sie sieht in dem beanstandeten Verhalten einen Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG i.V. mit § 4 Abs. 1 BGB-InfoV und mit § 1 Abs. 1 PAngV. Sie verlangt Unterlassung, bei der Bewerbung von Pauschalreisen Preise in der Weise anzukündigen, dass der Verbraucher aufgefordert wird, die Flughafenzu- oder -abschläge im Reisebüro zu erfragen.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie abgewiesen (veröffentlicht in: VuR 2008, 223). In den Endpreis brauchten Belastungen, deren Höhe von Umständen abhänge, die zum Zeitpunkt des Angebots noch nicht bekannt seien, nicht einbezogen werden. Bei den streitgegenständlichen Flughafenzuschlägen und -abschlägen handele es sich um vom Verbraucher zu tragende Preiselemente, deren Höhe zum Zeitpunkt der Erstellung des Reisekatalogs noch nicht feststehe. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision, mit der sie ihren Unterlassungsantrag weiterverfolgt.

Verhandlungstermin: 27. Mai 2010

VII ZR 165/09

LG Hannover - 18 O 229/08 - Urteil vom 10. Februar 2009

OLG Celle - 13 U 48/09 - Urteil vom 19. August 2009

(veröffentlicht in BauR 2010, 91)

Der Kläger ist ein Verbraucherschutzverein. Er verlangt von der Beklagten, die Fertighäuser errichtet, dass sie eine bestimmte Klausel in ihren Allgemeinen Vertragsbedingungen nicht mehr gegenüber privaten Bauherren verwendet. Nach dieser Klausel ist der Bauherr verpflichtet, spätestens acht Wochen vor dem vorgesehenen Baubeginn eine unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft eines Kreditinstituts in Höhe der geschuldeten Gesamtvergütung zur Absicherung aller sich aus dem vorliegenden Vertrag ergebenden Zahlungsverpflichtungen des Bauherrn vorzulegen. Bei nicht fristgerechter Vorlage der Bürgschaft soll hiernach die Beklagte den Vertrag kündigen können oder bis zur Vorlage die von ihr geschuldeten Leistungen nicht erbringen müssen.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Verwendung der Klausel untersagt. Die Klausel sei unwirksam, weil sie eine unangemessene Benachteiligung des Bauherrn im Sinne des § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB darstelle. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Entgegen einer auch vom Berufungsgericht selbst früher vertretenen Auffassung benachteilige die Klausel den Bauherrn nicht unangemessen. Die mit ihr für den Bauherren verbundenen Belastungen seien durch zumindest gleichwertige Interessen der Beklagten, die ein Sicherungsbedürfnis habe, gerechtfertigt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Unterlassungsbegehren weiter.

Verkündungstermin: 29. Juni 2010

(Verhandlungstermin: 2. Februar 2010)

KZR 24/08 und KZR 31/08

OLG Düsseldorf - Urteil vom 13.3.2008 – VI-U (Kart) 34/06

WuW DE-R 2427 – SIM-Karte)

OLG Düsseldorf - Urteil vom 13.3.2008 – VI-U (Kart) 29/06

Nutzung von SIM-Karten in GSM-Gateways

Am 2. Februar 2010 verhandelt der Bundesgerichtshof über die Frage, ob und gegebenenfalls zu welchen Bedingungen der Mobilfunkbetreiber E-Plus verpflichtet ist, die Nutzung seiner SIM-Karten in gewerblich genutzten GSM-Gateways zu gestatten.

Bei einem GSM-Gateway handelt es sich um einen Computer, der dazu verwendet werden kann, Telefonanrufe aus dem Festnetz entgegenzunehmen und – unter Verwendung einer entsprechenden SIM-Karte – in das Mobilfunknetz des angerufenen Teilnehmers weiterzuleiten. Bei dieser Art der Anrufweiterschaltung wird die herkömmliche Einspeisung des Festnetzanrufs in das Mobilfunknetz an einem festen Übergabepunkt (Interconnection-Punkt) entbehrlich. Dadurch können Verbindungen in Mobilfunknetze günstiger angeboten werden, weil es sich bei den von dem Gateway weitergeleiteten Anrufen dem Anschein nach um interne Mobilfunknetzgespräche handelt.

In dem Verfahren KZR 31/08 nimmt E-Plus die beklagten Gateway-Betreiber unter Berufung auf instanzgerichtliche Rechtsprechung (vgl. KG, Urt. v. 15.1.2004 – 2 U 28/03, WuW/E DE-R 1274; OLG München, Urt. v. 22.4.2004 – U (K) 1582/04, WuW/E DE-R 1270; OLG Düsseldorf, Urt. v. 25.5.2005 – VI-U (Kart) 7/05, WuW/E DE-R 1577) auf Unterlassung der Nutzung ihrer SIM-Karten in GSM-Gateways und auf Schadensersatz in Anspruch. Die Beklagten möchten mit ihrer Widerklage erreichen, dass E-Plus eine entsprechende Verwendungsbeschränkung in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgibt und den SIM-Karten-Einsatz in GSM-Gateways erlaubt.

Das Berufungsgericht hat den Beklagten teilweise Recht gegeben. E-Plus dürfe sich nicht generell weigern, den Einsatz von SIM-Karten in GSM-Gateways zuzulassen. Andernfalls missbrauche sie unter Verstoß gegen Art. 82 EG (jetzt: Art. 102 EG-Vertrag von Lissabon) ihre marktbeherrschende Stellung auf dem maßgeblichen Markt. Jedoch sei E-Plus nicht verpflichtet, die Karten zu Endkunden-Konditionen zur Verfügung zu stellen. Sie dürfe hierfür ein angemessenes Entgelt verlangen und besondere Nutzungsbedingungen vereinbaren, um einer möglichen Überlastung einzelner Funkzellen und sonstigen Qualitäts- und Sicherheitsbedenken zu begegnen.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision möchte E-Plus weiterhin ein generelles Verbot der Verwendung ihrer SIM-Karten in GSM-Gateways durchsetzen. Die Beklagten verfolgen ihr Begehren weiter, SIM-Karten zu normalen Endkunden-Bedingungen in GSM-Gateways nutzen zu dürfen.

In dem Verfahren KZR 24/08 stellen sich im Wesentlichen dieselben Rechtsfragen.

Verhandlungstermin: 8. Juli 2010

Xa ZR 124/07

Bundespatentgericht – Urteil vom 27. März 2007 – 1 Ni 5/06 (EU)

In dem Patentnichtigkeitsverfahren klagt die Europäische Zentralbank auf Nichtigerklärung des europäischen Patents 455 750, das ein Druckverfahren zur Herstellung eines Dokuments betrifft und nach Ansicht des Beklagten durch Euro-Banknoten verletzt wird. Über die Gültigkeit des Patents wird u. a. auch im Vereinigten Königreich und in den Niederlanden gestritten.

Das Bundespatentgericht hat die Klage abgewiesen.

Verhandlungstermin: 15. Juli 2010

I ZR 57/08 – Markenrecht

LG Frankfurt am Main – 2/3 O 443/02 – Urteil vom 19. Dezember 2002

OLG Frankfurt am Main – 6 U 10/03 – Urteil vom 8. November 2007

Die Klägerin zu 1 ist ein schweizerisches Unternehmen, das hochwertige Schokoladenerzeugnisse und Süßwaren herstellt und vertreibt, darunter auch Schokoladenhasen. Herstellung und Vertrieb in Deutschland erfolgen über ein Tochterunternehmen, die Klägerin zu 2. Die Klägerin zu 1 ist Inhaberin einer am 8. Juni 2000 angemeldeten, dreidimensionalen Gemeinschaftsmarke, die einen sog. "Goldhasen" abbildet. Die Beklagte stellt ebenfalls Schokoladenhasen her und vertreibt diese. Mit der Klage wenden sich die Klägerinnen gegen einen von der Beklagten hergestellten und vertriebenen Schokoladenhasen. Sie verlangen Unterlassung, Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht.

Das Berufungsgericht hat nach Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung durch den I. Zivilsenat (BGHZ 169, 295 – Goldhase) die klageabweisende Entscheidung des Landgerichts erneut mangels Bestehens einer Verwechslungsgefahr bestätigt (veröffentlicht in GRUR-RR 2008, 191). Auch unter der Annahme, dass der Wortbestandteil die Klagemarke nicht präge und deshalb auch Form und Farbe zu berücksichtigen seien, fehle es an hinreichender Zeichenähnlichkeit. Gegen diese Beurteilung wenden sich die Klägerinnen mit ihrer vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision.

Verhandlungstermin:15. Juli 2010

I ZR 12/08 – Urheberrecht

LG Frankfurt am Main – 2-03 O 172/06 – Urteil vom 23. November 2006

OLG Frankfurt am Main – 11 U 75/06 – Urteil vom 11. Dezember 2007

und

I ZR 13/08 – Urheberrecht

LG Frankfurt am Main – 2/3 O 171/06 – Urteil vom 23. November 2006

OLG Frankfurt am Main – 11 U 76/06 – Urteil vom 11. Dezember 2007

Die Klägerin verlegt die "Frankfurter Allgemeine Zeitung". Die Beklagte bietet auf ihrer Internetseite www.perlentaucher.de Zusammenfassungen (Abstracts) verschiedener Feuilletonartikel der wichtigsten deutschsprachigen Qualitäts-zeitungen an. Hierzu gehören in der "Frankfurter Allgemeinen Zeitung" erschienene Originalrezensionen zu aktuellen Buchveröffentlichungen, welche die Beklagte unter der Überschrift "Notiz zur FAZ" in verkürzter Form wiedergibt. An diesen Notizen erteilte die Beklagte entgeltliche Lizenzen an die Internet-Buchshops amazon.de und buecher.de. Die Klägerin wendet sich gegen die kommerzielle Verwertung der Kritiken im Wege der Weiterlizenzierung an Dritte. Sie begehrt Unterlassung, Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht.

Das Landgericht (veröffentlicht in ZUM 2007, 65) und das Berufungsgericht (veröffentlicht in ZUM 2008, 233) haben die Klage abgewiesen. Eine Verletzung urheberrechtlicher Schutzrechte sei nicht gegeben. Die Abstracts seien als freie Benutzungen der Originalrezensionen zulässig (§ 24 UrhG). Auch habe die Klägerin keine Ansprüche aus § 14 Abs. 5 und 6 MarkenG. Die Beklagte habe das Zeichen "FAZ" nicht markenmäßig benutzt. Ebenso schieden wettbewerbsrechtliche Ansprüche aus. Insbesondere könne nicht festgestellt werden, dass der durchschnittlich informierte Internetbenutzer das Abstract mit der Originalrezension verwechsele (§ 4 Nr. 9a UWG). Auch nutze die Beklagte allenfalls die Wertschätzung der Originalrezensionen für ihre Internetseite aus. Dies sei jedoch nicht unangemessen i.S. des § 4 Nr. 9b UWG, da dieses Verhalten urheberrechtlich gestattet sei. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter.

Ähnlich gelagert ist der am selben Tag zu verhandelnde Fall (I ZR 13/08), in dem die Klägerinnen, die Verlegerin der "Süddeutschen Zeitung" und ein Dokumentations- und Informationszentrum, dieselbe Beklagte auf Unterlassung wegen gleicher Vorgehensweise verklagt haben und damit ebenfalls in beiden Vorinstanzen unterlegen sind (OLG Frankfurt am Main GRUR 2008, 249).

Verhandlungstermin: noch nicht bestimmt

II ZR 243/09

LG Frankfurt a. M. – 2/20 O 1/04 – Entscheidung vom 21. Dezember 2006

OLG Frankfurt a. M. – 23 U 18/07 – Entscheidung vom 25. Februar 2009

und

II ZR 263/09

LG Berlin – 21 O 410/06 – Entscheidung vom 29. November 2007

KG – 24 U 102/07 – Entscheidung vom 12. November 2008

Mit der quotalen Haftung von Gesellschaftern einer Immobilien-GbR wird sich der Senat erneut im Rahmen der Verfahren II ZR 243/09 und II ZR 263/09 zu befassen haben. Diesmal geht es nicht um einen Prospektfehler, sondern darum, in welchem Umfang bei vereinbarter quotaler Haftung tatsächlich gehaftet wird. Die fondsfinanzierenden Banken nehmen die Fondsanleger aus der quotalen Haftung auf Rückzahlung von an die Fondsgesellschaft ausgereichten Darlehen in Anspruch. Dabei geht es um die Fragen, wie sich die Rechtsprechungsänderung zur Rechtsnatur der GbR (BGHZ 146, 341 "ARGE Weißes Roß") auswirkt, von welchem Betrag die Quote ermittelt wird, ob das Gesellschaftsvermögen vorrangig verwertet werden muss und wer das Risiko der Insolvenz von Mitgesellschaftern trägt.

Verhandlungstermin: noch nicht bestimmt

II ZR 156/09

LG Offenburg – 2 O 224/06 – Entscheidung vom 25. Juli 2007

OLG Karlsruhe – 14 U 137/07 – Entscheidung vom 19. Juni 2009

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen eines eingetragenen Sportvereins. Dieser war nach seiner Satzung gemeinnützig. Zum Vermögen des Vereins gehörte ein Erbbaurecht, das in den Jahresabschlüssen mit jeweils knapp 3 Mio. € bewertet worden war. Der Kläger behauptet, der Verein sei spätestens Ende 2002 überschuldet und damit insolvenzreif gewesen, weil das Erbbaurecht tatsächlich viel weniger wert gewesen sei. Er macht die ehemaligen Vereinsvorstände bzw. deren Erben haftbar für nach Eintritt der Insolvenzreife geleistete Zahlungen an die kontoführende Volksbank und Sparkasse.

Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Revision wegen Grundsatzbedeutung zugelassen.

Der II. Zivilsenat wird sich ggf. damit auseinandersetzen müssen, ob Vereinsvorstände wie GmbH-Geschäftsführer (§ 64 GmbHG), Aktienvorstände (§ 93 AktG) und Genossenschaftsvorstände (§ 34 GenG) für Zahlungen des Vereins nach Insolvenzreife persönlich haften.

Verhandlungstermin: noch nicht bestimmt

(Verhandlungstermin: 10. November 2009 = EuGH-Vorlage)

VI ZR 217/08

LG Hamburg - Entscheidung vom 18. Januar 2008 - 324 O 548/07

OLG Hamburg – Entscheidung vom 29. Juli 2008 - 7 U 22/08

Der Kläger wurde im Jahr 1993 zusammen mit seinem Bruder wegen Mordes an dem Schauspieler Walter Sedlmayr zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Im Januar 2008 wurde er auf Bewährung entlassen. Er verlangt von einem in der Republik Österreich geschäftsansässigen Medienunternehmen, es zu unterlassen, über ihn im Zusammenhang mit der Tat unter voller Namensnennung zu berichten. Das beklagte Unternehmen hielt auf seiner Internetseite bis zum 18. Juni 2007 eine auf den 23. August 1999 datierte, von einem anderen Anbieter übernommene Meldung zum freien Abruf durch die Öffentlichkeit bereit. Darin hieß es unter Nennung des Vor- und Zunamens des Klägers wie seines Bruders wahrheitsgemäß u. a., beide wendeten sich nunmehr, neun Jahre nach dem Mord, mit einer Verfassungsbeschwerde gegen ihre Verurteilung wegen der Tat.

Die Klage hatte in beiden Vorinstanzen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Der Rechtsstreit wirft die Frage der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte für Unterlassungsklagen gegen Internetveröffentlichungen ausländischer Anbieter auf. Sollte diese gegeben sein, sind zudem die rechtlichen Grenzen der Archivierung und des dauerhaften Bereithaltens von Meldungen zum Abruf im Internet im Hinblick auf Persönlichkeitsrechte Betroffener zu konkretisieren.

Verhandlungstermin: noch nicht bestimmt

(Verhandlungstermin: 14. Oktober 2008 wurde aufgehoben)

VI ZR 169/08

LG Hamburg - 324 O 868/04 - Entscheidung vom 1. Juli 2005

OLG Hamburg - 7 U 81/05 - Entscheidung vom 31. Januar 2006

Kläger ist Ernst August Prinz von Hannover. Die Beklagte ist ein Presseverlag.

Der beklagte Verlag hat in einer von ihm verlegten Zeitschrift einen Artikel über die Vermietung einer Ferienvilla des Klägers auf einer Insel vor Kenia veröffentlicht, der u. a. mit einer Aufnahme des Klägers und seiner Ehefrau bebildert war. Die Fotografie ist während eines Urlaubsaufenthalts der Abgebildeten aufgenommen und zeigt die Personen auf belebter Straße. Der Kläger begehrt Unterlassung der erneuten Veröffentlichung der beanstandeten Aufnahme.

Das Landgericht hat der Klage im Hinblick auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 24. Juni 2004 stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen, weil nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Schutz der Privatsphäre der Abgebildeten hinter das mit der Pressefreiheit verwirklichte Informationsinteresse der Allgemeinheit zurücktrete, wenn die veröffentlichte Aufnahme die abgebildete Person in der Öffentlichkeit zeige. Der Bundesgerichtshof hat auf die Revision des Klägers mit Urteil vom 6. März 2007 das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Das Bundesverfassungsgericht hat dieses Urteil mit Beschluss vom 16. Juni 2008 aufgehoben und die Sache an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen. Es hat unter Bezugnahme auf seinen Beschluss vom 26. Februar 2008 (- 1 BvR 1602/07 u. a. -) eine nähere Würdigung des Berichts, dem die Aufnahme beigefügt war, im Hinblick auf dessen Informationsgehalt vermisst. Der Bericht über die Vermietung der Villa an Dritte sei mit wertenden Anmerkungen kommentiert, die Anlass für sozialkritische Überlegungen der Leser sein könnten. Das könne Anlass für eine die Allgemeinheit interessierende Sachdebatte geben und es grundsätzlich rechtfertigen, den Vermieter des in dem Beitrag behandelten Anwesens im Bild darzustellen.

Der u. a. für Fragen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zuständige VI. Zivilsenat wird deshalb erneut zwischen den Rechten des Klägers und der Pressefreiheit der Beklagten abzuwägen haben.

Verhandlungstermin: noch nicht bestimmt

(Verhandlungstermin: 1. Oktober 2008 – EuGH-Vorlage)

VIII ZR 268/07

LG Karlsruhe - Entscheidung vom 19. Dezember 2005 - 10 O 794/05

(veröffentlicht in MMR 2006, 245)

OLG Karlsruhe - Entscheidung vom 5. September 2007 - 15 U 226/06

(veröffentlicht in WM 2008, 419)

Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob es bei einem Fernabsatzgeschäft gegen verbraucherschützende Vorschriften verstößt, wenn der Verbraucher mit Versandkosten für die Hinsendung der Ware an ihn belastet wird, sofern er von seinem Widerrufs- bzw. Rückgaberecht Gebrauch macht und die Ware vollständig an den Verkäufer zurücksendet.

Der Kläger ist ein Verbraucherverband. Die Beklagte betreibt ein Versandhandelsunternehmen. Ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten folgende Klauseln:

"Kauf auf Probe

Bei H. [Beklagte] kaufen Sie auf Probe, d.h. Sie können gelieferte Ware ohne Angabe von Gründen innerhalb von 14 Tagen zurückgeben. Der Kaufvertrag/Kreditkaufvertrag wird ab Erhalt der Ware durch Ihre Billigung wirksam, spätestens jedoch nach Ablauf dieser 14-tägigen Frist.

Lieferung und Versandkosten

Die Firma H. trägt einen Großteil der Kosten für die sorgfältige Verpackung und die zuverlässige Zustellung der Ware. Ihr Versandkostenanteil beträgt pro Bestellung aktuell nur pauschal € 4,95."

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Erhebung von Kosten für die Zusendung der Ware (Versandkosten) nach Ausübung des Widerrufs- bzw. Rückgaberechts in Anspruch.

Das Landgericht hat der Klage stattgeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Fernabsatzrichtlinie (Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz) gebiete es, den Verbraucher bei Ausübung seines Widerrufs- bzw. Rückgaberechts im Rahmen eines Fernabsatzgeschäfts von Hinsendekosten freizustellen. Gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 2 der Fernabsatzrichtlinie seien die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden könnten, die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Ware.

Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.

Verhandlungstermin: noch nicht bestimmt

(Verhandlungstermin: 14. Januar 2009 – EuGH-Vorlage)

VIII ZR 70/08

LG Kassel - Entscheidung vom 24. November 2006 - 4 O 1248/06

OLG Frankfurt am Main - Entscheidung vom 14. Februar 2008 - 15 U 5/07

(veröffentlicht in ZGS 2008, 315)

Der Kläger erwarb bei der Beklagten Bodenfliesen und hat, nachdem er sie in seinem Wohnhaus verlegen ließ, wegen Mangelhaftigkeit der Kaufsache die Lieferung neuer Fliesen sowie die Zahlung zukünftig noch entstehender Aus- und Einbaukosten in Höhe von 5.830,57 € begehrt.

Das Landgericht hat der Klage zu einem geringen Teil in Höhe von 273,10 € stattgegeben und sie im Übrigen, namentlich wegen der Ausbaukosten, abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht die Beklagte dagegen unter anderem zur Zahlung der Kosten für den Ausbau der Fliesen in Höhe von 2.122,37 € verurteilt und im Wesentlichen ausgeführt: Die von der Beklagten übergebenen Fliesen seien bei Gefahrübergang mangelhaft gewesen, weil sie herstellungsbedingte Polierfehler aufwiesen und damit für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung als Bodenbelag im Wohnbereich eines Einfamilienhauses ungeeignet seien. Der Kläger könne daher gemäß § 437 Nr. 1 BGB - verschuldensunabhängig - Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 1 BGB verlangen. Zu den von dem Verkäufer zu tragenden Nacherfüllungskosten im Sinne des § 439 Abs. 2 BGB gehörten zwar nicht die Kosten für die Neuverlegung der mangelfreien Fliesen, es würden davon jedoch die Kosten für den Ausbau der bereits eingebauten mangelhaften Fliesen erfasst. Die Beklagte könne die Nacherfüllung auch nicht nach § 439 Abs. 3 BGB verweigern, denn es könne nicht festgestellt werden, dass die anfallenden Kosten unverhältnismäßig hoch seien.

Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten.

Nachdem der Senat einen verschuldensunabhängigen Anspruch auf Ersatz der Kosten der Neuverlegung mit seinem Urteil vom 15. Juli 2008 (Pressemitteilung Nr. 133/08 vom 15. Juli 2008) verneint hat, wird er nunmehr darüber zu entscheiden haben, ob die Ausbaukosten von dem verschuldensunabhängigen Nacherfüllungsanspruch umfasst werden.

Verhandlungstermin: noch nicht bestimmt – EuGH-Vorlage

(Verhandlungstermin: 12. November 2009)

Xa ZR 58/07

Bundespatentgericht – Entscheidung vom 5. Dezember 2006 – 3 Ni 42/04

Der Beklagte ist Inhaber eines am 19. Dezember 1997 angemeldeten und am 29. April 1999 erteilten deutschen Patents, das neurale Vorläuferzellen, Verfahren zu ihrer Herstellung und ihre Verwendung zur Therapie von neuralen Defekten betrifft. Der Kläger - Greenpeace e.V. - greift dieses Patent mit der Patentnichtigkeitsklage an, soweit es um Zellen geht, die aus menschlichen embryonalen Stammzellen gewonnen werden.

Nach den Ausführungen in der Patentschrift stellt die Transplantation von Hirnzellen in das Nervensystem eine Erfolg versprechende Methode für die Behandlung zahlreicher neurologischer Erkrankungen dar. Ausgereifte Nervenzellen weisen danach nur eine geringe Regenerationsfähigkeit auf. Deshalb werden überwiegend Transplantate vorwiegend aus dem embryonalen Gehirn gewonnen. Das Patent beschreibt einen Weg, auf dem für die Transplantation geeignete Zellen - so genannte Vorläuferzellen - aus embryonalen Stammzellen gewonnen werden können, und beansprucht Schutz für dieses Verfahren und die Vorläuferzellen.

Der Kläger hat beantragt, das Patent wegen Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung und die guten Sitten für nichtig zu erklären, soweit die Patentansprüche Vorläuferzellen umfassen, die aus menschlichen embryonalen Stammzellen gewonnen werden. Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er hat unter anderem geltend gemacht, die Patentansprüche seien nicht auf eine Verwendung menschlicher Embryonen gerichtet. Die Möglichkeit, dass in einem dem patentgemäßen Verfahren vorgelagerten Schritt menschliche Embryonen "verbraucht" würden, begründe keinen Verstoß des Patents gegen die öffentliche Ordnung.

Das in erster Instanz zuständige Bundespatentgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben und das Patent für nichtig erklärt, soweit es Zellen umfasst, die aus embryonalen Stammzellen von menschlichen Embryonen gewonnen werden. Im genannten Umfang verstoße der Gebrauch der Erfindung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten. Dies ergebe sich aus § 2 Abs. 2 des Patentgesetzes in der seit dem 28. Februar 2005 geltenden Fassung, aber auch aus der zuvor geltenden Fassung des Patentgesetzes und der für die Auslegung heranzuziehenden Richtlinie 98/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz biotechnologischer Erfindungen vom 6. Juli 1998 und des deutschen Embryonenschutzgesetztes vom 13. Dezember 1990.

Gegen die Entscheidung des Bundespatentgerichts hat der beklagte Patentinhaber Berufung eingelegt. Für die Entscheidung über dieses Rechtsmittel ist nach dem Patentgesetz der Bundesgerichtshof zuständig.

Das für die Erteilung europäischer Patente zuständige Europäische Patentamt hat in einem ähnlich gelagerten Fall vor kurzem entschieden, dass ein europäisches Patent nach den dafür einschlägigen Vorschriften nicht für Erzeugnisse erteilt werden darf, die im Anmeldezeitpunkt ausschließlich durch ein Verfahren hergestellt werden konnten, das zwangsläufig mit der Zerstörung der menschlichen Embryonen einhergeht, aus denen die Erzeugnisse gewonnen werden, selbst wenn dieses Verfahren nicht Teil der Ansprüche ist (Entscheidung der Großen Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts vom 25. November 2008 - G 2/06). Der Bundesgerichtshof wird gegebenenfalls zu entscheiden haben, ob Entsprechendes für die Erteilung deutscher Patente gilt.

Termin: noch nicht bestimmt

1 StR 245/09

Landgericht Hamburg – Urteil vom 9. Mai 2008 – 620 KLs 5/04 5500 Js 97/03

Das Landgericht Hamburg hat den ehemaligen Verwaltungsratsvorsitzenden des Schweizer Unternehmens Distefora Holding AG Alexander Falk nach einer über drei Jahre dauernden Hauptverhandlung wegen versuchten Betruges in Tateinheit mit unrichtiger Darstellung gemäß § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG und mit Beihilfe zur unrichtigen Darstellung der Verhältnisse einer Kapitalgesellschaft im Jahresabschluss gemäß § 331 Abs. 1 Nr. 1 HGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Daneben hat es vier Mitangeklagte, die ebenfalls in diesem Unternehmen oder in Tochtergesellschaften beschäftigt waren, wegen Beteiligung an diesen Taten, zwei der Mitangeklagten zudem wegen Steuerhinterziehung, verurteilt. Es hat insoweit eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten sowie zwei zur Bewährung ausgesetzte Gesamtfreiheitsstrafen von je zwei Jahren und eine Freiheitsstrafe von acht Monaten verhängt, die es ebenfalls zur Bewährung ausgesetzt hat.

Nach den Urteilsfeststellungen verkaufte die Distefora Holding AG, vertreten durch ihren Verwaltungsratsvorsitzenden, im Dezember 2000 einen über 75%igen Mehrheitsanteil an der Ision AG an die englische Gesellschaft Energis plc. Sowohl die Ision AG als auch die Energis plc. betätigten sich im Bereich der Informationstechnologie und zählten insoweit zu den Unternehmen der "new economy". Für die Übertragung der Geschäftsanteile an der Ision AG hatte die Energis plc. an die Distefora Holding AG rund 210 Mio. Euro in bar zu zahlen und 62 Millionen neu herauszugebende Aktien mit einem Bezugspreis von 552 Mio. Euro zu übertragen. Der Gesamtkaufpreis für die Ision-Aktien betrug danach nominal 762 Mio. Euro.

Nach den Feststellungen des Landgerichts hatten die Angeklagten im Vorfeld des Geschäftes durch die Verbuchung von Scheinrechnungen die Umsatz- und Ertragszahlen gezielt manipuliert, um die späteren Käufer der Geschäftsanteile über die tatsächliche wirtschaftliche Situation des Unternehmens zu täuschen. Nach den Vorstellungen des angeklagten Verwaltungsratsvorsitzenden sollte der Erwerber der Geschäftsanteile infolge der Täuschung einen Kaufpreis zahlen, der den Marktwert der erworbenen Beteiligungen an der Ision AG um mindestens 30 Mio. Euro überstieg. Gemäß dem Tatplan wurden die Verantwortlichen der Energis plc. auch getäuscht und schlossen in Verkennung der tatsächlichen Umstände einen entsprechenden Vertrag mit der Distefora Holding AG ab.

Zur Bestimmung eines hinreichend objektivierten Verkehrswerts für das Ision-Aktienpaket für den Zeitpunkt des Verkaufs sah sich das Landgericht außerstande. Da ihm deshalb auch keine Feststellungen zum Eintritt eines Schadens bei der Energis plc. möglich erschienen, hat es die Angeklagten lediglich wegen versuchten Betruges bzw. wegen der Teilnahme hieran verurteilt. Die von der Staatsanwaltschaft Hamburg beantragte Anordnung von Verfall bzw. von Verfall des Wertersatzes, mit der die durch die Straftaten erzielten Gewinne bei den Angeklagten oder diesen nahe stehenden Personen abgeschöpft werden sollten, hat das Landgericht abgelehnt, weil es die Voraussetzungen für eine Verfallsanordnung nicht für gegeben hielt.

Die Angeklagten wenden sich gegen ihre Verurteilung mit auf Verfahrens- und Sachrügen gestützten Revisionen. Demgegenüber erstrebt die Staatsanwaltschaft bei einzelnen Angeklagten höhere Strafen sowie die Anordnung des Verfalls.

Termin: noch nicht bestimmt

1 StR 220/09

Landgericht Nürnberg/Fürth – Entscheidung vom 24. November 2008 – 3 KLs 501 Js 1777/2008

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat den ehemaligen Vorstandsvorsitzenden der Arbeitnehmerorganisation AUB wegen jeweils mehrerer Fälle des Betruges in Tateinheit mit Beihilfe zur Untreue, der Steuerhinterziehung und der Beihilfe zur Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Nach den Urteilsfeststellungen hatte der Angeklagte bereits zu Beginn der 1990er Jahre mit einzelnen Mitgliedern des Vorstandes und weiteren Führungskräften der Siemens AG vereinbart, die Arbeitsgemeinschaft unabhängiger Betriebsangehöriger – AUB e.V., deren Vorsitzender der Angeklagte war, durch verschleierte finanzielle Zuwendungen der Siemens AG zu finanzieren und zu fördern. Ziel war dabei, die AUB als Gegengewicht zur IG Metall aufzubauen und dadurch bei betrieblichen Fragen in Betriebsräten und Aufsichtsräten mehr Pluralität herzustellen. Durch die Wahl von AUB-Kandidaten in die Betriebsräte der Siemens AG sollten Mehrheitsverhältnisse geschaffen werden, die Betriebsvereinbarungen möglich machten, die aus Arbeitgebersicht wirtschaftliche Vorteile boten und firmenstrategische Maßnahmen erleichterten.

Die vereinbarte Förderung der AUB erfolgte ab dem Jahr 1991 im Wesentlichen durch Zahlungen in Millionenhöhe, die auf der Grundlage fingierter Beratungs- und Schulungsverträge zunächst indirekt über weitere Firmen an den Angeklagten geleistet wurden. Die Zahlungen wurden bei der Siemens AG als Betriebsausgaben gewinnmindernd verbucht. Spätestens ab dem Jahr 1996 wurde die Verwendung der Mittel durch den Angeklagten – abgesehen von einzelnen Plausibilitätskontrollen – seitens der Siemens AG nicht mehr kontrolliert.

Seit dem Jahr 2001 wurden die Zahlungen auf der Grundlage einer von dem damaligen Vorstand des Bereiches Automation and Drives (A & D) für die Siemens AG unterzeichneten Rahmenvereinbarung direkt an eine von dem Angeklagten gegründete Firma für Unternehmensberatung und Mitarbeiterschulung geleistet. Die Zahlungen wurden jeweils nach Freigabe durch den Bereichsvorstand – nach dessen Wechsel in die Konzernzentrale durch den in die Hintergründe der Rechnungsstellung eingeweihten neuen Bereichsvorstand – vom Leiter der Abteilung Rechnungswesen des Bereiches A & D veranlasst. Insgesamt leistete die Siemens AG in den Jahren 2001 bis 2006 auf 44 vom Angeklagten auf der Grundlage der Rahmenvereinbarung erstellten Rechnungen über tatsächlich nicht erbrachte Beratungsleistungen hin einen Gesamtbetrag von 30,3 Mio. Euro.

Wegen der fehlenden Kontrolle der Mittelverwendung gelang es dem Angeklagten, mehr als drei Mio. Euro der von der Siemens AG für die Förderung der AUB zur Verfügung gestellten Gelder zweckwidrig für private Zwecke, dabei Sportsponsoring in großem Umfang, zu verwenden. In seinen Steuererklärungen machte er die privaten Aufwendungen zu Unrecht als Betriebsausgaben geltend und verschwieg zudem Einkünfte.

Nach Auffassung des Landgerichts hat sich der Angeklagte wegen Steuerhinterziehung und im Hinblick auf die Täuschung der Verantwortlichen der Siemens AG über die Verwendung der für die AUB bestimmten Mittel wegen Betruges strafbar gemacht. Zudem habe der Angeklagte den bei der Siemens AG für die verdeckten Zahlungen Verantwortlichen Beihilfe zur Untreue und zur Steuerhinterziehung geleistet. Die Untreue bestehe darin, dass durch die Verschleierung der Zahlungen pflichtwidrig dem Vermögen der Siemens AG ein Nachteil zugefügt worden sei. Steuern seien bei der Siemens AG hinterzogen worden, weil die Zuwendungen an die AUB als rechtswidrige Gewährung von Vorteilen zur Beeinflussung von Betriebsratswahlen (§ 119 Abs. 1 Nr. 1 Betriebsverfassungsgesetz – BetrVG) zu werten seien und deshalb der für die Zahlungen vorgenommene steuerliche Betriebsausgabenabzug unzulässig gewesen sei (vgl. § 4 Abs. 5 Nr. 10 EStG).

Gegen seine Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit seiner auf Verfahrens- und Sachrügen gestützten Revision. Der zur Entscheidung über das Rechtsmittel berufene 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs wird im Hinblick auf die vom Landgericht angenommene Beihilfestrafbarkeit des Angeklagten insbesondere zu klären haben, ob die für die Zahlungen an den Angeklagten verantwortlichen Führungskräfte der Siemens AG hierdurch die Straftatbestände der Untreue (§ 266 StGB) und der unzulässigen Beeinflussung von Betriebsratswahlen (§ 119 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG). erfüllt haben. Der Senat wird über die Revision voraussichtlich im Februar 2010 entscheiden.

§ 266 StGB Untreue

Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, missbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

…………….

§ 119 BetrVG Straftaten gegen Betriebsverfassungsorgane und ihre Mitglieder

(1)Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.eine Wahl des Betriebsrats, ……………. behindert oder durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch Gewährung oder Versprechen von Vorteilen beeinflusst,

…………….

§ 4 EStG Gewinnbegriff im Allgemeinen

…………….

(5) Die folgenden Betriebsausgaben dürfen den Gewinn nicht mindern:

…………….

die Zuwendung von Vorteilen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen, wenn die Zuwendung der Vorteile eine rechtswidrige Handlung darstellt, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt. …………….

…………….

Termin: noch nicht bestimmt

2 StR 454/09

Landgericht Fulda – Urteil vom 30. April 2009 – 16 Js 1/08 - 1 Ks –

Das Landgericht hat den Angeklagten P. wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die ursprünglich mitangeklagte Frau G. hat das Landgericht rechtskräftig freigesprochen.

Der Angeklagte ist ein auf Medizinrecht, insbesondere auf Palliativmedizin spezialisierter Rechtsanwalt. Nach den Feststellungen des Landgerichts beriet er seit dem Jahr 2006 die beiden Kinder der 1931 geborenen Frau K., nämlich die mitangeklagte Frau G. und deren inzwischen verstorbenen Bruder. Frau K. lag seit Oktober 2002 nach einer Hirnblutung in einem Wachkoma. Sie wurde in einem Pflegeheim in Bad Hersfeld über einen Zugang in der Bauchdecke, eine sog. PEG-Sonde, künstlich ernährt. Eine Besserung ihres Gesundheitszustandes war nicht mehr zu erwarten.

Entsprechend einem von Frau K. im September 2002 mündlich für einen solchen Fall geäußerten Wunsch bemühten sich die Geschwister, die seit dem Sommer 2007 zu Betreuern ihrer Mutter bestellt worden waren, um die Einstellung der künstlichen Ernährung, um ihrer Mutter ein Sterben in Würde zu ermöglichen. Der behandelnde Hausarzt unterstützte dieses Vorhaben, weil eine medizinische Indikation für eine Fortsetzung der künstlichen Ernährung nicht gegeben war. Die Bemühungen, die der Angeklagte als von den Betreuern mandatierter Rechtsanwalt der Frau K. entfaltete, stießen aber auf den Widerstand der Heimleitung. Nachdem auch die ausdrückliche Anordnung des Hausarztes zur Einstellung der künstlichen Ernährung vom Heimpersonal nicht befolgt wurde, schlug die Heimleiterin schließlich einen Kompromiss vor. Um den moralischen Vorstellungen aller Beteiligten gerecht zu werden, sollte sich das Heimpersonal nur noch um die Pflegetätigkeiten im engeren Sinne kümmern, während ihre Kinder selbst die Ernährung über die Sonde einstellen, die erforderliche Palliativversorgung durchführen und ihrer Mutter im Sterben beistehen sollten.

Nachdem Frau G. am 20.12.2007 die Nahrungszufuhr über die Sonde beendet und begonnen hatte, die Flüssigkeitszufuhr zu reduzieren, wies die Geschäftsleistung des Gesamtunternehmens am 21.12.2007 jedoch die Heimleitung an, die künstliche Ernährung umgehend wieder aufzunehmen. Den Kindern der Frau K. wurde ein Hausverbot für den Fall angedroht, dass sie sich hiermit nicht einverstanden erklären sollten. Darauf erteilte der Angeklagte P. Frau G. am gleichen Tag den Rat, den Schlauch der PEG-Sonde unmittelbar über der Bauchdecke zu durchtrennen, weil gegen die rechtswidrige Fortsetzung der Sondenernährung durch das Heim ein effektiver Rechtsschutz nicht kurzfristig zu erlangen sei. Nach seiner Einschätzung der Rechtslage werde danach keine Klinik eigenmächtig eine neue Sonde einsetzen, so dass Frau K. würde sterben können.

Frau G. folgte seinem Rat und schnitt Minuten später mit Unterstützung ihres Bruders den Schlauch durch. Nachdem das Heimpersonal dies bereits nach einigen weiteren Minuten entdeckt und die Heimleitung die Polizei eingeschaltet hatte, wurde Frau K. auf Anordnung eines Staatsanwalts gegen den Willen ihrer Kinder in ein Krankenhaus gebracht, wo ihr eine neue PEG-Sonde gelegt und die künstliche Ernährung wieder aufgenommen wurde. Sie starb dort zwei Wochen darauf eines natürlichen Todes auf Grund ihrer Erkrankungen.

Das Landgericht hat das Handeln des Angeklagten als einen gemeinschaftlich mit Frau G. begangenen versuchten Totschlag durch aktives Tun – im Gegensatz zum bloßen Abbruch einer lebenserhaltenden Behandlung durch Unterlassen – gewürdigt, der weder durch die mutmaßliche Einwilligung der Frau K. noch nach den Grundsätzen der Notwehr oder des rechtfertigenden Notstandes gerechtfertigt sei. Auch auf einen entschuldigenden Notstand nach § 35 StGB könne sich der Angeklagte nicht berufen, weil die Tötung des zu Schützenden kein Ziel der Gefahrenabwehr im Sinne dieser Vorschrift sein könne. Auch habe Frau K. die Fortdauer der künstlichen Ernährung bis zu einer Entscheidung eines Gerichts über einen Behandlungsabbruch zugemutet werden können; zudem sei der Angeklagte keine ihr nahe stehende Person gewesen. Soweit er sich in einem sog. Erlaubnisirrtum befunden habe, sei dieser für ihn als einschlägig spezialisierten Rechtsanwalt vermeidbar gewesen.

Die Mitangeklagte G. hat das Landgericht freigesprochen, weil sie sich angesichts des Rechtsrats des Angeklagten in einem unvermeidbaren Erlaubnisirrtum befunden und deshalb ohne Schuld gehandelt habe.

Mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision verfolgt der Angeklagte seinen Freispruch, während die zu seinen Ungunsten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft die Strafzumessung durch das Landgericht beanstandet.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs wird sich in der noch zu terminierenden Hauptverhandlung mit grundsätzlichen Rechtsfragen des Abbruchs und der Unterbrechung der Behandlung eines unheilbar erkrankten und selbst nicht mehr entscheidungsfähigen Patienten zu befassen haben.

Termin: noch nicht bestimmt

StB 27/09

OLG München - Entscheidung vom 19. März 2009 - 6 St 10/08

Der Generalbundesanwalt hat gegen einen in Deutschland lebenden Kaufmann wegen zahlreicher Verstöße gegen das Außenwirtschaftsgesetz Anklage zum Oberlandesgericht München erhoben. Dem Angeschuldigten wird vorgeworfen, in den Jahren 2002 bis 2006 unter Einschaltung von Tarnfirmen Güter im Wert von 575.000 € aus der Bundesrepublik Deutschland ohne die erforderliche behördliche Genehmigung in den Iran ausgeführt zu haben. Der Genehmigung hätte es wegen der militärischen Endverwendung der Gegenstände im Iran bedurft.

Das Oberlandesgericht hat die Anklage nicht zur Hauptverhandlung zugelassen und die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt. Es hat dies zum einen damit begründet, die einschlägigen Strafvorschriften des Außenwirtschaftsgesetzes seien mit europäischem Gemeinschaftsrecht nicht vereinbar und deswegen unanwendbar. Zum anderen hat es aus tatsächlichen Gründen einen hinreichenden Tatverdacht verneint: Es sei schon nicht wahrscheinlich, dass die exportierten Güter zu einer militärischen Verwendung bestimmt gewesen seien bzw. der Kaufmann hiervon Kenntnis gehabt habe. Außerdem hat das Oberlandesgericht nicht zu erkennen vermocht, dass die Exporte jeweils geeignet gewesen wären, die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland erheblich zu gefährden.

Hiergegen hat der Generalbundesanwalt sofortige Beschwerde eingelegt, über die der 3. Strafsenat zu befinden hat. Dabei werden - im Anschluss an die Entscheidungen des Senats vom 13. Januar 2009 (AK 20/08) und 26. März 2009 (StB 20/08 - vgl. insoweit Pressemitteilung Nr. 116/2009) - erneut Fragen zum Außenwirtschaftsrecht und zum Export von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck in den Iran zu klären sein.

Termin: noch nicht bestimmt

4 StR 474/09

LG Rostock 19 KLs 5/08 – Urteil vom 23. Januar 2009

Das Landgericht hat den Hauptangeklagten wegen Erpressung sowie versuchter Erpressung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt, zwei weitere Angeklagte hat es jeweils wegen Beihilfe zur Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten bzw. einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und deren Vollstreckung jeweils zur Bewährung ausgesetzt. Im Übrigen hat es die Angeklagten freigesprochen.

Nach den Urteilsfeststellungen gelangte der Hauptangeklagte im Frühjahr 2005 in den Besitz von etwa 2.400 Kontenbelegen einer liechtensteinischen Bank, welche ein ehemaliger, bereits rechtskräftig verurteilter Mitarbeiter der Bank zuvor entwendet hatte. Der Hauptangeklagte kontaktierte zunächst mehrere Kunden der Bank, wobei beabsichtigt war, von den angesprochenen Kunden zur Vermeidung einer Veröffentlichung der auf den Kontobelegen enthaltenen Informationen und einer damit verbundenen steuerlichen und strafrechtlichen Verfolgung Geldbeträge in Höhe von mehreren hunderttausend Euro zu fordern. Nach Kontaktaufnahme mit der Bank war diese bereit, zur Vermeidung der angekündigten Weitergabe der Kontounterlagen an die Finanzbehörden eine Summe von insgesamt 13 Millionen Euro, zahlbar in drei Raten gegen Rückgabe der Belege in drei Tranchen, zu bezahlen. Die erste Geldübergabe erfolgte am 31. August 2005 und die zweite am 29. August 2007, die dritte Ratenzahlung von noch 4 Millionen Euro hätte Ende August 2009 erfolgen sollen. Die beiden weiteren Angeklagten unterstützten den Haupttäter bei der Beutesicherung.

Gegen das Urteil haben die Staatsanwaltschaft und die drei Angeklagten Revision eingelegt.

Termin: noch nicht bestimmt

5 StR 386/09

Landgericht Berlin – (512) 1 Kap Js 1424/06 KLs (26/08) – Urteil vom 14. Mai 2009

Strafrechtliche Beurteilung der Präimplantationsdiagnostik (PID)

Mit Urteil vom 14. Mai 2009 hat das Landgericht Berlin einen 47 Jahre alten Berliner Gynäkologen vom Vorwurf der Verletzung des Embryonenschutzgesetzes (ESchG) aus rechtlichen Gründen freigesprochen.

Dem Angeklagten war von der Staatsanwaltschaft Berlin zur Last gelegt worden, als behandelnder Frauenarzt in den Jahren 2005 und 2006 bei drei Paaren mit einer Veranlagung zu schweren Erbkrankheiten die sogenannte Präimplantationsdiagnostik (PID) durchgeführt und dadurch gegen § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 2 Abs. 1 ESchG verstoßen zu haben.

Der Angeklagte hatte in Abstimmung mit seinen Patientinnen Eizellen außerhalb des Körpers befruchtet, den befruchteten Embryonen Zellen entnommen und diese auf gravierende anlagebedingte Chromosomanomalien untersucht. Ein Teil der entnommenen Zellen wies schwere genetische Defekte auf. Die Patientinnen entschieden sich nach Aufklärung dafür, nur die nicht mit Gendefekten behafteten Eizellen übertragen zu lassen. Entsprechend verfuhr der Angeklagte. Die anderen Embryonen wurden nicht übertragen und starben ab.

Seine Vorgehensweise hatte der Angeklagte im Januar 2006 selbst bei der Staatsanwaltschaft Berlin angezeigt. Das daraufhin eingeleitete Ermittlungsverfahren wurde von der Staatsanwaltschaft im Januar 2006 wegen eines unvermeidbaren Verbotsirrtums des Angeklagten eingestellt. Nachdem der Angeklagte im Mai 2006 ein weiteres Mal eine PID durchgeführt hatte, wurde das Verfahren wieder aufgenommen und schließlich zur Anklage gebracht.

Das Landgericht ist zu der Ansicht gelangt, dass das Handeln des Angeklagten nicht strafbar sei. Eine Strafbarkeit nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 ESchG setze voraus, dass Eizellen zu einem anderen Zweck als zur Herbeiführung einer Schwangerschaft entnommen würden. Der Angeklagte habe jedoch gerade in der Absicht gehandelt, seinen Patientinnen zu einer Schwangerschaft zu verhelfen. Der Vorbehalt, dass der anlagebedingte Gendefekt beim Embryo nicht nachzuweisen sei, ändere daran nichts. Auch habe der Angeklagte nicht in strafbarer Weise einen Embryo im Sinne des § 2 Abs. 1 ESchG "verwendet".

Gegen das freisprechende Urteil des Landgerichts Berlin hat die Staatsanwaltschaft mit dem Ziel einer Verurteilung des Angeklagten Revision eingelegt. Der Generalbundesanwalt hat beantragt, Termin zur Hauptverhandlung anzuberaumen. In seiner Antragsschrift hat er angekündigt, die Revision der Staatsanwaltschaft Berlin nicht vertreten zu wollen. In Übereinstimmung mit dem angefochten Urteil geht er davon aus, dass Straftatbestände nicht erfüllt sind.

Der Text der maßgebenden Strafvorschriften lautet:

Gesetz zum Schutz von Embryonen  

Embryonenschutzgesetz  

§ 1 Mißbräuchliche Anwendung von Fortpflanzungstechniken  

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. auf eine Frau eine fremde unbefruchtete Eizelle überträgt,

2. es unternimmt, eine Eizelle zu einem anderen Zweck künstlich zu befruchten, als eine Schwangerschaft der Frau herbeizuführen, von der die Eizelle stammt,

3. es unternimmt, innerhalb eines Zyklus mehr als drei Embryonen auf eine Frau zu übertragen,

4. es unternimmt, durch intratubaren Gametentransfer innerhalb eines Zyklus mehr als drei Eizellen zu befruchten,

5. es unternimmt, mehr Eizellen einer Frau zu befruchten, als ihr innerhalb eines Zyklus übertragen werden sollen,

6. einer Frau einen Embryo vor Abschluß seiner Einnistung in der Gebärmutter entnimmt, um diesen auf eine andere Frau zu übertragen oder ihn für einen nicht seiner Erhaltung dienenden Zweck zu verwenden, oder

7. es unternimmt, bei einer Frau, welche bereit ist, ihr Kind nach der Geburt Dritten auf Dauer zu überlassen (Ersatzmutter), eine künstliche Befruchtung durchzuführen oder auf sie einen menschlichen Embryo zu übertragen.

(2) Ebenso wird bestraft, wer

1. künstlich bewirkt, daß eine menschliche Samenzelle in eine menschliche Eizelle eindringt, oder

2. eine menschliche Samenzelle in eine menschliche Eizelle künstlich verbringt, ohne eine Schwangerschaft der Frau herbeiführen zu wollen, von der die Eizelle stammt.

(3) Nicht bestraft werden

1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 und 6 die Frau, von der die Eizelle oder der Embryo stammt, sowie die Frau, auf die die Eizelle übertragen wird oder der Embryo übertragen werden soll, und

2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 7 die Ersatzmutter sowie die Person, die das Kind auf Dauer bei sich aufnehmen will.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6 und des Absatzes 2 ist der Versuch strafbar.

§ 2 Mißbräuchliche Verwendung menschlicher Embryonen  

(1) Wer einen extrakorporal erzeugten oder einer Frau vor Abschluß seiner Einnistung in der Gebärmutter entnommenen menschlichen Embryo veräußert oder zu einem nicht seiner Erhaltung dienenden Zweck abgibt, erwirbt oder verwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer zu einem anderen Zweck als der Herbeiführung einer Schwangerschaft bewirkt, daß sich ein menschlicher Embryo extrakorporal weiterentwickelt.

(3) Der Versuch ist strafbar.

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