Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 152/2011

Vorschau auf Entscheidungen bis

Ende des Jahres 2011

Verhandlungstermin: 6. Oktober 2011

I ZR 6/10 (gebrauchte Windows-Software)

LG Frankfurt am Main – Urteil vom 23. Juli 2008 – 6 O 439/07

OLG Frankfurt am Main – Urteil vom 12. November 2011 – 6 U 160/08

Die Klägerin ist die Microsoft Corporation. Die Beklagte handelt mit Softwareprodukten, der Beklagte ist ihr Geschäftsführer. Die Klägerin ist Inhaberin der Wortmarke "MICROSOFT" und der Wort-/Bildmarke

.

Sie vertreibt die Betriebssystem-Software "Windows" u.a. als sog. OEM-Version, bei denen die Software durch den Computerhersteller auf der Festplatte der Computer vorinstalliert ist und an den Kunden ein Rettungsexemplar der Software auf einem gesonderten Datenträger (Recovery-CD) als sog. "Bundle" mitgeliefert wird. Bei diesem Vertriebsweg sind die Echtheitszertifikate, die die Klägerin ihren Produkten beifügt, auf dem Computer selbst aufgeklebt. Von Unternehmen, die mit gebrauchten Computern handeln, erwarb die Beklagte "Recovery-CD's" mit der Software "Windows 2000" wie auch Echtheitszertifikate, die zuvor von "OEM-Computern" abgelöst wurden. Die Beklagte brachte die Echtheitszertifikate an den Datenträgern an und verkaufte die Software weiter. Dabei wurden auch solche Datenträger veräußert, die mit Echtheitszertifikaten versehen waren, die ursprünglich nicht aus demselben "Bundle" stammten. Die Klägerin sieht darin eine Verletzung ihrer Markenrechte, weil sie ein Interesse daran habe, dass nur solche Produkte mit ihren Echtheitszertifikaten vertrieben würden, mit denen sie ursprünglich versehen worden seien, und weil nur ihr das Recht zustehe, ihre Produkte als "echt" zu zertifizieren.

Das Landgericht hat die Beklagten u.a. zur Unterlassung verurteilt und festgestellt, dass sie der Klägerin eine angemessene Lizenzgebühr zahlen müssen. Die Berufung der Beklagten ist weitgehend ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer von Senat zugelassenen Revision erstreben die Beklagten die Abweisung der Klage.

Verhandlungstermin: 6. Oktober 2011

I ZR 42/10 (km-Angabe bei Verkauf eines gebrauchten PKW)

LG Freiburg – Urteil vom 12. Juni 2009 – 10 O 5/09

OLG Karlsruhe – Urteil vom 4. Februar 2010 – 4 U 141/09

Die Beklagte handelt gewerblich mit gebrauchten Kraftfahrzeugen. Sie inserierte auf dem Internetmarktplatz "www.mobile.de" unter der Rubrik "Laufleistung bis 5.000 km" einen gebrauchten Pkw, der einen Gesamtkilometerstand von 112.970 Kilometer aufwies und in den nach 111.708 Kilometern ein Austauschmotor eingebaut worden war. Die ebenfalls gewerblich mit Gebrauchtwagen handelnde Klägerin hält dies für irreführend und nimmt die Beklagte auf Unterlassung und Erstattung der Kosten für die erfolgte Abmahnung in Anspruch. Die Beklagte ist der Ansicht, die Klage sei missbräuchlich, weil es der Klägerin darum gehe, die Konkurrenten mit möglichst hohen Abmahnkosten zu belasten und mit der Verfolgung von Wettbewerbsverstößen Einnahmen zu erzielen. Außerdem liege keine relevante Irreführung vor. Die Einordnung sei ein erkennbares Versehen einer ihrer Mitarbeiter gewesen und eine eventuelle Irreführung sei rechtzeitig in Titel und Fließtext der Anzeige richtig gestellt worden.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, verfolgt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage.

Verhandlungstermin: 12. Oktober 2011

IV ZR 199/10

Landgericht Köln - Urteil vom 21. Januar 2010 - 24 O 458/09

Oberlandesgericht Köln - Urteil vom 17. August 2010 - 9 U 41/10

Wirksamkeit von Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die für Versicherungsverträge vor dem 1. Januar 2008 gelten und nicht gemäß Art. 1 Abs. 3 EGVVG an das VVG 2008 angepasst wurden

Am 1. Januar 2008 ist das neue Versicherungsvertragsgesetz vom 23. November 2007 (VVG 2008) in Kraft getreten. Der Gesetzgeber hat in Art. 1 Abs. 3 EGVVG* den Versicherern für Versicherungsverhältnisse, die bis zum 1. Januar 2008 entstanden waren (Altverträge), eine bis zum 1. Januar 2009 befristete Möglichkeit eingeräumt, ihre bestehenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen an das neue Recht anzupassen. Hiervon haben nicht alle Versicherer Gebrauch gemacht.

Der unter anderem für das Versicherungsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs wird sich mit der Grundsatzfrage zu befassen haben, welche Folgen die unterbliebene Anpassung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen in Altverträgen hat. Soweit diese die Folgen der Verletzung vertraglicher Obliegenheiten des Versicherungsnehmers regeln, sind sie gewöhnlich an der gesetzlichen Regelung des § 6 VVG a.F.** orientiert, die das neue Versicherungsvertragsgesetz in § 28 Abs. 2 Satz 2 VVG*** durch eine für den Versicherungsnehmer günstigere Regelung ersetzt hat (Leistungskürzung statt vollständigen Wegfalls der Leistung bei grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung). Damit widersprechen derartige Bestimmungen in Allgemeinen Versicherungsbedingungen der neuen Gesetzeslage. Vom Bundesgerichtshof wird zu klären sein, ob dies dazu führt, dass sich der Versicherer nicht mehr auf die Verletzung vertraglicher Obliegenheiten berufen kann.

Die maßgeblichen Normen lauten wie folgt:

*Einführungsgesetz zum Versicherungsvertragsgesetz

Art. 1. Altverträge, Allgemeine Versicherungsbedingungen

(1) Auf Versicherungsverhältnisse, die bis zum Inkrafttreten des Versicherungsvertragsgesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631) am 1. Januar 2008 entstanden sind (Altverträge), ist das Gesetz über den Versicherungsvertrag in der bis dahin geltenden Fassung bis zum 31. Dezember 2008 anzuwenden, soweit in Absatz 2 und den Artikeln  2 bis 6 nichts anderes bestimmt ist.

(2) …

(3) Der Versicherer kann bis zum 1. Januar 2009 seine Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Altverträge mit Wirkung zum 1. Januar 2009 ändern, soweit sie von den Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes abweichen, und er dem Versicherungsnehmer die geänderten Versicherungsbedingungen unter Kenntlichmachung der Unterschiede spätestens einen Monat vor diesem Zeitpunkt in Textform mitteilt.

**Versicherungsvertragsgesetz in der bis zum 31. Dezember 2007 gültigen Fassung

§ 6

(1) Ist im Vertrag bestimmt, dass bei Verletzung einer Obliegenheit, die vor dem Eintritt des Versicherungsfalls dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei sein soll, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist. Der Versicherer kann den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, es sei denn, dass die Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist. Kündigt der Versicherer innerhalb eines Monats nicht, so kann er sich auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen.

(2) Ist eine Obliegenheit verletzt, die von dem Versicherungsnehmer zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer Gefahrerhöhung dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, so kann sich der Versicherer auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen, wenn die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder den Umfang der ihm obliegenden Leistung gehabt hat.

***Versicherungsvertragsgesetz in der ab 1. Januar 2008 gültigen Fassung

§ 28 Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit

(1) Bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, die vom Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen ist, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Frist kündigen, es sei denn, die Verletzung beruht nicht auf Vorsatz oder auf grober Fahrlässigkeit.

(2) Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei Verletzung einer vom Versicherungsnehmer zu erfüllenden vertraglichen Obliegenheit nicht zur Leistung verpflichtet ist, ist er leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

Verhandlungstermin: 12. Oktober 2011

VIII ZR 251/10

AG Duisburg - Urteil vom 7. Mai 2010 – 6 C 3799/09

LG Duisburg - Urteil vom 21. September 2010 – 13 S 145/10

Die Beklagte ist Mieterin einer Wohnung in Duisburg und einer Garage in einem 150 Meter von der Wohnung entfernt gelegenen Einfamilienhaus, das ursprünglich ebenfalls im Eigentum der Vermieterin stand. Im Mietvertag über die Wohnung ist von einer mitvermieteten Garage nicht die Rede. Später erwarben die Kläger das Eigentum an dem Gebäude, in dem sich die Garage befindet, und erklärten die Kündigung des Mietverhältnisses über die Garage.

Die auf Räumung und Herausgabe der Garage gerichtete Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Ein Räumungsanspruch stehe den Klägern nicht zu. Es liege ein einheitliches Mietverhältnis über die Wohnung und die Garage vor. Denn es sei davon auszugehen, dass Wohnung und Garage vom gleichen Vermieter in einem einheitlichen Mietverhältnis vermietet würden, wenn die Garage zum gleichen Anwesen wie die Wohnung gehöre und auch sonst ein Zusammenhang bestehe. Dies sei hier der Fall. Eine Teilkündigung eines solchen einheitlichen Mietverhältnisses sei unzulässig.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihren Klageantrag weiter.

Verhandlungstermin: 18. Oktober 2011

XI ZR 147/09

LG Stade - Urteil vom 20. August 2008 - 2 O 216/06

OLG Celle - Urteil vom 8. April 2009 - 3 U 208/08

Der Kläger nimmt die beklagte Bausparkasse auf Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Finanzierung einer Eigentumswohnung in Anspruch.

Von Vermittlern geworben, erwarb der Kläger im Jahr 1999 zu Steuersparzwecken eine Eigentumswohnung. Zur Finanzierung des Kaufpreises nahm der Kläger ein tilgungsfreies Vorausdarlehen in Höhe von 142.000 DM auf, das durch zwei mit der beklagten Bausparkasse abgeschlossene Bausparverträge getilgt werden sollte.

Mit seiner Klage verlangt der Kläger von der Beklagten unter anderem die Erstattung geleisteter Zahlungen sowie die Feststellung, dass aus dem Darlehensvertrag keine Zahlungsansprüche mehr bestehen und die Beklagte ihm den gesamten Schaden zu ersetzen hat. Er stützt sich dabei insbesondere auf einen Schadensersatzanspruch wegen vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung. Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat unter anderem die vorvertragliche Verletzung einer Aufklärungspflicht der Beklagten aus einem schwerwiegenden Interessenkonflikt abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Insolvenzreife des Vermittlers komme nur dann Bedeutung zu, wenn durch die Insolvenz die Erfüllung des finanzierten Geschäfts für den Anleger deshalb risikobehaftet sei, weil die finanzierende Bank auch den Veräußerer des Objekts finanziert und zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits gewusst habe, dass wegen der Insolvenzreife des Veräußerers das finanzierte Grundgeschäft gefährdet gewesen sei. Diese Voraussetzungen seien im Streitfall nicht gegeben.

Mit der - vom Senat zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Der Fall wird dem Senat voraussichtlich Anlass geben, zu den insbesondere bereits mit Senatsurteilen vom 20. März 2007 (XI ZR 414/04, WM 2007, 876 Rn. 50) und vom 3. Juni 2008 (XI ZR 131/07, WM 2008, 1394 Rn. 18) sowie zuletzt mit Senatsbeschluss vom 5. April 2011 (XI ZR 365/09, WM 2011, 876 Rn. 7) dargelegten Voraussetzungen für die Annahme eines schwerwiegenden Interessenkonflikts der kreditgebenden Bank nochmals Stellung zu nehmen.

Verkündungstermin: 18. Oktober 2011

(Verhandlungstermin: 24. Mai 2011)

KZR 7/10

LG Kiel - Urteil vom 21. August 2009 – 14 O 3/09

OLG Schleswig - Urteil vom 28. Januar 2010 – 16 U (Kart) 55/09

Bundesgerichtshof verkündet die Entscheidung zur Kündigung eines Pressegrossisten durch den Bauer-Verlag

Die Bauer Media Group gehört u.a. mit den Titeln "Bravo", "Auf einen Blick", "TV-Movie", und "Neue Post" zu den führenden deutschen und europäischen Zeitschrif-tenverlagen. Sie hat zum 28. Februar 2009 den Presse-Grosso-Vertriebsvertrag mit der verlagsunabhängigen Heinz-Ulrich Grade KG gekündigt. Seither vertreibt Bauer ihre Zeitschriften in dem bisher von diesem Grosso-Unternehmen versorgten Gebiet, nämlich dem Kreis Pinneberg und Teilen der Kreise Steinburg, Stormarn und Sege-berg, über eine hundertprozentige Tochtergesellschaft selbst. Hiergegen wendet sich das Grosso-Unternehmen mit seiner Klage und begehrt, weiterhin ausschließlich – hilfsweise konkurrierend – mit sämtlichen Presseerzeugnissen des Bauer-Verlags beliefert zu werden.

Der Vertrieb von Zeitungen und Zeitschriften ist in Deutschland mindestens seit den 1970er Jahren auf der Grundlage des Presse-Grosso-Systems organisiert. Der Pressegroßhandel bezieht Zeitungen und Zeitschriften von den Verlagen und liefert diese an die rund 120.000 Verkaufsstellen des Einzelhandels. Die Unternehmen des Pressegrosso sind weit überwiegend mittelständisch strukturierte, von den Verlagen unabhängige Unternehmen. Derzeit gibt es etwa 70 Pressegrossisten, die in ihrem jeweiligen Vertriebsgebiet in der Regel das ausschließliche Vertriebsrecht für die Presseerzeugnisse der einzelnen Verlage besitzen. Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ist auf diese Weise durch ein Netz von Grosso-Gebietsmonopolen abgedeckt.

Der Verband Deutscher Zeitschriften-Verleger (VDZ), deren Mitglied die Bauer Media Group ist, der Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger (BDZV) und der Bundes-verband Deutscher Buch-, Zeitungs- und Zeitschriften-Grossisten e.V. (Grosso-Ver-band), dem das klagende Grosso-Unternehmen angehört, haben sich am 19. August 2004 auf Anregung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit und der Bundes-beauftragten für Kultur und Medien in einer Gemeinsamen Erklärung "zugunsten der Überallerhältlichkeit und Vielfalt des Presseangebots in Deutschland" zum "bewähr-ten" Grosso-Vertriebssystem "einmütig bekannt" und dabei unter anderem die Prinzi-pien der gebietsbezogenen Alleinauslieferung und der Neutralität des Pressegrosso gegenüber den Verlagen bekräftigt. Weiter wird in der Gemeinsamen Erklärung betont, dass die Verlage in der Wahl ihrer Vertriebswege grundsätzlich frei seien; bei "zu begründenden nachhaltigen Leistungsmängeln und anderen sachlich gerechtfer-tigten Gründen" müssten sie die Möglichkeit haben, die Geschäftsbeziehung zu dem betreffenden Grossisten zu kündigen.

Das Oberlandesgericht hat die Kündigung des Grosso-Vertriebsvertrags mit dem Unternehmen Grade als wirksam erachtet und – anders als das Landgericht – einen Belieferungsanspruch mit Presseerzeugnissen des Bauer-Verlags verneint. Es hat angenommen, die Bauer Vertriebs KG sei weder aus kartellrechtlichen Gründen noch im Hinblick auf die Gemeinsame Erklärung daran gehindert, die Belieferung des Grosso-Unternehmens einzustellen und den Vertrieb einem anderen, verlagsab-hängigen Grossisten zu übertragen.

Dagegen wendet sich das Grosso-Unternehmen mit seiner vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision.

Nach einer Pressemitteilung des Grosso-Verbands vom 18. Februar 2011 hat die Bauer Vertriebs KG eine Klage erhoben, mit der sie begehrt, dem Verband aus kartellrechtlichen Gründen untersagen zu lassen, für seine Mitglieder einheitliche Konditionen mit den Verlagen zu verhandeln und die einzelnen Grosso-Unternehmen aufzufordern, individuelle Verhandlungen mit der Bauer Vertriebs KG zu verweigern. Dieses Verfahren ist derzeit erstinstanzlich beim Landgericht Köln anhängig und nicht Gegenstand der Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof am 24. Mai 2011.

Verhandlungstermin: 19. Oktober 2011

I ZR 140/10 (Bildersuche bei Google)

LG Hamburg – Urteil vom 26. September 2008 – 308 O 248/07

OLG Hamburg – Urteil vom 23. Juni 2010 – 5 U 220/08

Der Kläger ist Fotograf und Urheber eines Lichtbildes, das die Moderatorin Collien Fernandez zeigt. Die Beklagte betreibt die Internetsuchmaschine Google, die über eine textgesteuerte Bildsuchfunktion verfügt. Mit ihr kann ein Nutzer durch Eingabe von Suchbegriffen nach Abbildungen suchen, die Dritte im Zusammenhang mit dem eingegebenen Suchwort ins Internet eingestellt haben. Die von der Suchmaschine aufgefundenen Bilder werden in der Trefferliste als verkleinerte Vorschaubilder gezeigt. Der Kläger hat behauptet, eine Bildersuche bei der Beklagten habe in der Trefferliste zur Anzeige des von ihm aufgenommenen Lichtbildes geführt. Er sieht darin eine Verletzung seiner Urheberrechte und nimmt die Beklagte u.a. auf Unterlassung in Anspruch.

Das Landgericht hat dem Unterlassungsbegehren stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Klage unter Hinweis auf die Senatsentscheidung "Vorschaubilder" (Urteil vom 29. April 2010 –I ZR 69/08, BGHZ 185, 291) insgesamt abgewiesen. Da der Kläger nichts dazu vorgetragen habe, in welchem Umfang er Lizenzen für eine Nutzung des Fotos eingeräumt habe, müsse davon ausgegangen werden, dass die Vorschaubilder auf Internetseiten zurückgingen, auf die die Bilddatei des Lichtbildes berechtigterweise eingestellt worden sei. Dann liege auch eine Einwilligung in die Anzeige der Vorschaubilder durch die Beklagte vor, wenn nicht von den technischen Möglichkeiten Gebrauch gemacht werde, die Abbildung von der Suche und Anzeige durch Suchmaschinen auszunehmen. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen. Mit seinem Rechtsmittel verfolgt der Kläger seine vom Landgericht zuerkannten und vom Berufungsgericht abgewiesenen Klageansprüche weiter.

Verhandlungstermin: 19. Oktober 2011

I ZR 206/10 (rotes Stofffähnchen an Jeans-Hosen)

LG Hamburg – Urteil vom 22. Juni 2004 – 312 O 482/03

OLG Hamburg – Urteil vom 18. November 2010 – 3 U 130/04

Die Klägerin, die Levi Strauss & Co., ist die älteste Jeans-Herstellerin der Welt. Sie ist Inhaberin verschiedener nationaler und internationaler Marken, u.a. der für Hosen eingetragenen Gemeinschaftsbildmarke Nr. 2 292 373, die nach der Beschreibung im Register eine Positionsmarke ist und aus einem roten rechteckigen Label aus textilem Material besteht, das oben links in die Gesäßtasche von Hosen, Shorts oder Röcken eingenäht ist und aus der Naht hervorsteht:

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Die Beklagte betreibt einen Einzelhandel mit Oberbekleidung. Sie brachte seit November 2001 Jeanshosen auf den Markt, die an der rechten Gesäßtasche mit roten, rechteckigen Stofffähnchen versehen sind, die an der rechten Außennaht im oberen Drittel der Tasche angenäht sind. Die Klägerin betrachtet dies als Verletzung ihrer Marken.

Das Landgericht hat der u.a. auf Unterlassung gerichteten Klage stattgegeben. Die dagegen eingelegte Berufung hat das Berufungsgericht mit Urteil vom 2. Februar 2006 zurückgewiesen (OLG Hamburg, OLGR 2007, 372). Der Senat hat dieses Urteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen (Urteil vom 5. November 2008 – I ZR 39/06, GRUR 2009, 766 = WRP 2009, 821 – Stofffähnchen). Das Berufungsgericht hat die Berufung daraufhin erneut zurückgewiesen und ausgeführt, dass der (einzige) Unterschied, wonach das Fähnchen bei der Marke der Klägerin an der Gesäßtasche links und bei den Kennzeichen der Beklagten an der Gesäßtasche rechts angebracht sei, der Verwechslungsgefahr nicht entgegenstehe. Denn der Verbraucher, der die Waren nicht nebeneinander sehe, werde sich in seiner Erinnerung über die Position des Fähnchens rechts oder links nicht sicher sein. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.

Verhandlungstermin: 26. Oktober 2011

IV ZR 150/10

Landgericht Hamburg - Urteil vom 21. Januar 2010 - 309 O 278/09

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg - Urteil vom 15. Juni 2010 - 2 U 8/10

Zum Erbrecht nichtehelicher Kinder

Der für das Erbrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs wird sich mit dem in Art. 12 § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder vom 19. August 1969 (NEhelG a.F.) festgeschriebenen Ausschluss vor dem 1. Juli 1949 geborener nichtehelicher Kinder vom Nachlass des Vaters befassen.

Der im Jahr 1940 nichtehelich geborene Kläger macht im Wege der Stufenklage Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche aus dem Erbfall nach seinem im Jahr 2006 verstorbenen Vater geltend. Die Beklagte, eine eheliche Tochter des Erblassers, ist dessen durch Testament bestimmte Alleinerbin.

Bis zum 30. Juni 1970 galten ein nichteheliches Kind und sein Vater nicht als verwandt. Daher fand insofern eine gesetzliche Erbfolge nicht statt. Art. 12 § 10 Abs. 2 Satz 1 NEhelG a.F. hielt diesen Ausschluss zum Nachteil vor dem 1. Juli 1949 geborener nichtehelicher Kinder aufrecht. In einer Entscheidung vom 28. Mai 2009 (Beschwerde Nr. 3545/04, NJW-RR 2009, 1603 = FamRZ 2009, 1293) hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte jedoch festgestellt, dies könne das auch nichtehelichen Kindern zustehende Recht auf Familienleben aus Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) beeinträchtigen und diskriminierend wirken (Art. 14 EMRK). Mit Blick hierauf hat der deutsche Gesetzgeber im April 2011 die Stichtagsregelung in Art. 12 § 10 Abs. 2 NEhelG a.F. - rückwirkend - für ab dem 29. Mai 2009 eingetretene Erbfälle aufgehoben.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Der Bundesgerichtshof wird zu entscheiden haben, ob Art. 12 § 10 Abs. 2 Satz 1 NEhelG a.F. und seine Neuregelung (Stichtag 29. Mai 2009) gegenüber dem Kläger Geltung zukommt und ihn von der Erbfolge nach seinem Vater ausschließt.

Art. 12 § 10 Abs. 2 Satz 1 NEhelG a.F.

Für die erbrechtlichen Verhältnisse eines vor dem 1. Juli 1949 geborenen nichtehelichen Kindes und seiner Abkömmlinge zu dem Vater und dessen Verwandten bleiben die bisher geltenden Vorschriften auch dann maßgebend, wenn der Erblasser nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes stirbt.

Art. 6 Abs. 5 GG

Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

Art. 8 Abs. 1 EMRK

Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.

Art. 14 EMRK

Der Genuß der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten.

Verhandlungstermin: 27. Oktober 2011

I ZR 131/10 (Verletzung des Namensrechts öffentlich-rechtlicher Stellen)

LG Frankfurt am Main – Urteil vom 16. November 2009 – 21 O 139/09

OLG Frankfurt am Main – Urteil vom 17. Juni 2010 – 16 U 239/09

Der Kläger ist der Freistaat Bayern, dessen Staatsgebiet in sieben Regierungsbezirke unterteilt ist. Die Beklagte ist die DENIC. Sie vergibt die Domainnamen unter der Top-Level-Domain ".de". Der Kläger hat im Jahr 2008 festgestellt, dass unter dieser Top-Level-Domain zugunsten mehrerer Unternehmen mit Sitz in Panama sechs Domainnamen registriert wurden, die aus dem Wort "regierung" und dem Namen jeweils einer seiner Regierungsbezirke gebildet wurden. Der Kläger verlangt von der Beklagten, die Registrierung dieser Domainnamen aufzuheben.

Nachdem zwei Domainnamen durch den jeweiligen Inhaber gelöscht worden sind, hat das Landgericht hinsichtlich der verbleibenden Domainnamen der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Nach der Entscheidung "ambiente.de" des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 17. Mai 2001 – I ZR 251/99, BGHZ 148, 13 ff.) sei die Beklagte zwar nur gehalten, eine Registrierung zu löschen, wenn sie zweifelsfrei feststellen könne, dass ein registrierter Domainname Rechte Dritter verletze. Eine dermaßen offenkundige Namensrechtsverletzung liege hier aber vor. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.

Verhandlungstermin: 27. Oktober 2011

I ZR 125/10 (GEMA-Vergütungen für Straßenfeste)

LG Bochum – Urteil vom 22. Oktober 2009 – 8 O 551/08

OLG Hamm – Urteil vom 10. Juni 2010 – 4 U 210/09

und

I ZR 175/10

LG Bochum – Urteil vom 17. Dezember 2009 – 8 O 85/09

OLG Hamm – Urteil vom 7. September 2010 – 4 U 37/10

Im Wege der Klage (Verfahren ZR 175/10) bzw. Widerklage (Verfahren I ZR 125/10) verlangt die GEMA, die die musikalischen Verwertungsrechte in Deutschland wahrnimmt, von den beiden beklagten Veranstaltungsunternehmen Lizenzgebühren nach der Durchführung von verschiedenen Straßenfesten, auf denen jeweils öffentlich Musik wiedergegeben wurde. Zur Grundlage ihres Vergütungsverlangens machte die GEMA ihre Tarife UV-K und UV-M. Diese sehen eine Vergütung nach der Größe der Veranstaltungsfläche vor. Die GEMA setzte hierfür die Gesamtfläche der Veranstaltung gerechnet vom ersten bis zum letzten Stand und von Hauswand zu Hauswand an. Die beklagten Veranstaltungsunternehmen wenden sich u.a. gegen die Anwendbarkeit dieser Tarife auf Straßenfeste, weil bzw. soweit damit auch Bereiche erfasst würden, auf denen keine Nutzung der aufgeführten Musikwerke stattfinde, denn sie würden nicht beschallt bzw. seien für Besucher nicht zugänglich.

Das Landgericht und das Berufungsgericht (OLG Hamm, ZUM-RD 2010, 681) haben die Vergütungsansprüche auf der Grundlage der Tarife UV-K bzw. UV-M und der Gesamtveranstaltungsfläche zuerkannt. Das Berufungsgericht hat die Revision jeweils zugelassen.

Verhandlungstermin: 2. November 2011

X ZR 43/11 und X ZR 44/11

LG Hamburg – 334 O 249/09 und 334 O 250/09 – Urteile vom 19. August 2010

OLG Hamburg – 9 U 154/10 und 9 U 155/10 – Urteile vom 29. März 2011

Der unter anderem für das Reiserecht zuständige X. Zivilsenat hat über die Frage zu entscheiden, ob ein Reisender, der einen Sicherungsschein für Pauschalreisen gemäß § 651k des Bürgerlichen Gesetzbuches erhalten hat, auch gegen das Risiko absichert ist, dass nach einer Absage der Reise durch den Reiseveranstalter sein Anspruch auf Rückzahlung des vorausbezahlten Reisepreises aufgrund der Insolvenz des Reiseveranstalters nicht mehr realisiert werden kann.

Die Kläger buchten Anfang 2009 über einen Reiseveranstalter jeweils eine Kreuzfahrt, die Anfang 2010 hätte stattfinden sollen. Sie überwiesen, nachdem sie einen "Sicherungsschein für Pauschalreisen gemäß § 651k des Bürgerlichen Gesetzbuches" des nunmehr verklagten Hamburger Versicherers erhalten hatten, jeweils über 7.400 EUR an den Reiseveranstalter. Anfang August 2009 teilte der Reiseveranstalter den Klägern mit, dass die Reise mangels Nachfrage nicht stattfinde. Bereits einen Monat später wurde durch das Insolvenzgericht die vorläufige Verwaltung des Vermögens des Reiseveranstalters angeordnet, Anfang Dezember 2009 das Insolvenzverfahren eröffnet. Zur Rückzahlung des Reisepreises durch den Reiseveranstalter kam es nicht mehr.

Der beklagte Versicherer lehnte eine Erstattung jedoch ab. Die Reise sei nicht aufgrund der Insolvenz des Reiseveranstalters ausgefallen, sondern weil sie von diesem mangels Nachfrage abgesagt worden sei. Das Risiko, dass der dadurch ausgelöste Rückzahlungsanspruch wegen Insolvenz des Reiseveranstalters nicht mehr realisiert werden könne, werde vom Wortlaut des Sicherungsscheins, der der gesetzlichen Formulierung in § 651k BGB folge, nicht erfasst. Ferner treffe die Kläger ein Mitverschulden, weil sie den Reisepreis bereits ein Jahr vor Beginn der Reise beglichen hätten, ohne dass sie hierzu verpflichtet gewesen seien.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Versicherung hatte keinen Erfolg. Beide Gerichte haben angenommen, dass § 651K BGB auf die vorliegende Fallgestaltung analog anzuwenden sei, weil der deutsche Gesetzgeber die Vorgaben aus Art. 7 der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen vollständig habe umsetzen wolle. Eine Kausalität der Insolvenz für den Reiseausfall müsse daher nicht bestehen, es reiche vielmehr aus, dass infolge der Insolvenz dem Reisenden vom Veranstalter der vorausgezahlte Preis für die ausgefallene Reise nicht erstattet werden könne und der insolvente Reiseveranstalter naturgemäß auch zur Durchführung der Reise nicht mehr in der Lage sei. In diesem Sinne seien auch der Sicherungsvertrag zwischen dem Reiseveranstalter und dem beklagten Versicherer sowie der ausgegebene Sicherungsschein zu verstehen.

Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin.

§ 651 k BGB lautet (auszugsweise):

(1)Der Reiseveranstalter hat sicherzustellen, dass dem Reisenden erstattet werden

1.der gezahlte Reisepreis, soweit Reiseleistungen infolge Zahlungsunfähigkeit oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Reiseveranstalters ausfallen, und

2.notwendige Aufwendungen, die dem Reisenden infolge Zahlungsunfähigkeit oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Reiseveranstalters für die Rückreise entstehen.

Die Verpflichtungen nach Satz 1 kann der Reiseveranstalter nur erfüllen

1.durch eine Versicherung bei einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen oder

2.durch ein Zahlungsversprechen eines im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts.

(2) …

(3)Zur Erfüllung seiner Verpflichtung nach Absatz 1 hat der Reiseveranstalter dem Reisenden einen unmittelbaren Anspruch gegen den Kundengeldabsicherer zu verschaffen und durch Übergabe einer von diesem oder auf dessen Veranlassung ausgestellten Bestätigung (Sicherungsschein) nachzuweisen. …

(4)Reiseveranstalter und Reisevermittler dürfen Zahlungen des Reisenden auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise nur fordern oder annehmen, wenn dem Reisenden ein Sicherungsschein übergeben wurde. …"

Art. 7 der Richtlinie lautet:

Der Veranstalter und/oder Vermittler, der Vertragspartei ist, weist nach, dass im Fall der Zahlungsunfähigkeit oder des Konkurses die Erstattung gezahlter Beträge und die Rückreise des Verbrauchers sichergestellt sind."

Verhandlungstermin: 8. November 2011

1 StR 231/11

Landgericht Bayreuth – Urteil vom 19. Januar 2011 – 1 Ks 1 Js 433/96

Nach den Feststellungen des Landgerichts sind gegen den Verurteilten in der Vergangenheit zweimal mehrjährige Haftstrafen wegen Totschlags verhängt worden. Durch Urteil des Landgerichts Coburg vom 8. Mai 1991 ist er wegen der Tötung seiner damaligen, von ihm getrennt lebenden Ehefrau zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt worden. Durch Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 13. Dezember 1996 ist er wegen der Tötung seiner ehemaligen Lebensgefährtin wenige Monate nach seiner Haftentlassung zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt worden. Der Verurteilte befindet sich derzeit noch in Haft. Die Staatsanwaltschaft hat die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung gem. § 66b StGB beantragt. Das sachverständig beratene Landgericht Bayreuth hat diesen Antrag zurückgewiesen, da die materiellen Voraussetzungen hierfür nicht gegeben seien. Insbesondere fehle es an einer erhöhten Gefährlichkeit des Verurteilten für die Allgemeinheit.

Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer Revision, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts rügt.

Verhandlungstermin: 9. November 2011

I ZB 54/09 (Magenta)

Bundespatentgericht – Beschluss vom 6. Mai 2009 – 29 W (pat) 19/05

und

I ZB 55/09

Bundespatentgericht – Beschluss vom 6. Mai 2009 – 29 W (pat) 20/05

Der Senat hat erneut über die Schutzfähigkeit der Marke "magenta" zu entscheiden.

Die Deutsche Telekom AG beantragte Ende 1995 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) die Eintragung der Marke "magenta" als abstrakte Farbmarke. Der Antrag wurde zurückgewiesen, die dagegen gerichtete Beschwerde blieb zunächst erfolglos. Der Senat hat die Beschwerdeentscheidung mit Beschluss vom 25. März 1999 jedoch aufgehoben (I ZB 24/98, BeckRS 1999, 30053371), weil dem angemeldeten Zeichen weder die (abstrakte) Markenfähigkeit im Sinne von § 3 Abs. 1 MarkenG noch die graphische Darstellbarkeit im Sinne von § 8 Abs. 1 MarkenG abgesprochen werden können. Er hat die Sache an das Bundespatentgericht zurückverwiesen, weil die Frage der Unterscheidungskraft des angemeldeten Zeichens noch nicht abschließend entschieden werden konnte. Das Bundespatentgericht hob daraufhin den Zurückweisungsbeschluss des DPMA auf, und die Marke wurde unter der Nr. 395 52 630 in das Markenregister eingetragen. Ebenfalls hob das Bundespatentgericht den Beschluss auf, mit dem der Antrag der Deutschen Telekom AG auf Eintragung einer weiteren Farbmarke "magenta" zurückgewiesen worden war. Die weitere Farbmarke "magenta" wurde unter der Nr. 398 64 846 daraufhin ebenfalls in das Markenregister eingetragen. Nunmehr hat die Löschungsantragstellerin die Löschung beider Marken beantragt. Das DPMA hat die Anträge zurückgewiesen.

Das Bundespatentgericht hat diese Entscheidungen teilweise aufgehoben und das DPMA angewiesen, die Löschung der Eintragungen beider Marken für einen Teil der beanspruchten Waren und Dienstleistungen anzuordnen (Beschlüsse vom 6. Mai 2009 – 29 W (pat) 19/05, DVBl 2010, 400 und 29 W (pat) 20/05). In beiden Fällen hat das Bundespatentgericht die Rechtsbeschwerde zugelassen, woraufhin sowohl die Löschungsantragstellerin als auch die Markeninhaberin Rechtsmittel eingelegt haben. Der Senat wird ggf. darüber zu befinden haben, ob die Ansicht des Bundespatentgerichts zutrifft, wonach der Zulässigkeit der Löschungsanträge und einer neuerlichen Überprüfung der Marken weder die vorherigen gerichtlichen Entscheidungen noch ein Vertrauensschutz der Markeninhaberin entgegen stünden, und wonach die Marken hinsichtlich eines Teils der beanspruchten Waren und Dienstleistungen, u.a. für Telefonbücher, nicht über die erforderliche Unterscheidungskraft verfügten.

Verhandlungstermin: 15. November 2011

II ZR 149/10

LG Frankfurt am Main – Urteil vom 7. Dezember 2007 – 3/14 O 141/05

OLG Frankfurt am Main – Urteil vom 6. Juli 2010 – 5 U 205/07

Der Kläger verlangt als Insolvenzverwalter der Babcock Borsig AG von der Beklagten, der Rechtsnachfolgerin der früheren Preussag AG, 171.443.837 € und Ersatz eines weitergehenden Schadens im Zusammenhang mit der Beteiligung der Preussag AG an der Babcock Borsig AG.

Die Babcock Borsig AG und die Preussag AG vereinbarten im Februar 1999, dass die Babcock Borsig AG von der Preussag AG sämtliche Geschäftsanteile an deren Tochtergesellschaften Preussag Noell GmbH (PNG) und Wasser- und Rohrtechnik GmbH (PWR) sowie 50% der Aktien der Howaldswerke Deutsche Werft AG (HDW) übernehmen sollte. Nach dem dazu geschlossenen Transaktionsvertrag sollte die Preussag AG 99,9% des Stammkapitals der PWR sowie der PNG und 25% der Aktien der HDW als Sacheinlage bei einer Kapitalerhöhung in die Babcock Borsig AG für 3.493.103 Babcock-Aktien (33,29% des Grundkapitals) einbringen. Der Wert der Einlage wurde auf 409.915.000 DM (209.586.211,50 €) festgelegt. Außerdem verpflichtete sich die Babcock Borsig AG, von der Preussag AG weitere 25% der Aktien der HDW gegen 325 Mio. DM und eine weitere Aktie für 9.286 DM zu kaufen, wobei der Kaufpreis spätestens am 1. April 2000 zur Zahlung fällig sein sollte. Für den Fall, dass bei einer der drei Tochtergesellschaften ein herausragendes und unvorhersehbares Risiko eintritt, vereinbarten die Parteien Gespräche über eine angemessene Regelung. Dementsprechend wurde die Kapitalerhöhung durchgeführt.

Den für die zweite Tranche der HDW-Aktien vorgesehenen Kaufpreis leistete die Babcock Borsig AG zunächst nicht. Im Juni 2000 vereinbarten die Babcock Borsig AG und die Preussag AG, dass die Preussag AG der Babcock Borsig AG einen Ertragszuschuss in Höhe von 325.000.000 DM gewährt und Babcock Borsig AG mit diesem Ertragszuschuss die Kaufpreisforderung für die zweite Tranche der HDW-Aktien ausgleicht. Die Babcock Borsig AG erklärte dabei, aus dem Transaktionsvertrag keine Ansprüche mehr geltend zu machen. Im September 2000 vereinbarten die Babcock Borsig AG und die Preussag AG, dass die Erfüllung der Zahlungsverpflichtung für die zweite Tranche insgesamt durch Verrechnung mit dem Ertragszuschuss in Höhe von 325.000.000 DM als mit Wirkung zum 28.Juni 2000 erfolgt anzusehen sei. Über das Vermögen der Babcock Borsig AG, der PWR und der PNG wurde am 1. September 2002 das Insolvenzverfahren eröffnet.

Der Kläger meint, der Wert der von der Babcock Borsig AG übernommenen Tochtergesellschaften sei geringer als die vereinbarte Einlage, so dass die Preussag AG die Differenz habe bar einzahlen müssen (sogenannte Differenzhaftung). Unter Einbeziehung des Kaufs der HDW-Aktien nach den Grundsätzen einer gemischten Sacheinlage ergebe sich ein Differenzhaftungsanspruch in Höhe von 171.443.837,14 €. Die Vereinbarung im Juni 2000, dass die Babcock Borsig AG aus dem Transaktionsvertrag keine Ansprüche mehr geltend mache, sei unwirksam, weil Aktionäre von ihren Pflichten zur Leistung der Einlage nicht befreit werden könnten, auch nicht durch einen außergerichtlichen Vergleich. Die Vereinbarung enthalte auch keinen Vergleich. Wenn ein Vergleich vorliege, sei er wegen einer fehlenden Zustimmung der Hauptversammlung und wegen seines Inhalts unwirksam.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers nach der Vernehmung von früheren Vorstandsmitgliedern der Babcock Borsig AG und der Preussag AG zurückgewiesen, weil die Babcock Borsig AG in der Vereinbarung vom Juni 2000, die einen Vergleich beinhalte, auf weitere Ansprüche, auch aus Differenzhaftung, wirksam verzichtet habe. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter.

Verhandlungstermin: 15. November 2011

XI ZR 51/10

LG Düsseldorf - Urteil vom 30. Juni 2009 - 1 O 310/08

OLG Düsseldorf - Urteil vom 27. Januar 2010 - I-15 U 230/09 (veröffentlicht bei juris)

Die Klägerin begehrt aus abgetretenem Recht Schadensersatz wegen eines nach ihrer Auffassung auf einer falschen Pressemitteilung beruhenden Erwerbs von Aktien der Beklagten.

Die Beklagte engagierte sich seit dem Jahr 2001 auf dem Kapitalmarkt für strukturierte Forderungsportfolien, deren Gegenstand auch solche Finanzprodukte waren, die sich zum Teil auf Forderungen aus dem US-Hypothekenmarkt bezogen. Seit Frühjahr 2007 häuften sich auf dem US-Hypothekenmarkt wegen stark gestiegener Zinsen, dem allgemeinen Preisverfall von Immobilien und sehr niedriger Kreditvergabestandards die Ausfälle von ebenfalls in Form von strukturierten Wertpapieren gehandelten Immobilienkrediten. Mitte Juli 2007 stuften Ratingagenturen erstmals sog. Subprimes (großzügig vergebene Hypothekenkredite zweitklassiger Qualität) wegen der erhöhten Ausfallrisiken herab. Zum gleichen Zeitpunkt sanken die Preise für durch die Beklagte emittierte Anleihen und es gab Gerüchte, die Beklagte treffe mit Blick auf den US-Subprime-Markt ein substantielles Risiko. Es kam zu Anfragen der Deutschen Bundesbank und von Rating-Agenturen. Auch die Aufschläge auf die variable Grundverzinsung der Beklagten, die sog. Bond Spreads, weiteten sich, da der Markt von einem höheren Ausfallrisiko ausging. Der Preis für sog. Kreditausfallversicherungen (CDS = Credit Default Swaps) auf die Beklagte stieg ebenfalls. Am 20. Juli 2007 wurde erstmals bei dem Börseninformationsdienst Bloomberg eine Preisstellung für CDS auf die Beklagte veröffentlicht. Zeitgleich fiel der Kurs der Aktie der Beklagten.

Um die aufgekommenen Gerüchte auszuräumen und die Marktsituation zu beruhigen, veranlasste der damalige Vorstandsvorsitzende der Beklagten - in Kenntnis der oben genannten Umstände - am Freitag, den 20. Juli 2007 die Herausgabe einer Pressemitteilung, die sich zur Betroffenheit der Beklagten im Hinblick auf US-Subprimes verhielt. Er wurde in der Folgezeit wegen vorsätzlicher Marktmanipulation gemäß § 20a Abs. 1 Nr. 1, § 38 Abs. 2, § 39 Abs. 2 Nr. 11 WpHG zu einer Freiheits- und Geldstrafe rechtskräftig verurteilt.

Am 26. Juli 2007 erwarb ein Privatanleger 1.000 Aktien der Beklagten zum Gesamtpreis von 23.916,40 €, die er später auf die Klägerin übertrug. Am 27. Juli 2007 schloss die Deutsche Bank AG gegenüber der Beklagten die Handelslinien im Interbankenverkehr; dem schlossen sich andere Kreditinstitute an. Am Wochenende des 28./29. Juli 2007 kam es zu einem Krisentreffen unter Beteiligung der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) als der Großeignerin der Beklagten, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), der Deutschen Bundesbank und des Bundesfinanzministeriums. Dessen Ergebnis war die Einrichtung eines Rettungsschirmes zugunsten der Beklagten.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Zahlung von 23.916,04 € nebst Zinsen Zug-um-Zug gegen Rückübertragung der Aktien. Sie stützt sich dabei auf einen Schadensersatzanspruch wegen falscher Angaben in der Pressemitteilung der Beklagten vom 20. Juli 2007. Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat insbesondere Schadensersatzansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB* i.V.m. § 20a WpHG** sowie aus § 37b WpHG*** geprüft und im Ergebnis verneint.

Mit der - vom Senat zugelassenen - Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

* § 823 BGB

Schadensersatzpflicht

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

**§ 20a WpHG (Auszug)

Verbot der Marktmanipulation

(1) Es ist verboten,

unrichtige oder irreführende Angaben über Umstände zu machen, die für die Bewertung eines Finanzinstruments erheblich sind, oder solche Umstände entgegen bestehenden Rechtsvorschriften zu verschweigen, wenn die Angaben oder das Verschweigen geeignet sind, auf den inländischen Börsen- oder Marktpreis eines Finanzinstruments oder auf den Preis eines Finanzinstruments an einem organisierten Markt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einzuwirken,

***§ 37b WpHG (Auszug)

Schadenersatz wegen unterlassener unverzüglicher Veröffentlichung von Insiderinformationen

(1) Unterlässt es der Emittent von Finanzinstrumenten, die zum Handel an einer inländischen Börse zugelassen sind, unverzüglich eine Insiderinformation zu veröffentlichen, die ihn unmittelbar betrifft, ist er einem Dritten zum Ersatz des durch die Unterlassung entstandenen Schadens verpflichtet, wenn der Dritte

1. die Finanzinstrumente nach der Unterlassung erwirbt und er bei Bekanntwerden der Insiderinformation noch Inhaber der Finanzinstrumente ist oder

2. die Finanzinstrumente vor dem Entstehen der Insiderinformation erwirbt und nach der Unterlassung veräußert.

(2) Nach Absatz 1 kann nicht in Anspruch genommen werden, wer nachweist, dass die Unterlassung nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.

Verhandlungstermin: 29. November 2011

II ZR 306/09

LG Frankfurt a. M. – 2/1 O 182/04 – Urteil vom 9. Mai 2007

OLG Frankfurt a. M. – 1 U 127/07 – Urteil vom 13. November 2008

Die Klägerin, die Siegfried und Ulla Unseld Familienstiftung, ist die testamentarisch eingesetzte Erbin nach dem 2002 verstorbenen Verleger Dr. Siegfried Unseld, der Beklagte ist der Sohn des Erblassers aus erster Ehe. Die Parteien streiten über die Berechnung des Pflichtteilsanspruchs des Beklagten.

Der Erblasser räumte der gemeinnützigen Siegfried Unseld-Stiftung – soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung – mit notarieller Urkunde vom 24. Oktober 2001 unentgeltlich Unterbeteiligungen in Höhe von jeweils 30 % an der Suhrkamp Verlag GmbH & Co. KG, der Insel Verlag GmbH & Co. KG, an der Verlagsleitung GmbH und an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts auf den Zeitpunkt seines Todes ein. Der gemeinnützigen Siegfried Unseld-Stiftung wurden dabei neben dem schuldrechtlichen Anspruch auf Beteiligung am Gewinn der Hauptgesellschaften und einem Abfindungsanspruch auch mitgliedschaftliche Mitwirkungsrechte innerhalb der durch die Unterbeteiligungen begründeten bürgerlich-rechtlichen Innengesellschaften zwischen dem Erblasser als Hauptbeteiligten und der Stiftung als Unterbeteiligten eingeräumt.

Die Klägerin möchte mit ihrer Klage geklärt haben, ob die Unterbeteiligungen bei der Bewertung des Nachlassbestandes für die Berechnung des Pflichtteilsanspruchs des Beklagten anzusetzen sind. Sie hat die Feststellung begehrt, dass es sich bei der Einräumung der Unterbeteiligungen um vollzogene Schenkungen unter Lebenden (§ 2301 Abs. 2 BGB*) handelt, die nicht in den Nachlass fallen und bei der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs des Beklagten nicht zu berücksichtigen sind.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Das Berufungsgericht hat zur Abgrenzung im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 7, 174; 7, 378) und des Bundesfinanzhofs (NJW-RR 2008, 986) die Revision wegen der Frage zugelassen, ob bei der Zuwendung einer Unterbeteiligung, die im Innenverhältnis atypischerweise dem Unterbeteiligten einen maßgeblichen Einfluss auf das Schicksal der Gesellschaft einräumt, die Schenkung bereits mit dem Abschluss des Gesellschaftsvertrags vollzogen ist.

* § 2301 BGB lautet:

(1) Auf ein Schenkungsversprechen, welches unter der Bedingung erteilt wird, dass der Beschenkte den Schenker überlebt, finden die Vorschriften über Verfügungen von Todes wegen Anwendung. Das Gleiche gilt für ein schenkweise unter dieser Bedingung erteiltes Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnis der in den §§ 780, 781 bezeichneten Art.

(2) Vollzieht der Schenker die Schenkung durch Leistung des zugewendeten Gegenstands, so finden die Vorschriften über Schenkungen unter Lebenden Anwendung.

Verhandlungstermin: 29. November 2011

XI ZR 370/10

AG Göppingen - Urteil vom 23. April 2010 – 7 C 115/10

LG Ulm - Urteil vom 20. Oktober 2010 – 1 S 81/10

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Ausgleich von Belastungsbuchungen nach missbräuchlicher Verwendung einer Kreditkarte an Geldautomaten in Anspruch.

Dem Beklagten wurde von der Klägerin eine Visa-Kreditkarte im Rahmen eines sog. Special Goldcard Sets zur Verfügung gestellt. Gemäß Ziffer 9.1 der zugrundeliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Höchstbetrag für Bargeldauszahlungen auf 1.000 € pro Tag begrenzt. Nach Ziffer 10.1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Karteninhaber bei Verlust oder festgestelltem Missbrauch der Karte gehalten, dies der Bank unverzüglich anzuzeigen. Bis zum Eingang dieser Verlustmeldung haftet er grundsätzlich nur bis zu einem Höchstbetrag von 50 €.

In der Nacht vom 12. auf den 13. August 2009 kam es an Geldautomaten von Kreditinstituten in Hamburg zu insgesamt sechs Abhebungen zu je 500,00 €, wobei die persönliche Identifikationsnummer (PIN) des Beklagten verwendet wurde. Die Klägerin belastete das Girokonto des Beklagten mit den abgehobenen Beträgen im Lastschriftverfahren. Der Beklagte widersprach den Abbuchungen und kündigte den Kreditkartenvertrag.

Die Klägerin verlangt vom Beklagten den Ausgleich der Belastungsbuchungen und der Gebühren für die Rücklastschrift sowie für die Erstellung eines Kontoauszugs in Höhe von - nach Verrechnung einer Teilzahlung - noch 2.996 €. Sie stützt sich hierfür auf einen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Geheimhaltungspflicht hinsichtlich der verwendeten PIN. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben.

Zur Begründung hat das Berufungsgericht unter anderem ausgeführt: Lasse sich bei Abhebungen mit einer Kreditkarte unter Verwendung der PIN nicht mehr klären, ob der Berechtigte durchgehend im Besitz der Karte gewesen sei, spreche der erste Anschein dafür, dass der Berechtigte die Abhebungen selbst veranlasst oder die Kreditkarte gemeinsam mit der Geheimnummer pflichtwidrig so verwahrt habe, dass ein unberechtigter Dritter diese zwischenzeitlich verwenden konnte. Diesen Anscheinsbeweis habe der Beklagte nicht zu erschüttern vermocht. Seine Behauptung, die PIN sei bei dem Einsatz seiner Kreditkarte an einem mobilen Kartenterminal in einem Amüsierbetrieb möglicherweise ausgespäht und es sei danach eine Kartendublette hergestellt worden, habe er nicht ausreichend unter Beweis gestellt. Die in Ziffer 10.1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Haftungsbegrenzung auf 50 € betreffe nur Schäden, die verschuldensunabhängig eingetreten seien. Der in Ziffer 9.1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Höchstbetrag für Bargeldauszahlungen von 1.000 € pro Tag stehe dem geltend gemachten Schadensersatzanspruch der Höhe nach ebenfalls nicht entgegen. Hierbei handele es sich nur um einen garantierten Mindestbetrag, nicht aber um einen Betrag, den die Klägerin höchstens habe auszahlen dürfen.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren weiter. Im Rahmen der Revision wird sich der Senat insbesondere erneut mit der Frage zu befassen haben, unter welchen Voraussetzungen der vom Berufungsgericht angenommene und in der Senatsrechtsprechung anerkannte Anscheinsbeweis zu Lasten des Karteninhabers greift und wie er von diesem gegebenenfalls erschüttert werden kann (vgl. Urteil vom 5. Oktober 2004 - XI ZR 210/03, BGHZ 160, 308, 313 ff. und zuletzt Beschluss vom 6. Juli 2010 - XI ZR 224/09, WM 2011, 924 Rn. 10 f.).

Verhandlungstermin: 30. November 2011

I ZR 224/10 (Rückgewinnung von Stromkunden)

LG Aachen – Urteil vom 31. März 2010 – 42 O 70/09

OLG Köln – Urteil vom 19. November 2010 – 6 U 73/10

Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Strommarkt. Die Beklagte schrieb Anfang 2009 Kunden an, die von ihr zu der Unternehmensgruppe der Klägerinnen gewechselt waren, um sie für sich zurückzugewinnen. Die Klägerinnen halten dies für wettbewerbswidrig, weil die Beklagte für die Schreiben personenbezogene Daten ihrer früheren Kunden verwendet habe. Sie nehmen die Beklagte u.a. auf Unterlassung, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Erstattung von Anwaltskosten in Anspruch.

Das Landgericht hat der Klage weitgehend stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist überwiegend ohne Erfolg geblieben. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist das Verhalten der Beklagten, die Namen und Anschriften ihrer früheren Kunden genutzt habe, weder durch die Vorschriften von § 28 Bundesdatenschutz in der Anfang 2009 gültigen noch in der aktuellen Fassung erlaubt gewesen. Das Verhalten erweise sich damit als wettbewerbswidrig. Das Berufungsgericht hat die Revision für die Beklagte zugelassen.

Verhandlungstermin: 13. Dezember 2011

XI ZR 292/10

LG Frankfurt am Main - Urteil vom 28. Oktober 2008 - 2-19 O 13/08

OLG Frankfurt am Main - Urteil vom 4. August 2010 - 23 U 230/08

(veröffentlicht WM 2010, 1790)

Die Klägerin, die als kommunales Versorgungsunternehmen die Stadtwerke der Stadt Pforzheim betreibt, nimmt die beklagte Bank auf den Ausgleich erlittener Verluste im Zusammenhang mit dem Abschluss eines CMS Spread Ladder Swap-Vertrages in Anspruch.

Die Klägerin strebte an, ihre Zinsbelastung aus dem Kreditportfolio zu reduzieren. In zwei Beratungsgesprächen am 27. Januar und 1. Februar 2005 empfahl die Beklagte auf Grundlage ihrer Prognose, dass sich die Differenz (Spread) zwischen dem Zwei-Jahres-Zinssatz und dem Zehn-Jahres-Zinssatz künftig voraussichtlich deutlich ausweiten werde, der Klägerin den Abschluss eines CMS Spread Ladder Swap-Vertrages, den die Parteien im Februar 2005 auch abschlossen. Danach verpflichtete sich die Beklagte, an die Klägerin aus einem Bezugsbetrag von 25.000.000 € für die Laufzeit von sieben Jahren halbjährlich Zinszahlungen in Höhe eines festen Zinssatzes von 3,5% p.a. zu erbringen, wohingegen sich die Klägerin im Austausch verpflichtete, zu denselben Zeitpunkten aus der Bezugssumme im ersten Jahr Zinsen in Höhe von 1,5% p.a. an die Beklagte zu zahlen und danach einen variablen Zinssatz, der mindestens bei 0,0% liegt und sich abhängig von der Entwicklung des "Spreads" zwischen dem 10- und 2-Jahres-Swap-Mittelsatz auf EURIBOR Basis (CMS10 - CMS 2) nach der Formel "Zinssatz der Vorperiode + 2 x [Strike - (CMS10 - CMS 2)] berechnet. Die Höhe des "Strike" lag anfänglich bei 1,02% und sank über die Vertragslaufzeit stufenweise auf 0,82%, 0,62% und 0,42% ab. Es wurde die Saldierung der wechselseitigen Zinszahlungen vereinbart, so dass nur die Partei, die zu den jeweiligen Fälligkeitsterminen den höheren Betrag schuldete, die Differenz zwischen den geschuldeten Beträgen zu zahlen hatte. Die Beklagte behielt sich das Recht vor, den Vertrag ab dem zweiten Zahlungstermin zu jedem Zahlungstermin einseitig beenden zu können.

Da ab Herbst 2005 der für die Berechnung der Zinszahlungspflicht der Klägerin maßgebliche "Spread" sank, brach der Marktwert des Vertrages zu Lasten der Klägerin ein. Mit Schreiben von 11. April 2006 erklärte sie die Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung, die die Beklagte zurückwies. Ab Februar 2007 ergab sich eine überwiegende Zinszahlungspflicht der Klägerin. Letztlich lösten die Parteien den Vertrag am 4. Dezember 2007 gegen Zahlung eines Ausgleichsbetrages durch die Klägerin in Höhe des aktuellen negativen Marktwertes von 4.105.000 € auf.

Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin - unter Anrechnung erhaltener Zinszahlungen - die Rückzahlung von 3.908.250 € nebst Zinsen. Sie stützt dies unter anderem darauf, dass der Vertrag unwirksam sei, weil er gegen das kommunale Spekulationsverbot (§ 134 BGB) und wegen der Unausgewogenheit der Chancen und Risiken zudem gegen die guten Sitten (§ 138 BGB) verstoße. Überdies ist die Klägerin der Auffassung, von der Beklagten über die Gewinnchancen arglistig getäuscht (§ 123 BGB) und zudem fehlerhaft beraten worden zu sein. Das Produkt habe nicht ihren Anlagezielen entsprochen und habe ihr im Hinblick auf die kommunalrechtliche Unzulässigkeit von Spekulationsgeschäften nicht empfohlen werden dürfen.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hatte Erfolg und führte zur Klageabweisung. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Verhandlungstermin: 15. Dezember 2011

I ZR 129/10 (Einkauf Aktuell)

LG Hamburg – Urteil vom 6. November 2008 – 315 O 136/08

OLG Hamburg – Urteil vom 9. Juni 2010 – 5 U 259/08

Die Kläger sind Interessenverbände der Zeitungs- und Anzeigenblattverleger. Die Beklagte ist die Deutsche Post AG. Sie verteilt wöchentlich eine nicht adressierte Werbeschrift unter dem Titel "Einkauf Aktuell", die neben dem jeweils aktuellen Fernsehprogramm für eine Woche ab Herbst 2007 in einigen Verbreitungsgebieten auch redaktionelle Inhalte mit Rubriken wie "Editorial", "Titelstory", "Gesundheit", "TV-Höhepunkte", "TV-Lieblinge", "Essen und Trinken", "Technik", "Reisen", "Computer & Co" und "Horoskop" enthält. Die Kläger sehen darin einen Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Gebot der Staatsferne der Presse, weil sich die Beklagte weitgehend in öffentlicher Hand befinde. Sie verlangen von ihr Unterlassung.

Die Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Der Senat wird ggf. darüber zu befinden haben, ob die Ansicht des Berufungsgerichts, dessen Urteil in AfP 2010, 499 veröffentlicht ist, zutrifft, dass die Beklagte nicht Normadressat des Gebots der Staatsferne sei, wenn sie privatwirtschaftliche Leistungen erbringe und eine staatlich beherrschende Einflussnahme ausgeschlossen sei, und dass das Gebot der Staatsferne im Übrigen auch keine Marktverhaltensregelung darstelle, auf die wettbewerbliche Ansprüche gestützt werden könnten.

Verhandlungstermin: 21. Dezember 2011

I ZR 190/10 (Pflichtangaben beim Verkauf eines Pkw)

LG Mainz – Urteil vom 30. März 2010 – 10 HKO 80/09

OLG Koblenz – Urteil vom 13. Oktober 2010 – 9 U 518/10

Die Beklagte handelt mit Kraftfahrzeugen. Sie bot auf dem Internetmarktplatz "www.mobile.de" einen Vorführwagen zum Kauf an, der zwei Monate zugelassen und 500 km gefahren war. Angaben zum Kraftstoffverbrauch und zu den CO2-Emissionen wurden nicht gemacht. Der Kläger ist der Auffassung, der angebotene Pkw sei als Neuwagen im Sinne der Pkw-Energieverbrauchskennzeich-nungsverordnung zu behandeln, so dass es der fehlenden Angaben zwingend bedurft hätte. Er nimmt die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch. Die Beklagte verteidigt sich u.a. damit, dass der angebotene Pkw wegen seiner Nutzung als Vorführwagen nicht neu sei.

Das Landgericht hat die Beklagte zur Unterlassung verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Unterlassungsbegehren weiter.

Verhandlungstermin: 21. Dezember 2011

I ZR 52/10 (Verkauf angeblich gefälschter Markenschuhe)

LG Stuttgart – Urteil vom 17. November 2009 – 17 O 714/08

OLG Stuttgart – Urteil vom 4. März 2010 – 2 U 86/09

und

I ZR 137/10

LG Hamburg – Urteil vom 30. Oktober 2008 – 327 O 569/07

OLG Hamburg – Urteil vom 7. Juli 2010 – 5 U 246/08

Die Klägerin im Verfahren I ZR 52/10 produziert u.a. den als "Converse All Star Chuck Taylor" bezeichneten Freizeitschuh. Sie ist Inhaberin mehrerer Marken mit den Wortbestandteilen "CONVERSE" und "ALL STAR". Die Beklagte im Verfahren I ZR 52/10 beliefert die Handelsgruppen Rewe und real sowie die toom-Verbrauchermärkte. Die Klägerin hat behauptet, in einem toom-Markt in Solingen und in einem real-Warenhaus in Neuss seien im September 2008 Produktfälschungen angeboten worden, die von der Beklagten geliefert worden seien.

Der wegen Markenverletzung u.a. auf Unterlassung gerichteten Klage im Verfahren I ZR 52/10 hat das Landgericht stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Klage hingegen abgewiesen (OLG Stuttgart, GRUR-RR 2010, 198). Die Klägerin habe weder nachweisen können, dass es sich bei den Schuhen um Fälschungen handele, noch habe sie nachweisen können, dass ihre Markenrechte nicht erschöpft seien.

Die Klägerin im Verfahren I ZR 137/10 vertreibt exklusiv für die Liefergebiete Deutschland, Österreich und die Schweiz den o.g. Freizeitschuh "Converse All Star Chuck Taylor". Die Beklagte des Verfahrens I ZR 137/10 gehört zur Metro-Gruppe. Sie verkaufte in ihren Cash & Carry Märkten in den Jahren 2006 bis 2008 wiederholt originale Freizeitschuhe der Markeninhaberin. Die Klägerin hat behauptet, die Schuhe seien in den USA in den Verkehr gebracht worden; einem Vertrieb in Deutschland oder einem anderen Mitgliedstaat der EU habe die Markeninhaberin nicht zugestimmt.

Der auch in diesem Verfahren u.a. auf Unterlassung gerichteten Klage haben beide Vorinstanzen stattgegeben. Das Berufungsgericht hat dabei angenommen, dass die Beklagte den Beweis dafür, dass die Markenrechte erschöpft seien, nicht erbracht habe. Es hat die Revision gegen seine Entscheidung zugelassen.

Der Senat, der im Verfahren I ZR 52/10 die Revision zugelassen hat, wird ggf. darüber zu entscheiden haben, wen die Beweislast dafür trifft, dass markierte Ware gefälscht ist bzw. dass die Markenrechte erschöpft sind, weil die Waren mit Zustimmung des Markeninhabers in der EU in Verkehr gebracht worden sind.

Verhandlungstermin: 10. Februar 2012

V ZR 279/10

Kammergericht – 8 U 56/09 – Urteil vom 28. Januar 2010

Dr. Hans Sachs, der Vater des Klägers, war Eigentümer einer umfangreichen kulturhistorisch wertvollen Plakatsammlung, welche ihm 1938 im Auftrag des damaligen Reichspropagandaministeriums weggenommen wurde. Wegen der Judenverfolgung verließ er Ende 1938 Deutschland und emigrierte in die USA.

Nach dem Krieg war die Sammlung verschollen. Im Jahr 1961 erhielt Dr. Sachs für den Verlust der Sammlung im Vergleichswege 225.000 DM als Wiedergutmachung nach den Vorschriften des Bundesrückerstattungsgesetzes. Erst später erfuhr er, dass Teile der Sammlung in der DDR aufgetaucht waren. Die Plakatsammlung ist heute im Besitz der Beklagten (Deutsches Historisches Museum, Stiftung des öffentlichen Rechts). Derzeit sind 4.259 Plakate identifiziert.

Dr. Sachs starb 1974 und wurde von seiner Frau beerbt. Sie starb 1998, ohne nach der Wiedervereinigung irgendwelche Ansprüche wegen der Sammlung erhoben zu haben.

Der Kläger ist ihr Erbe. Er hat mit der Klage Herausgabe von zwei Plakaten ("Dogge" und "Die blonde Venus") verlangt. Die Beklagte möchte im Wege der Widerklage festgestellt wissen, dass der Kläger nicht Eigentümer der Plakatsammlung ist, hilfsweise, dass er nicht berechtigt ist, die Plakate herauszuverlangen.

Das Landgericht Berlin hat die Beklagte zur Herausgabe des Plakats "Dogge" verurteilt und die weitergehende Klage sowie die Widerklage abgewiesen. Das Kammergericht hat – unter Abweisung aller übrigen Anträge – auf den Hilfswiderklageantrag der Beklagten festgestellt, dass der Kläger nicht berechtigt ist, die sich im Besitz der Beklagten befindlichen Plakate aus der Sammlung seines Vaters herauszuverlangen.

Das Kammergericht meint, Dr. Sachs habe sein Eigentum an der Sammlung weder 1938 noch im Rahmen des Wiedergutmachungsverfahrens verloren. Die Plakate seien auch nicht in Volkseigentum der DDR übergegangen. Gleichwohl könne sie der Kläger als Rechtsnachfolger und jetziger Eigentümer nicht nach § 985 BGB herausverlangen, da nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Ansprüche wegen nationalsozialistischer Unrechtsakte nur nach Maßgabe der Rückerstattungs- und Entschädigungsgesetze geltend gemacht werden könnten. Danach sei hier der Vorrang der einschlägigen Anordnung der Alliierten Kommandantur Berlin (Rückerstattungsanordnung für das Land Berlin) zu beachten, wonach eine Rückgabe nur innerhalb – hier längst überschrittener Fristen – hätte verlangt werden können.

Das Kammergericht hat die Revision nicht zugelassen. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hat der Senat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Die Frage des Verhältnisses zwischen dem Rückerstattungsrecht und dem allgemeinen Zivilrecht bedarf zumal für den Fall, dass Rückerstattungsansprüche aus faktischen Gründen seinerzeit – wie hier - nicht geltend gemacht werden konnten (die Sammlung war verschollen), einer Überprüfung und Klärung.

Der Kläger nimmt die Abweisung seines Herausgabeantrags hinsichtlich des Plakats "Die blonde Venus" hin und verfolgt im Übrigen seine in der Berufungsinstanz gestellten Anträge weiter. Er ist bereit, den seinem Vater als Wiedergutmachung geleisteten Betrag zurückzuzahlen, wenn er die Plakatsammlung zurückerhält.

Verhandlungstermin: noch nicht bestimmt

(Verkündungstermin: 7. Juli 2011)

(Verhandlungstermin: 17. März 2011)

I ZR 89/09 – Wettbewerbsrecht

LG Wiesbaden – 11 O 56/06 – Urteil vom 28. März 2007

OLG Frankfurt – 6 U 93/07 – Urteil vom 4. Juni 2009

siehe auch:

(Verkündungstermin: 28. September 2011)

(Verkündungstermin: 7. Juli 2011)

(Verhandlungstermin: 17. März 2011)

I ZR 189/08 – Wettbewerbsrecht

LG München I– 4 HK O 11552/06 – Urteil vom 16. Dezember 2007

OLG München – 29 U 1669/08 – Urteil vom 16. Oktober 2008

I ZR 92/09 – Wettbewerbsrecht

LG Wiesbaden – 13 O 119/06 – Urteil vom 29. November.2007

OLG Frankfurt am Main – 6 U 261/06 – Urteil vom 4. Juni 2009

I ZR 30/10 – Wettbewerbsrecht

LG Bremen – 12 O 379/06 – Urteil vom 20. Dezember 2007

OLG Bremen – 2 U 4/08 – Urteil vom 29.Januar 2010

I ZR 43/10 – Wettbewerbsrecht

LG Bremen – 12 O 333/07 – Urteil vom 31. Juli 2008

OLG Bremen – 2 U 96/08 – Urteil vom 12. Februar 2010

I ZR 93/10 – Wettbewerbsrecht

LG Köln – 31 O 599/08 – Urteil vom 9. Juli 2009

OLG Köln – 6 U 142/09 – Urteil vom 12. Mai 2010

Der Senat hat erneut über die Frage der Wettbewerbswidrigkeit des privaten Angebots von Sportwetten und anderen Wetten (Kasinospielen) im Internet zu befinden. Im Kern der Rechtsstreitigkeiten stehen nunmehr sowohl das Verbot des Veranstaltens und Vermittelns von öffentlichen Glücksspielen als auch das Werbeverbot für öffentliches Glücksspiel unter der Geltung des am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Glücksspielstaatsvertrags. Die von den klagenden Lottogesellschaften auf Unterlassung, Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch genommenen in- und ausländischen Wettunternehmen präsentierten und bewarben ihr Sportwettenangebot unter ihrem jeweiligen Domainnamen im Internet, welches von Spielern jedenfalls in Deutschland angenommen werden konnte. Ihnen wird jeweils ein Verstoß gegen Vorschriften des Strafgesetzbuchs und des Glücksspielstaatsvertrags vorgeworfen (§ 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit §§ 284, 287 StGB und § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 3 und 4 GlüStV).

Die Instanzgerichte haben unterschiedlich erkannt: Überwiegend haben die Landgerichte und die Berufungsgerichte (OLG Köln, ZfWG 2010, 359; OLG Bremen, ZfWG 2010, 105) den Klagen – teils allerdings nur zweitinstanzlich – vollumfänglich oder im Wesentlichen wegen eines solchen Rechtsverstoßes stattgegeben (OLG Frankfurt am Main, ZfWG 2009, 268; OLG Frankfurt am Main, MMR 2009, 577). Hingegen haben das Landgericht München I und das Oberlandesgericht München die Klage vollumfänglich abgewiesen (I ZR 189/08).

Die Berufungsgerichte - mit Ausnahme des Oberlandesgerichts München (Revision wurde durch den Bundesgerichtshof zugelassen) - haben die Revision zugelassen. Der Bundesgerichtshof wird zu entscheiden haben, ob die Beurteilung der Berufungsgerichte zutreffend ist. Dabei wird er insbesondere darüber zu befinden haben, inwieweit die in Rede stehenden privaten Wettangebote und ihr Bewerben im Internet wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften des Glücksspielsstaatsvertrags unlauter sind und ob mögliche Verbote mit der höherrangigen unionsrechtlichen Dienst- und Niederlassungsfreiheit (Art. 49 und 56 AEUV) im Einklang stehen.

Verhandlungstermin: noch nicht terminiert = EuGH-Vorlage

(Verhandlungstermin: 5. Oktober 2010)

(Verkündungstermin: 13. Januar 2011)

I ZR 22/09

LG Regensburg – Urteil vom 13. November 2009 - 1 HKO 2203/08

Die Beklagte vertreibt alkoholische Getränke. Sie bewirbt ihren Kräuterlikör "Gurktaler Alpenkräuter" mit dem Hinweis: "der wohltuende und bekömmliche Kräuterlikör aus den Alpen". Der Likör hat einen Alkoholgehalt von 27%.

Der Kläger ist der Auffassung, bei den Werbeangaben handele es sich um "gesundheitsbezogene Angaben" i. S. von Art. 4 Abs. 3 der Health Claim-VO* und verlangt Unterlassung.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Angaben bezögen sich nicht auf die Gesundheit, sondern auf das allgemeine Wohlbefinden. Solche Aussagen würden von der Health Claim-VO nicht erfasst. Der BGH hat durch Beschluß vom 13. Januar 2011 folgenden Tenor für die EuGH-Vorlage verkündet:

I. Das Verfahren wird ausgesetzt.

II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. Nr. L 404 vom 30. Dezember 2006, S. 9), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 116/2010 der Kommission vom 9. Februar 2010 (ABl. Nr. L 37 vom 10. Februar 2010, S. 16), folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Umfasst der Begriff der Gesundheit in der Definition des Ausdrucks "gesundheitsbezogene Angabe" in Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 auch das allgemeine Wohlbefinden?

2. Falls die Frage 1 verneint wird:

Zielt eine Aussage in einer kommerziellen Mitteilung bei der Kennzeichnung oder Aufmachung von oder bei der Werbung für Lebensmittel, die als solche an den Endverbraucher abgegeben werden sollen, zumindest auch auf das gesundheitsbezogene Wohlbefinden oder aber lediglich auf das allgemeine Wohlbefinden ab, wenn sie auf eine der in Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 genannten Funktionen in der in Art. 2 Abs. 2 - 3 - Nr. 5 dieser Verordnung beschriebenen Weise Bezug nimmt?

3. Falls die Frage 1 verneint wird und eine Aussage im in der Frage 2 beschriebenen Sinn zumindest auch auf das ge-sundheitsbezogene Wohlbefinden abzielt:

Entspricht es unter Berücksichtigung der Meinungs- und In-formationsfreiheit gemäß Art. 6 Abs. 3 EUV in Verbindung mit Art. 10 EMRK dem gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, eine Aussage, wonach ein bestimmtes Getränk mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent den Körper und dessen Funktionen nicht belastet oder beeinträchtigt, in den Verbotsbereich des Art. 4 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 einzubeziehen?

Verhandlungstermin: noch nicht bestimmt

(Verhandlungstermin: 10. November 2009 = EuGH-Vorlage – dort noch anhängig)

VI ZR 217/08

LG Hamburg - Entscheidung vom 18. Januar 2008 - 324 O 548/07

OLG Hamburg – Entscheidung vom 29. Juli 2008 - 7 U 22/08

Der Kläger wurde im Jahr 1993 zusammen mit seinem Bruder wegen Mordes an dem Schauspieler Walter Sedlmayr zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Im Januar 2008 wurde er auf Bewährung entlassen. Er verlangt von einem in der Republik Österreich geschäftsansässigen Medienunternehmen, es zu unterlassen, über ihn im Zusammenhang mit der Tat unter voller Namensnennung zu berichten. Das beklagte Unternehmen hielt auf seiner Internetseite bis zum 18. Juni 2007 eine auf den 23. August 1999 datierte, von einem anderen Anbieter übernommene Meldung zum freien Abruf durch die Öffentlichkeit bereit. Darin hieß es unter Nennung des Vor- und Zunamens des Klägers wie seines Bruders wahrheitsgemäß u. a., beide wendeten sich nunmehr, neun Jahre nach dem Mord, mit einer Verfassungsbeschwerde gegen ihre Verurteilung wegen der Tat.

Die Klage hatte in beiden Vorinstanzen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Der Rechtsstreit wirft die Frage der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte für Unterlassungsklagen gegen Internetveröffentlichungen ausländischer Anbieter auf. Sollte diese gegeben sein, sind zudem die rechtlichen Grenzen der Archivierung und des dauerhaften Bereithaltens von Meldungen zum Abruf im Internet im Hinblick auf Persönlichkeitsrechte Betroffener zu konkretisieren.

Folgender Tenor für die EuGH-Vorlage wurde am 10. November 2009 verkündet:

I. Das Verfahren wird ausgesetzt.

II. Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden folgende Fragen zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts gemäß Art. 234 EGV zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist die Wendung "Ort, an dem das schädigende Ereignis einzutreten droht" in Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (nachfolgend: EuGVVO) bei (drohenden) Persönlichkeits-rechtsverletzungen durch Inhalte auf einer Internet-Website dahingehend auszulegen,

dass der Betroffene eine Unterlassungsklage gegen den Betreiber der Website unabhängig davon, in welchem Mitgliedstaat der Betreiber niedergelassen ist, auch bei den Gerichten jedes Mitgliedstaats erheben kann, in dem die Website abgerufen werden kann,

oder setzt die Zuständigkeit der Gerichte eines Mitgliedstaats, in dem der Betreiber der Website nicht niedergelassen ist, voraus, dass ein über die technisch mögliche Abrufbarkeit hi-nausgehender besonderer Bezug der angegriffenen Inhalte oder der Website zum Gerichtsstaat (Inlandsbezug) besteht?

2. Wenn ein solcher besonderer Inlandsbezug erforderlich ist:

Nach welchen Kriterien bestimmt sich dieser Bezug?

Kommt es darauf an, ob sich die angegriffene Website gemäß der Bestimmung des Betreibers zielgerichtet (auch) an die Internetnutzer im Gerichtsstaat richtet oder genügt es, dass die auf der Website abrufbaren Informationen objektiv einen Bezug zum Gerichtsstaat in dem Sinne aufweisen, dass eine Kollision der widerstreitenden Interessen - Interesse des Klägers an der Achtung seines Persönlichkeitsrechts und Interesse des Betreibers an der Gestaltung seiner Website und an der Berichterstattung - nach den Umständen des konkreten Falls, insbesondere aufgrund des Inhalts der beanstandeten Website, im Gerichtsstaat tatsächlich eingetreten sein kann oder eintreten kann?

Kommt es für die Feststellung des besonderen Inlandsbezugs maßgeblich auf die Anzahl der Abrufe der beanstandeten Website vom Gerichtsstaat aus an?

3. Wenn es für die Bejahung der Zuständigkeit keines beson-deren Inlandsbezugs bedarf oder wenn es für die Annahme eines solchen genügt, dass die beanstandeten Informationen objektiv einen Bezug zum Gerichtsstaat in dem Sinne aufweisen, dass eine Kollision der widerstreitenden Interessen im Gerichtsstaat nach den Umständen des konkreten Falls, insbesondere aufgrund des Inhalts der beanstandeten Website, tatsächlich eingetreten sein kann oder eintreten kann, und die Annahme eines besonderen Inlandsbezugs nicht die Feststellung einer Mindestanzahl von Abrufen der beanstandeten Website vom Gerichtsstaat aus voraussetzt:

Ist Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2000/31/EG des Euro-päischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informations-gesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäfts-verkehrs, im Binnenmarkt (nachfolgend: e-commerce-Richtlinie) dahingehend auszulegen,

dass diesen Bestimmungen ein kollisionsrechtlicher Charakter in dem Sinne beizumessen ist, dass sie auch für den Bereich des Zivilrechts unter Verdrängung der nationalen Kollisionsnormen die alleinige Anwendung des im Herkunftsland geltenden Rechts anordnen,

oder handelt es sich bei diesen Vorschriften um ein Korrektiv auf materiell-rechtlicher Ebene, durch das das sachlich-rechtliche Ergebnis des nach den nationalen Kollisionsnormen für anwendbar erklärten Rechts inhaltlich modifiziert und auf die Anforderungen des Herkunftslandes reduziert wird?

Für den Fall, dass Art. 3 Abs. 1 und 2 e-commerce-Richtlinie kollisionsrechtlichen Charakter hat:

Ordnen die genannten Bestimmungen lediglich die alleinige Anwendung des im Herkunftsland geltenden Sachrechts oder auch die Anwendung der dort geltenden Kollisionsnormen an mit der Folge, dass ein renvoi des Rechts des Herkunftslands auf das Recht des Bestimmungslands möglich bleibt?

Verhandlungstermin: noch nicht bestimmt

(Verhandlungstermin: 14. Oktober 2008 wurde aufgehoben)

VI ZR 169/08

LG Hamburg - 324 O 868/04 - Entscheidung vom 1. Juli 2005

OLG Hamburg - 7 U 81/05 - Entscheidung vom 31. Januar 2006

Kläger ist Ernst August Prinz von Hannover. Die Beklagte ist ein Presseverlag.

Der beklagte Verlag hat in einer von ihm verlegten Zeitschrift einen Artikel über die Vermietung einer Ferienvilla des Klägers auf einer Insel vor Kenia veröffentlicht, der u. a. mit einer Aufnahme des Klägers und seiner Ehefrau bebildert war. Die Fotografie ist während eines Urlaubsaufenthalts der Abgebildeten aufgenommen und zeigt die Personen auf belebter Straße. Der Kläger begehrt Unterlassung der erneuten Veröffentlichung der beanstandeten Aufnahme.

Das Landgericht hat der Klage im Hinblick auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 24. Juni 2004 stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen, weil nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Schutz der Privatsphäre der Abgebildeten hinter das mit der Pressefreiheit verwirklichte Informationsinteresse der Allgemeinheit zurücktrete, wenn die veröffentlichte Aufnahme die abgebildete Person in der Öffentlichkeit zeige. Der Bundesgerichtshof hat auf die Revision des Klägers mit Urteil vom 6. März 2007 das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Das Bundesverfassungsgericht hat dieses Urteil mit Beschluss vom 16. Juni 2008 aufgehoben und die Sache an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen. Es hat unter Bezugnahme auf seinen Beschluss vom 26. Februar 2008 (- 1 BvR 1602/07 u. a. -) eine nähere Würdigung des Berichts, dem die Aufnahme beigefügt war, im Hinblick auf dessen Informationsgehalt vermisst. Der Bericht über die Vermietung der Villa an Dritte sei mit wertenden Anmerkungen kommentiert, die Anlass für sozialkritische Überlegungen der Leser sein könnten. Das könne Anlass für eine die Allgemeinheit interessierende Sachdebatte geben und es grundsätzlich rechtfertigen, den Vermieter des in dem Beitrag behandelten Anwesens im Bild darzustellen.

Der u. a. für Fragen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zuständige VI. Zivilsenat wird deshalb erneut zwischen den Rechten des Klägers und der Pressefreiheit der Beklagten abzuwägen haben.

Verhandlungstermin: noch nicht bestimmt

(Verhandlungstermin: 14. Januar 2009 – EuGH-Vorlage – dort noch anhängig)

VIII ZR 70/08

LG Kassel - Entscheidung vom 24. November 2006 - 4 O 1248/06

OLG Frankfurt am Main - Entscheidung vom 14. Februar 2008 - 15 U 5/07

(veröffentlicht in ZGS 2008, 315)

Der Kläger erwarb bei der Beklagten Bodenfliesen und hat, nachdem er sie in seinem Wohnhaus verlegen ließ, wegen Mangelhaftigkeit der Kaufsache die Lieferung neuer Fliesen sowie die Zahlung zukünftig noch entstehender Aus- und Einbaukosten in Höhe von 5.830,57 € begehrt.

Das Landgericht hat der Klage zu einem geringen Teil in Höhe von 273,10 € stattgegeben und sie im Übrigen, namentlich wegen der Ausbaukosten, abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht die Beklagte dagegen unter anderem zur Zahlung der Kosten für den Ausbau der Fliesen in Höhe von 2.122,37 € verurteilt und im Wesentlichen ausgeführt: Die von der Beklagten übergebenen Fliesen seien bei Gefahrübergang mangelhaft gewesen, weil sie herstellungsbedingte Polierfehler aufwiesen und damit für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung als Bodenbelag im Wohnbereich eines Einfamilienhauses ungeeignet seien. Der Kläger könne daher gemäß § 437 Nr. 1 BGB* - verschuldensunabhängig - Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 1 BGB** verlangen. Zu den von dem Verkäufer zu tragenden Nacherfüllungskosten im Sinne des § 439 Abs. 2 BGB gehörten zwar nicht die Kosten für die Neuverlegung der mangelfreien Fliesen, es würden davon jedoch die Kosten für den Ausbau der bereits eingebauten mangelhaften Fliesen erfasst. Die Beklagte könne die Nacherfüllung auch nicht nach § 439 Abs. 3 BGB verweigern, denn es könne nicht festgestellt werden, dass die anfallenden Kosten unverhältnismäßig hoch seien.

Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten.

Nachdem der Senat einen verschuldensunabhängigen Anspruch auf Ersatz der Kosten der Neuverlegung mit seinem Urteil vom 15. Juli 2008 (Pressemitteilung Nr. 133/08 vom 15. Juli 2008) verneint hat, wird er nunmehr darüber zu entscheiden haben, ob die Ausbaukosten von dem verschuldensunabhängigen Nacherfüllungsanspruch umfasst werden.

Folgender Tenor zur EuGH-Vorlage wurde am 14. Januar 2009 verkündet:

I. Das Verfahren wird ausgesetzt.

II. Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden folgende Fragen zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts gemäß Art. 234 EG zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Sind die Bestimmungen des Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 1 und 2 der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter dahin auszulegen, dass sie einer nationalen gesetzlichen Regelung entgegenstehen, wonach der Verkäufer im Falle der Vertragswidrigkeit des gelieferten Verbrauchsgutes die vom Verbraucher verlangte Art der Abhilfe auch dann verweigern kann, wenn sie ihm Kosten verursachen würde, die verglichen mit dem Wert, den das Verbrauchsgut ohne die Vertragswidrigkeit hätte, und der Bedeutung der Vertragswidrigkeit unzumutbar (absolut unverhältnismäßig) wären?

2. Falls die erste Frage zu bejahen ist: Sind die Bestimmungen des Art. 3 Abs. 2 und Abs. 3 Unterabs. 3 der vorbezeichneten Richtlinie dahin auszulegen, dass der Verkäufer im Falle der Herstellung des vertragsgemäßen Zustands des Verbrauchsgutes durch Ersatzlieferung die Kosten des Ausbaus des vertragswidrigen Verbrauchsgutes aus einer Sache, in die der Verbraucher das Verbrauchsgut gemäß dessen Art und Verwendungszweck eingebaut hat, tragen muss?

Verhandlungstermin: noch nicht bestimmt

(Verhandlungstermin: 12. November 2009 – EuGH-Vorlage – dort noch anhängig)

X ZR 58/07 (früher: Xa ZR 58/07)

Bundespatentgericht – Entscheidung vom 5. Dezember 2006 – 3 Ni 42/04

Der Beklagte ist Inhaber eines am 19. Dezember 1997 angemeldeten und am 29. April 1999 erteilten deutschen Patents, das neurale Vorläuferzellen, Verfahren zu ihrer Herstellung und ihre Verwendung zur Therapie von neuralen Defekten betrifft. Der Kläger - Greenpeace e.V. - greift dieses Patent mit der Patentnichtigkeitsklage an, soweit es um Zellen geht, die aus menschlichen embryonalen Stammzellen gewonnen werden.

Nach den Ausführungen in der Patentschrift stellt die Transplantation von Hirnzellen in das Nervensystem eine Erfolg versprechende Methode für die Behandlung zahlreicher neurologischer Erkrankungen dar. Ausgereifte Nervenzellen weisen danach nur eine geringe Regenerationsfähigkeit auf. Deshalb werden überwiegend Transplantate vorwiegend aus dem embryonalen Gehirn gewonnen. Das Patent beschreibt einen Weg, auf dem für die Transplantation geeignete Zellen - so genannte Vorläuferzellen - aus embryonalen Stammzellen gewonnen werden können, und beansprucht Schutz für dieses Verfahren und die Vorläuferzellen.

Der Kläger hat beantragt, das Patent wegen Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung und die guten Sitten für nichtig zu erklären, soweit die Patentansprüche Vorläuferzellen umfassen, die aus menschlichen embryonalen Stammzellen gewonnen werden. Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er hat unter anderem geltend gemacht, die Patentansprüche seien nicht auf eine Verwendung menschlicher Embryonen gerichtet. Die Möglichkeit, dass in einem dem patentgemäßen Verfahren vorgelagerten Schritt menschliche Embryonen "verbraucht" würden, begründe keinen Verstoß des Patents gegen die öffentliche Ordnung.

Das in erster Instanz zuständige Bundespatentgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben und das Patent für nichtig erklärt, soweit es Zellen umfasst, die aus embryonalen Stammzellen von menschlichen Embryonen gewonnen werden. Im genannten Umfang verstoße der Gebrauch der Erfindung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten. Dies ergebe sich aus § 2 Abs. 2 des Patentgesetzes in der seit dem 28. Februar 2005 geltenden Fassung, aber auch aus der zuvor geltenden Fassung des Patentgesetzes und der für die Auslegung heranzuziehenden Richtlinie 98/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz biotechnologischer Erfindungen vom 6. Juli 1998 und des deutschen Embryonenschutzgesetztes vom 13. Dezember 1990.

Gegen die Entscheidung des Bundespatentgerichts hat der beklagte Patentinhaber Berufung eingelegt. Für die Entscheidung über dieses Rechtsmittel ist nach dem Patentgesetz der Bundesgerichtshof zuständig.

Das für die Erteilung europäischer Patente zuständige Europäische Patentamt hat in einem ähnlich gelagerten Fall vor kurzem entschieden, dass ein europäisches Patent nach den dafür einschlägigen Vorschriften nicht für Erzeugnisse erteilt werden darf, die im Anmeldezeitpunkt ausschließlich durch ein Verfahren hergestellt werden konnten, das zwangsläufig mit der Zerstörung der menschlichen Embryonen einhergeht, aus denen die Erzeugnisse gewonnen werden, selbst wenn dieses Verfahren nicht Teil der Ansprüche ist (Entscheidung der Großen Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts vom 25. November 2008 - G 2/06). Der Bundesgerichtshof wird gegebenenfalls zu entscheiden haben, ob Entsprechendes für die Erteilung deutscher Patente gilt.

Folgender Tenor wurde am 12. November 2009 zur EuGH-Vorlage verkündet:

II. Das Verfahren wird ausgesetzt.

III. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Vorabentscheidung gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) folgende Rechtsfragen vorgelegt:

1. Was ist unter dem Begriff "menschliche Embryonen" in Art. 6 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 98/44/EG zu verstehen?

a) Sind alle Entwicklungsstadien menschlichen Lebens von der Befruchtung der Eizelle an umfasst oder müssen zusätzliche Voraussetzungen wie zum Beispiel das Erreichen eines bestimmten Entwicklungsstadiums erfüllt sein?

b) Sind auch folgende Organismen umfasst:

(1) unbefruchtete menschliche Eizellen, in die ein Zellkern aus einer ausgereiften menschlichen Zelle transplantiert worden ist; (2) unbefruchtete menschliche Eizellen, die im Wege der Parthenogenese zur Teilung und Weiterentwicklung angeregt worden sind?

c) Sind auch Stammzellen umfasst, die aus menschlichen Embryonen im Blastozystenstadium gewonnen worden sind?

2. Was ist unter dem Begriff "Verwendung von menschlichen Embryonen zu industriellen oder kommerziellen Zwecken" zu verstehen? Fällt hierunter jede gewerbliche Verwertung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie, insbesondere auch eine Verwendung zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung?

3. Ist eine technische Lehre auch dann gemäß Art. 6 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie von der Patentierung ausgeschlossen, wenn die Verwendung menschlicher Embryonen nicht zu der mit dem Patent beanspruchten technischen Lehre gehört, aber notwendige Voraussetzung für die Anwendung dieser Lehre ist,

a) weil das Patent ein Erzeugnis betrifft, dessen Herstellung die vorhergehende Zerstörung menschlicher Embryonen erfordert,

b) oder weil das Patent ein Verfahren betrifft, für das als Ausgangsmaterial ein solches Erzeugnis benötigt wird?

Verhandlungstermin: noch nicht bestimmt

(vorher: Verhandlungstermin: 5. April 2011)

XI ZR 33/09

LG Berlin - Urteil vom 22. November 2006 - 4 O 643/05

KG Berlin - Urteil vom 13. November 2008 - 4 U 284/06

und

XI ZR 79/09

LG Berlin - Urteil vom 10. November 2006 - 4 O 20/05

KG Berlin - Urteil vom 28. Januar 2009 - 26 U 294/06

und

XI ZR 236/09

LG Berlin - Urteil vom 2. April 2007 - 4 O 640/05

KG Berlin - Urteil vom 30. Juni 2009 - 4 U 63/07

und

XI ZR 127/10

LG Berlin - Urteil vom 31. Oktober 2006 - 4 O 755/05

KG Berlin - Urteil vom 24. Februar 2010 - 26 U 256/06

Bei den zur Verhandlung anstehenden Sachen handelt es sich um Parallelverfahren, in denen die Kläger die Beklagte - eine Bausparkasse - auf Rückabwicklung kreditfinanzierter Immobilienkäufe (sog. "Schrottimmobilien") in Anspruch nehmen.

 

Die Fallgestaltungen sind denjenigen vergleichbar, die den Entscheidungen des Senats vom 29. Juni 2010 (vgl. Pressemitteilung Nr. 133/2010) und vom 11. Januar 2011 (vgl. Pressemitteilung Nr. 237/2010) zugrunde lagen. In diesen Fällen hat der Senat eine arglistige Täuschung der Anleger über die Höhe der Vertriebsprovisionen durch Angaben im sog. "Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag" bejaht und damit eine Schadensersatzpflicht der Beklagten wegen vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung angenommen. Der Senat hat das hierfür bundesweit verwendete Formular dahingehend ausgelegt, dass die dort genannten Gebührensätze aus Sicht der Anleger die Gesamtprovisionen angeben, zu denen die jeweiligen Firmen den Auftrag insgesamt ausführen sollen. Fließen an die Firmen tatsächlich höhere Provisionszahlungen, sind die dortigen Angaben unrichtig.

 

In den nun zur Verhandlung anstehenden Parallelverfahren, bei denen der "Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag" ebenfalls zum Einsatz kam, haben die Berufungsgerichte ein vorvertragliches Aufklärungsverschulden der Beklagten hinsichtlich der Höhe der Vertriebsprovisionen verneint. Mit den vom Senat im Hinblick auf die Entscheidung vom 29. Juni 2010 (XI ZR 104/08) zugelassenen Revisionen verfolgen die Kläger ihr auf Schadensersatz gerichtetes Klagebegehren weiter.

Termin: noch nicht bestimmt

1 StR 326/11

Landgericht München I – Urteil vom 9. September 2010 – J KLs 122 Js 11947/09

Mit Urteil vom 9. September 2010 hat das Landgericht München I den Angeklagten wegen Beihilfe zur versuchten räuberischen Erpressung und wegen Mordes aus niedrigen Beweggründen unter Einbeziehung eines Urteils des Amtsgerichts München zu einer Jugendstrafe von neun Jahren und zehn Monaten verurteilt. Gegen den – nicht revidierenden – Mittäter des Angeklagten hat es ebenfalls unter Einbeziehung eines Urteils des Amtsgerichts München eine Jugendstrafe von sieben Jahren wegen versuchter räuberischer Erpressung und wegen Körperverletzung mit Todesfolge verhängt.

Nach den Urteilsfeststellungen bedrohten der wegen Gewaltdelikten vorbestrafte Angeklagte und sein Mittäter eine Gruppe von Jugendlichen, die in der S-Bahn in Richtung Wolfratshausen fuhren, um von ihnen Geld für Drogen zu erpressen. Der später getötete Dominik Brunner, der sich ebenfalls in der S-Bahn befand, mischte sich in das Geschehen ein, um den Jugendlichen zu helfen. Als der Angeklagte und sein Mittäter die Jugendlichen trotzdem weiter drangsalierten, verständigte Dominik Brunner die Polizei und verließ gemeinsam mit den Jugendlichen die S-Bahn. Der Angeklagte und der Mitangeklagte folgten ihnen, da sie Dominik Brunner für sein Eingreifen bestrafen und ihn zusammenzuschlagen wollten. Als der Angeklagte und sein Mittäter auf Dominik Brunner, der sich schützend vor die Jugendlichen gestellt hatte, losgingen, konnte dieser dem unmittelbar bevorstehenden Angriff zunächst noch durch einen Faustschlag in das Gesicht des Angeklagten zuvorkommen. Die Angreifer ließen sich hiervon jedoch nicht abhalten. Sie schlugen und traten auf Brunner ein, bis dieser sich hiergegen nicht mehr zu wehren vermochte und zu Boden ging. Obwohl sein Mittäter ihn nun wegzuziehen versuchte, versetzte der Angeklagte seinem am Boden liegenden und geschwächtem Opfer noch zwei wuchtige Tritte in den Bauch und gegen die Stirn, wobei er dessen Tod billigend in Kauf nahm. Anschließend flüchteten der Angeklagte und sein Mittäter. Dominik Brunner, dessen Herz wegen Bluthochdrucks vergrößert war, verstarb etwa zwei Stunden später in einer Münchener Klinik an Herzversagen infolge des erlittenen Traumas.

Der Angeklagte stützt seine Revision auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Dabei wendet er sich insbesondere gegen die Verurteilung wegen vollendeten Mordes sowie gegen die Annahme des Landgerichts, er habe mit Tötungsvorsatz und aus niedrigen Beweggründen gehandelt.

Termin: noch nicht bestimmt

1 StR 302/11

Landgericht Leipzig – Urteil vom 19. Januar 2011 – 11 KLs 395 Js 2/10

Das Landgericht hat den Angeklagten H. wegen Bestechlichkeit in drei Fällen, Untreue, Bilanzfälschung in drei Fällen und Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und elf Monaten verurteilt. Gegen die Mitangeklagten B. und S. hat es wegen Bestechung in drei Fällen Gesamtfreiheitsstrafen von drei Jahren und vier Monaten bzw. drei Jahren und zehn Monaten verhängt. Soweit den drei Angeklagten zwei weitere Untreuetaten vorgeworfen wurden, hat das Landgericht von einer Verurteilung abgesehen, da es insoweit an einer wirksamen Anklage fehle.

Nach den – im Wesentlichen auf den Geständnissen der Angeklagten beruhenden – Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte H. in den Jahren 2005/2006 Geschäftsführer der Kommunalen Wasserwerke GmbH (KWL), deren Gesellschafter zu 74,65 % die Leipziger Versorgungs- und Verkehrsgesellschaft (LVV) – eine 100%ige Tochter der Stadt Leipzig – und zu 25,35 % der Zweckverband Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung Leipzig-Land (ZV WALL) waren. Die Angeklagten B. und S. waren Geschäftsführer einer Firma, die der Stadt Leipzig in den Jahren 2002 und 2003 sog. Cross-Border-Leasing-Transaktionen (u.a. über das Trinkwassernetz der KWL) mit Investoren aus den USA vermittelte. Anfang 2004 gründeten die Angeklagten B. und S. ein eigenes Unternehmen, das von der KWL mit der Überwachung der bereits abgeschlossenen Leasing-Transaktionen beauftragt wurde. Wegen einer Änderung der Steuergesetzgebung in den USA vermittelten die Angeklagten B. und S. der KWL Anfang 2005 Leasingverträge mit englischen Investoren. Außerdem wurde unter ihrer Vermittlung ein Leasingvertrag zwischen der KWL und der bayerischen Landesbank über Teile des Abwassernetzes der KWL abgeschlossen. Für diese Vermittlungstätigkeit wurde im Mai 2005 eine Provision in Höhe von 1.295.000 £ an eine eigens hierfür gegründete Firma der Angeklagten B. und S. ausgezahlt.

Der Angeklagte H. verlangte von den Angeklagten B. und S. die Hälfte der ausgezahlten Provision sowie weitere 3.273.700 $. Diese Zuwendungen wurden auf ein Konto in Liechtenstein überwiesen, über das der Angeklagte H. verfügen konnte. Zudem forderte der Angeklagte H. eine Zahlung von 150.000 € an einen Leipziger Fußballverein. Zweck der Zuwendungen war es zum einen, die erfolgreiche Abwicklung der englischen Leasing-Transaktion zu belohnen. Zum anderen sollte der Angeklagte H. dafür sorgen, dass auch bei zukünftigen Leasinggeschäften der KWL die Angeklagten B. und S. als Vermittler tätig werden. Die erlangten Zuwendungen gab der Angeklagte H. nicht in seinen Einkommensteuererklärungen an. Hierdurch hinterzog er Steuern in Höhe von 1.644.195 €. Außerdem führte der Angeklagte H. eine sog. schwarze Kasse bei einer Londoner Bank, auf die er der KWL zustehende Gelder transferierte. Die dort eingegangenen Beträge in Höhe von 10.635.146, 29 € waren bei der KWL niemandem bekannt; entgegen den handelsrechtlichen Regelungen fanden sie auch keinen Eingang in die von dem Angeklagten H. unterzeichneten Bilanzen.

Die Staatsanwaltschaft hat gegen das Urteil Revision eingelegt. Mit ihrem auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Rechtsmittel wendet sie sich insbesondere gegen die Annahme des Landgerichts, es liege hinsichtlich der zwei weiteren Untreuevorwürfe ein Verfahrenshindernis vor. Außerdem hält sie die Feststellungen für lückenhaft und die verhängten Strafen für unangemessen niedrig.

Termin: noch nicht bestimmt

1 StR 343/11

Landgericht Augsburg – Urteil vom 12. Januar 2011 – 10 KLs 507 Js 104806/09

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges (§ 263 StGB) in 123 Fällen und wegen Untreue (§ 266 StGB) zu vier Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt.

Nach seinen Feststellungen war der Angeklagte alleiniger Vorstand des Bundes für Kinderhilfe e.V. (BfK) mit Sitz in Augsburg, für welchen durch den Angeklagten bzw. durch von diesem eingeschaltete Werber zahlende Spender geworben wurden. Diesen wurde erzählt, der BfK sei ein gemeinnütziges Kinderhilfswerk, das Waisenhäuser unterstütze und Patenschaften für hilfsbedürftige Kinder in der Dritten Welt vermittle. Für einen monatlichen Beitrag von 30 € könne eine solche Patenschaft, für einen Betrag von 15 € monatlich eine Teilpatenschaft übernommen werden. Nach den Feststellungen des Landgerichts war demgegenüber lediglich ein minimaler Geldfluss an soziale Projekte in Thailand feststellbar. Das von den geworbenen "Paten" erhaltene Geld sei – soweit es nicht für Verwaltungsaufwendungen verbraucht wurde – letztlich auf einem Konto des BfK belassen worden. Der Angeklagte habe gehandelt, um dem BfK durch die Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle zu verschaffen und sodann mit dem eingenommenen Geld nach eigenem Gutdünken zu verfahren.

In 123 Fällen, in denen "Paten" aufgrund der unzutreffenden Angaben im Tatzeitraum (Anfang des Jahres 2005 bis zum Jahr 2009) Beträge in einer Höhe von insgesamt 148.590 € einzahlten, hat das Landgericht einen Betrug zum Nachteil der Spender angenommen. Bei der Strafzumessung hat es den Strafrahmen für besonders schwere Fälle des Betruges zugrunde gelegt, weil der Angeklagte gewerbsmäßig gehandelt habe (§ 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB). Das Landgericht hat des Weiteren festgestellt, dass der Angeklagte im Oktober 2008 eine von ihm im Februar 2008 für 175.000 € ersteigerte Immobilie für 230.000 € an den BfK veräußerte, wobei er sich ein lebenslanges Wohn- und Nutzungsrecht an einem Appartement im Dachgeschoss und ein Nutzungsrecht an den Gemeinschaftsräumen einräumen ließ. Dies hat das Landgericht als Untreue in einem besonders schweren Fall gewertet.

Hinsichtlich der vorgenannten Fälle und hinsichtlich weiterer Fälle, die von der Strafverfolgung ausgenommen worden waren, in denen der Angeklagte aber ebenfalls Spender wie soeben geschildert gewerbsmäßig betrogen habe, hat die Strafkammer gemäß § 111i StPO ausgesprochen, dass hinsichtlich eines Betrages von 783.580 €, den der Angeklagte insgesamt erlangt habe, nur deshalb nicht auf Verfall von Wertersatz bzw. erweiterten Verfall von Wertersatz (§ 73d StGB) erkannt werde, weil ein Anspruch der Verletzten entgegenstehe.

Gegen seine Verurteilung hat der Angeklagte Revision eingelegt. Er macht Verfahrensfehler und die Verletzung materiellen Rechts geltend.

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