Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle

 

 

Nr. 71/2000

 

 

Vorschau auf Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in den

nächsten Monaten des Jahres 2000

 

 

Verhandlungstermin: 27. September 2000

VIII ZR 155/99

In dieser zugelassenen Revision ist im Rahmen einer Verbandsklage nach § 13 AGBG über die Wirksamkeit von verschiedenen Klauseln zu entscheiden, die sich in den vom beklagten Automobilherstellerverband und anderen Verbänden empfohlenen "Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Verkauf von fabrikneuen Kraftfahrzeugen und Anhängern -Neuwagen-Verkaufsbedingungen" befinden. Die zur Überprüfung durch den Senat stehenden AGB-Bestimmungen enthalten unter anderem Regelungen, die die Fälligkeit des Kaufpreises und Fragen der Gewährleistungspflicht des Verkäufers betreffen (LG Frankfurt/M./OLG Frankfurt/M.).

 

 

 

Verhandlungstermin: 4. Oktober 2000

2 StR 232/00

LG Köln 110 Js 24/98-109-7/94-SS 234/00

Mit Urteil vom 4. Oktober 1999 hat das Landgericht Köln das Verfahren gegen den ehemaligen Spitzensportler O. im Hinblick auf die überlange Verfahrensdauer eingestellt. Dem liegt folgende Prozeßgeschichte zugrunde:

Ab 1986 wurde gegen O. ermittelt. Ihm wurde vorgeworfen, zwischen Oktober 1984 und November 1986 im Zusammenhang mit Immobiliengeschäften Betrugstaten begangen zu haben. Anfang 1987 erhielt er von dem gegen ihn gerichteten Ermittlungsverfahren Kenntnis. Im Juli 1994 wurde gegen ihn Anklage wegen Betruges in 74 Fällen erhoben. Das Hauptverfahren wurde im November 1994 eröffnet. Die Hauptverhandlung gegen O. begann erst am 13. Januar 1999, weil die Wirtschaftsstrafkammer durch vorrangige Haftsachen überlastet war. Nach 45 Verhandlungstagen, Anhörung von 47 Zeugen und zwei Sachverständigen stellte die Kammer das Verfahren ein. Zur Begründung führte sie aus, daß die bislang verstrichene Zeit und der weitere Zeitbedarf, der erforderlich sei, um zu einer Sachentscheidung zu kommen, eine überlange Verfahrensdauer darstellten, die gegen das aus dem Grundgesetz und Art. 6 Abs. 1 MRK folgende Beschleunigungsgebot in Strafsachen verstoße. Dies zwinge im vorliegenden Fall ausnahmsweise zum Abbruch des Verfahrens durch Einstellung.

Dagegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird. Sie macht geltend, daß die überlange Verfahrensdauer nicht zu einem Verfahrenshindernis führe, sondern bei der Strafzumessung durch erhebliche Strafmilderung zu berücksichtigen sei.

 

 

 

Verhandlungstermin: 5. Oktober 2000

I ZR 210/98 (OLG München 29 U 2232/98)

I ZR 224/98 (OLG München 29 U 2231/98

I ZR 237/98 (OLG München 29 U 2514/98)

Im Rahmen von zwei ähnlich gelagerten Streitfällen (I ZR 210/98 und I ZR 237/98) wird den I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs am 5. Oktober 2000 die Frage beschäftigen, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen ein in München tätiger Rechtsanwalt, der für sich in Anspruch nimmt, neben seinem Anwaltsberuf in Berlin als Bauträger und Altbausanierer tätig zu sein, befugt ist, Anbieter und Vermittler von Immobilien wegen ihrer Werbeinserate abzumahnen und die Werbung als wettbewerbswidrig zu verfolgen.

In einem weiteren Verfahren (I ZR 224/98) geht es - umgekehrt - um die Frage, ob und gegebenenfalls wann ein Verband von einem Dritten, der in zahlreichen Fällen als Abmahner behaupteter Wettbewerbsverstöße durch Immobilienanzeigen hervorgetreten ist, Unterlassung eines bestimmten Abmahnverhaltens sowie den Verzicht auf die gerichtliche Geltendmachung der behaupteten Wettbewerbsverstöße verlangen kann.

 

 

 

Verhandlungstermin: 17. Oktober 2000

XI ZR 42/00

Die Klägerin begehrt von der beklagten Sparkasse die Erstattung von Beträgen, die mit Hilfe ihrer beiden ec-Karten an Geldausgabeautomaten abgehoben und ihrem Konto belastet worden sind. Die ec-Karten hatte sie während eines Auslandaufenthalts in ihrer Wohnung unverschlossen zurückgelassen. Die Originalmitteilung der Geheimnummer für eines der Konten befand sich in einem Sekretär in einem anderen Raum, die für das andere Konto als Telefonnummer verschlüsselt in einem Adreßbuch. Das Berufungsgericht (24 U 5123/99 Kammergericht Berlin) hat die Aufbewahrung der ec-Karten und der Geheimnummern als grob fahrlässig angesehen. Insbesondere diese Würdigung stellt die Klägerin mit der zugelassenen Revision zur Nachprüfung.

 

Verhandlungstermin: 25. Oktober 2000

VIII ZR 277/99

LG Konstanz/OLG Karlsruhe in Freiburg 19 U 117/98

Diese - zugelassene - Revision behandelt die Frage, wie bei einem dem Verbraucherkreditgesetz unterfallenden Leasingvertrag die sogenannte Rückstandsquote im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VerbrKrG zu berechnen ist. Nach dieser Vorschrift kann der Kreditgeber den in Teilzahlungen zu tilgenden Kreditvertrag unter anderem nur kündigen, wenn der Verbraucher mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Teilzahlungen und mindestens 10 %, bei einer Laufzeit des Kreditvertrages von über 3 Jahren mit mindestens 5 % des Nennbetrages des Kredits oder des Teilzahlungspreises in Verzug ist. Soweit diese Vorschrift auch auf Leasingverträge Anwendung findet, ist zweifelhaft - und im gegebenen Verfahren entscheidungserheblich-, ob in den Nennbetrag des Kredits oder des Teilzahlungspreises im Sinne der Gesetzesvorschrift nur die Summe der Leasingraten oder zudem auch der kalkulierte Restwert einzubeziehen ist.

 

 

 

Verhandlungstermin: 31. Oktober 2000

VI ZR 422/99

Der Rechtsstreit betrifft die Veröffentlichung von Fotografien aus dem Alltags- und Privatleben der Klägerin (Prinzessin Caroline von Monaco) in der von der Beklagten verlegten Zeitschrift "Bunte" im Jahr 1993.

Nachdem der Senat durch Urteil vom 19. Dezember 1995 – VI ZR 15/95 – die Klage auf Unterlassung der Veröffentlichung von acht bestimmten Fotos abgewiesen hatte – hinsichtlich fünf weiterer Fotos war die Klage erfolgreich –, hatte die Klägerin hiergegen Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingelegt. Diese war in Bezug auf fünf Fotos erfolglos. Hinsichtlich weiterer drei Bilder, die die Klägerin mit ihren Kindern zeigen, hatte sie jedoch Erfolg.

Das Bundesverfassungsgericht hat die vom Senat zur Abwägung zwischen dem Recht am eigenen Bild und der Garantie der Privatsphäre, die das allgemeine Persönlichkeitsrecht konkretisieren, einerseits und der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) andererseits angewandten Maßstäbe im Grundsatz gebilligt. Jedoch hat es die verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht als erfüllt angesehen, soweit das Urteil des Senats dem Umstand keine Beachtung geschenkt hat, daß die persönlichkeitsrechtliche Schutzposition der Klägerin im Fall des familiären Umgangs mit ihren Kindern durch Art. 6 GG verstärkt wird. (Vgl. Urteil des BVerfG vom 15. Dezember 1999 – 1 BvR 653/96 – und hierzu die Pressemitteilung Nr. 140/99 des BVerfG vom 15. Dezember 1999). Hinsichtlich der drei Fotos, auf denen die Klägerin mit ihren Kindern abgebildet ist, hat das BVerfG daher das Urteil des Senats aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Entscheidung an den BGH zurückverwiesen.

Der Senat wird nun zu prüfen haben, ob die Abwägung der beiderseitigen Rechte auch bei Berücksichtigung der durch Art. 6 GG verstärkten Schutzposition der Klägerin hinsichtlich der drei noch im Streit befindlichen Bilder eine Zulässigkeit der Veröffentlichung ergibt oder ob diese zu untersagen ist.

 

 

 

Verhandlungstermin: 7. November 2000

XI ZR 27/00

Die Parteien streiten über die Berechtigung und die Höhe einer Entschädigung in Höhe von rd. 100.000 DM, die die klagende Hypothekenbank dem Beklagten für die Nichtabnahme eines Darlehen über rd. 1,6 Millionen DM in Rechnung gestellt hat. Die Höhe der Entschädigung wurde von der Klägerin nach der Aktiv-Passiv-Methode unter Verwendung des sog. KAPO-Programms berechnet, das auch zur Berechnung von Vorfälligkeitsentschädigungen benutzt wird. Das Berufungsgericht (3 U 259/98 OLG Celle) hat der Klage im wesentlichen stattgegeben.

 

 

 

Verhandlungstermin: 9. November 2000

III ZR 245/98

Die Kläger, griechische Staatsangehörige, verlangen von der beklagten Bundesrepublik als Rechtsnachfolgerin des Deutschen Reiches teils aus eigenem Recht, teils als Rechtsnachfolger ihrer Eltern Schadensersatz bzw. Entschädigung wegen einer im Jahre 1944 nach bewaffneter Auseinandersetzung mit Partisanen gegen ein griechisches Dorf gerichteten "Sühnemaßnahme" der SS, bei der die Eltern der Kläger erschossen wurden und das elterliche Haus zerstört wurde. Die Kläger haben gegen ein Versäumnisurteil des Senats vom 14. Oktober 199 Einspruch eingelegt. (LG Bonn/OLG Köln)

 

 

 

 

 

Verhandlungstermin: 13. November 2000:

II ZR 384/98 (LG Frankfurt/0der/OLG Brandenburg 2 U 120/97)

II ZR 385/98 (LG Frankfurt/Oder/OLG Brandenburg 2 U 178/97)

Bei beiden Sachen geht es um die bisher nicht geklärte Problematik der Haftungsverfassung von kommunalen Zweckverbänden vor Zustandekommen einer Satzung und im Stadium zwischen Vereinbarung der Satzung und Entstehung der fertigen juristischen Person (des öffentlichen Rechts). Beide Fälle betreffen einen von mehreren brandenburgischen Gemeinden gebildeten Abwasserzweckverband, der im Gründungsstadium bereits privatrechtliche Kredite in Höhe von zusammen mehr als 7 Mio. DM in Anspruch genommen hat, zu dessen Gründung durch die beteiligten Gemeinden es jedoch nicht gekommen war. Die kreditgebenden Banken nehmen nunmehr die Gründungsgemeinden gesamtschuldnerisch auf Rückzahlung der an den Verband ausgereichten Darlehen in Anspruch.

 

 

 

Verhandlungstermin: 14. November 2000

XI ZR 336/99

Eine Bausparkasse gewährte den Klägern für den Kauf von zwei Eigentumswohnungen ein grundpfandrechtlich gesichertes Darlehen. Das Darlehen wurde im Zusammenhang mit dem Verkauf der Eigentumswohnungen von einer Vermögensberatung vermittelt. Die Kläger haben den Darlehensvertrag und den damit in Zusammenhang stehenden Bausparvertrag wegen einer vom Vermittler begangenen arglistigen Täuschung angefochten und Schadensersatz wegen eines Aufklärungsverschuldens des selbständigen Vermittlers, das sich die Bausparkasse zurechnen lassen müsse, verlangt. Das Berufungsgericht (23 U 1625 OLG Dresden) hat die Klage abgewiesen. Die Revision der Kläger, die u.a. die Frage aufwirft, unter welchen Voraussetzungen sich eine Bank ein Fehlverhalten eines selbständigen Darlehensvermittlers zurechnen lassen muß, ist angenommen worden.

 

 

 

Verhandlungstermin: 16. November  2000

I ZR 34/98

OLG Hamburg - 3 U 89/97

Am 16. November 2000 steht beim I. Zivilsenat eine Sache zur Verhandlung an, in der es um die Frage der Verwechslungsgefahr zwischen der für Mineralwasser eingetragenen Marke "EVIAN" und der Bezeichnung "REVIAN" geht, unter der die Beklagten einen rhein-hessischen Riesling-Silvaner (auch Rivaner genannt) auf den Markt bringen. Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Unterlassung in Anspruch. Ferner begehrt sie die Löschung des Bestandteils "Revian" in der Firma der Beklagten zu 2 und die Löschung der zugunsten der Beklagten zu 1 eingetragenen Marken "Rewian" und "Revan" sowie die Feststellung einer Schadensersatzpflicht und Auskunftserteilung. Das Landgericht Hamburg hat der Klage stattgegeben; das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen (OLG Hamburg NJWE-WettbR 1998, 203). Dagegen richtet sich die Revision.

 

 

 

Verhandlungstermin: 17. November 2000

V ZR 334/99

Der V. Zivilsenat hat sich mit einer Problematik aus dem Höferecht zu befassen. Die Höfeordnung, die in den Ländern Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein gilt, sieht vor, daß ein als Hof im Grundbuch eingetragener landwirtschaftlicher Besitz als Teil der Erbschaft nur einem der Erben (dem Hoferben) zufällt (Ausnahme von dem Grundsatz, daß die Erbschaft allen Erben gemeinschaftlich zufällt). Die Miterben, die nach dieser Regelung nicht Hoferben geworden sind, werden in Geld abgefunden. Dieser Geldanspruch bemißt sich nach dem Hofeswert im Zeitpunkt des Erbfalls, wobei als Hofeswert das Eineinhalbfache des zuletzt festgesetzten Einheitswertes (im Sinne des § 48 BewG) gilt. Von diesem Hofeswert (nach Abzug der Nachlaßverbindlichkeiten, die der Hoferbe zu tragen hat) erhalten die Miterben dann ein ihrem Anteil entsprechenden Geldanspruch gegen den Hoferben. Sind sie als Erben testamentarisch ausgeschlossen, bestimmt sich der Abfindungsanspruch nach ihrem Pflichtteilsrecht.

Da der Einheitswert auch heute noch auf der Grundlage der allgemeinen Wertverhältnisse zum 1. Januar 1964 festgesetzt wird, entspricht der Hofeswert zumeist nicht mehr den heutigen Ertragswertverhältnissen, so daß die Abfindungsansprüche, gemessen am Ertragswert des Hofes, relativ gering ausfallen können. Im zu entscheidenden Fall ist der Einheitswert für den Hof zuletzt auf 73.600 DM festgesetzt worden. Die Klägerin, die Schwester des Beklagten, der Hoferbe geworden ist, meint, der wahre Hofeswert (Ertragswert) liege über 1.000.000 DM. Sie begehrt auf der Grundlage dieses Wertes (unter Berücksichtigung eines Pflichtteils von 1/16) Zahlung von knapp 90.000 DM. Die Vorinstanzen (LG Bonn/OLG Köln) haben ihr auf der Grundlage des Einheitswertes lediglich 2.300 DM zugesprochen. Der BGH wird darüber zu befinden haben, ob die gesetzliche Regelung, die auf den Einheitswert abstellt, strikt anzuwenden ist, oder ob eine Erhöhung des so berechneten Anspruchs aus Gründen der Billigkeit möglich und geboten ist.

 

 

 

 

Verhandlungstermin: 21. November 2000

KVR 16/99

KG Berlin - Kart 26/97

Gegenstand des Streits ist eine Beteiligung der Axel Springer Verlag AG an einer Bahnhofsbuchhandelskette, die vorwiegend im norddeutschen Raum tätig ist. Die Axel Springer Verlag AG hat an diesem Unternehmen eine Beteiligung von 24 % erworben. Die restlichen 76 % befinden sich in den Händen eines Schweizer Unternehmens. Das Bundeskartellamt hat den Erwerb der Geschäftsanteile durch die Axel Springer AG untersagt. Es ist der Auffassung, daß dieser Erwerb, auch wenn es sich um eine Minderheitsbeteiligung handele, im konkreten Fall einen wettbewerblich erheblichen Einfluß des Springer-Verlags begründe, der dessen Stellung auf dem Markt für Straßenverkaufszeitungen verstärke. Das Kammergericht hat die Beschwerde des Verlags zurückgewiesen. Dagegen richtet sich dessen Rechtsbeschwerde.

 

 

 

 

 

Verhandlungstermin: 21. November 2000

KVR 21/99

KG Berlin - Kart 14/98

In diesem Verfahren geht es ebenfalls um den Zeitungsmarkt. Das Bundeskartellamt hat einer der am Verfahren beteiligten Personen den Erwerb von Kommanditanteilen an einer kleineren regionalen Tageszeitung untersagt. Zur Begründung hat sich die Kartellbehörde darauf berufen, daß die Anteile bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise der WAZ-Gruppe, dem größten Tagezeitungsverlag Nordrhein-Westfalens, zugerechnet werden müßten. Das Bundeskartellamt hat die zugrundeliegenden Verträge dahin gewürdigt, daß das wirtschaftliche Risiko des Anteilserwerbs letztlich nicht bei dem unmittelbaren Erwerber, sondern bei der WAZ liege und diese auch Einfluß auf die Geschäftstätigkeit der betroffenen Tageszeitungen erlangt habe. Das Kammergericht hat die Beschwerde gegen die Verfügung des Bundeskartellamts zurückgewiesen.

 

 

 

 

 

 

 

Verhandlungstermin:  22. November 2000 

IV ZR 235/99 

LG München I/OLG München 29 U 2875/99

Das beklagte Versicherungsunternehmen bietet für einen Familienjahresbeitrag von 26,00 DM eine Auslandsreise-Krankenversicherung ohne vorhergehende Gesundheitsprüfung oder Wartezeit an. Bei Abschluß eines solchen Versicherungsvertrages verwendet die Beklagte Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB), die u.a. folgende Klauseln enthalten:

"§ 1 ... (2) Der Versicherer bietet Versicherungsschutz für Krankheiten, Unfälle und andere im Vertrag genannte Ereignisse. Bei einem im Ausland unvorhergesehen eintretenden Versicherungsfall ersetzt er dort entstehende Aufwendungen für Heilbehandlung und erbringt sonst vereinbarte Leistungen. ...

(5) Als Ausland im Sinne von Absatz (2) gilt nicht das Staatsgebiet, dessen Staatsangehörigkeit die versicherte Person besitzt oder in dem sie einen ständigen Wohnsitz hat. Besitzt eine versicherte Person sowohl die deutsche Staatsangehörigkeit als auch die eines anderen Staates oder ist sie Staatsangehörige eines EG-Staates, besteht Versicherungsschutz auch in dem Staatsgebiet, dessen ausländische Staatsangehörigkeit die versicherte Person besitzt. ...

§ 5 ... (1) Keine Leistungspflicht besteht für ... g) Untersuchung und Behandlung zur Schwangerschaftsüberwachung, ferner für Entbindung und Schwangerschaftsabbruch sowie deren Folgen. ..."

Der Kläger, ein Verbraucherschutzverein, verlangt im Wege der Verbandsklage von der Beklagten, die Verwendung der vorgenannten Klauseln zu unterlassen.  § 1 Abs. 5 S. 1 AVB  sei wegen Gefährdung des Vertragszwecks gem.  § 9 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 AGBG  unwirksam. Die unterschiedliche Behandlung von In- und Ausländern bei Reisen in ein und dasselbe Land sei sachlich nicht gerechtfertigt und daher willkürlich. § 5 Abs. 1 g) AVB  verstoße ebenfalls gegen  § 9 AGBG,  weil diese Klausel auch medizinisch notwendige Maßnahmen für den Fall erfasse, daß eine Schwangerschaft bei Reiseantritt noch nicht vorgelegen habe oder nicht bekannt gewesen sei.

Das Landgericht hat der Klage hinsichtlich  § 1 Abs. 5 S. 1 AVB  und einer weiteren Klausel, die nicht mehr Gegenstand des Revisonsverfahrens ist, stattgegeben und im übrigen die Klage abgewiesen. Die Berufungen beider Parteien sind erfolglos geblieben. Das Oberlandesgericht hat  § 1 Abs. 5 S. 1 AVB  für unwirksam gehalten, weil diese Klausel ausländischen Versicherungsnehmern vollständig den Schutz in ihrem Heimatland verweigere und willkürlich zwischen Angehörigen von EG-Mitgliedstaaten und sonstigen Ausländern differenziere.  § 5 Abs. 1 g) AVB  enthalte eine Leistungsbestimmung und unterliege damit gem. § 8 AGBG nicht der Inhaltskontrolle. Diese Klausel sei nicht intransparent. Insbesondere dem Hinweis auf "Schwangerschaftsüberwachung" könne der typische Durchschnittskunde entnehmen, daß damit regelmäßige Untersuchungen und Behandlungen bei einem komplikationslosen Schwangerschaftsverlauf gemeint seien.

Das Oberlandesgericht hat die Revision zugelassen.

 

 

 

Verhandlungstermin: 27. November 2000:

II ZR 190/99

LG München I/OLG München 31 U 2465/97

Bei diesem Verfahren geht es um Fragen der schlagwortartig so bezeichneten "Prospekthaftung": Der Kläger nimmt die Beklagte (Rechtsnachfolgerin des persönlich haftenden Gesellschafters einer KG) aus abgetretenem Recht auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch. Kern des Vorwurfes ist die schuldhafte Verletzung von Aufklärungspflichten im Anlageprospekt einer Publikums-KG (IGV-Fonds 1 KG) in Anspruch: In dem Prospekt seien die Anleger/Kommanditisten nicht über evtl. Nachteile im Liquidationsfall der Publikums-KG aufgeklärt worden.

Gestritten wird zunächst um die Zulässigkeit des Erwerbes bzw. der Einziehung von abgetretenen Forderungen (Schadensersatzansprüche) - hier stellt sich die Frage eines Verstoßes gegen § 1 des Rechtsberatungsgesetzes; anschließend geht es - im wesentlichen Teil darum, ob der Vorwurf der Revision zutrifft, das Oberlandesgericht habe sich nicht an die Vorgaben des Senates für das Vorliegen einer Aufklärungspflichtverletzung in einem Anlageprospekt gehalten (es handelt sich um einen "Rückläufer", des Senatsurteiles vom 17. Juni 1991, II ZR 121/90, WM 1991, 1543). Was die Rechtsprechung zu Hinweispflichten gegenüber Beitrittsinteressenten anbelangt, so ist das Verfahren auch deshalb von gewisser Bedeutung, weil der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes in einem zwischenzeitlich erlassenen Nichtannahmebeschluß (v. 19.5.1998) weniger strenge Anforderungen gestellt hat als der für das Gesellschaftsrecht II. Zivilsenat.

 

 

 

Verhandlungstermin: 29. November 2000

Am 29. November 2000 stehen zwei Revisionen von Angeklagten zur Verhandlung an, die Verfahren wegen tödlicher Schüsse bei Grenzübertritten an der innerdeutschen Grenze in den Jahren 1950 und 1962 betreffen:

2 StR 337/00

LG Mühlhausen 520 Js 96104/97-1 Ks-SS 197/00

Das Landgericht Mühlhausen hat den Angeklagten H. wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt.

Der Angeklagte war als Gefreiter der Grenztruppen der Nationalen Volksarmee der DDR Postenführer im Grenzregiment Eisenach. Am 13. August 1962 wollte der spätere Geschädigte J. zusammen mit einem Bekannten am Grenzabschnitt Lauchröden/Göringen nahe Eisenach aus der DDR in die Bundesrepublik flüchten. Als J. in Richtung der beiden Grenzzäune lief, verfolgte der Angeklagte ihn, forderte ihn auf stehenzubleiben und gab mehrere Warnschüsse ab. Nachdem J. bereits den ersten Zaun überklettert hatte und sich am zweiten befand, schoß der Angeklagte aus ca. 25 Metern Entfernung mit seinem Schnellfeuergewehr der Marke "Kalaschnikow" eine Salve von mindestens vier Schüssen ab, wobei er auf die Beine des J. zielte. Sein vorrangiges Ziel war es, J. durch Treffer in die Beine fluchtunfähig zu machen; er nahm jedoch billigend in Kauf, ihn tödlich zu verletzen. Der Angeklagte war zuvor von seinem Vorgesetzen angewiesen worden, die Flucht der beiden Männer zu verhindern, da es sich bei ihnen um Straftäter handele, die eine Frau mit einem Messer bedroht hätten und die beabsichtigten, illegal die Grenze zu überschreiten. J. erlitt einen Bauchdurchschuß und verstarb trotz eingeleiteter Hilfsmaßnahmen noch am Tatort. Der Angeklagte erhielt für sein Handeln eine Prämie von DM 30,--.

Nach Auffassung des Landgerichts hat der Angeklagte rechtswidrig und schuldhaft gehandelt. Soweit er aufgrund der Dienstvorschriften und des Befehls des Vorgesetzten an eine Rechtfertigung geglaubt habe, habe er sich in einem vermeidbaren Verbotsirrtum befunden. Bei der Strafzumessung ist das Landgericht von einem minder schweren Fall des Totschlags ausgegangen, wobei es insbesondere den langen Zeitablauf, die Einbindung des Angeklagten in ein totalitäres System und sein Alter zur Tatzeit von gerade 21 Jahren berücksichtigt hat. Wegen des vorliegenden - vermeidbaren - Verbotsirrtums hat es den Strafrahmen erneut gemildert, so daß die Strafe einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu drei Jahren und neun Monaten zu entnehmen war.

Mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision begehrt der Angeklagte, freigesprochen zu werden. Der Generalbundesanwalt hat beantragt, einen Termin zur Hauptverhandlung anzuberaumen, da die Frage, ob der Angeklagte schuldhaft gehandelt habe, näherer Erörterung bedürfe.

 

 

 

2 StR 329/00

LG Mühlhausen 520 Js 96136/97-1Ks-SS 199/00

Der Angeklagte O. ist vom Landgericht Mühlhausen wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Der Angeklagte war 1950 bei der Grenzpolizei der DDR im Bereich Jützenbach als Grenzposten tätig. Die Grenzposten hatten den Auftrag, den damals dort herrschenden regen Grenzverkehr zu unterbinden und Grenzverletzer festzunehmen. Es gab weder Grenzzäune noch –sicherungsanlagen. Am 3. September 1950 hatte der spätere Geschädigte V., der in der Bundesrepublik wohnte, die Grenze ohne Erlaubnis passiert, um seine Mutter in der DDR zu besuchen. Innerhalb der fünf Kilometer breiten Sperrzone traf er auf den Angeklagten und dessen Postenführer H., der ihn aufforderte stehenzubleiben. V. beschleunigte die Fahrt mit seinem Fahrrad, woraufhin der Angeklagte und H. Warnschüsse abgaben. Da V. weiterfuhr zielte der Angeklagte aus ca. 150 Metern Entfernung mit seinem Karabiner K 98 auf den unteren Bereich des Fahrrades des V. und gab einen Schuß ab. V. wurde von der Kugel im Bauch getroffen und war sofort tot. Der Angeklagte hatte beim Schuß die Absicht, V. anzuhalten und festzunehmen. Er nahm eine Körperverletzung des V. durch Treffen der Beine billigend in Kauf, nicht aber dessen Tod, der jedoch für ihn voraussehbar war. Er hielt sein Handeln nach den damaligen Dienstanweisungen und Instruktionen für die Grenzpolizei für rechtmäßig.

Das Landgericht ist davon ausgegangen, daß der Angeklagte rechtswidrig und schuldhaft gehandelt hat. Soweit ihm die Einsicht gefehlt habe, Unrecht zu tun, liege ein vermeidbarer Verbotsirrtum vor. Bei der Strafzumessung hat das Landgericht berücksichtigt, daß die Tat fast 50 Jahre zurückliegt, das Verfahren seit 1994 andauert, der nicht vorbestrafte Angeklagte zur Tatzeit erst 21 Jahre alt war und als Grenzpolizist an unterster Stelle der Befehlskette stand.

Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren sowie die Anwendung des materiellen Rechts und begehrt seinen Freispruch. Der Generalbundesanwalt hat beantragt, einen Termin zur Hauptverhandlung zu bestimmen. Entscheidend sei, ob lediglich mit Körperverletzungsvorsatz durchgeführter Schußwaffengebrauch an der innerdeutschen Grenze zum Zweck der Festnahme auf dem Gebiet der DDR als rechtswidrig anzusehen ist.

 

 

 

Verhandlungstermin:  6. Dezember 2000

IV ZR 58/00

LG Frankfurt/M/OLG Frankfurt/M 1 U 230/98

(Inhalt siehe: Termin 22. November 2000 - IV ZR 235/99)

Eine gleichlautende "Heimatstaaten-Klausel" eines anderen Versicherungsunternehmens ist Gegenstand eines weiteren Revisionsverfahrens, in dem derselbe Verbraucherschutzverein die Unterlassung der Verwendung dieser Klausel begehrt

 

 

 

Verhandlungstermin: noch nicht bestimmt

1 StR 184/00

LG Mannheim 5 KLs 503 Js 9551/99

Die Sache betrifft die vom Ausland aus erfolgte Verbreitung der sogenannten

Auschwitzlüge über das Internet.

Der Angeklagte ist Australier. Nach den Feststellungen stellt er in seiner Heimat selbst verfaßte "revisionistische" Texte ins Internet. Darin bezeichnete er unter dem Vorwand wissenschaftlicher Forschung den unter der Herrschaft der Nationalsozialisten begangenen Massenmord an Juden als eine Erfindung "jüdischer Kreise"; diesen Kreisen gehe es dabei nur um die Durchsetzung finanzieller Forderungen. Der Angeklagte speicherte entsprechende Texte (Web-Seiten) auf einem australischen Rechner, der diese Texte abrufbereit zur Verfügung stellt (Server). Die Seiten konnten weltweit von der Hauptseite (hompage) eines von ihm geleiteten Instituts über dessen Internetadresse abgerufen werden. Es konnte nicht festgestellt werden, ob der Angeklagte von sich aus alle seine Texte per Internet an Anschlußinhaber in Deutschland versandt hat. Die Texte waren aber jedenfalls auch von Deutschland aus abrufbar.

Das Landgericht Mannheim hat den Angeklagten wegen Beleidigung (der überlebenden Juden) in Tateinheit mit Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener und zudem in einem Fall, bei dem er einen entsprechenden Brief nach Deutschland versandt hatte, wegen Volksverhetzung (§ 130 Abs. 1 Strafgesetzbuch) zu 10 Monaten Gesamtfreiheitsstrafe (ohne Bewährung) verurteilt. Hinsichtlich der von Australien aus erfolgten Verbreitung über das Internet hat das Landgericht eine Strafbarkeit wegen Volksverhetzung verneint, weil der Angeklagte nicht in Deutschland gehandelt habe und hier auch kein tatbestandlicher Erfolg eingetreten sei.

Gegen das Urteil haben sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt.

Der Senat wird insbesondere klären müssen, ob die durch einen Ausländer im Ausland durchgeführte Eingabe in das Internet überhaupt dem deutschen Strafrecht unterfällt. Nach § 9 StGB kann eine Bestrafung in Deutschland u.a. auch für im Ausland begangene Taten erfolgen, wenn der zum Straftatbestand gehörende Erfolg in Deutschland eingetreten ist. Ob bei einem abstrakten Gefährdungsdelikt ein im Sinne des § 9 StGB "zum Tatbestand gehörender Erfolg" überhaupt vorliegen kann, ist in der juristischen Literatur umstritten und vom Bundesgerichtshof bislang noch nicht entschieden.

 

 

 

 

Verhandlungstermin: noch nicht bestimmt

3 StR 244/00

2 StE 5/99 6 St 1/99, 2 BJs 25/95-5

Das Bayerische Oberste Landesgericht hat den Angeklagten durch Urteil vom 15. Dezember 1999 wegen Völkermordes in Tateinheit mit Mord in sechs Fällen und mit einem Verstoß gegen das Waffengesetz zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt.

Der Angeklagte, ein bosnischer Serbe, wurde im Juni 1992 nach der Machtübernahme durch die Serben Leiter der Polizeistation in Vrbanjci, einer Gemeinde in Nord-Bosnien. Auch innerhalb der örtlichen militärischen Territorialverteidigung hatte er Führungspositionen inne. Noch im Juni gingen die Serben gewaltsam gegen die muslimische Bevölkerung vor. Die Frauen und Kinder sollten vertrieben, die Männer liquidiert oder interniert werden. Der Angeklagte wußte, daß die Aktion der physischen Vernichtung eines Teils der bosnisch-muslimischen Bevölkerung und der Vertreibung der verbleibenden Menschen diente. Er überwachte das Geschehen im Bereich der Kommandantur. Gemeinsam mit weiteren Bewaffneten, denen er einen entsprechenden Befehl gab, erschoß der Angeklagte in der Nähe eines Sägewerks sechs Moslems. Im August 1992 überwachte der Angeklagte die Vertreibung der Moslems aus dem Ort Dabovci durch die ihm unterstellten Kräfte. Die direkte Beteiligung an der hiermit im Zusammenhang stehenden Ermordung von 18 Männern konnte ihm nicht nachgewiesen werden.

Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Zuständigkeit des Gerichts sowie die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revision durch Beschluß als unbegründet zu verwerfen.

 

 

 

Verhandlungstermin: noch nicht bestimmt

3 StR 324/00

2 StE 2/97 VI 1/97, 2 BJs 280/95-1

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat zwei Angeklagte wegen versuchten Mordes in vier Fällen in Tateinheit mit vorsätzlichem Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion sowie der Verabredung eines Mordes und des Herbeiführens einer Sprengstoff-

explosion in Tateinheit mit der Vorbereitung eines Explosionsverbrechens zu Freiheitsstrafen von dreizehn und neun Jahren verurteilt.

Nach den Feststellungen bildeten sich im Frühjahr 1992 als Folge der Deeskalationserklärung der "Rote Armee Fraktion (RAF)" vom 10. April 1992 Gruppen, aus denen schließlich die "antiimperialistische Zelle (AIZ)" hervorging. Von Anfang an gehörten die Angeklagten dieser Gruppierung an, später bestand sie nur noch aus den Angeklagten, Die traditionelle "RAF"-Strategie des bewaffneten Kampfes wurde aufrecht erhalten. Nach verschiedenen kleineren Straftaten kam es unter Beteiligung der Angeklagten zu sechs, davon in fünf Fällen mit bedingtem Mordvorsatz ausgeführten Sprengstoffanschlägen sowie zur Verabredung eines weiteren Sprengstoff-anschlags, dessen Durchführung die Festnahme der Angeklagten zuvorkam. Bezüglich des Sprengstoffanschlags auf die CDU-Kreisgeschäftsstelle im Juni 1994 in Düsseldorf und des versuchten Sprengstoffanschlags auf das FDP-Parteibüro im September 1994 in Bremen ist das Verfahren gemäß § 154 StPO vorläufig eingestellt worden. Der Verurteilung liegt die Beteiligung der Angeklagten an den Anschlägen auf das Wohnhaus des Parlamentarischen Staatssekretärs a. D. Dr. Köhler im Januar 1995 in Wolfsburg, der Anschlag auf das Wohnhaus des MdB Prof. Dr. Blank im April 1995 in Erkrath, der Anschlag auf das Wohnhaus des MDB Breuer im September 1995 in Siegen, der Anschlag auf das peruanische Honorarkonsulat in Düsseldorf im Dezember 1995 sowie die Verabredung und Vorbereitung eines Anschlags auf das Wohnhaus des MdB Duve in Hamburg zugrunde.

Einer der Angeklagten wendet sich mit verfahrensrechtlichen Beanstandungen und der Sachrüge gegen seine Verurteilung.

 

 

 

Verhandlungstermin: noch nicht bestimmt

3 StR 342/00

2 StE 8/98, 2 BJs 117/97-3

Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg hat den Angeklagten durch Urteil vom 30. November 1999 wegen Mordes und versuchter Geiselnahme zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt.

Nach den Feststellungen unterstützte der Angeklagte, ein türkischer Staatsangehöriger georgischer Volkszugehörigkeit, zu Beginn der neunziger Jahre die in der Türkei verbotene linksextremistische Organisation "Devrimci Sol" (Revolutionäre Linke). Nachdem diese sich im Jahre 1993 in zwei fortan miteinander konkurrierende Vereinigungen aufgespaltet hatte, wandte er sich dem "Karatas-Flügel (DHKP-C) zu. Diese Organisation nimmt für sich in Anspruch, einzige legitime Nachfolgerin der "Devrimci Sol" zu sein. Der Angeklagte übernahm alsbald nach seiner Ankunft in Deutschland im Jahre 1996 Führungsaufgaben innerhalb der DHKP-C. Diese finanzierte sich vorwiegend durch bei Spendenaktionen erzielte Geldeinnahmen. Der Vertrieb der Zeitschrift "Kurtulus" war in den Augen der Führung zur Verbreitung der politischen Ideen der DHKP-C von überragender Wichtigkeit. An einem Nachmittag im April 1997 scheiterte eine Gruppe von Anhängern der DHKP-C bei dem Versuch, in dem von einem türkischen Staatsangehörigen betriebenen Imbißlokal die genannte Zeitschrift zu verkaufen. Zur Vergeltung und als Machtdemonstration verübten deshalb noch am selben Tage Anhänger der DHKP-C einen Überfall auf das Imbißlokal. Im Zusammenhang damit erschoß der Angeklagte den in seinem Fahrzeug sitzenden Betreiber des Lokals, indem er sich an die Beifahrertür des PKW begab, die mitgeführte Pistole durchlud und aus kurzer Entfernung durch das geschlossene Fenster der Beifahrertür einen gezielten Schuß auf das arglose Opfer abgab.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Er macht u. a. geltend, er sei bereits durch das Landgericht Hamburg wegen des Überfalls auf das Lokal bestraft worden, so daß die Strafklage verbraucht sei.

Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revision durch Beschluß als unbegründet zu verwerfen.

 

 

 

Verhandlungstermin: noch nicht bestimmt

3 StR 354/00

2 StE 8/99, 2 BJs 116/98-3

Das Oberlandesgericht Celle hat durch Urteil vom 11. April 2000 zwei Angeklagte wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt.

Nach den Feststellungen waren die Angeklagten, zwei in der Bundesrepublik Deutschland geborene türkische Staatsbürgerinnen, Mitglieder einer terroristischen Vereinigung, die sich spätestens zu Beginn des Jahres 1995 innerhalb des Funktionärskörpers der DHKP-C bildete. Bei der DHKP-C handelt es sich um eine aus der linksextremistischen "Devrimci Sol" hervorgegangene, in der Bundesrepublik Deutschland verbotene Organisation. Anhänger der DHKP-C verübten in den Jahren 1995 und 1996 auf Anordnung der Parteifunktionäre zahlreiche Brandstiftungsdelikte an türkischen Banken, Zeitungs- und Reisebüros sowie Sport- und Kulturvereinen. In der Folgezeit kam es zu zahlreichen gewaltsamen Auseinandersetzungen mit den Anhängern des mit der DHKP-C konkurrierenden "Yagan-Flügels", die teilweise auch mit Schußwaffen ausgetragen wurden. Sowohl in der Satzung als auch in den Publikationen der DHKP-C wurde ein Strafanspruch gegen die als "Putschisten", "Parasiten" oder "Verräter" bezeichneten Yagan-Anhänger erhoben. So wurden etwa nach einem Anschlag auf einen DHKP-C-Anhänger im August 1997 zahlreiche Aktivisten nach Hamburg beordert, um Jagd auf Yagan-Anhänger zu machen und diese, wenn es sich aus der Situation ergeben sollte, zu töten. Bei einer Versammlung in Köln ordnete der Deutschland-Verantwortliche der DHKP-C an, die "Putschisten" seien aufzuspüren und zu vernichten. Die Angeklagten billigten den Tötungsbefehl und sahen es als ihre Aufgabe an, in diesem Sinne tätig zu werden. In der Folgezeit kam es zu weiteren Auseinandersetzungen mit Schußwaffen. Daneben ging die Organisation gegen Personen, die sich weigerten, "Spenden" zu leisten, mit Gewalt unter Begehung schwerer Straftaten vor. Nachdem sie zuvor bereits an zahlreichen einzelnen Aktionen teilgenommen hatten, wurden die Angeklagten spätestens im März 1997 damit betraut, gemeinsam die Leitung des Gebiets Hannover zu übernehmen. Sie übten diese Tätigkeit bis etwa Mitte 1998 aus

 

 

 

Beratungstermin: noch nicht bestimmt

3 StR 433/99

2 ARP 17/96-4

Die Angeklagte wurde vom Amtsgericht Hamburg-Altona wegen Verunglimpfung des Staates zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt, die auf ihre Berufung vom Landgericht Hamburg auf 60 Tagessätze ermäßigt wurde.

Nach den Feststellungen veröffentlichte die Angeklagte als verantwortliche Redakteurin in der Druckschrift "Angehörigen Info" am 2. und 27. Januar 1996 zwei Artikel, die sich mit den Vorfällen in Bad Kleinen im Sommer 1993, insbesondere dem Tod von Wolfgang Grams befaßten. Als Beschimpfung der Bundesrepublik Deutschland und ihrer verfassungsmäßigen Organe i.S.d. § 90a Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 StGB sah die Berufungskammer vor allem Passagen in den Artikeln an, in denen von staatlich gedecktem Mord an Grams, seiner Hinrichtung durch die GSG-9, Vertuschung von Beweismitteln und Vertuschung der politischen Verantwortung für den staatlich gedeckten Mord bis heute die Rede war.

Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg beabsichtigt, auf die Revision der Angeklagten das Berufungsurteil mit der Begründung aufzuheben, es stelle einen sachlich-rechtlichen Fehler dar, daß eine Bestrafung ohne Rücksicht auf die Wahrheit oder Unwahrheit der festgestellten Äußerungen erfolgt sei. An dieser Vorgehensweise sieht es sich aber durch eine entgegenstehende, ältere Entscheidung des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofes gehindert. Es hat die Sache deshalb dem Bundesgerichtshof gemäß § 121 Abs. 2 GVG vorgelegt zur Entscheidung über die Frage: "Kommt es für die Anwendung des § 90a Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 StGB auf die Wahrheit oder Unwahrheit der Äußerung an ?"

Es ist noch offen, ob sich der Senat zu dieser Rechtsfrage äußern wird. Zunächst muß nämlich geprüft werden, ob die Vorlage an den Bundesgerichtshof zulässig ist.

 

 

 

 

 

 

 

Verhandlungstermin: noch nicht bestimmt

3 StR 372/00

2 StE 6/97 IV 9/97, 2 BJs 291/95-5

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat den Angeklagten durch Urteil vom 29. November 1999 wegen Beihilfe zum Völkermord in Tateinheit mit Beihilfe zur Freiheitsberaubung von über einer Woche Dauer in 56 Fällen und mit gefährlicher Körperverletzung in fünf Fällen zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt.

Nach den Feststellungen beteiligte sich der Angeklagte, ein bosnischer Serbe, im Mai 1992 an der planmäßigen Vertreibung der muslimischen Bevölkerung aus der Umgebung seines in Bosnien-Herzegowina liegenden Heimatortes Osmaci. So half er, die Moslems gefangenzunehmen und mißhandelte mehrere Opfer etwa durch Schläge und kräftige Stöße mit einem Gewehrkolben. Ende Mai 1992 wurden zahlreiche Moslems in Kula in einem Lesesaal gefangengehalten, verhört und mißhandelt. Von dort wurden sie teilweise in Bussen in Gefangenenlager, in denen menschenunwürdige Verhältnisse herrschten, abtransportiert, teilweise wurden sie aussortiert und zurückgehalten, um später liquidiert zu werden. Dies war dem Angeklagten bekannt und wurde von ihm gebilligt. Er hielt sich u. a. in einem Spalier auf, durch das die Moslems in einen Bus getrieben wurden.

Der Angeklagte wendet sich mit der Sachrüge gegen seine Verurteilung.

Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revision durch Beschluß als unbegründet zu verwerfen.

 

 

 

Verhandlungstermin: noch nicht bestimmt

3 StR 378/00

3 BJs 47/99-4 (22); 3 StE 5/95-4(3)II 1/00

Das Oberlandesgericht Rostock hat durch Urteil vom 11. April 2000 fünf Angeklagte wegen versuchten Mordes an zwei Menschen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung an zwei Menschen, einen der Angeklagten darüber hinaus wegen vorsätzlicher Körperverletzung, zu Jugendstrafen zwischen vier und sechs Jahren verurteilt.

Nach den Feststellungen des Urteils gehören die Angeklagten zur rechtsextremistisch orientierten Jugendszene in Eggesin. Sie besuchten mit weiteren Bekannten dort im August 1999 ein Volksfest. Im Verlaufe der Nacht wurden sie auf zwei vietnamesische Staatsangehörige aufmerksam. Sie beschlossen, diese zu verprügeln. Als eines der Opfer nach Hause gehen wollte, versetzte ihm ein Angeklagter mit voller Wucht einen beidhändigen Stoß gegen die Brust, so daß es mit einem Schmerzenslaut zu Boden fiel. Kurz nach 4.00 Uhr glaubten die Geschädigten, nunmehr unbehelligt nach Hause gehen zu können. Die Angeklagten verfolgten sie jedoch, um sie zusammenzuschlagen. Am Rande des Festplatzes holten die Angeklagten die beiden vietnamesischen Staatsangehörigen ein. Sie brachten sie gewaltsam zu Boden, bildeten einen Kreis und traten wahllos und abwechselnd auf die Opfer ein. Die Geschädigten, die am ganzen Körper und am Kopf von wuchtigen Tritten getroffen wurden, schrieen vor Schmerzen. Unbeeindruckt hiervon setzten die Angeklagten die Tat fort, wobei sie ausländerfeindliche Parolen riefen. Ein Angeklagter sprang mindestens einmal mit seinen mit Stahlkappen versehenen Schuhen gezielt auf den Kopf eines Geschädigten. Alle Angeklagten erkannten, daß die Opfer an den Mißhandlungen versterben konnten. Beweggrund für ihr Vorgehen war ihr tiefer Hass auf Ausländer. Die Opfer wurden durch das mehrere Minuten dauernde Geschehen schwer verletzt. Sie waren bewußtlos und blutüberströmt. Ein Geschädigter überlebte nur dank einer unverzüglich durchgeführten Notoperation. Er leidet noch heute erheblich unter den Folgen der Tat.

Drei Angeklagte haben gegen ihre Verurteilung Revision eingelegt und diese mit verfahrensrechtlichen Beanstandungen und der Sachrüge begründet. In zwei Revisionen wird u. a. gerügt, das Oberlandesgericht sei zur Entscheidung nicht zuständig gewesen, da es sich bei dem Verfahren nicht um eine Staatsschutzsache im Sinne des § 120 Abs. 2 GVG handele.

Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revisionen durch Beschluß als unbegründet zu verwerfen.

 

 

 

Verhandlungstermin: noch nicht bestimmt

5 StR 123/00,

96 Js 177/95; 30 Js 82/97 25 Kls 23/97

LG Potsdam, Urteil vom 23. Juli 1999

Das Landgericht Potsdam hat einen ehemaligen Staatssekretär sowie eine Abteilungsleiterin und einen Referatsleiter des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen des Landes Brandenburg vom Vorwurf der Untreue freigesprochen.

Die Staatsanwaltschaft hatte gegen sie wegen Untreue im Zusammenhang mit der unberechtigten Auskehrung von Landeshaushaltsmitteln Anklage erhoben. Sie legt der angeklagten Abteilungsleiterin und dem Referatsleiter zur Last, im Jahr 1993 Fördermittel für "Betreuungsdienste chronisch Kranker" ohne einen entsprechenden aktuellen Bedarf dem jeweiligen sozialen Träger zugewendet zu haben, weil die Mittel zu verfallen drohten. Tatsächlich seien die Fördermittel erst später benötigt worden. Für das Folgejahr sei im Haushaltsplan aber kein entsprechender Haushaltstitel mehr vorhanden gewesen. Durch dieses Verhalten sei der Haushalt des Landes Brandenburg um 6,26 Millionen DM geschädigt worden. Dem angeklagten Staatssekretär legt die Staatsanwaltschaft zur Last, es im Jahr 1994, nachdem er von diesen Vorgängen Kenntnis erlangt hatte, unterlassen zu haben, die Gelder zurückzufordern und wieder in den Landeshaushalt zu vereinnahmen. Daneben seien die drei Angeklagten für den Erlaß eines Bewilligungsbescheides über die Gewährung einer Subvention für ein "Gesundheitshaus" in Höhe von 3,5 Millionen DM verantwortlich, deren Bewilligungsvoraussetzungen nicht vorgelegen hätten, da der erforderliche Umbau des Gesundheitshauses ersichtlich nicht im Förderungszeitraum hätte vorgenommen werden können.

Das Landgericht hat sich aufgrund der Hauptverhandlung die Überzeugung gebildet, daß sich die Angeklagten der Pflichtwidrigkeit ihres Handelns und des eingetretenen Vermögensschadens nicht bewußt gewesen seien. Sie seien von der haushaltsmäßigen Rechtmäßigkeit der Zuwendungen ausgegangen und hätten daher nicht vorsätzlich gehandelt.

Gegen das freisprechende Urteil wendet sich die Staatsanwaltschaft mit der Revision, mit der sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts geltend macht. Sie stützt ihr Rechtsmittel insbesondere darauf, daß die Feststellungen zum Sachverhalt lückenhaft seien und damit einen Freispruch nicht tragen könnten. Daneben ist die Staatsanwaltschaft der Ansicht, daß das Landgericht verfahrensfehlerhaft – zum Teil unter Ablehnung von Beweisanträgen der Staatsanwaltschaft – Beweise, die sich zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts aufgedrängt hätten, nicht erhoben habe.

 

 

 

Verhandlungstermin: noch nicht bestimmt

5 StR 327/00

1 Kap Js 2085/98 Ks (540) (6/99)

LG Berlin, Urteil vom 18. Februar 2000

Das Landgericht Berlin hat den Angeklagten K. wegen Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Es sah als erwiesen an, daß er im November 1998 einen Drogenhändler erschossen hat, um diesem Geld, möglicherweise auch Betäubungsmittel wegzunehmen. Gegen den Mitangeklagten N. hat die Kammer eine Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verhängt. Zur Überzeugung der Kammer hatte N. bei der zunächst als bewaffneten Raub geplanten Tat Aufpasserdienste geleistet, die Tötung des Opfers jedoch weder gewollt noch fahrlässig (mit-)verursacht. Das Landgericht hat ihn daher allein wegen Beihilfe zum schweren Raub verurteilt. Zudem wurde dieser Angeklagte wegen eines im Februar 1999 mit anderen Tätern begangenen bewaffneten Überfalls auf eine bekannte Buchhandlung in Berlin verurteilt. Während die Mittäter die Geschäftsräume mit der Beute von ca. 25.000 DM unbehelligt verließen, konnte ein Wachmann den Inhaber der Buchhandlung aus der Gewalt des Angeklagten N. befreien und letzteren in der Buchhandlung einsperren. Der Angeklagte N. drohte nun zunächst damit, sich zu erschießen. Nach längeren Gesprächen mit Polizeibeamten gab er dann aber auf, nachdem ihm vage in Aussicht gestellt worden war, bei einer Aussage über das Tötungsdelikt nicht in Haft genommen zu werden. Dessen ungeachtet erfolgte seine Festnahme. Der Angeklagte N. sagte in der Folgezeit über das Tötungsdelikt aus, so daß sein Mittäter K. aufgrund seiner Angaben verurteilt wurde.

Gegen dieses Urteil haben beide Angeklagten Revision eingelegt, mit denen insbesondere gerügt wird, daß die geständigen Angaben des N. gegenüber der Polizei nach der zweiten Tat nicht verwertbar seien, da N. von den Ermittlungsbeamten getäuscht und zudem nicht ordnungsgemäß belehrt worden sei. Auch sei die Beweiswürdigung des Tatgerichts fehlerhaft.

 

 

 

Verhandlungstermin: noch nicht bestimmt

5 StR 377/00

56 Js 145/95 21 Ks 12/95

LG Cottbus, Urteil vom 3. Mai 1999

Das Landgericht Cottbus hat den 46-jährigen Angeklagten nach einer mehr als zwei Jahre dauernden Hauptverhandlung wegen Mordes und versuchter Vergewaltigung zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Angeklagte im Juli 1995 ein erst 12-jähriges, aber körperlich gut entwickeltes Mädchen am Pinnower See in ein Waldstück gezerrt, um mit ihm gewaltsam den Geschlechtsverkehr auszuüben. Das Landgericht sah folgenden Sachverhalt als erwiesen an: Nachdem der Angeklagte bereits in die Scheide seines Opfers hineingefaßt und ihm dort Verletzungen beigefügt hatte, wurde er durch Spaziergänger gestört, die allerdings den Angeklagten und sein Opfer für ein Liebespaar hielten und weitergingen. Der Angeklagte fürchtete nun aber, daß für die Spaziergänger die Angelegenheit nicht erledigt sein könnte und damit seine Identität entdeckt werden könnte, wenn er sein weiteres geplantes Tun noch durchführen würde. Er wagte daher nicht, sein Vorhaben fortzusetzen. Um andererseits sicher zu verhindern, daß das von ihm überfallene Mädchen selbst Anzeige gegen ihn erstatten könnte, würgte er es mit Tötungsvorsatz bis zur Bewußtlosigkeit und trat anschließend mit seinen Füßen so stark gegen den Kopf des Mädchens, daß dieses wenige Tage später an den Folgen der erlittenen Kopfverletzungen verstarb.

Der Angeklagte hatte zunächst im Ermittlungsverfahren ein Geständnis abgelegt, hat dieses aber in der Hauptverhandlung nicht wiederholt und sich auch sonst nicht zur Sache eingelassen.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts und macht Verfahrensfehler seitens des Landgerichts geltend. Er erstrebt die Aufhebung des Urteils und die Durchführung einer neuen Hauptverhandlung vor dem Landgericht.

 

 

 

Verhandlungstermin: noch nicht bestimmt

5 StR 435/00

21 Js 39/95 Kls (18/98) (505)

LG Berlin, Urteil vom 3. April 2000

Das Landgericht Berlin hat die Angeklagten, einen ehemaligen Vorstandsvorsitzenden und einen Bereichsleiter einer u.a. in den Bereichen Beschichtungstechnik sowie Elektronik und Optik tätigen Aktiengesellschaft wegen Verstoßes gegen das Militärregierungsgesetz Nr. 53 zu Geldstrafen von jeweils 90 Tagessätzen verurteilt. Daneben hat das Landgericht zum Nachteil der Nebenbeteiligten des Verfahrens, der Aktiengesellschaft, einen Betrag von 1,5 Millionen DM für verfallen erklärt, der nach den Feststellungen des Gerichts dem Unternehmen als Gewinn aus den illegalen Geschäften der Angeklagten zugeflossen war.

Das Landgericht sah es als erwiesen an, daß die Angeklagten in den Jahren 1987 bis 1989 technische Anlagen im Wert von mehr als 67,7 Millionen DM von der Bundesrepublik Deutschland aus in die DDR geliefert hatten, die nach den sog. COCOM-Beschränkungen einem Ausfuhrverbot unterlagen und ohne Einzelgenehmigung nicht exportiert werden durften. Eine derartige Genehmigung, die nach den Feststellungen des Landgerichts auch nicht erteilt worden wäre, hatten die Angeklagten nicht beantragt.

Beide Angeklagten und die Nebenbeteiligte haben gegen das Urteil Revision eingelegt. Sie sind übereinstimmend der Meinung, daß das Verfahren einzustellen sei, weil die den Angeklagten zur Last liegenden Taten jedenfalls bereits verjährt seien. Anders als das Landgericht vertreten sie die Ansicht, daß die Vorschrift des Art. 315a Abs. 2 EGStGB, die unter bestimmten Voraussetzungen eine Hemmung der Verfolgungsverjährung von auf dem Gebiet der DDR begangenen Taten normiert, auf die vorliegenden Taten nicht anzuwenden sei, weil die Angeklagten ausschließlich in den alten Bundesländern tätig geworden seien. Die Taten seien damit nicht im Beitrittsgebiet begangen worden.

 

Pressestelle des Bundesgerichtshofs

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